UV.2005.00314

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 12. September 2006
in Sachen
F.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun
Dorfstrasse 37, 8816 Hirzel

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1965, arbeitete seit 2001 bei der A.___, B.___ (SZ), als Bauarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er am 21. Mai 2001 beim Rückwärtsfahren mit dem Stapler den Fuss zwischen dem Fahrzeug und einem Gestell einklemmte und sich eine Quetschverletzung des linken Vorfusses mit einem mehrfachen Bruch am grossen Zeh zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/5). Die SUVA erbrachte bis Ende Dezember 2003 Taggeldleistungen (Urk. 7/6, Urk. 7/42, Urk. 7/85, Urk. 7/94 S. 2).
         Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/94).
         Dagegen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2003 Einsprache (Urk. 7/97), und die SUVA erbrachte bis Ende Juni 2004 erneut Taggeldleistungen (Urk. 7/124, Urk. 7/136, Urk. 7/139). Mit Verfügung vom 23. September 2004 hob die SUVA die Verfügung vom 2. Oktober 2003 auf und sprach dem Versicherten nebst einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 20 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zu (Urk. 7/142).
         Die dagegen vom Versicherten am 25. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/144) wies die SUVA am 29. Juni 2005 ab (Urk. 7/161 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. September 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente in der Höhe von 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 19. Dezember 2005 bewilligte das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, schrieb hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Inva-liditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.a). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.6     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe-zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä-higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist einzig der von der Beschwerdegegnerin auf 20 % festgelegte Invaliditätsgrad. Im Hinblick auf die zugesprochene und beschwerdeweise nicht angefochtene Integritätsentschädigung erwuchs die Verfügung vom 23. September 2004 in Rechtskraft (vgl. BGE 119 V 347).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente von 44 % damit, dass auf die mit den übrigen Akten im Einklang stehende Beurteilung der noch zumutbaren Arbeiten durch den Kreisarzt Dr. med. C.___ abzustellen sei. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, habe die Reduktion der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründet und lediglich vorübergehend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Zudem handle es sich bei den lumbalen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um Unfallfolgen, weshalb aus Sicht des Unfallversicherers eine sitzende Tätigkeit dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar sei (Urk. 2 S. 5).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe in nicht nachvollziehbarer Weise auf einen Befund aus dem Jahr 2003 abgestellt, obwohl Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21. April 2004 festgehalten habe, dass ihm ab 1. Februar 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, und Dr. C.___ keine Befundsänderung habe dokumentieren können. Ausserdem stünden seine Rückenschmerzen und Depressionen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Mai 2001 (Urk. 1 S. 6). Die Feststellung des Kreisarztes, wonach er eine sitzende Tätigkeit ganztags ausüben könne, sei folglich nicht haltbar, weshalb sein Gesundheitszustand sowie die zumutbare Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären seien (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war vom 21. bis 31. Mai 2001 in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals E.___ hospitalisiert, wo die Quetschverletzung des linken Vorfusses am 21. Mai 2001 operativ versorgt wurde (Urk. 7/3).
         Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Stadtspital E.___, diagnostizierten in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 29. Mai 2001 (Urk. 7/3) eine instabile Luxation im interphalangealen (IP-)Gelenk Grosszehe links, eine massive Vorfusskontusion mit erhöhtem Logendruck sowie eine Metatarsale V Köpfchen Fraktur links.
         Der postoperative Verlauf sei problemlos, und die bei der Erstmobilisation mit einer harten Sohle aufgetauchten Schmerzen im Vorfuss seien nicht therapiebedürftig (Urk. 7/3).
3.2 Kreisarzt Dr. med. I.___, FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2001 (Urk. 7/14) über die am selben Tag durchgeführte kreisärztliche Untersuchung fest, dass eine Arbeitsaufnahme in einer stehenden oder gehenden Tätigkeit noch nicht absehbar sei. Hingegen wäre eine partielle Arbeitsaufnahme in einer rein sitzenden Position mit Hochlagerung des Fusses denkbar (Urk. 7/14 S. 2).
         Der therapeutische Fokus sei auf die Behandlung der Reflexdystrophie zu richten (Urk. 7/14 S. 2).
3.3     Dr. med. J.___, Oberärztin, Stadtspital E.___, diagnostizierte unter anderem einen dringenden Verdacht auf Sudeck-Dystrophie Stadium I-II, eventuell im Sinne einer Kausalgie bei Status nach schwerem Quetschtrauma des Vorfusses und attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2001 (Urk. 7/22) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter (Urk. 7/22 S. 1 f.).
3.4     Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik K.___ dauerte vom 14. November 2001 bis 30. Januar 2002 (Urk. 7/31 S. 1 f.). Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. M.___, Asisstenzarzt, Rehaklinik K.___, berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Februar 2002 (Urk. 7/31) über ein schönes Rehabilitationsergebnis. Die trophischen Verhältnisse hätten sich bei Austritt weitgehend normalisiert, und die Temperatur in beiden Füssen sei praktisch gleich (Urk. 7/31 S. 3).
         Der Beschwerdeführer sei in seiner Gehstrecke und Gehdauer noch stark eingeschränkt und benütze einen Unterarmgehstock rechts. Ebenfalls bestünden Einschränkungen für den Gang in unebenem Gelände sowie für repetitives Treppensteigen (Urk. 7/31 S. 3).
         Für die vom Beschwerdeführer vor seinem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/31 S. 3).
3.5     Mit Bericht vom 22. Februar 2002 (Urk. 7/33) über die Verlaufskontrolle in der orthopädischen Sprechstunde nannte Dr. med. N.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Rehaklinik K.___, folgende Diagnose (Urk. 7/33 S. 1):

                     Morbus Sudeck Stadium III linker Fuss bei

- Status nach Einklemmverletzung des linken Fusses mit instabiler Luxation im IP-Gelenk der Grosszehe und undislozierter Fraktur des Metatarsaleköpfchens V 21. Mai 2001

- Status nach geschlossener Reposition der Grosszehe und temporärer Spickdrahtarthrodese, Logenspaltung am linken Fuss 21. Mai 2001

- Status nach Sekundärnaht 23. Mai 2001

- Status nach Kirschnerdrahtentfernung 26. Juni 2001
         Dr. N.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass mit den ambulant durchgeführten Massnahmen nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik K.___ eine leichte Beschwerderegredienz eingetreten sei. Aktuell zeige sich ein Sudeck im Stadium III mit zusätzlich neuropathischen Schmerzen im distalen Innervationsgebiet des Nervus peroneus profundus nach Verletzung desselben wahrscheinlich bei der Logenspaltung und ein klinischer Verdacht auf das Vorliegen eines Narbenneuroms (Urk. 7/33 S. 2).
         Im angestammten Beruf als Gabelstapler-Fahrer sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen sei eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende und leichte Tätigkeit dem Beschwerdeführer ab sofort halbtags zumutbar (Urk. 7/33 S. 2).
3.6     Dr. N.___ gab in seinem Bericht vom 17. Mai 2002 (Urk. 7/40) an, dass die maximale Gehstrecke laut Beschwerdeführer eine halbe Stunde betrage. Klinisch sei die Situation stabil geblieben (Urk. 7/40 S. 1).
         Ab 20. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/40 S. 2).
3.7     In seinem Bericht vom 5. Juli 2002 (Urk. 7/46) wies Dr. N.___ darauf hin, dass aus klinischer Sicht seit Monaten eine weitgehend unveränderte Situation bestehe und durch den Therapie-Stopp keine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/46 S. 2).
         Für eine leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Arbeit sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 7/46 S. 2).
3.8     Dr. med. O.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2002 und hielt in seinem am selben Tag verfassten Bericht (Urk. 7/49) fest, das Hoffmann-Tinel’sche Klopfzeichen und die fehlende sensible Regeneration im sensiblen Versorgungsgebiet des Nerven würden für die Möglichkeit sprechen, dass sich ein sensibles Fehlregenerat des distalen sensiblen Nervus peroneus profundus im Narbenbereich links entwickelt habe. Eine angemessene Untersuchung sei wegen der Abwehrhaltung des Beschwerdeführers jedoch nicht möglich gewesen. Aufgrund der diffus gestreuten Schmerzangaben des Beschwerdeführers, die überwiegend auf den Morbus Sudeck zurückzugehen scheinen, werde von einer Narbenrevision abgeraten (Urk. 7/49 S. 2).
3.9     Dr. med. P.___, FA für Physikalische und Rehabilitative Medizin, und Dr. med. Q.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik K.___, nannten in ihrem Bericht vom 13. Februar 2003 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen (Urk. 7/78 S. 1):

                       

                  - Neuropathisches Schmerzsyndrom am medialen Vorfuss links bei

- Status nach Complex regional pain syndrome (CPRS) linker Fuss

- Zustand nach Einklemmung des linken Fusses mit instabiler Luxation im IP-Gelenk der Grosszehen und undislozierter Fraktur des Metatarsaleköpfchens V 21. Mai 2001

                  - Depressive Episoden
         Der Beschwerdeführer habe selbständig alle bisherigen Medikamente abgesetzt. Ab 3. März 2003 könne der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei der R.___ (richtig: S.___; vgl. Urk. 7/77), T.___, zunächst halbtags eine sitzende Tätigkeit ausüben, wobei eine ganztägige Anstellung das Ziel sei (Urk. 7/78 S. 1).
         In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass ein neuropathisches Schmerz-syndrom bei Status nach CPRS des linken Fusses vorliege, das Coping-Ver-halten des Beschwerdeführers sich aber deutlich gebessert habe (Urk. 7/78 S. 2).
3.10   Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 22. August 2003 (Urk. 7/89) über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 20. August 2003, dass die klinischen Befunde seit längerer Zeit keine wesentliche Änderung mehr erfahren und nur die subjektiven Beschwerden laut Angaben des Beschwerdeführers in den letzten Monaten etwas nachgelassen hätten. Aktuell dürften weitgehend stabile Verhältnisse vorliegen, wobei eine langsame Besserung der Beschwerden über einen grösseren Zeitpunkt von zwei bis drei Jahren theoretisch noch möglich sei (Urk. 7/89 S. 2).
         Die lumbalen Rückenschmerzen seien abgeklungen, und die klinische Untersuchung habe weder Hinweise auf ein lumbovertebrales oder lumbospondylogenes Syndrom noch für neue diagnostische Gesichtspunkte gebracht. Es handle sich um ein neuropathisches Schmerzsyndrom am medialen linken Vorfuss bei Zustand nach erheblicher Quetschverletzung des Fusses mit Grosszeheninterphalangealgelenkluxation und Metatarsaleköpfchen V-Fraktur, konsekutiver Sudeckdystrophie und nicht ausgeschlossener Neurombildung (Urk. 7/89 S. 2).
         Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich ganztags arbeitsfähig, allerdings nur für eine praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit (Urk. 7/89 S. 2).
3.11   Dr. D.___, der den Beschwerdeführer als Hausarzt seit dem 9. Januar 2004 behandelte, nannte in seinem Bericht vom 21. April 2004 unter anderem folgende Diagnosen (Urk. 7/119):

           

                        - Neuropathisches Schmerzsyndrom am medialen Vorfuss links bei

- Status nach Morbus Sudeck am linken Fuss

- Zustand nach Einklemmung des linken Fusses mit instabiler Luxation im IP-Gelenk der Grosszehen und undislozierter Fraktur des Metatarsaleköpfchens V 21. Mai 2003 (richtig: 21. Mai 2001)

                  - Depressive Episoden mit Suizidgedanken

                  - Lokales lumbales Schmerzsyndrom
         Es bestünden weiterhin ausgeprägte belastungsabhängige Schmerzsymptome des linken Fusses, wobei es sich um pochende, hammerartige Schmerzen begleitend von sukzessiven Schwellungen während der Belastung handle. Sämtliche bis anhin erfolgte Therapien hätten einen geringen bleibenden Effekt gehabt (Urk. 7/119).
         Die bisherige Arbeitsfähigkeit, die nach Angaben des Beschwerdeführers auf dessen persönlichen Wunsch von 50 % auf 80 % gesteigert worden sei, sei subjektiv nicht mehr praktizierbar. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2004 aus objektiven Gründen, nämlich wegen ausgeprägter Schwellung nach Belastung mit Rötung sowie Druck- und Bewegungsschmerzen, zumindest vorübergehend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit der Anmerkung, dass eine weitere Abklärung indiziert sei (Urk. 7/119).
3.12   Dr. med. U.___, Oberarzt, und Dr. med. V.___, Assistenzarzt, Uniklinik W.___, stellten anlässlich der Fusssprechstunde vom 6. Januar 2005 einen flüssigen Barfussgang, trophisch unauffällige Verhältnisse am linken Fuss und keine abnorme Beschwielung fest (Urk. 7/148 S. 1).
         Aus orthopädisch chirurgischer Sicht seien keine Massnahmen möglich, die eine Besserung der Symptomatik herbeiführen könnten (Urk. 7/148 S. 2).
3.13   Mit Bericht vom 29. April 2005 (Urk. 7/154) wies Dr. C.___ darauf hin, der Befund der Uniklinik W.___ suggeriere eine Besserung, die er nicht bestätigen könne. Die Schonungszeichen seien zwar etwas geringfügiger, was für eine gewisse Angewöhnung spreche, eine Befundänderung, aufgrund derer dem Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert werden könnte, könne jedoch nicht dokumentiert werden. Neu klage der Beschwerdeführer seit zwei bis drei Monaten zusätzlich über lumbale Rückenschmerzen im Sinne eines leichten Lumbovertebralsyndroms mit Beckenkammtendinosen rechts, wobei diese Beschwerden im Vergleich mit den Fussbeschwerden ganz im Hintergrund und nicht in einem Kausalzusammenhang mit der Fusspathologie stünden (Urk. 7/154 S. 2).
         Da sich aus der klinischen Untersuchung und der Beurteilung durch die Uniklinik W.___ keine neuen Aspekte ergeben hätten, bestätigte Dr. C.___ seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/154 S. 2).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer Quetschverletzung des linken Vorfusses leidet (Urk. 7/3, Urk. 7/22, Urk. 7/33, Urk. 7/78, Urk. 7/119). Während die operative Behandlung dieser Quetschverletzung problemlos verlief (Urk. 7/3), war der darauffolgende Fokus auf die Behandlung einer im linken Fuss aufgetretenen und sich zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom entwickelnden Reflexdystrophie gerichtet (Urk. 7/14, Urk. 7/22, Urk. 7/33, Urk. 7/78, Urk. 7/89, Urk. 7/119).
         Des Weiteren steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 7/89, Urk. 7/154).
4.2     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 21. April 2004 (Urk. 7/119) geltend, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei und eine neutrale und interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 1 S. 6 f.).
         Im Gegensatz zu Dr. C.___, der in seinem Bericht vom 29. April 2005 (Urk. 7/154) die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, attestierte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21. April 2004 (Urk. 7/119) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2004. Diese Beurteilung durch Dr. D.___ vermag indessen nicht zu überzeugen, basierte diese doch vorwiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Seine Einschätzung einer insbesondere lediglich vorübergehenden Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % ist daher nicht schlüssig begründet, zumal er, mit Ausnahme der depressiven Episoden mit Suizidgedanken, weder neue, von den anderen Arztberichten abweichende Diagnosen stellte noch andere als die bereits bekannten Befunde erhob. Zudem fällt auf, dass Dr. D.___ keine therapeutischen Abklärungen veranlasste, obwohl er, ohne dies jedoch näher auszuführen, der Ansicht war, eine weitere Untersuchung sei indiziert. Ebenso wenig ist seinem Bericht zu entnehmen, gestützt auf welche ärztlichen Unterlagen er die Diagnose der depressiven Episoden stellte. Da es sich bei Dr. D.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt und aus den medizinischen Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer regelmässig in psychiatrischer Behandlung ist, erscheint diese Diagnose nicht genügend nachvollziehbar. Daran vermag auch die in psychiatrischer Hinsicht übereinstimmende Diagnose durch Dr. P.___ und Dr. Q.___ nichts zu ändern, handelt es sich bei ihnen doch auch nicht um Fachärzte der Psychiatrie. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und der Bericht von Dr. D.___ ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
         Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vom 29. April 2005 (Urk. 7/154) hingegen stützte sich auf stabile gesundheitliche Verhältnisse, denn die klinischen Befunde erfuhren seit längerer Zeit, nämlich seit dessen Bericht vom 22. August 2003 und denjenigen von Dr. N.___ vom 17. Mai und 5. Juli 2002 (Urk. 7/40, Urk. 7/46, Urk. 7/89), keine wesentlichen Änderungen mehr. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich zudem auch durch den Therapie-Stopp zwischen Mai bis Juli 2002 nicht (Urk. 7/46 S. 2), was sich insofern im späteren Verhalten des Beschwerdeführers widerspiegelte, als dieser gemäss Bericht von Dr. P.___ und Dr. Q.___ vom 13. Februar 2003 (Urk. 7/78) selbständig alle Medikamente absetzte und eine halbtägige Anstellung bei der S.___ in Angriff nahm mit dem Ziel, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass Dr. N.___ bereits im Juli 2002 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 7/46), der Befund nach durchgeführter Fusssprechstunde an der Uniklinik W.___ im Bericht vom 11. Januar 2005 (Urk. 7/148) sogar eher eine Besserung suggerierte, indem von einem flüssigen Barfussgang, einer unauffälligen Trophik am linken Fuss und keiner abnormen Beschwielung die Rede war, und Dr. C.___ trotzdem keine Befundänderung bestätigen konnte, liegt eine ganztägiges Arbeitspensum - in leidensangepasster Tätigkeit - im Bereich des Möglichen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ ist daher schlüssig und nachvollziehbar begründet.
         Folglich ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. C.___ im April 2005, die zudem auf eigenen Untersuchungen und Befunden basierte, in Kenntnis der Akten und in Würdigung der geklagten Beschwerden abgegeben wurde, durch keine anderslautende Einschätzung ernsthaft in Frage gestellt wird und sich daher als einleuchtend und überzeugend erweist.
4.3     Es stellt sich die Frage, ob die lumbalen Rückenschmerzen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Mai 2001 stehen.
         Einerseits war der Rücken nicht betroffener Körperteil des Arbeitsunfalls und andererseits stehen die vom Beschwerdeführer zusätzlich seit zirka Ende Januar 2005 geklagten lumbalen Rückenschmerzen gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 29. April 2005 (Urk. 7/154) im Vergleich zu den Fussbeschwerden derart im Hintergrund, dass ein Kausalzusammenhang mit der Fusspathologie zu verneinen sei. Zudem ist den gesamten medizinischen Akten kein Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass die Rückenschmerzen auf ein Schonungsverhalten zurückzuführen wären, wie das der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 6).
         Die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenschmerzen stehen somit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Mai 2001.
4.4     Ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den von Dr. P.___ und Dr. Q.___ sowie Dr. D.___ in ihren Berichten vom 13. Februar 2003 und 21. April 2004 (Urk. 7/78, Urk. 7/119) diagnostizierten depressiven Episoden wäre gemäss der zutreffenden Annahme der Beschwerdegegnerin nicht adäquat (Urk. 6 S. 4 f.), weshalb sich weitere Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang erübrigen:
         Das Einklemmen des linken Fusses beim Rückwärtsfahren mit dem Stapler (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/5) ist als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Damit sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien in die Beurteilung der Unfalladäquanz einzubeziehen.
         Auch wenn sich das Einklemmen des linken Fusses, das sich beim Ausweichen eines entgegenkommenden Fahrzeugs ereignet hatte (Urk. 7/5), den Beschwerdeführer unerwartet getroffen haben mag, kann nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles oder besonders dramatischen Begleitumständen gesprochen werden. Die Quetschverletzung des Fusses erscheint sodann trotz des sich in der Folge entwickelten neuropathischen Schmerzsyndroms nicht als Verletzung von besonderer Schwere oder besonderer Art. Insbesondere kann nicht gesagt werden, Quetschverletzungen von der Art wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, seien erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen kann ebenso wenig die Rede sein wie von einer ärztlichen Fehlbehandlung. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Nach der operativen Versorgung richtete sich der therapeutische Fokus vor allem auf die Behandlung der Reflexdystrophie, die weitgehend ambulant erfolgte und sich nach zwei wenig erfolgreichen Guanethidinblockaden sowie einer probeweisen Implantation eines lumbalen Katheters im Wesentlichen in der Abgabe von Medikamenten sowie in Physiotherapie erschöpfte (Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/22 S. 2, Urk. 7/31 S. 2 f., Urk. 7/33 Urk. 7/78 S. 2). Einzig vom 14. November 2001 bis 30. Januar 2002 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Rehabilitation in der Klinik K.___ auf (Urk. 7/31). Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik K.___ vom 7. Februar 2002 (Urk. 7/31) hätten sich die trophischen Verhältnisse weitgehend normalisiert und die Temperatur sei in beiden Füssen praktisch gleich. Eine weitere Beschwerderegredienz konnte mittels ambulanter Therapie erreicht und selbst bei einem Therapie-Stopp ohne Verschlechterung beibehalten werden (Urk. 7/33 S. 2, Urk. 7/46 S. 2). Dies deutet darauf hin, dass nach einem längeren stabilen Zustand während zirka dreieinhalb Jahren die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen im April 2005 abgeschlossen war, zumal sich aus der klinischen Untersuchung durch die Uniklink W.___ keine neuen Aspekte ergaben (Urk. 7/148). Aus somatischer Sicht lag damit ein grundsätzlich komplikationsloser Verlauf vor.
         Die 100%ige Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rahmenfrist vom 8. Januar 2001 bis 7. Januar 2003 (Urk. 7/90) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Behandlung des neuropathischen Schmerzsyndroms in der Lage war, vom 3. März 2003 bis 31. März 2004 eine Anstellung als Mitarbeiter in der Produktion bei der S.___ im Umfang von 50 % mit einer anschliessenden Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % zu versehen (Urk. 7/91 S. 4 ff., Urk. 7/93, Urk. 7/110, Urk. 7/113), lassen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - nicht darauf schliessen, dass er wegen der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr hätte arbeiten können und deshalb besonders gefährdet wäre, in Depressionen zu verfallen.
         Vor diesem Hintergrund steht ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. C.___ (Urk. 7/154) abzustellen ist, wonach dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ganztags zuzumuten ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) und dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine neutrale und interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 7), folglich nicht zu entsprechen.

5.
5.1     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Wird bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma abgestellt, welche die geringfügigen Qualifikationen eines Angestellten (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) bei der Entlöhnungsfrage berücksichtigte, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, dürfen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht ausser Acht gelassen werden. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen. Dabei kommt der letztgenannten Möglichkeit insofern die grössere Bedeutung zu, als das Valideneinkommen in der Regel nach Massgabe des tatsächlich erzielten Einkommens und somit unter Berücksichtigung von invaliditätsfremden Faktoren ermittelt wird. In diesem Fall sind die invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00, Erw. 4a/aa mit Hinweisen).
         Gemäss Arbeitgeberbericht der Gross Business vom 4. Juli 2002 sowie der Lohnabrechnung vom 11. Juni 2001 hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Fr. 47'940.-- (170 Stunden pro Monat x Fr. 23.50.-- pro Stunde inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn x 12 Monate) verdient (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/60 S. 2 Ziff. 8 f.).
         Verglichen mit dem branchenüblichen Jahreslohn von Fr. 61'945.-- im Baugewerbe gemäss Lohnstrukturerhebung aus dem Jahr 2002 (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1, Niveau 4, Ziff. 45; 13 x Fr. 4'765.--) erzielte der Beschwerdeführer ein um 22,61 % unter dem branchenspezifischen Durchschnitt liegendes Valideneinkommen. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist der Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen Schweizerbürger ist und als Bauarbeiter einen Jahreslohn in der Höhe von Fr. 61'945.-- verdienen könnte, mit dem Vergleich des branchenüblichen mit dem tatsächlich erzielten unterdurchschnittlichen Valideneinkommen durch einen entsprechenden Abzug beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen (Urk. 2 S. 5, Urk. 6 S. 6). Auf das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'940.-- ist somit abzustellen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Indem die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen von Fr. 4'557.--, mithin von Fr. 54'684.-- im Jahr, ausging, das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielt wurde (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1, Total, Niveau 4), stellte sie nicht - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt (Urk. 1 S. 8) - auf ein Einkommen eines Bauarbeiters ab. Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 86 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Damit ist bei Vollzeitbeschäftigung von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 87 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Jahrslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58’326.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,009).
5.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer ist gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 29. April 2005 zwar fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu versehen (Urk. 7/154 S. 2), doch kann er aufgrund seiner Behinderung im linken Vorfuss nur für sitzende Arbeiten eingesetzt werden, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 15 % des Tabellenlohnes und einem weiteren Abzug von 22,61 %, da der Beschwerdeführer ein um diesen Prozentsatz unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bezogen hat, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38’368.-- (Fr. 58'326.-- x 0,85 x 0,7739).
5.4     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 47'940.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'368.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'572.--, was einer Erwerbseinbusse von 19,96 %, mithin gerundet 20 %, entspricht.
         Damit erweist sich die Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % als rechtens, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat gemäss Honorarnote vom 21. Juli 2006 einen Aufwand von 13 Stunden 10 Minuten und Barauslagen von Fr. 189.10 geltend gemacht (Urk. 15 f.), was als angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 3'023.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Braun, wird mit Fr. 3'023.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Braun
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
            -   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).