UV.2005.00318
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1935, arbeitete seit dem 1. November 1992 als Nacht-Portier bei der A.___ AG, Zürich, und war damit bei der Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) gegen Unfälle versichert. Am 7. Dezember 2002 erlitt er einen Verkehrsunfall (Urk. 9/1), als er aufgrund des Überholmanövers einer entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin eine Vollbremsung einleiten musste, worauf der hinter ihm fahrende Lenker trotz einer Bremsung auf sein Fahrzeug auffuhr (Urk. 9/2/1 S. 6/7). Die gleichentags behandelnden Ärzte des Spitals B.___, D.___, diagnostizierten eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion I° unter Hinweis auf einen geklagten Bewegungsschmerz der HWS ohne Frakturbefund (Bericht vom 30. Dezember 2002, Urk. 9/4). Die Kranken- und Unfallkasse des SHV trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2
1.2.1 Nachdem der Versicherte anlässlich der Konsultation vom 9. Dezember 2002 bei seinem Hausarzt, Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, F.___, über Schwindelgefühl und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung gegen die Schulter sowie Taubheitsgefühle in den Fingern geklagt hatte (Bericht vom 10. Januar 2003, Urk. 9/6), veranlasste dieser am nächsten Tag eine MR-Untersuchung an der Klinik G.___, welche weder eine Fraktur noch ein komprimiertes Halsmark, indessen eine erhebliche zervikale Degeneration, multisegmentale foraminale Stenosen sowie eine laterale Hernie C4/5 zu Tage brachte (Bericht vom 10. Dezember 2002, Urk. 9/8). Dr. med. H.___, Facharzt FMH ORL, Spez. Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte am 28. Januar 2003 eine Hochton-Innenohrschwerhörigkeit (Urk. 9/10). Am 27. Februar 2003 berichteten die Ärzte des I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über eine Abnahme der zervikozephalen und zervikospondylogenen Beschwerden unter physiotherapeutischer Behandlung und schilderten einen Verdacht auf eine Aktivierung vorbestehender ausgeprägter degenerativer HWS-Veränderungen (Urk. 9/12). Am 7. Mai 2003 berichteten die Ärzte der Klinik J.___ über die ambulante Untersuchung des Versicherten vom 21. März 2003 und diagnostizierten ein Restless-Legs-Syndrom, wobei unter entsprechender Medikation eine Besserung habe erzielt werden können (Urk. 9/17). Am 8. Mai 2003 erwähnten die Ärzte des I.___, dass C.___ nach einer weiteren Besserung die Arbeit wieder zu 50 % ab 10. März 2003 aufgenommen habe (Urk. 9/14). Am 9. Dezember 2003 schilderten sie einen unveränderten Befund: Der Versicherte leide immer noch unter sehr wechselnden Beschwerden mit vor allem störenden linksbetonten Kopfschmerzen und Muskelverspannungen im linken Schultergürtel-/Nackenbereich bei unverändert eingeschränkter Extension und Rotation der unteren HWS um 1/3 und erhöhtem Muskeltonus der paravertebralen und zervikalen Muskulatur sowie des Trapezius' links (Urk. 9/20).
In der Folge begab sich C.___ zu Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und Orthopädische Traumatologie, in Behandlung. Dieser erstellte im Jahr 2004 verschiedene Zwischenberichte zu Händen des Unfallversicherers (Urk. 9/21-26) und diagnostizierte ein zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion. Er erwähnte eine allmähliche Besserung (unter Osteopathie sowie Alexandertechnik) und verwies auf die immer noch bestehenden Restbeschwerden, welche bei grundsätzlicher 50%iger Arbeitsfähigkeit temporär zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (18. bis 30. März 2004). Sodann erwähnte er eine unfallfremde Eversionsendarterektomie der Arteria carotis interna links vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9/26) und die im März/April 2005 geplante, gleiche Operation auf der rechten Seite, welche Eingriffe zu einer temporären vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 9/26).
Am 28. Oktober 2004 erstatteten die Ärzte des M.___ ihr Gutachten zu Händen des auftraggebenden Unfallversicherers. Sie diagnostizierten (1) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion am 3. Dezember 2002 sowie bei erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS, (2) eine milde traumatische Hirnverletzung mit Schwindelsensationen und diskreten kognitiven Defiziten sowie (3) eine sekundäre Phobie. Als unfallfremd interpretierten sie ein Restless-Legs-Syndrom sowie eine hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit (Urk. 9/29 S. 24). Die Gutachter führten die Beschwerden - mit Ausnahme des Restless-Legs-Syndroms - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück (Urk. 9/29 S. 27) und attestierten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/29 S. 30). Am 11. Januar 2005 (Urk. 9/33) beantworteten die Gutachter ergänzende Fragen des Unfallversicherers.
1.2.2 Am 5. Januar 2005 (Urk. 9/30) erstellte Dipl. Ing. FH U.___, Unfallanalytiker, von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Unfallanalyse. Er schloss auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs von C.___ von 8 bis 12 km/h (Urk. 9/30 S. 3 Ziff. 7).
1.3 Mit Verfügung vom 23. März 2005 (Urk. 9/35) verneinte die Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV ihre Leistungspflicht rückwirkend ab dem 10. März 2003 und lehnte die Leistungspflicht für die Behandlung des Restless-Legs-Syndroms, der Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie der psychischen Beschwerden vollständig ab. Sodann ersuchte sie den Krankenversicherer von C.___ um Rückvergütung der ab 10. März 2003 bezahlten Heilbehandlungen (sowie aller umfallfremder), verrechnete die ab dem 10. März 2003 ausgerichteten Taggeldzahlungen mit der Hotela Krankentaggeldversicherung und stellte die Rechnungsstellung für den Differenzbetrag an den Versicherten in Aussicht.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen des Versicherten vom 24. März und 22. April 2005 (Urk. 9/36-37) sowie seines Krankenversicherers (Helsana Versicherungen AG) vom 31. März und 25. April 2005 (Urk. 9/38-39) wurden mit Entscheid vom 30. Juni 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 3. Oktober 2005 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Rente, Heilbehandlung, Integritätsentschädigung) zu erbringen. Nachdem die Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV am 21. November 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. November 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld besteht grundsätzlich so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (der Unfallfolgen) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 10. März 2003 eingestellt hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 2002 und den ab 10. März 2003 noch geklagten Beschwerden kein Kausalzusammenhang (mehr) bestand.
2.2 Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ diagnostizierten bei einem Bewegungsschmerz an der HWS eine HWS-Distorsion I° und verneinten aufgrund der gefertigten Röntgenbilder das Vorliegen einer Fraktur (Bericht vom 30. Dezember 2002, Urk. 9/4). Am 18. Februar 2003 (Urk. 9/5) ergänzten sie, dass anlässlich der Behandlung ausser einem endständigen Bewegungsschmerz der HWS sowie druckdolenten Muskelansatzpunkten der Paravertebralmuskulatur keine Beschwerden oder Verletzungen vorgelegen hätten.
2.3 Die MR-Untersuchung der HWS vom 10. Dezember 2002 (Urk. 9/8) ergab eine erhebliche zervikale Degeneration, betont C4 bis C7, wobei der untersuchende Dr. med. L.___ von der Klinik G.___ nicht angeben konnte, wo ein linksseitiger Nerv komprimiert werde. Es lägen nämlich multisegmentale foraminale degenerative Stenosen C4/5, C5/6, und C6/7 jeweils links vor. Bei C4/5 dürfte eine begleitende laterale Hernie vorliegen, die möglicherweise auch etwas komprimiere. Das Foramen C7/Th1 links sei frei. Entsprechend sah Dr. L.___ keine C8-Kompression links und schilderte ein normales, nicht komprimiertes Halsmark sowie das Fehlen einer Fraktur.
2.4 Ab dem 9. Dezember 2002 hatte sich der Beschwerdeführer zu Dr. E.___ in Behandlung begeben. Dieser berichtete am 10. Januar 2003 (Urk. 9/6) von bei der ersten Kontrolle geklagten Beschwerden im Sinne eines vermehrten Schwindelgefühls, Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlungen gegen die linke Schulter und eines tauben Gefühls im Finger V links sowie in der Hälfte des Fingers IV links, entsprechend dem Dermatom C8. Dr. E.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung ans I.___.
2.5 Dr. H.___ diagnostizierte am 28. Januar 2003 (Urk. 9/10) eine Hochton-Innenohrschwerhörigkeit rechts mehr als links, möglicherweise wegen einer Commotio cochleae aufgrund des Unfallereignisses. Ferner verwies er auf einen persistierenden Tinnitus sowie eine Gehörsverminderung.
2.6
2.6.1 Die Ärzte des I.___ diagnostizierten in ihrem ersten Zwischenbericht vom 27. Februar 2003 (Urk. 9/12) ein zervikozephales und -spondylogenes Syndrom links bei Status nach HWS-Distorsionstrauma, bei Verdacht auf Aktivierung vorbestehender ausgeprägter degenerativer HWS-Veränderungen und bei muskulärer Dysbalance der linksseitigen Schulter- und Nackenmuskulatur. Sie berichteten über eine Abnahme der zervikozephalen und -spondylogenen Beschwerden unter physiotherapeutischer Behandlung, daneben Regredienz der Visusstörungen des linken Auges, des Schwindelgefühls, der Gangunsicherheit sowie des Tinnitus' rechts. Sie attestierten weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
2.6.2 Im Bericht vom 8. Mai 2003 (Urk. 9/14) verwiesen die Ärzte des I.___ auf die Arbeitsaufnahme zu 50 % seit 10. März 2003 sowie die Regredienz der Beschwerden unter physiotherapeutischer Behandlung und schilderten bloss noch gelegentlich auftretende Kopfschmerzen sowie zeitweise auftretende Konzentrationsstörungen. Hingegen hätten sich die Muskelverspannungen im Bereich der linken Nackenmuskulatur deutlich verbessert.
2.6.3 Nachdem sich am 9. Juli 2003 (Urk. 9/15) ein unveränderter Befund gezeigt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des I.___ abgeklärt. Dabei schilderte er den Unfall als Peitschenhieb mit anschliessender kurzzeitiger Benommenheit. Posttraumatisch hätten sich im Verlauf occipital-frontale holokranielle Kopfschmerzen, ein unspezifisches Schwindelgefühl, Gehunsicherheit mit links-latero-Pulsationsgefühl, eine Hörminderung links, ein Tinnitus rechts, ein getrübter Visus rechts sowie fluktuierend Hyposensibilitätsstörungen in der lateralen Unterarm- und Handseite inklusive Finger IV-V links ergeben. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. Juli 2003 (Urk. 9/16) nebst dem bekannten HWS-Distorsionstrauma bei zervikozephalem Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente links sowie regredienten pseudoradikulären Paresen neu ein Restless-Legs-Syndrom, welches von den Ärzten der Klinik J.___ bereits am 7. Mai 2003 (Urk. 9/17) festgestellt worden war, indessen unter entsprechender Medikation besserte.
2.6.4 Auch am 9. Dezember 2003 (Urk. 9/20) berichteten die Ärzte des I.___ von subjektiv immer noch sehr wechselnden Beschwerden mit vor allem störenden linksbetonten Kopfschmerzen und Muskelverspannungen im linken Schultergürtel-/Nackenbereich. Objektiv fanden sich eine unverändert eingeschränkte Extension und Rotation vor allem der unteren HWS schmerzbedingt um 1/3 sowie ein erhöhter Muskeltonus der paravertebralen und zervikalen Muskulatur sowie des Trapezius links.
2.7
2.7.1 Dr. K.___ diagnostizierte am 26. Januar 2004 (Urk. 9/21) ein zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion, einen Verdacht auf Aktivierung vorbestehender degenerativer HWS-Veränderungen (Osteochondrose, Spondylarthrose, multisegmentale foraminale degenerative Stenosen C4-C7 links). Er hielt fest, dass unter konservativer Therapie anfänglich keine wesentliche Besserung habe erreicht werden können, seit Dezember 2003 nun aber neue Therapien eingesetzt würden (Osteopathie und Alexandertechnik). Aktuell klage der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsschwäche, erhöhte Ermüdbarkeit und eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit.
2.7.2 Am 5. April 2004 (Urk. 9/22) bestätigte Dr. K.___ eine allmähliche Besserung, es bestünden aber immer noch die vorerwähnten Restbeschwerden, wobei es vom 18. bis 30. März 2004 zu einem Rückfall und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei bei grundsätzlich erhaltener 50%iger Arbeitsfähigkeit, welche vorläufig nicht gesteigert werden könne.
2.7.3 In den folgenden Berichten zeichnete Dr. K.___ ein ähnliches Bild (Urk. 9/23-24). Am 28. Dezember 2004 (Urk. 9/25) verwies er sodann auf eine am 13. Dezember 2004 durchgeführte operative Sanierung der Arteria carotis interna links, weswegen der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Die Operation der rechten Seite finde im Februar 2005 statt. Unfallbedingt attestierte Dr. K.___ nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 29. März 2005 (Urk. 9/26) bestätigte er unveränderte Verhältnisse.
2.8
2.8.1 Am 28. Oktober 2004 erstatteten die Ärzte des M.___ ihr Gutachten zu Händen der Beschwerdegegnerin. Anlässlich der Untersuchungen vom 30. August bis 3. September 2004 klagte der Beschwerdeführer über Kopfweh frontal über den Augen, zeitweise als Druck verspürt, zeitweise mit Augenflimmern und extremer Müdigkeit verbunden. Er sei sehr wetterfühlig. Im Weiteren leide er unter Schwindel, der unversehens plötzlich beim Gehen auftrete. Dabei mache er ungewollt plötzlich einen Schritt zur Seite. Manchmal habe er "Entfremdungsgefühle", wie wenn sich sein Bein ohne seinen Willen anheben würde. Er leide an einer Restless-Legs-Störung, einem plötzlichen Vibrieren, Zittern und Unsicherheitsgefühlen. Zuweilen habe er plötzlich auftretende Angstgefühle, die diffus seien und rasch abklängen. Bei Müdigkeit habe er vermehrt Wortfindungsstörungen. Er sei nicht mehr so fit wie vor dem Unfall. Sitzen, Gehen und Stehen könne er problemlos, auch Gewichte hebe er unlimitiert. Der Schlaf sei nicht schlecht, die Stimmung ausgeglichen. Neben einer erhöhten Blendbarkeit könne er sich nicht mehr wie früher uneingeschränkt konzentrieren, er habe Mühe, längere Strecken Auto zu fahren (Urk. 9/29 S. 11).
2.8.2 Der orthopädische Konsiliararzt des M.___, Dr. N.___, berichtete von einem Beckenschiefstand nach rechts, einer leichten linkskonvexen Seitverbiegung der Lendenwirbelsäule im thorakolumbalen Übergang, einer thorakalen Hyperkyphose, einer Einschränkung der Rotation der Wirbelsäule im thorakolumbalen Bereich sowie der HWS. Nach Einsicht in neuere Röntgenbilder vom 31. Dezember 2003 diagnostizierte er einen Zustand nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsionstrauma, Wirbelsäulenfehlstellung und erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS (Urk. 9/29 S. 13/S. 14).
2.8.3 Der Neurologe Dr. O.___ beschrieb einen verspannten und dolenten Schultergürtel sowie eine schmerzhafte Einschränkung der Rotation sowie Reklination der HWS. Er diagnostizierte ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom sowie Schwindelsensationen und ein Restless-Legs-Syndrom (Urk. 9/29 S. 15/16).
2.8.4 Dr. P.___, welcher die ORL-Beurteilung vornahm, diagnostizierte unklare Schwindel- und Benommenheitsepisoden, ohne Anhaltspunkte für eine peripher- oder zentralvestibuläre Funktionsstörung (zur Zeit), sowie eine hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts mehr als links. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität wurde verneint unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall unter einer Hörstörung gelitten habe (Urk. 9/29 S. 18).
2.8.5 Der Psychiater Dr. Q.___ führte aus, beim Beschwerdeführer hätten sich Ängste im Sinne der Angst vor Kontrollverlust eingestellt, was zu phobischen Symptomen geführt habe. So komme es vor, dass er bei Bewegungen, die an die Koordination eine gewisse Anforderung stellten, kurzfristig versage, dass er zum Beispiel beim Geradeausgehen ungewollt einen Tritt auf die Seite mache und dieses Gefühl des plötzlichen Unkontrollierten eine Angst bewirke (Urk. 9/29 S. 19/20).
2.8.6 Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration hielt lic. phil. R.___ fest, die Untersuchung zeige bei dem im jetzigen Zeitpunkt im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähigen Beschwerdeführer Leistungseinbussen in den Bereichen selektive und geteilte Aufmerksamkeit und verbale Merkfähigkeit für Worte und Textteile. Die visuelle Merkfähigkeit für figurales Material sei demgegenüber ausgezeichnet (Urk. 9/29 S. 23).
2.8.7 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung ergänzten die Ärzte die Diagnoseliste um eine milde traumatische Hirnverletzung mit Schwindelsensationen und diskrete kognitive Defizite. Sie führten aus, vorerst sei man davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Kopfanprall erlitten habe, er den Kopf gerade gehalten habe und keine Bewusstlosigkeit oder Benommenheit aufgetreten sei. Bei genauer Befragung habe man aber doch davon ausgehen müssen, dass Benommenheit aufgetreten sei (Urk. 9/29 S. 24/25). Zur Begründung dieser Diagnose brachten die Ärzte vor, nach der gängigen Definition sei eine milde traumatische Hirnverletzung aufgrund der Anamnese mit Benommenheitsgefühl, fraglich kurzem Bewusstseinsverlust und Verwirrtheit unmittelbar am Unfallort und der nachfolgenden Symptomatik anzunehmen (Urk. 9/29 S. 27).
Die Gutachter hielten weiter fest, die Abklärungen hätten im Wesentlichen die Vorbefunde bestätigt. Beim Beschwerdeführer fänden sich erhebliche vorbestehende degenerative Veränderungen an der HWS, jedoch keine radiologischen Verletzungsfolgen. Aus neurologischer Sicht fänden sich keine Ausfallsymptome oder Irritationsphänomene mehr. Klinisch feststellbar seien der Muskelhartspann und die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Von den subjektiven Schmerzen korrelierten die Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelsensationen, diskreten Konzentrationsstörungen und die rasche Ermüdbarkeit mit dem Zustand nach HWS-Distorsionstrauma. Das zervikozephale Syndrom stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in Zusammenhang mit dem HWS-Distorsionstrauma, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer eben auch an erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS leide (Urk. 9/29 S. 25).
Die Gutachter erwähnten sodann, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Um eine Verschlechterung des heutigen Gesundheitszustandes zu vermeiden, seien weitere therapeutische Anwendungen notwendig (Urk. 9/29 S. 29). Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Nachtportier (Urk. 9/29 S. 30).
2.8.8 Am 11. Januar 2005 (Urk. 9/33) bestätigten die Gutachter auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass es für die Annahme einer milden traumatischen Hirnverletzung nicht zwingend ein Anschlagen des Kopfes brauche. Die Annahme, dass wahrscheinlich doch eine Benommenheit vorgelegen habe, genüge.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang mit der Begründung, medizinische Studien bestätigten, dass bei Schleudertrauma-Fällen etwa 70 % der Unfallopfer ihre Beschwerden innerhalb einiger Wochen bis weniger Monate, 75 % nach spätestens einem Jahr verlieren würden. Aus den medizinischen Berichten ergebe sich sodann, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall lediglich einen endständigen Bewegungsschmerz der HWS verspürt, ansonsten aber keine der für Schleudertraumata typischen Beschwerden aufgewiesen habe. Der Unfall habe daher lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativen HWS-Veränderungen geführt (Urk. 2 S. 6).
3.1.2 Der Beschwerdeführer schloss auf ein Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs unter Verweis auf die sich aus dem Gutachten des M.___ und den übrigen medizinischen Akten ergebenden typischen Beschwerden nach HWS-Trauma sowie die geschilderte milde traumatische Hirnverletzung wie auch die neuropsychologische Störung (Urk. 1 S. 7).
3.2 Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität ist vorweg von den Angaben des Beschwerdeführers über seine Beschwerden auszugehen. Dabei ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag über einen Bewegungsschmerz an der HWS klagte (Urk. 9/4). Zwei Tage später erwähnte er gegenüber seinem Hausarzt ein Schwindelgefühl und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen gegen die linke Schulter sowie Taubheitsgefühle in den Fingern (Urk. 9/6). Während der Behandlung am I.___ im Verlauf des Jahres 2003 klagte er sodann über Visusstörungen, einen Tinnitus (Urk. 9/12), Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen (Urk. 9/14).
3.3 Ausgehend von der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist vorliegend von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen, klagte doch der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall (mithin innerhalb von 72 Stunden) über Nackenschmerzen und kamen in der Folge verschiedene einschlägige Beschwerden hinzu. Zudem diagnostizierten alle Ärzte ein HWS-Distorsionstrauma.
4.
4.1
4.1.1 Ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab 10. März 2003 noch vorliegenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2002 zu prüfen. Währenddem der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 117 V 359 postuliert (Urk. 1 S. 7), möchte die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 angewandt wissen (Urk. 2 S. 8).
4.1.2 Vorliegend steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. So brachte die MR-Untersuchung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 9/8) hauptsächlich eine zervikale Degeneration zu Tage. Namentlich wurden ein komprimiertes Halsmark sowie eine Fraktur verneint. Auch die Röntgenbilder vom 31. Dezember 2003 zeigten neben einer Wirbelsäulenfehlstellung bloss degenerative Veränderungen der HWS (Urk. 9/29 S. 14). Damit aber waren klinisch bloss eine Muskelverspannung sowie eine Rotationseinschränkung der HWS nachweisbar, welche die geklagten Beschwerden nicht erklären können.
4.1.3 Zum Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung steht vorerst fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar im Anschluss an den Unfall (7. Dezember 2002) keine entsprechenden Hinweise machte und offenbar auch in der Lage war, sämtliche Fragen korrekt zu beantworten (Urk. 9/2/3). Sodann verneinten die erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ ausdrücklich das Vorliegen einer Benommenheit oder Bewusstlosigkeit (Urk. 9/5). Auch in den Berichten des nachbehandelnden Dr. E.___ fehlen entsprechende Hinweise (Urk. 9/6-7, Urk. 9/13 und Urk. 9/19). Eine mögliche Commotio wurde am 12. Dezember 2002 erstmals von Dr. H.___ thematisiert, ohne jedoch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen (Urk. 9/9).
Aus den Akten geht eine Schilderung des Beschwerdeführers einer Benommenheit erstmals anlässlich der Untersuchungen an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des I.___ am 17. Juli 2003 hervor. Die Ärzte berichteten indessen von einem neuropsychologisch und psychisch unauffälligen Befund (Urk. 9/16 S. 2). Nachdem auch Dr. K.___ in seinen Berichten (Urk. 9/21-26) keine Angaben über eine milde traumatische Hirnverletzung gemacht hatte, diagnostizierten erst die Gutachter des M.___ eine entsprechende Schädigung. Dabei fällt indes auf, dass sie diese Diagnose mit keinem Wort begründeten und es beim Hinweis bewenden liessen, nach der gängigen Definition sei eine milde traumatische Hirnverletzung aufgrund der Anamnese mit Benommenheitsgefühl, fraglichem kurzem Bewusstseinsverlust und Verwirrtheit unmittelbar am Unfallort und der nachfolgenden Symptomatik anzunehmen (Urk. 9/29 S. 27). Dass sich in den echtzeitlichen Unterlagen nirgends Anhaltspunkte für eine Benommenheit und Verwirrtheit finden und die Gutachter ausführten, bei genauer Befragung habe man davon ausgehen müssen, dass Benommenheit aufgetreten sei (Urk. 9/29 S. 25), lässt einzig die Vermutung zu, dass die Gutachter einfach die Angaben des Beschwerdeführers übernahmen und unkritisch interpretierten. Dies genügt in beweismässiger Hinsicht jedoch nicht, weshalb angesichts des Fehlens jeglicher objektiver Untersuchungsergebnisse nicht von einer milden traumatischen Hirnverletzung ausgegangen werden kann.
4.1.4 Zusammenfassend steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden - insbesondere auch allfällige neuropsychologische Defizite, die von den Spezialisten des I.___ allerdings nicht bestätigt wurden und erst später auftraten (Urk. 9/15) - bildgebend nicht nachweisbar sind. Weiter diagnostizierten die Ärzte keine im Vordergrund stehende psychische Erkrankung. Die Phobie trat einerseits erst einige Zeit nach dem Unfall auf und wurde nicht dergestalt geschildert, dass sie eine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Demgemäss gelangt die oben in Erw. 1.3.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 eingeleitete Rechtsprechung zur Anwendung.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 7. Dezember 2002 der Kategorie der mittleren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten zu (Urk. 2 S. 8), was beschwerdeweise nicht bestritten wurde. Währenddem die Praxis bei Unfällen, welchen eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 9 km/h zugrunde liegt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint (Urteil des EVG in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01), werden Unfälle mit einer Geschwindigkeitsänderung von knapp über 10 km/h regelmässig als mittlere im Grenzbereich zu den leichten begriffen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 6. März 2006, U 219/05).
Angesichts der unbestritten gebliebenen unfallanalytischen Feststellungen, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 8 bis 12 km/h erfahren hat, sowie der nicht erheblichen Schäden am Fahrzeug (defekte Stossfänger, Heckklappe, linke Schluss- und Nebelschlussleuchte sowie Hauptschalldämpfer, Urk. 9/30 S. 3) ist vorliegend von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen. Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3 Der Unfall vom 7. Dezember 2002 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Einerseits sah der Beschwerdeführer das auffahrende Fahrzeug im Rückspiel kommen (Urk. 9/2/3 S. 2) und war er demgemäss nicht überrascht vom Aufprall, anderseits kann aus der Geschwindigkeitsänderung und den Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht auf eine besondere Eindrücklichkeit geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nötig machten. Allerdings absolvierte er während einer längeren Dauer die verordnete Physiotherapie, Osteopathie und Alexandertechnik, eine schwere Verletzung lag indes nicht vor. Im Gegenteil konnte auf den bildgebenden Untersuchungen keine Läsion festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer klagte weiter nicht über Dauerbeschwerden. So berichteten die Ärzte des I.___ bereits am 27. Februar 2003 (Urk. 9/12) über eine Abnahme der zervikozephalen und zervikospondylogenen Beschwerden unter physiotherapeutischer Behandlung. Am 8. Mai 2003 (Urk. 9/14) bestätigten sie dann bloss noch gelegentlich auftretende Kopfschmerzen sowie zeitweise auftretende Konzentrationsstörungen bei deutlicher Verbesserung der Muskelverspannungen im Bereich der linken Nackenmuskulatur.
Sodann gibt es keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung und/oder für einen schwierigen Heilungsverlauf.
Einzig der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind insofern auffällig, als der Beschwerdeführer auch zwei Jahre nach dem Unfall seine Arbeitsfähigkeit noch nicht vollumfänglich zurückerlangt hat. Indessen ist mit einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auch keine erhebliche Einschränkung mehr gegeben.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien bloss zwei teilweise gegeben sind (Dauer der Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit), damit nicht in gehäufter Form und auch keines in ausgeprägter Weise. Damit sind die vom Beschwerdeführer nach dem 10. März 2003 weiterhin geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 7. Dezember 2002, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 10. März 2003 eingestellt hat.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt ob die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Differenzbetrag, der sich aus der Verrechnung der ab dem 10. März 2003 ausgerichteten Taggeldzahlungen mit der Hotela Krankentaggeldversicherung ergibt, dem Beschwerdeführer in Rechnung stellen kann.
5.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2005, dass sie die Taggeldleistungen nicht vor Abschluss der Instruktion bzw. der Expertise hätte einstellen dürfen (Urk. 8 S. 5), liess jedoch eine entsprechende Antragstellung vermissen.
5.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG, welche Rechtsbestimmung aufgrund der nach dem 1. Januar 2003 verfügten Rückforderung zur Anwendung gelangt, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss sich der Unfallversicherer, der Versicherungsleistungen zurückfordert, auf den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung stützen können (BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1).
5.4
5.4.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
5.4.2 Bei der vorliegenden Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Taggeldausrichtung zweifellos unrichtig war, auch wenn nunmehr das vorliegende Verfahren ergeben hat, dass es an der adäquaten Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 2002 mangelt.
5.4.3 Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung stützen.
5.5
5.5.1 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
5.5.2 Vorliegend sind keine im Zeitpunkt der Erstbeurteilung bereits bestandene Tatsachen ersichtlich, die unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Erst die im Rahmen des Zeitablaufs festgestellten Umstände gaben Antwort auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden adäquat kausal zum Unfall waren oder nicht.
5.5.3 Damit kann sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf den Rückkommenstitel der Revision stützen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder unter dem Titel Wiedererwägung noch unter dem Titel Revision berechtigt ist, die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Taggelder zurückzufordern bzw. zu verrechnen. Ausgenommen ist ein allfälliger Überentschädigungstatbestand. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich aufzuheben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt von Überentschädigungsbestimmungen - die nach dem 10. März 2003 erhaltenen und durch die Krankentaggeldversicherung nicht ersetzten Taggelder nicht zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).