UV.2005.00316
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 24. März 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
dieser substituiert durch lic. iur. Salome Gmür
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1959, arbeitete bei der A.___ AG in B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Oktober 2002 stürzte sie bei der Arbeit auf den rechten Arm und zog sich dabei eine Supraspinatussehnenläsion zu (vgl. Unfallmeldung vom 21. November 2002, Urk. 10/1, und Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt orthopädische Chirurgie, vom 22. Januar 2003, Urk. 10/8). Am 29. Juli 2003 wurden an der D.___ eine Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus vorderer Drittel, 1 OBL Titananker), Acromioplastik, AC-Resektion und Bicepstenotomie rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 30. Juli 2003, Urk. 10/32). Die Nachkontrollen erfolgten regelmässig an der D.___ (vgl. Urk. 10/38-39, 10/42, 10/48, 10/53, 10/58, 10/60, 10/68-69 und 10/78). Per 30. September 2003 wurde das Arbeitsverhältnis von der A.___ AG aufgelöst (vgl. Urk. 10/55). Am 1. Dezember 2003 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___ (Bericht vom 1. Dezember 2003, Urk. 10/56), am 26. Februar 2004 eine neurophysiologische Untersuchung an der D.___ (Urk. 10/65) und am 3. Mai 2004 erneut eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 10/73). Vom 23. Juni bis 14. Juli 2004 hielt sich K.___ stationär in der F.___ auf (Austrittsbericht vom 22. Juli 2004, unter Beilage des Berichtes des psychosomatischen Konsiliums vom 30. Juni 2004, Urk. 10/84, sowie Bericht des orthopädischen Konsiliums vom 9. Juli 2004, Urk. 10/82). Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen, der von Dr. E.___ am 30. Juli 2004 vorgenommenen Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 10/87) und der erwerblichen Abklärungen wurde K.___ mit Verfügung vom 28. September 2004 (Beilage zu Urk. 10/99) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Invalidenrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'224.--, bei einer Integritätseinbusse von 18 %, zugesprochen. Mit Einsprache vom 27. Oktober 2004 (Urk. 10/95) und Einspracheergänzung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 10/99) liess K.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, dieser substituiert durch lic. iur. Salome Gmür, beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und hernach die Leistungen erneut festzulegen. Mit Entscheid vom 26. August 2005 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2.
2.1 Dagegen liess K.___ am 30. September 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 26. August 2005 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende medizinische Abkärungen vorzunehmen und ihre Leistungen hernach neu festzulegen (Urk. 1). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mit Schreiben vom 4. November 2005 (Urk. 7) zurückgezogen.
2.2 Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2005 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades, welcher der der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 zugesprochenen Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde liegt. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheides - da nicht beanstandet - ist hingegen die Höhe der verfügten Integritätsentschädigung.
2.
2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, anwendbar auf die Unfallversicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
2.2 Die Begründungspflicht bildet einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung, den Einspracheentscheid oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und der Auflistung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen Stellung zur Bemessung des Invaliditätsgrades genommen und damit sinngemäss die ihrer Verfügung vom 28. September 2004 zu Grunde gelegte medizinische Einschätzung bestätigt. Aus dem Einspracheentscheid ist somit, entgegen den Ausführungen der Beschwedeführerin in ihrer Eingabe vom 30. September 2005 (Urk. 1), ohne weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Da das angerufene Gericht zudem sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, fällt eine Rückweisung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall auch aus prozessökonomischen Gründen ausser Betracht, unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
3.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit dem rechten Arm ganztags zumutbar sei. Die fünf zumutbaren Arbeitsplätze als Betriebsmitarbeiterin, Produktionsmitarbeiterin, Facharbeiterin, Wäschereiangestellte und Montagemitarbeiterin (DAP-Nr. 2961, 4438, 654, 1288, 3162) würden einen durschnittlichen Invalidenlohn von Fr. 40'768.-- ergeben, wobei sie auf Fr. 40'700.-- abgerundet hätten. Im Übrigen führe die Berechnung nach den Vorgaben der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 zu keinem anderen Ergebnis. Bei einem invaliditätsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ergebe sich aufgrund der LSE-Berechnungsmethode ein Invalideneinkommen von 41'458.--. Beim Validenlohn sei von einem mutmasslichen Verdienst im Jahr 2004 von Fr. 54'255.-- ausgegangen worden. Im Ergebnis resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 24,98 % (Urk. 2).
4.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde vom 30. September 2005 (Urk. 1) im Wesentlichen vorbringen, den medizinischen Abkärungen, auf Grund welcher die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad herleite, komme nur ungenügende Beweiskraft zu, da sie keine medizinische Erklärungen für die geklagten Beschwerden enthalten und die Ursache einseitig in psychopathologischen Anzeichen sowie der psychosozialen Belastung der Beschwerdeführerin suchen würden. Im Übrigen hätten sich die Bericht verfassenden Ärzte nur ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt.
Im Weiteren würden die DAP-Unterlagen den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht genügen. So würden in casu Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über deren Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn fehlen. Das Invalideneinkommen sei deshalb auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln, wobei ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % vorzunehmen sei.
5.
5.1 Im Austrittsbericht der F.___ vom 22. Juli 2004 (Urk. 10/84) diagnostizierten die Ärzte eine Supraspinatussehnenläsion rechts nach Rotatorenmanschettenrekunstruktion, Acromioplastik, AC-Resektion und Bizepstenotomie rechts am 29. Juli 2003 sowie ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Symptomausweitung) mit katastrophisierendem Krankheitskonzept, ausgeprägtem Schonverhalten und Inkonsistenzen; hinzu kämen eine leicht depressive Komponente und möglicherweise eine Konversionsstörung in Form von Sensibilitätsstörung und Kraftverlust, dies auf dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungen (invalidisierende psychische Störung beim Ehemann nach einem Schlaganfall, Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Probleme). Aus globaler Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit dem rechten Arm.
5.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/99) berücksichtigen die Ärzte der F.___ in ihrem Austrittsbericht vom 22. Juli 2004 (Urk. 10/84) sowohl die subjektiven Vorbringen der Beschwerdeführerin wie auch die massgebenden Vorakten. Der von den Ärzten der D.___ im Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 10/60) geäusserte Verdacht auf einen Morbus Sudek wurde bereits durch die neurophysiologische Untersuchung vom 26. Februar 2004 entkräftet, nachdem der leitende Arzt PD Dr. med. H.___ kein neurogenes Läsionsmuster nachweisen konnte und eine unauffällige Sudomotorik festgestellt hatte. Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, zeigte zudem in klarer Weise auf, dass in Anbetracht der intra-operativen Befunde sowie der durchgeführten Elektromyographie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nicht erklärt werden können. Die Strukturen seien MR-tomografisch weitgehend normal, und es sei ungewöhnlich, dass sich in den Fingern I bis III eine Schwäche und Gefühllosigkeit etabliert haben sollten. Es bestehe auch kein Temperaturunterschied und deshalb kein Verdacht auf ein CRPS, insbesondere auch deshalb nicht, weil distal von der Schulter keine Druckdolenz zu diagnostizieren sei (Urk. 10/82). Auch die Ärzte des psychosomatischen Konsiliums (Beilage zu Urk. 10/84) sehen ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Symptomausweitung) im Vordergrund, wobei neben einer depressiven Komponente auch eine Konversionssymptomatik in Form von Sensibilitätsstörungen mit Kraftverlust möglich sei, begünstigt durch Identifikationsvorgänge im Familiensystem (mit Ausgleich der Leidenslast zwischen den Ehepartnern). Im Ergebnis ist daher auch nachvollziehbar, dass die Ärzte aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert haben, da die psychische Komponente, allenfalls auch verbunden mit einer Symptomausweitung und dem Wunsch nach einer Invalidenrente, absolut im Vordergrund, jedoch in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem in seiner Ausprägung leichten Unfall vom 29. Oktober 2002 stehen kann, zumal intakte psychische Grundfunktionen festgestellt wurden und eine markante Psychopathologie verneint werden konnte. Bereits vor den aufgenommenen Rehabilitationsmassnahmen in F.___ erachteten die Ärzte der D.___ die Beschwerdeführerin für Arbeiten auf Bauchhöhe ohne grössere Einschränkungen als arbeitsfähig (Bericht vom 16. März 2004, Urk. 10/69), was auch vom Kreisarzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 3. Mai 2004 (Urk. 10/73) so bestätigt wurde und die Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit somit noch untermauert. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich daher.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, soweit noch Unfallfolgen vorliegen, in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist. Im Weiteren bleibt daher zu prüfen, wie sich ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.
6.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf somit nicht auf den - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden - sondern es ist dabei auch eine absehbare Lohnentwicklung zu berücksichtigen. Sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, ist dabei auch eine lohnmässige Zurückstufung zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2001 in Sachen H., I 387/00).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen.
6.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Angaben des Arbeitgebers. Wie dem eingereichten Lohnbuchauszug (Urk. 10/72) zu entnehmen ist, hätte der Bruttoverdienst der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 voraussichtlich Fr. 54'255.-- (inkl. Kinder- und Familienzulagen) betragen. Die Berechnung des Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der Unfallversicherung verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 28. September 2004 (Beilage zu Urk. 10/99) und dem Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 2) ursprünglich fünf DAP-Blätter (Urk. 10/101) zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 2961, 4438, 654, 1288, 3162) handelt es sich um leichte Tätigkeiten in Industrie und Gewerbe, welche mit Ausnahme von DAP-Nr. 1288 kein Heben oder Tragen über Lendenhöhe voraussetzen. Sie enthalten Angaben über den Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn in der entsprechenden Gruppe sowie über die Anzahl gleicher Arbeitsplätze im Betrieb, nicht jedoch über die Gesamtzahl der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze.
Aufgrund der DAP-Unterlagen ergibt sich ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 40'768.--, wobei die Beschwerdegegnerin von Fr. 40'700.-- ausgegangen ist.
6.5 Die Plausibilitätskontrolle des so ermittelten Invalideneinkommens anhand der sogenannten Tabellenlöhnen ergibt kein wesentlich anderes Bild, jedenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1, S. 13), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006, Tabelle B9.2 S. 94) einen Jahreslohn von Fr. 48'584.65 ergibt.
6.6 Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit dem rechten Arm arbeitsfähig ist. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides erst 46 Jahre alt war und seit 1982 in der Schweiz arbeitet, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15 % (vgl. Urk. 9, S. 4) im Sinne einer Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden. Abgestützt auf die Tabellenlöhne resultiert somit ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 41'296.95, welches noch über dem von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Durchschnittseinkommen von Fr. 40'700.-- liegt.
6.7 Ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht voll arbeitsfähig und könne dabei im Jahr 2004 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 40'700.-- erzielen, resultiert im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 54'255.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'555.-- oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 %, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Dies umso weniger, als das Valideneinkommen Familienzulagen berücksichtigt, welche bei der Invaliditätsbemessung auch beim Invalideneinkommen miteinzubeziehen wären, so dass selbst bei einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn jedenfalls kein höherer Invaliditätsgrad resulitert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Salome Gmür
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).