Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Susenbergstrasse 47, Postfach 427, 8044 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1946, arbeitete als Chauffeur bei der A.___ in B.___ (Urk. 6/1). Im Nebenerwerb war er zusammen mit seiner Ehefrau während sechs Stunden die Woche als Hausabwart für die C.___ tätig (Urk. 6/2, 6/14, 6/22, 45/10/1). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Am 4. August 2003 rutschte der Versicherte beim Abladen einer Teppichrolle aus und fiel auf das Gesäss (Urk. 6/1, 6/7, 6/12). Nach den Angaben des erstbehandelnden Dr. med. D.___, Arzt für Innere Medizin, vom 13. September 2003 zog er sich dabei eine starke Kontusionsverletzung sacral und lumbal nach Sturz auf den Rücken und das Gesäss zu (Urk. 6/7). Der Versicherte blieb nach dem 5. August 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch als Chauffeur zu 50 % ab 6. Oktober 2003 musste abgebrochen werden (Urk. 6/12, 6/17 S. 2, 6/54). Die Hauswartstelle war dem Versicherten bereits vor dem Unfall gekündigt worden (vgl. Urk. 6/14, 6/22, 6/24). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 berichtete Dr. D.___ über die beim Versicherten vor dem Unfall vom 4. August 2003 bestandenen Vorschädigungen insbesondere am Rücken (Urk. 6/16). Ab dem 24. Februar 2004 befand sich der Versicherte zur stationären Abklärung und Rehabilitation in der E.___ (Urk. 6/23, 6/25). Die A.___ kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Mai per 19. August 2004 (Urk. 45/14/4). Am 30. Juni 2004 nahm Kreisarzt Dr. med. F.___ eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 6/28). Daraufhin hielt die SUVA mit Verfügung vom 6. Juli 2004 fest, es sei davon auszugehen, dass ab 1. August 2004 keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Versicherte ab dem 1. April 2004 zu 50 % und ab dem 1. August 2004 zu 100 % arbeitsfähig. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) würden dementsprechend per 31. Juli 2004 eingestellt (Urk. 6/29). Ab dem 1. April bis 31. Juli 2004 richtete die SUVA Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 6/54).
Zur verfügten Einstellung der Versicherungsleistungen äusserte sich auch Dr. D.___ mit Schreiben vom 11. Juli 2004 (richtig: August; Urk. 6/38; vgl. auch Urk. 6/34). Am 6. September 2004 liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 8/40) und im Anschluss das Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. Oktober 2004 einreichen (Urk. 6/45). Die SUVA holte daraufhin beim leitenden Arzt der SUVA-Versicherungsmedizin, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, die Beurteilung vom 30. Mai 2005 (Urk. 6/52) ein und hielt mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 (Urk. 2) an der Verfügung vom 6. Juli 2004 fest.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 richtet sich die Beschwerde vom 5. Oktober 2005 mit dem Rechtsbegehren, es seien die gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli 2004 hinaus zu erbringen und es sei das Taggeld auch ab dem 1. April 2004 auf der Basis von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
Am 2. November 2005 liess der Versicherte erklären, er verzichte auf die Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung (Aktennotiz, Urk. 8). Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (Urk. 14) die Gewährung einer weiteren Fristerstreckung bis 24. März 2006 zur Einreichung der Replik abgelehnt, dem Versicherten aber eine 10-Tages-Frist gesetzt hatte, um näher Auskunft über die von ihm erwähnten Abklärungen zu geben oder eine Replik einzureichen, liess der Versicherte am 6. März 2006 eine provisorische Replik einreichen (Urk. 16). Gleichzeitig liess er belegen, dass bei Dr. med. I.___, Spezialarzt für Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag gegeben worden war (Urk. 17 und 18/2). Das Sozialversicherungsgericht setzte ihm daraufhin nochmals eine Frist zur Einreichung der Replik und des Gutachtens von Dr. I.___ (vgl. Verfügung vom 9. März 2006, Urk. 19). In der Replik vom 23. März 2006 liess der Versicherte an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 21). Mit Eingabe vom 29. März 2006 äusserte er sich zudem zum gleichzeitig eingereichten Gutachten von Dr. I.___ vom 23. März 2006 (Urk. 23 und 24). Mit Duplik vom 14. Juni 2006 hielt die SUVA am Begehren auf Beschwerdeabweisung fest und reichte eine ergänzende ärztliche Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. Mai 2006 ein (Urk. 29 und 30). Am 16. Juni 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 31). Auf sein Ersuchen hin wurde dem Versicherten in der Folge Gelegenheit gegeben, um zu den in der Duplik eingebrachten Noven Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 34, 35, 37 und 38). Diese Stellungnahme liess der Versicherte am 21. September 2006 erstatten (Urk. 40).
Mit Verfügung vom 28. November 2007 zog das Sozialversicherungsgericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 42 und 45/1-49). Der Versicherte liess sich dazu mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Urk. 50) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2008 (Urk. 53) vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
Nach der Rechtsprechung kann eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 28. September 2005, U 248/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen M. vom 17. Juli 2007, U 250/06, Erw. 4.2). Auch bei degenerativen Veränderungen der HWS gilt indes, dass, wenn Symptome vorliegen, die auf eine HWS-Distorsion zurückzuführen sind, ein entsprechender natürlicher Kausalzusammenhang anzunehmen ist, selbst wenn mittels konventioneller Bildgebung die Verletzungen nicht oder nur mit Schwierigkeiten erkennbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 17. März 2005, U 287/04, Erw. 8.1).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist demgegenüber im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6). Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5 Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
1.3.6 Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3 mit Hinweisen, sowie in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, und in Sachen B. vom 24. Oktober 2002, U 424/01).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).Nach der Rechtsprechung ist ferner ein ohne eigene Untersuchungen durchgeführtes Aktengutachten zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um eine ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. RKUV 2006 Nr. U 578 S. 175 Erw. 3.4).
1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, es sei auf die Beurteilungen von Dr. G.___ vom 7. Oktober 2004 und von Dr. I.___ vom 23. März 2006 abzustellen (Urk. 6/45 und Urk. 24) und von einem nach wie vor auf den Unfall zurückzuführenden posttraumatischen lumbo-vertebralen und cervico-spondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 6, 21, 23 S. 2, 40). Auf die reinen Aktenbeurteilungen von Dr. F.___ und Dr. H.___ könne demgegenüber nicht abgestellt werden. Es fehle etwa an einer Auseinandersetzung mit der diagnostizierten radikulären Reizung C8 (Urk. 21 S. 3 ff.).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber hält dafür, es sei auf die fundierten Aktenbeurteilungen von Dr. H.___ und von Dr. F.___ abzustellen (Urk. 5 S. 7 f., 29 S. 3 ff.). Der Sturz vom 4. August 2003 sei untauglich gewesen, chronische Nackenbeschwerden von länger als drei bis sechs Monaten Dauer zu bewirken (Urk. 29 S. 3). Eine richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes an der lumbalen Wirbelsäule liege zudem nicht vor. Die Unfallkausalität der Kreuzschmerzen sei spätestens ein Jahr nach dem Unfall erloschen (Urk. 29 S. 4).
2.2 Dr. D.___ führte im Bericht vom 13. September 2003 aus, er habe bei der klinischen Erstuntersuchung ein ausgedehntes Hämatom glutal lateral (10 x 5 cm), eine Schürfung im Ausmass von 4 x 2 cm sowie eine exquisite Druckschmerzhaftigkeit des Sacrums vorgefunden. Der linke Unterarm sei schmerzhaft gewesen mit einer Schürfung im Ausmass von 10 x 4 cm. Zudem hätten auf der linken Seite Nackenschmerzen bestanden bei druckdolentem trapezius horizontalis. Initial habe der Versicherte nicht sitzen und nicht auf dem Rücken liegen können und es habe der Verdacht einer Sacrumfraktur bestanden (Urk. 6/7). Das am Tag nach dem Unfall erstellte Röntgenbild des Sacrums ergab, dass das Os coccygis leichtgradig, circa um 5 mm nach dorsal gegenüber der letzten sakralen Segmente verschoben war. Damit bilde sich eine Stufenbildung des Alignements. Es sei keine abgrenzbare Sacrumfraktur erkennbar (Bericht des J.___ vom 5. August 2003, Urk. 6/4). Bei der am 3. September 2003 durchgeführten CT-Untersuchung des Sacrums und der Iliosacralgelenke zeigten sich keine traumatischen, ossären Läsionen des Sacrums. Das Os coccygis war im Normbereich (Bericht des J.___ vom 4. September 2003, Urk. 6/8). Das am 8. September 2003 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab eine mässiggradige Osteochondrose L4/5 mit diffuser Diskusprotrusion, eine beginnende degenerative Diskopathie L5/S1 mit winziger median/paramedian rechts gelegener fokaler Protrusion, eine degenerative Arthropathie der hinteren kleinen Wirbelgelenke, vor allem im Segmentbereich L4/5 und L5/S1, und keinen Hinweis auf eine posttraumatische Skelettpathologie bei normalem Aspekt der paravertebralen Weichteile (Urk. 6/5; vgl. auch das Ergebnis des am 2. September 2002 vor dem Unfall durchgeführten MRI der LWS, Urk. 6/3, und den Bericht von Dr. D.___ vom 22. September 2003, Urk. 6/9). Dr. D.___ hielt am 3. November 2003 einen Status nach Sturz am 4. August 2003 mit Kraftlosigkeit und Dysästhesien an der linken Hand bei intermittierender radikulärer Reizung C8 links und mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom und radikulärer Reizung L5 links fest (Urk. 6/13 und Bericht vom 22. Dezember 2003, Urk. 6/16).
Am 2. Dezember 2003 wurde der Versicherte in der E.___ untersucht und beurteilt. Dabei gab der Versicherte an, nach dem Unfall unter Schmerzen im Kreuz, Nacken, rechtsthorakal sowie am linken Knie gelitten zu haben. Währenddem die thorakalen Schmerzen und die Knieschmerzen in der Folge rasch verschwunden seien, hätten die Nacken- und Kreuzschmerzen persistiert. Die tieflumbalen Schmerzen seien im Verlauf progredient (Urk. 6/17 S. 1 f.). Die Ärzte diagnostizierten unter anderem ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit Schmerzverstärkung nach Sturz am 4. August 2003, bei degenerativen Veränderungen sowie bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Status nach Morbus Scheuermann) und bei muskulärer Dysbalance sowie ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom links bei leichter Höhenminderung des Intervertebralraumes C5/6, leichter Unkarthrose C2/3 links (HWS 3.11.03), Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance (Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte hielten fest, dass Hinweise für eine radikuläre, cervicale oder lumbale Kompression fehlten. Mittels bildgebenden Abklärungen sei keine Sacrumfraktur nachgewiesen worden. Bei mehreren positiven Wadell-Zeichen bestünden Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit würden sie die stationäre Rehabilitation empfehlen (Urk. 6/17 S. 2 f.). Gemäss Bericht der E.___ vom 27. April 2004, wo sich der Versicherte ab 24. Februar bis 17. März 2004 aufgehalten hatte, sei in der MRI-Untersuchung des Sacrums vom 24. Februar 2004 eine regelrechte Darstellung des Sacrums und der miterfassten caudalen Lendenwirbelsäule gefunden worden. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes sei ein Konsiliararzt beigezogen worden, welcher eine milde depressive Episode im Rahmen einer anhaltenden Schmerzerkrankung und einer psychosozialen Belastungssituation festgestellt habe. Ab dem 1. April 2004 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen mit gradueller Steigerung gemäss Klinik. Aus rheumatologischer Sicht sei längerfristig eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit realistisch (Urk. 6/25 S. 2).
2.3 Dr. F.___ führte im Bericht vom 30. Juni 2004 (Urk. 6/28 S. 1) aus, bei dem am 24. Februar 2004 wiederholten MRI des Sacrums hätten keine wahrscheinlichen respektive sicheren Unfallfolgen objektiviert werden können. Beim Sturz auf das Gesäss sei ein erheblicher, seit Jahren Probleme bereitender krankhafter Vorzustand vorübergehend traumatisiert worden. Gegen eine richtungweisende Verschlimmerung sprächen die umfangreichen Abklärungsergebnisse. In der Literatur werde allgemein angenommen, dass nach einem Unfall mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Wirbelsäule, spätestens nach einem Jahr (insbesondere auch bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen) eine vorübergehende Verschlimmerung als abgeschlossen zu betrachten sei.
2.4 Gegenüber Dr. G.___ gab der Versicherte im August 2004 an, beim Unfall vom 4. August 2003 sei er zweimal hintereinander ausgerutscht und auf das Gesäss gefallen. Der Aufprall sei derart heftig gewesen, dass er im Nacken wie einen Schlag verspürt habe und einen Moment Augenflimmern gehabt habe. Nach etwa 20 Minuten habe er versucht, die Arbeit wieder aufzunehmen, dabei hätten starke Schmerzen im Gesässbereich bestanden und nach Feierabend habe er kaum noch sitzen können. Auch die Nackenschmerzen hätten inzwischen zugenommen (Urk. 6/45 S. 9 f.). Dr. G.___ stellte bei seinen Untersuchungen deutliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine palpatorisch verdickte Nacken- und Schultermuskulatur und lumbale Muskulatur mit Betonung der rechten Seite fest (Urk. 6/45 S. 10 f.). Neurologische Ausfälle konnte er keine feststellen (vgl. Urk. 6/45 S. 13). Aufgrund der durchgeführten radiologischen Untersuchungen lasse sich eine Änderung der Befunde an der Lendenwirbelsäule nicht feststellen. Dagegen habe die Röntgenuntersuchung des Steissbeins vom 5. August 2003 ein Os coccygis gezeigt, welches um ca. 5 mm nach dorsal verschoben war und somit als Hinweis für eine knöcherne Verletzung im Sinne einer direkten Folge des Sturzes zu werten sei (Urk. 6/45 S. 13). Aufgrund des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung vom 3. September 2003 sei von einer spontanen Reposition auszugehen (Urk. 6/45 S. 14). Röntgenuntersuchungen von der HWS seien keine gemacht worden. Aus unfallmechanischer Sicht sei es gut vorstellbar, dass der Sturz auf das Gesäss nicht nur eine Verletzung im Gesäss und LWS-Bereich bewirkt habe, sondern durch axiale Impulsübertragung auch eine stumpfe Traumatisierung der HWS. Solche Verletzungen führten eher selten zu knöchernen Läsionen, dafür viel mehr zu Weichteilverletzungen, was hier der Fall sei. An der LWS habe der Sturz zu einer bis heute anhaltenden Verschlechterung mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit geführt; eine solche Bewegungseinschränkung sei vor dem Sturz nie beschrieben worden. Es handle sich somit um eine bis heute anhaltende richtunggebende Verschlimmerung. Die Beschwerden seien zum grösseren Teil unfallkausal. An der HWS seien vorbestehende Beschwerden nicht bekannt, so dass hier ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen. Die Verletzung am Steissbein dürfte keine Rolle mehr spielen und die Hämatome im Gesässbereich könnten als ausgeheilt betrachtet werden (Urk. 6/45 S. 14 f. und insbesondere S. 17).
Dr. D.___ hielt am 11. Juli (richtig: August) 2004 fest, infolge des Unfallereignisses vom 4. August 2003 sei es trotz intensiver medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung zu einer Chronifizierung der lumbospondylogenen Schmerzen gekommen, die eine Arbeitsaufnahme bisher vollumfänglich verunmöglicht hätten. Zudem habe sich infolge des Unfallereignisses und der chronifizierten Schmerzen eine sicher mittelschwere Depression entwickelt, die eine psychiatrische Behandlung notwendig gemacht habe (Urk. 7/38; vgl. auch den Bericht vom 31. Dezember 2004, Urk. 45/20/21 ff.). Gemäss Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2004 fänden sich aktuell einerseits chronische Schmerzen, hauptsächlich im lumbosakralen Bereich, aber auch im Kopf, dem Hals, dem Nacken, den Knien und den Fersen sowie ein depressives Zustandsbild mit Resignation, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und spürbar bedrückter Stimmung. Psychiatrisch-diagnostisch handle es sich um eine mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (somatoformer Schmerzanteil; ICD-10 F32.11; Urk. 45/17/19 ff.).
2.5 In seiner Aktenbeurteilung vom 30. Mai 2005 (Urk. 6/52) führte Dr. H.___ im Wesentlichen aus, lediglich Kreuz- und Steissbein seien beim Unfall direkt geprellt worden, doch hätten hier die Röntgenbilder vom 5. August 2003 und das CT eine Fraktur oder eine andere strukturelle Verletzung ausgeschlossen; die Stufe im dorsalen Alignement entspreche einer natürlichen anatomischen Varietät (Urk. 6/52 S. 7). Die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule seien erst fünf Wochen nach dem Unfall in den Vordergrund getreten, als das MRI angefertigt worden sei (Urk. 6/52 S. 7). Ausserdem habe der Versicherte seit 1991 an wiederkehrenden Kreuzschmerzen gelitten. Ferner wiesen die MRI der LWS vor und nach dem Unfall keinerlei Unterschiede auf, was eine strukturelle Veränderung oder Verschlimmerung zuverlässig ausschliesse. Gemäss Lehrmeinung könnten banale Weichteilverletzungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Verletzung von Knochen, Gelenk, Bandscheibe und Bändern mehrere Monate bis spätestens ein Jahr (bei degenerativen Vorzuständen) nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden. Demgegenüber stehe das einzige Argument von Dr. G.___ für eine richtungweisende Verschlimmerung, nämlich, dass vor dem Unfall keine deutliche Bewegungseinschränkung beschrieben worden sei, auf schwachen Füssen. Es sei nämlich unwahrscheinlich, dass die Beweglichkeit der LWS nicht bereits vor dem Unfall schon einmal (oder episodisch) erheblich beziehungsweise deutlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 6/52 S. 7 f.). Ein Kausalzusammenhang der Nackenschmerzen seit dem 3. November 2004 mit dem Unfall vom 4. August 2003 sei rundweg ausgeschlossen (Urk. 6/52 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 30 S. 3).
2.6 Dem vom Versicherten beauftragten Dr. I.___ standen für seine Beurteilung neuere radiologische Aufnahmen der HWS und der LWS zur Verfügung (vgl. Urk. 24 S. 7 f.). Er hielt fest, dass das Trauma vom 4. August 2003 zu einem cervico-cephalen Schmerzsyndrom mit Cervicobrachialgie links mit radikulärer Reizung C8 links geführt habe. Die Abklärungsuntersuchungen mit MRI der HWS hätten als Hauptbefund eine Anterolisthesis Grad 1 auf Höhe Th2/Th3 und eine deutliche foraminale Einengung links auf diesem Segment gezeigt. Ferner bestünden neuropsychologische Defizite mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderter intellektueller und körperlicher Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Es handle sich um die typischen Folgen bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma. Ferner sei es zu einer Traumatisierung der degenerativ veränderten HWS und der oberen BWS mit richtungweisender Verschlechterung durch den Unfall gekommen. Ferner sei es durch das Trauma zu einer richtungweisenden Verschlechterung einer degenerativ veränderten LWS mit lumbosacraler Übergangsstörung gekommen (Urk. 24 S. 8 f.).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob nach dem 1. August 2004, das heisst ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 4. August 2003, noch leistungsbegründende unfallkausale Beeinträchtigungen bestanden haben. Zu prüfen ist insbesondere, ob die vom Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides geltend gemachten andauernden lumbo-sacralen Schmerzen und die Nacken- und Kopfschmerzen sowie die depressive Entwicklung in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen (vgl. Urk. 6/45 S. 10, 45/20/22, 24 S. 5).
3.2
3.2.1 Im Bereich der Lendenwirbelsäule lag im Zeitpunkt des Unfalles ein degenerativer Vorzustand mit Fehlform und Fehlhaltung vor (Urk. 6/3 und 6/16, 6/25). Dieser radiologisch erstellte Vorzustand hatte bereits vor dem Unfall vom 4. August 2003 seit längerer Zeit wiederholt zu Beschwerden geführt (vgl. Bericht von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2003, Urk. 6/16). Wegen chronischer lumbaler Schmerzen und einer Hyposensibilität L5 rechts war denn auch vor dem Unfall die Indikation zur Durchführung des MRI vom 2. September 2002 gestellt worden (vgl. Urk. 6/3). Der Unfall führte nach den vorgenommenen radiologischen Abklärungen und den übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte der E.___ (Urk. 6/25), von Kreisarzt Dr. F.___ (Urk. 6/28 S. 2), von Dr. D.___ (vgl. Urk. 45/20/22), von Dr. G.___ (Urk. 6/45 S. 13), von SUVA-Arzt Dr. H.___ (Urk. 6/52 S. 7) und von Dr. I.___ (Urk. 24 S. 10) zu keiner bildgebend nachweisbaren Verschlechterung dieses Vorzustandes an der Lendenwirbelsäule. Auch eine radiologisch nachweisbare Verletzung im Bereich des Sacrums konnte nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 6/25 S. 2, 45/20/22). Insbesondere gestützt auf diesen Umstand verneinten Kreisarzt Dr. F.___ und SUVA-Arzt Dr. H.___ einen über den 1. August 2004 hinaus andauernden Kausalzuammenhang zwischen dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom und dem Unfall (vgl. Urk. 6/28 S. 2, 6/52 S. 7). Auch die Ärzte der E.___ erachteten zudem gemäss Bericht vom 27. April 2004 aufgrund der objektivierbaren Befunde aus rheumatologischer Sicht längerfristig eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit für realistisch (Urk. 6/25 S. 2).
3.2.2 Der Beschwerdeführer liess indes unter anderem einwenden, es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Os coccygis nach dem Unfall leichtgradig um ca. 5 mm nach dorsal gegenüber der letzten sacralen Segmente verschoben gewesen sei. Von einer banalen Weichteilverletzung der Wirbelsäule könne keine Rede sein (vgl. Urk. 40 S. 3).
Im Rahmen der röntgenologischen Abklärung vom 5. August 2003 konnte die leichtgradige, ca. 5 mm grosse dorsale Verschiebung des Os coccygis gegenüber der letzten sacralen Elemente festgestellt werden (Urk. 6/4). Bei der CT-Untersuchung des Sacrums vom 3. September 2003 wurde das Os coccygis als im Normbereich liegend beurteilt (Urk. 6/8). Nach den Angaben im Bericht der E.___ vom 27. April 2004, welche nach Erstellung eines zusätzlichen MRI des Sacrums vom 24. Februar 2004 erfolgt waren, bestand kein Hinweis auf eine Fraktur, Infraktion oder konsolidierte Fraktur, lediglich coccygial fand sich eine kleine Stufenbildung, die Residuum einer zurückliegenden Fraktur sein könnte (Urk. 6/25 S. 2). Nach der Beurteilung von Dr. F.___ konnten durch dieses MRI keine wahrscheinlichen respektive sicheren Unfallfolgen objektiviert werden (Urk. 6/28 S. 1). Dr. G.___ ging bei seiner Beurteilung davon aus, dass die Verschiebung des Steissbeines im Sinne einer knöchernen Verletzung zu werten sei, welche nach den Ergebnissen der Kontroll-Röntgenuntersuchung vom 3. September 2003 spontan reponiert sei (Urk. 6/45 S. 13 f.). Dabei blieb aber das Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 24. Febuar 2004 unberücksichtigt, wo die leichtgradige Verschiebung des Steissbeines erneut festgestellt worden war (vgl. Urk. 6/45 S. 12). Dr. H.___ äussert sich zu dieser möglichen Unfallverletzung insofern, als er festhielt, die Röntgenbilder vom 5. August 2003 und das CT hätten eine Fraktur oder andere strukturelle Verletzung ausgeschlossen; die Stufe im dorsalen Alignement entspreche einer natürlichen anatomischen Varietät (Urk. 6/52 S. 7). Dr. I.___ warf lediglich die Frage auf, ob es sich bei der Abknickung zwischen dem 1. und 2. Steissbeinwirbel um eine vorbestehende Formvariabilität des Steissbeines oder um eine posttraumatische Erscheinung handle (Urk. 24 S. 7).
Aufgrund dieser vorhandenen Beurteilungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die leichtgradige Verschiebung des Os coccygis Folge eines Unfalles und insbesondere des Unfalles vom 4. August 2003 ist. Gestützt auf die Beurteilungen insbesondere der Ärzte der E.___, von Kreisarzt Dr. F.___ und SUVA-Arzt Dr. H.___ sowie von Dr. I.___ ist vielmehr lediglich von einer möglichen Folge des Unfalles vom 4. August 2003 auszugehen. Von weiteren Beweisvorkehren kann abgesehen werden. Übereinstimmend wird nämlich ärztlicherseits dieser Verschiebung des Os coccygis für die (noch fortbestehenden) lumbalen beziehungsweise lumbo-sacralen Rückenbeschwerden keine Bedeutung beigemessen (vgl. Urk. 6/17, 6/25, 6/28, 6/45 S. 13 f., S. 15 und S. 17 f., Urk. 45/20/22 f. und Urk. 24 S. 8). Dies gilt insbesondere auch für die Ärzte, die nicht gänzlich ausschlossen, dass die Verschiebung des Os coccygis auf den Unfall vom 4. August 2003 zurückzuführen war. Die Ärzte der E.___ nahmen keine richtunggebende Verschlimmerung an; vielmehr erachteten sie längerfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für realistisch (Urk. 8/25). Dr. G.___ begründete das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung mit den nach seiner Einschätzung an der Lendenwirbelsäule neu aufgetretenen Bewegungseinschränkungen und er stellte keinen Zusammenhang her zu der von ihm angenommenen beim Unfall eingetretenen und im Anschluss spontan reponierten knöchernen Verletzung des Steissbeines (Urk. 6/45 S. 14). Dr. D.___ nahm eine richtunggebende Verschlimmerung an, weil es zu einer Chronifizierung der vorbestandenen Rückenbeschwerden, welche sich wiederum wie im September 2002 mit einer Symptomatik L5 links präsentierten, gekommen war. Er hielt ausdrücklich fest, radiologisch habe eine Fraktur sowohl im Bereiche des Sacrums wie auch in der Lumbalgegend ausgeschlossen werden können (Urk. 45/20/21 f., 6/3). Bei Dr. I.___ fehlt es gar an einer Begründung für die von ihm angenommene richtunggebende Verschlimmerung (Urk. 24 S. 8). Aufgrund aller ärztlichen Beurteilungen, die gesamthaft auf umfassenden Untersuchungen und Abklärungen beruhen, kann nicht von einer beim Unfall vom 4. August 2003 eingetretenen, für das Fortbestehen der lumbo-sacralen Rückenbeschwerden relevanten strukturellen Läsion an der Wirbelsäule ausgegangen werden. Der Einholung ergänzender ärztlicher Beurteilungen bedarf es nicht.
Unter diesen Umständen besteht denn kein Anlass, von den Beurteilungen von Kreisarzt Dr. F.___ und SUVA-Arzt Dr. H.___ sowie der E.___ vom 27. April 2004 abzuweichen, welche der rechtsprechungsmässig anerkannten unfallmedizinischen Erfahrung Rechnung tragen, wonach die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelsäulenfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr beträgt (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen J. vom 25. Oktober 2007, U 530/06, Erw. 4.2, in Sachen M. vom 17. Juli 2007, U 250/06, Erw. 4.2, und in Sachen R. vom 11. Juni 2007, U 290/06, Erw. 4.2.1). Die nach einem Jahr erfolgte Einstellung der Leistungen ist vielmehr nicht zu beanstanden. Beim Beschwerdeführer trat denn im Verlauf auch ein psychisches Leiden auf, welches sich auf das Schmerzgeschehen auswirkte (vgl. nachfolgend Erw. 3.3.4). Eigentliche auf eine Verletzung des Steissbeines zurückzuführende Beschwerden werden zudem nicht geltend gemacht.
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die geltend gemachten Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.
Die veranlassten Röntgenaufnahmen der HWS hatten eine leichte Höhenverminderung des Intervertebralraumes C5/6 und einer leichte Unkarthrose C2/3 links ergeben, welche Befunde als degenerativ beurteilt wurden (vgl. Urk. 6/17 S. 1, 6/16). Gemäss der von Dr. I.___ veranlassten aktuellen MRI-Untersuchung der HWS vom 22. Februar 2006 bestand beim Versicherten als Hauptbefund eine Anterolisthesis Grad 1 auf Höhe Th2/Th3 und eine neuroforaminale Einengung links auf diesem Segment. Zusätzlich wurde eine Erschlaffung der Zwischenwirbelscheibe C6/C7 und eine leichte neuroforaminale Einengung links auf dieser Segmenthöhe mit begleitender leichter Spondylarthrose festgestellt. Zudem bestand eine Chondrose/Osteochondrose C5/C6 ohne signifikante Querschnittseinengung (Urk. 24 S. 8). Nach übereinstimmender ärztlicher Auffassung hat der Unfall vom 4. August 2003 zu keinen nachweisbaren strukturellen Verletzungen der bereits degenerativ veränderten Hals- und Brustwirbelsäule geführt (Urk. 6/16, 6/17 S. 1, 6/25, 24 S. 8). Insbesondere auch die von Dr. I.___ aufgrund der neu angefertigten Röntgenbilder neu festgestellte leichte neuroforaminale Einengung links auf Höhe der erschlafften Zwischenwirbelscheibe C6/C7 wird zu Recht nicht als unfallbedingte Verschlimmerung gesehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2006, U 317/05, Erw. 3, mit Hinweisen). Von einer richtunggebenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes, welche auch nach dem 31. Juli 2004 Anspruch auf Leistungen begründete, kann damit aufgrund der erwähnten unfallmedizinischen Erfahrungstatsache (vorne Erw. 1.2.3) und in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. Mai 2006 (vgl. Urk. 30 S. 3) nicht ausgegangen werden.
3.3.2 Die vom Versicherten geltend gemachten Nacken- und Kopfschmerzen können aber trotz Fehlens organisch nachweisbarer Läsionen auch nach dem 31. Juli 2004 als natürlich kausale Folge des Unfalles vom 4. August 2003 betrachtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Versicherte sich beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung zugezogen hat und ein für diese Verletzungen typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden vorliegt (vgl. Erw. 1.2.2).
3.3.3 Vorliegend ist einerseits fraglich, ob beim Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion und das dazugehörige typische bunte Beschwerdebild nach HWS-Verletzungen vorlag. Direkt nach dem Unfall traten nämlich einzig Nackenschmerzen auf (Urk. 6/7). Diese standen zudem nicht im Vordergrund und fanden vorerst keinen Eingang in die Diagnosestellung durch Dr. D.___ (Urk. 6/7, 6/9). Am 20. Oktober 2003 erwähnte der Versicherte gegenüber SUVA-Mitarbeiter L.___ zwar noch keine spezifischen Nackenschmerzen, im Anschluss an den Arbeitsversuch wurde aber am 3. November 2003 die Halswirbelsäule radiologisch abgeklärt, was für das (erneute) Auftreten von Nackenschmerzen spricht (vgl. Urk. 6/12, 6/13, 6/17). Die geltend gemachten Nackenschmerzen mit radikulärer Reizung C8 mit Ausstrahlung in den linken Arm, welcher nach dem Unfall eine Schürfverletzung aufgewiesen hatte, wurden auf den Sturz, insbesondere aber auf die degenerativ veränderte HWS zurückgeführt (Urk. 6/16, 6/17, 6/25). In den Berichten von Dr. D.___ vom 11. Juli und 11. Juli (richtig: August) 2004, welche als Stellungnahme zur leistungseinstellenden Verfügung vom 6. Juli 2004 ergingen, blieben die Nackenschmerzen gar unerwähnt (Urk. 6/34, 6/38; vgl. auch Urk. 45/20/21 ff.).
Gegenüber Dr. G.___, ein Jahr nach dem Unfallereignis im August 2004, gab der Versicherte dann an, auch die Nackenschmerzen hätten inzwischen zugenommen und er führte neu zusätzlich Kopfschmerzen an (Urk. 6/45 S. 9 f.). Dr. G.___ ging von einer beim Unfall eingetretenen stumpfen Traumatisierung der Halswirbelsäule aus und diagnostizierte einen Status nach Sturz auf das Gesäss mit posttraumatischem lumbo-vertebralem und cervico-cephalem Schmerzsyndrom (Urk. 6/45 S: 14 f.). Er ging bei seiner Beurteilung allerdings nicht auf den Verlauf und die am 3. November 2003 radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen an der HWS ein, obwohl er die die entsprechende Information enthaltenden Arztberichte zitiert hatte (vgl. Urk. 6/45 S. 3 ff., S. 12, 14 und 15). Dr. I.___ schliesslich führte im Bericht vom 23. März 2006 zusätzlich neuropsychologische Beschwerden wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, verminderte intellektuelle und körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit als typische Folgen bei Status nach HWS-Distorsionsverletzung an (Urk. 24 S. 9). Diese Defizite wies er ohne weitere Abklärung und Begründung der von ihm angenommenen HWS-Beschleunigungsverletzung zu (vgl. Urk. 24 S. 9). Zudem hielt er fest, es sei zu einer Traumatisierung der degenerativ veränderten HWS und der oberen BWS mit richtungweisender Verschlimmerung gekommen, ohne diese Beurteilung dann allerdings in die Diagnose aufzunehmen (vgl. Urk. 24 S. 8; vgl. demgegenüber S. 9).
Ob die späte Verstärkung und Ausweitung der Symptome dem typischen Beschwerdebild eines beim Unfall eingetretenen Schleudertraumas oder einer ähnlichen Verletzung zugerechnet werden kann, braucht aber letztlich nicht abschliessend geprüft zu werden. Auch die Frage, ob die psychische Problematik in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht, kann offen gelassen werden.
3.3.4 Die Ärzte der E.___ erwähnten nämlich bereits im Bericht vom 19. Dezember 2003 (Urk. 6/17 S. 3), vier Monate nach dem Unfallereignis, bei mehreren positiven Waddell-Zeichen hätten Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung bestanden. Die Prognose sei aufgrund der beginnenden Schmerzchronifizierung offen. Dr. D.___ berichtete am 22. Dezember 2003 von einer depressiven Entwicklung (Urk. 6/16). Während dem Aufenthalt in der E.___ vom 24. Februar bis 17. März 2004 konnte beim diagnostizierten chronischen Schmerzsyndrom durch die durchgeführten Therapien lediglich eine leichte Schmerzlinderung erreicht werden. Es wurde eine milde depressive Episode im Rahmen einer anhaltenden Schmerzerkrankung und einer psychosozialen Belastungssituation festgestellt. Aus rheumatologischer Sicht wurde längerfristig eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als realistisch betrachtet (Urk. 8/25 S. 2; vgl. auch Urk. 6/38). Dr. K.___ diagnostizierte am 27. September 2004 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (somatoformer Schmerzanteil; ICD-10 F32.11). Es fänden sich chronische Schmerzen hauptsächlich im lumbosakralen Bereich, aber auch im Kopf, Hals, im Nacken, in den Knien und den Fersen sowie ein depressives Zustandsbild mit Resignation, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und spürbar gedrückter Stimmung (Urk. 45/17/22). Aufgrund der rheumatologischen Beschwerden und der psychischen Problematik bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 45/17/22). Dr. D.___ führte im Bericht vom 31. Dezember 2004 schliesslich eine reaktive Depression mindestens mittelschweren Ausmasses bei therapieresistentem Schmerzsyndrom an (Urk. 45/20/21). Diese psychische Problematik wies insgesamt gegenüber den wenigen nach dem Unfall aufgetretenen schleudertrauma-typischen physischen Beschwerden wie den Nackenschmerzen relativ bald nach dem Unfall eindeutige Dominanz auf und trug das ihre zur Schmerzchronifizierung bei. Bereits relativ bald fand lediglich noch eine medikamentöse und psychiatrische Behandlung statt (vgl. 6/34, 6/38, 45/17/21, 45/20/22 f.), was ebenfalls die Dominanz der psychischen Beeinträchtigungen belegt. Bei den psychischen Beeinträchtigungen handelt es sich zudem auch nicht ausschliesslich um Störungen, wie sie üblicherweise nach HWS-Verletzungen auftreten. Aufgrund der Angaben der E.___ und von Dr. K.___ ist nämlich von einem somatoformen Schmerzanteil auszugehen (Urk. 6/17 S. 3, 6/25, 45/17/21 f.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 6. November 2006, U 444/05, Erw. 6.2). Die verschiedenen Ärzte sehen zudem die Entstehung der depressiven Störung selbst als Folge der Schmerzproblematik und der schwierigen psychosozialen Umstände und nicht als Folge einer beim Unfall erlittenen HWS-Distorsion (vgl. Urk. 6/25 S. 2, 6/38, 45/17/21 f., 24 S. 9). Insgesamt ist jedenfalls von einer gegenüber den Nacken- und Kopfschmerzen klar im Vordergrund stehenden und zudem selbständigen psychischen Problematik auszugehen. Bei der nachfolgenden Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges ist deshalb die Rechtsprechung anzuwenden, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist.
4. Gemäss den Angaben des Versicherten rutschte er beim Ausladen eines Teppichs (ein- oder zweimal) aus und fiel heftig auf das Gesäss (Urk. 6/7, 6/12). Dieses Unfallereignis ist als höchstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 4.1, und in Sachen B. vom 24. Januar 2000, U 27/99, Erw. 3b). Der Unfall wies vom massgeblichen objektiven Standpunkt betrachtet zudem weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.1).
Die erlittenen somatischen Verletzungen waren selbst bei Annahme einer beim Unfall eingetretenen knöchernen Verletzung des Steissbeines und einer HWS-Distorsion nicht schwer oder besonderer Art (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.2).
Im Anschluss an das Unfallereignis wurde Physiotherapie durchgeführt und es fand eine Behandlung mit Analgetika statt (Urk. 6/7, 6/13). Im Rahmen des Aufenthaltes in der E.___ vom 24. Februar bis 17. März 2004 wurde ebenfalls analgetika-unterstützte Physiotherapie mit segmentaler Stabilisation durchgeführt (Urk. 6/25 S. 2). Im Juli 2004 wurde noch die medikamentöse Behandlung fortgesetzt (Urk. 6/34). Im Weiteren fand eine psychiatrische Behandlung statt (Urk. 6/34, 45/20/23). Insgesamt ist weder die Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen noch deren Intensität ungewöhnlich. Ab August 2004 konnte zudem nicht mehr vom Bestehen und von der Behandlung somatischer Unfallfolgen ausgegangen werden. Die relativ bald eingetretene und andauernde Chronifizierung der Schmerzen war psychisch mitbeeinflusst (vgl. Urk. 6/17 S. 3, 45/17/22). Von auf den Unfall zurückzuführenden andauernden somatisch begründeten Dauerschmerzen kann aus demselben Grund ebenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. auch vorne Erw. 1.2.3; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 16. Mai 2007, U 492/06, Erw. 4.3.2). Weder lag zudem eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, noch gestaltete sich der Heilungsverlauf der somatischen Unfallfolgen schwierig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.5).
Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit war ab 4. August 2003 bis zum 31. März 2004, für die Dauer von acht Monaten von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/17). Ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juli 2004 ist aufgrund der somatischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen (Urk. 6/25 S. 2, 6/38, 6/45 S. 18, 45/17/22, 45/20/23). Ab Anfang August 2004 lagen keine Unfallfolgen mehr vor. Insgesamt kann das Kriterium damit als knapp erfüllt gelten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. August 2001 in Sachen L., U 56/00, Erw. 3d/aa). Die Bejahung dieses einen Kriteriums reicht allerdings nicht aus, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem somatisch-strukturell nicht nachweisbaren Beschwerdebild beziehungsweise dem psychischen Gesundheitsschaden und dem Unfall zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ist damit für die andauernden Beeinträchtigungen und den psychischen Gesundheitsschaden nicht leistungspflichtig.
5.
5.1 Zu überprüfen bleibt der Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 6/54 Anhang). Die Beschwerdegegnerin richtete das Taggeld gestützt auf die Beurteilung der E.___ vom 27. April 2004 ab 1. April 2004 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Der Beschwerdeführer lässt beantragen, das Taggeld ab 1. April 2004 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (vgl. Urk. 1 S. 2).
5.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Subjektive Schmerzangaben der versicherten Person genügen für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht; vielmehr wird im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen).
5.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auf die Angaben der Ärzte der E.___ abzustellen, welche in konkreter Kenntnis des Versicherten und rein gestützt auf die objektivierbaren somatischen Beeinträchtigungen und Schmerzen ab 1. April 2004 eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit für zumutbar hielten (Urk. 6/25). Soweit insbesondere Dr. D.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2004 geltend macht, steht diese im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden und ist vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. Urk. 8/38, 45/17/19, 45/17/22, 45/20/22 f.).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).