UV.2005.00320
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser v.d. Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene A.___ war seit dem 1. Juli 1994 bei der Z.___ als Giessereimitarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1).
Am 7. Januar 2002 stürzte er auf vereistem Boden und zog sich dabei eine Impressionsfraktur LWK 1 zu (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/2). Wegen eines sekundären Zusammensinterns des Wirbelkörpers wurde er am 7. März 2002 im Universitätsspital X.___, Klinik für Unfallchirurgie, operiert (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/5). Zur stationären Weiterbehandlung hielt er sich vom 22. März 2002 bis 6. April 2002 in der Klink W.___, Rehabilitationszentrum, auf (vgl. Urk. 9/6). Ab dem 19. August 2002 arbeitete der Versicherte wieder zu 50 % (vgl. Urk. 9/18, Urk. 9/25, Urk. 9/32). Ein Aufenthalt in der Rehaklinik Y.___ ab dem 20. August 2003 wurde am 29. August 2003 vorzeitig abgebrochen, da die Ärzte aufgrund des fehlenden Durchbaus im Segment L1/L2 einen erneuten operativen Eingriff als indiziert erachteten (vgl. Urk. 9/45 S. 1 f.). Einen solchen lehnte der Versicherte in der Folge ab (vgl. Urk. 9/48, Urk. 9/49, Urk. 9/50). Nachdem dem Versicherten ab dem 30. August 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt worden war (vgl. Urk. 9/45 S. 2), kündigte ihm seine Arbeitgeberin per 31. März 2004 (vgl. Urk. 9/52).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 (Urk. 9/56) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 31. März 2004 einstellen und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente ausrichten werde. Mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 9/62) sprach sie ihm ab dem 1. April 2004 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 27 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Nachdem der Versicherte am 29. April 2004 gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/69), liess die SUVA am 9. und 10. Februar 2005 seine berufliche physische Belastbarkeit von den Ärzten der Rehaklinik Y.___ abklären. Nach Kenntnisnahme der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 9/83, Urk. 9/88) ergänzte der Versicherte am 26. Mai 2005 seine Einsprache vom 29. April 2004 (Urk. 9/92). Mit Entscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 9/93) sprach die SUVA ihm in teilweiser Gutheissung der Einsprache aufgrund einer Erwerbseinbusse von 45 % eine Invalidenrente zu; an der Höhe der Integritätsentschädigung hielt sie fest.
Mit Verfügung vom 19. August 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 45 % eine Viertelsrente und eine entsprechende Zusatzrente für Ehegatten zu (Urk. 9/100). Mit Verfügungen vom 9. September 2005 sprach sie ihm - mit jeweils entsprechender Zusatzrente für Ehegatten - auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2005 eine Viertelsrente (Urk. 9/103) beziehungsweise für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003 - nun basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/102).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte am 3. Oktober 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 betreffend die Zuspre- chung einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 45 % aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf ei- nen Invaliditätsgrad von 55 % zuzusprechen;
2. unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2005 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens (Urk. 8).
Replicando liess der Versicherte am 2. Mai 2006 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 16) und eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. März 2005 betreffend seine berufliche Eingliederungsfähigkeit einreichen (Urk. 17). Nach Eingang der Duplik vom 22. Mai 2006 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2006 (Urk. 21) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Die von der SUVA mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 9/62) zugesprochene und mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) bestätigte Integritätsentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
3.
3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
3.2 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
4.
4.1 Die SUVA begründete ihren Entscheid unter Hinweis auf den Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 7. März 2005 (Urk. 9/83) beziehungsweise die ergänzenden Angaben dazu (Urk. 9/88) im Wesentlichen damit, dass die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als arbeitsbezogen relevantes Problem eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit ergeben habe. Unter Einlegung von über den Tag verteilten Pausen von insgesamt zwei Stunden und unter Berücksichtigung der physischen Einschränkungen seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten ganztags zumutbar. Das Invalideneinkommen ergebe sich aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung der in den Jahren 2003 und 2004 eingetretenen Teuerung, eines leidensbedingten Abzugs von 15 % sowie eines pausenbedingten Abzuges von 24 %. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen, betreffend welches auf den Bruttolohn, den der Beschwerdeführer gemäss seiner früheren Arbeitgeberin im Jahr 2004 erzielt hätte, abzustellen sei, resultiere eine Erwerbseinbusse von 45 % (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
4.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einerseits von einem zu geringen Valideneinkommen und andererseits von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. So seien betreffend das Valideneinkommen entgegen der SUVA sämtliche zuletzt erzielten Erwerbseinkommen - auch Entschädigungen für geleistete Überzeit und Überstunden, welche AHV-beitragspflichtig gewesen seien - sowie die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 16 S. 2 ff.). Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei die SUVA sodann statt von einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden von 41.7 Stunden und in der Folge auch von einer zu geringen pausenbedingten Reduktion der Arbeitszeit (24 % statt 24.5 %) ausgegangen. Schliesslich habe die SUVA zu Unrecht ausschliesslich aufgrund leidensbedingter Einschränkungen einen Abzug vom Tabellenwert der LSE vorgenommen, ohne die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände (Sprache, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 9/92 S. 3 f., Urk. 16 S. 4 ff.). Betreffend Alter und sprachliche Fähigkeiten sei auf die Abklärung der IV-Stelle (Urk. 17) hinzuweisen, welche aufgrund dieser beiden Faktoren berufliche Massnahmen für nicht durchführbar gehalten habe. Aus dem Vergleich zwischen dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32'408.25 und dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 72'610.10 resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 % (vgl. Urk. 1 S. 7).
5.
5.1 Beim Unfall vom 7. Januar 2002 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals V.___, Chirurgische Klinik, vom 23. Januar 2002 eine Impressionsfraktur LWK 1 zu (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/27).
Am 7. März 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen eines sekundären Zusammensinterns des Wirbelkörpers im Universitätsspital X.___, Klinik für Unfallchirurgie, operiert. Dabei wurde eine dorsale und ventrale Stabilisierung Th12 - LWK2 vorgenommen. Im Verlauf trat eine respiratorische Insuffizienz bei Überwässerung und kleiner peripherer Lungenembolie im Unterlappen rechts auf (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/5). Zur postoperativen Rehabilitation hielt der Beschwerdeführer sich vom 22. März 2002 bis 6. April 2002 stationär in der Klinik W.___ auf (vgl. Urk. 9/6). Ab dem 19. August 2002 arbeitete er wieder halbtags, wobei er keine schweren Gewichte mehr hob, ansonsten aber die volle Leistung erbrachte (vgl. Urk. 9/17, Urk. 9/18, Urk. 9/19).
Die Computertomographie vom 18. März 2003 zeigte eine nicht durchgebaute Spondylodese (vgl. Urk. 9/32). Einen diesbezüglichen operativen Eingriff lehnte der Beschwerdeführer in der Folge ab (vgl. Bericht Universitätsspital X.___, Klinik für Unfallchirurgie, Poliklinik, vom 24. März 2003, Urk. 9/32; Bericht SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ vom 20. Mai 2003, Urk. 9/34 S. 2; Bericht Universitätsklinik U.___, Orthopädie, vom 11. November 2003, Urk. 9/48; Schreiben Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 25. November 2003, Urk. 9/49).
5.2 Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Y.___ vom 20. bis 29. August 2003 wurden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/45 S. 1):
A. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Am 07.01.2002 auf Glatteis ausgerutscht mit Impressionsfraktur LWK1, sekundäre Zusammensinterung - Am 07.03.2002 dorsale Stabilisierung Th12 - L2, ventrale Ab- stützung Synex-Cage, Teilkorporektomie L1 und Diskektomie Th12/L1 und L1/L2 - nicht durchgebaute Spondylodese B. Chronische obstruktive Lungenkrankheit - St. n. dorsaler Stabilisierung und ventraler Abstützung Th12 - L2 am 07.03.2001 (richtig: 2002) - St. n. kleinen Lungenembolien im rechten Unterlappen (CT vom 14.03.2002 [richtig: 18.03.2003]) - St. n. beruflicher Isozyanatexposition C. Arterielle Hypertonie D. Hypercholesterinämie
Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer folgende Probleme (Urk. 9/45 S. 1):
1. Dauerhafte, belastungs- und witterungsabhängige Kreuzschmerzen 2. Intermittierende Schlafstörungen 3. Nikotinabusus (35 py)
Bis zur genaueren Evaluation der operativen Möglichkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sofern der Beschwerdeführer einen operativen Eingriff ablehne, sei er aus somatisch-funktioneller Sicht in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, wobei eine Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm gelte (9/45 S. 2).
Die betreffend Reoperation konsultierten Ärzte der Universitätsklinik U.___, Orthopädie, empfahlen in ihrem Bericht vom 11. November 2003 (Urk. 9/48) die Entfernung des Fixateur interne, eine dorsolaterale Spondylodese und die erneute Stabilisierung mit USS-Fixateur interne. Da der Patient gegenwärtig jedoch keinen zusätzlichen Eingriff wünsche, sei die konservative Therapie weiterzuführen.
5.3 Am 9. und 10. Februar 2005 unterzog sich der Beschwerdeführer zur Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklink Y.___ verschiedenen Tests. Im Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 9/83) wurde als arbeitsbezogen relevantes Problem eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit, vor allem bei Überstreckung und Rumpfdrehbewegungen, genannt. In der bisherigen Tätigkeit als Kunststoffgiesser sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar seien ihm dagegen leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei Pausen von insgesamt etwa zwei Stunden pro Tag (zusätzlich zur Mittagspause [vgl. Urk. 9/88]) einzulegen seien. Tätigkeiten in länger dauernden vorgeneigten Positionen oder über Brusthöhe könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben (vgl. Urk. 9/83 S. 4).
6.
6.1 Beim von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen, auf das sich diese bei ihrer Berechnung stützte, streitig.
6.2
6.2.1 Betreffend die der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde gelegte Zumutbarkeitsbeurteilung verwies die SUVA im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) auf den Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 7. März 2005 (Urk. 9/83) beziehungsweise die ergänzenden Ausführungen dazu (Urk. 9/88). Der Bericht ist für die Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/83 S. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/83 S. 1), erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 9/83 S. 2) und leuchtet sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Da die Schlussfolgerungen der beurteilenden Ärzte beziehungsweise des Ergotherapeuten zudem begründet sind (vgl. Urk. 9/83 S. 4), kann auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik Y.___ abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1, Urk. 16).
6.2.2 Dass die SUVA aufgrund der dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeiten (leichte, wechselbelastende Arbeit, keine länger dauernden vorgeneigten Positionen, keine Tätigkeiten über Brusthöhe, vgl. Urk. 9/83 S. 4) auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 für Männer im privaten Sektor, einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), und damit auf einen Jahreslohn von Fr. 54'684.-- brutto abstellte (vgl. Urk. 2 S. 4), ist nicht zu beanstanden (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Neuenburg 2004, S. 43, Tabelle TA 1). Die durchschnittliche Nominallohnentwicklung für Männer im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug in den Jahren 2003 und 2004 1.4 % beziehungsweise 0.9 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91 Tabelle B 10.2).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, in seiner bisherigen Tätigkeit sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden üblich gewesen, trifft zwar zu (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 4; Unfallmeldung vom 17. Januar 2002, Urk. 9/1). Da vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aber auf das Einkommen in einer hypothetischen leidensangepassten Tätigkeit abzustellen ist, richtet sich die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit auch nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer solchen. Zu berücksichtigen ist daher eine betriebsübliche Arbeitszeit für das Jahr 2004 von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 90 Tabelle B 9.2). Unter Einbezug der Nominallohnentwicklung ergibt sich demnach ein Jahreseinkommen von Fr. 58'187.--. Für die erforderlichen Pausen im Umfang von zehn Stunden wöchentlich (vgl. Urk. 9/83 S. 4, Urk. 9/87) ist entsprechend der massgeblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden in einer angepassten Tätigkeit ein Abzug von 24 % vorzunehmen.
6.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die SUVA verneinte betreffend Sprache, ausländische Nationalität und gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung erforderliche Pausen von zwei Stunden täglich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Abzug vom Tabellenlohn und gewährte einen solchen lediglich für die leidensbedingten Einschränkungen (vgl. Urk. 2 S. 4). Während betreffend Sprache gemäss Rechtsprechung kein Abzug vorzunehmen ist und weder die Dauer der Betriebszugehörigkeit (im Unfallzeitpunkt 7.5 Jahre; vgl. Urk. 9/1) noch die Nationalität (der Beschwerdeführer hat eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, vgl. Urk. 9/45 S. 4; BGE 126 V 79 mit Hinweisen) einen solchen rechtfertigen und auch das Alter des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Unfalls 51 Jahre, bei Rentenbeginn knapp 54 Jahre) sich nicht wesentlich auf den Lohn auswirken dürfte (vgl. BGE 129 V 484), begründen die während der Arbeit einzulegenden Pausen, welche analog einem reduzierten Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen sind, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens entgegen der SUVA durchaus einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, und zwar im Umfang von 10 %. Ein weiterer Abzug von 10 % rechtfertigt sich für die - von der SUVA an sich zu Recht berücksichtigten, mit einer Reduktion von 15 % aber überbewerteten - physischen Einschränkungen (leichte Arbeiten, Wechselbelastung, keine länger dauernd vorgeneigten Positionen, keine Tätigkeiten über Brusthöhe). Insgesamt ergibt sich demnach ein Abzug von 20 % auf dem Tabellenlohn.
Unter Berücksichtigung des pausenbedingten Abzuges von 24 % und des leidensbedingten Abzuges von 20 % ergibt sich ein zumutbares Einkommen von Fr. 35'378.--.
6.3 Betreffend das Valideneinkommen stützte sich die SUVA auf die Angaben der früheren (vgl. Urk. 9/52) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/53). Entsprechend ging sie für das Jahr 2003 von einem gegenüber dem Vorjahr unveränderten Bruttolohn von Fr. 67'340.-- (13 mal Fr. 5'180.--) beziehungsweise für das Jahr 2004 von einem Einkommen von Fr. 67'990.-- brutto (13 mal Fr. 5'230.--) aus (vgl. Urk. 2 S. 4). Dass sie dabei auf den Verdienst, den der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma Z.___ als Giessereimitarbeiter im Jahr 2004 mutmasslich erzielt hätte, und nicht auf das sich gemäss seit dem Unfall eingetretener Nominallohnentwicklung ergebende Einkommen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. So gibt es - entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) - keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser - im Alter von über 50 Jahren und ohne Berufsausbildung (vgl. Urk. 9/61) - aufgrund einer zu geringen Lohnerhöhung in den Jahren 2003 und 2004 ohne den Eintritt der Behinderung einen Wechsel der Stelle, welche er seit 1994 innehatte (vgl. Urk. 9/1), vorgenommen hätte. Schliesslich ist aufgrund der Umstände (Kooperation beim Arbeitsversuch [vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/17], Einverständnis mit dem reduzierten Arbeitspensum [vgl. Urk. 9/25]), auch davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hätte, wäre beim Beschwerdeführer nicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eingetreten (vgl. Urk. 9/53).
Die Nichtberücksichtigung des aufgrund von Überstunden beziehungsweise als Bonus erzielten Einkommens durch die SUVA (vgl. Urk. 2 S. 5) wurde vom Beschwerdeführer insofern zu Recht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), als bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Unfall sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, mithin auch geleistete Überstunden oder erfolgte Bonuszahlungen, einzubeziehen sind, sofern sie regelmässig erfolgt sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 9. Mai 2005, U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63). Aus dem Lohnbuchauszug (Urk. 9/57) der Z.___ betreffend den Zeitraum des Jahres vor dem Unfall (7. Januar 2001 bis 6. Januar 2002) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar, April und Juni 2001 zusätzlich zum regulären Bruttojahreslohn insgesamt rund Fr. 2'500.-- als Entgelt für geleistete Überstunden beziehungsweise im März 2001 einen Betrag von Fr. 500.-- in Form einer Bonuszahlung erhielt, wobei auf sämtliche erwähnten Zusatzeinkommen gemäss Lohnkontoauszug 2001 AHV-Beiträge geleistet wurden (vgl. Urk. 9/57 S. 2). Da lediglich die Lohndaten für den genannten Zeitraum aktenkundig sind, ist unklar, ob der Beschwerdeführer bereits früher solche zusätzlichen Einkünfte erzielte und in welcher Höhe diese gegebenenfalls in anderen Jahren ausgefallen waren. Mit den vorhandenen Angaben lässt sich daher das Valideneinkommen und damit auch der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht bestimmen. Weil sich regelmässige Zusatzeinkünfte im Umfang, wie sie vom Beschwerdeführer im Jahr 2001 erzielt worden waren, auf dessen Invaliditätsgrad auswirken würde, ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen betreffend Valideneinkommen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei ein Betrag von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).