Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00323
UV.2005.00323

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 3. November 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1960, als Mitarbeiter im Bereich Debitorenbuchhaltung bei der O.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, stürzte am 23. November 2003 zu Hause die Treppe hinunter und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Trümmerfraktur des linken Radius und eine instabile Ellenbogenfraktur mit Fraktur des Processus coronoideus und Abriss der volaren Kapsel zu. Am 27. November 2003 (Urk. 11/4) und am 4. Dezember 2003 (Urk. 11/5) wurde er im Spital C.___ operiert (Urk. 11/4). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Übernahme der Heilungskosten. Aufgrund von Sensibilitätsstörungen der ulnarisinnervierten Finger und einer deutlichen Schwäche der Interosseus-Muskulatur erfolgte am 18. März 2004 eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. B.___, Chirurgie, Handchirurgie FMH (Urk. 11/13), welche am 28. Juni 2004 eine operative Ulnarismobilisation und externe Neurolyse sowie die Entfernung des Osteosynthesematerials vornahm (Urk. 11/20). Ab dem 18. September 2004 wurde K.___ wieder zu 25 % und ab dem 30. September 2004 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 11/23 und 11/28). In der Folge wurden über die festzusetzende Arbeitsunfähigkeit wiederholt Auseinandersetzungen zwischen K.___, der SUVA und der Arbeitgeberin geführt (vgl. dazu Urk. 11/31-43). Am 14. Januar 2005 wurde K.___ kreisärztlich untersucht, wobei Dr. med. D.___ in Übereinstimmung mit Dr. B.___ von einer Leistung von 80 % bei ganztägiger Präsenz in der Bürotätigkeit ausging (Urk. 11/44). In der Folge teilte die SUVA K.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 11/46) mit, die Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 19. Januar 2005 auf 20 % festgesetzt und das Taggeld dementsprechend ausbezahlt. Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 (Urk. 11/52) und vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/62), worin er erstmals Rückenbeschwerden anführte, erhob K.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2005. Darauf eröffnete die SUVA K.___ mit Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 11/86), dass sie eine Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ablehne, weil diese nicht unfallkausal seien. Auch hiergegen erhob der Versicherte am 31. März 2005 (Urk. 11/89) Einsprache. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2005 wies die SUVA mit Entscheid vom 31. August 2005 (Urk. 2) und diejenige gegen die Verfügung vom 16. März 2005 mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 6/2) ab. Am 23. Mai 2005 wurde am E.___ eine diagnostische und interventionelle Handgelenksarthroskopie links mit Shaverdébridement des TFCC durchgeführt (Urk. 11/109), was vorübergehend zu höheren Taggeldleistungen führte, die ab 7. Juni 2005 jedoch wiederum auf den strittigen 20 % festgesetzt wurden.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2005 (Urk. 2) erhob K.___ am 6. Oktober 2005 (Urk. 1) und gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 6/2) am 25. November 2005 (Urk. 6/1) Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte, die SUVA habe für die ärztlichen Rückenbehandlungen sowie die entsprechenden Therapien samt Arbeitsausfall aufzukommen, und es sei folgende Arbeitsfähigkeit festzustellen: 70 % Präsenzzeit bei 70 % Leistungsfähigkeit, rückwirkend per 19. Januar 2005, eventualiter sei eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch das E.___ durchzuführen.
2.2     Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7) vereinigte das Gericht die beiden Verfahren und setzte der SUVA Frist zur Beschwerdeantwort an.
2.3 Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2006 (Urk. 10 unter Beilage der Urk. 11/1-154 und 12/1-4) um Abweisung der Beschwerde ersucht, K.___ in seiner Replik vom 22. März 2006 (Urk. 16) und die SUVA in der Duplik vom 12. Mai 2006 (Urk. 22) vollumfänglich an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2006 (Urk. 23) als geschlossen erklärt.
2.4     Mit Schreiben vom 19. September 2006 (Urk. 30) teilte K.___ dem Gericht unter Beilage des neuen Arbeitsvertrages vom 25. Juli 2006 (Urk. 31) mit, seine Leistungsfähigkeit entspreche nicht einer vollen Leistung, die Entlöhnung werde deshalb per 1. November 2006 um 30 % reduziert. Seine unfallbedingte Anstellung werde nun vom Arbeitgeber folgendermassen eingeschätzt: 70 % Leistungslohn bei 80 % Präsenz.

3.       Zu ergänzen bleibt, dass K.___ am 16. August 2005 Strafanzeige gegen den Kreisarzt Dr. D.___ wegen einfacher, schwerer und fahrlässiger Körperverletzung sowie Amtsmissbrauch erhob (Urk. 12/1-4) und die SUVA eine Strafanzeige wegen Versicherungsmissbrauch in Betracht zog (Urk. 12/3-4).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden trifft und ob, wie von ihm beantragt, das Taggeld aufgrund einer höheren Arbeitsunfähigkeit (70%igen Präsenzzeit bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %) ab dem 19. Januar 2005 auszuzahlen ist.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten Rückenbeschwerden zum Unfall vom 23. November 2003, respektive den damals zugezogenen Armverletzungen. Sie brachte vor, selbst wenn im Übrigen eine natürliche Unfallkausalität als wahrscheinlich  nachgewiesen wäre, so sei dessen Einfluss als Mitursache gegenüber der vorliegenden anlagebedingten äusserst ungünstigen Wirbelsäulenfehlform als völlig untergeordnet und in diesem Sinne rechtlich als nichtadäquate Ursache zu betrachten (Urk. 6/2). In Bezug auf die Armbeschwerden sei die verfügte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht zu beanstanden. Ärztlicherseits werde keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Versicherte erbringe während seiner Präsenz am Arbeitsplatz eine volle Leistung (Urk. 2). Die erhobenen Vorwürfe an ihre Adresse beziehungsweise an den Kreisarzt Dr. med. D.___ sowie die vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeige seien haltlos. Die Beurteilungen des Kreisarztes seien klar und schlüssig. Im Weiteren liege keine divergierende Ansicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10).
1.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 6/1), Dr. F.___ habe festgestellt, dass die Rückenbeschwerden unfallkausal seien. Er sei durch die Brüche im Ellbogen und Handgelenk sowie durch mehrere Operationen und zusätzlicher Beckenknochenentnahme während eines Monates bettlägerig gewesen, dadurch habe sich die Rückenmuskulatur zurückgebildet. Zudem sei der Nerv des linken Armes irreparabel geschädigt. Dies habe den SUVA-Kreisarzt jedoch nicht dazu veranlasst, seine falsche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu revidieren. Im Übrigen habe er nie falsche Angaben über seine Arbeitszeiten gemacht. Aufgrund eines schwer geschädigten Ulnarisnervs und schwerer offener Arthrose könne er die linke Hand nicht benützen, weshalb er die umfangmässig erwiesene Schreibmaschinentätigkeit von 60 % höchstens zu 50 % erfüllen könne, was alleine schon diesbezüglich einen Leistungsausfall von 30 % bedeute (Urk. 16).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
 
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall am 23. November 2003 eine Schädigung des linken Armes erlitt, was zu einer Einschränkung der Beweglichkeit am Ellenbogen und einem Kraftdefizit führte (vgl. dazu Bericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Mai 2005, Urk. 11/146). Zu prüfen bleibt jedoch, ob die von ihm geltend gemachten Rückenbeschwerden als unfallkausal zu betrachten sind.
3.2     In der Unfallmeldung vom 26. November 2003 (Urk. 11/1) wird als Verletzung ein Bruch des linken Unterarmes angeführt, so auch in den Arztzeugnissen UVG vom 3. Dezember 2003 (Urk. 11/3) und vom 24. Januar 2004 (Urk. 11/7). Erst in seiner Einsprache vom 25. Januar 2005 machte der Beschwerdeführer erstmals Ausführungen zu Rückenproblemen, nachdem Dr. G.___ am 24. Januar 2005 neun physiotherapeutische Behandlungen verordnet hatte (Urk. 11/89/3). Im Arztbericht über die Behandlung vom 7. Februar 2005 im Spital C.___ (Urk. 11/64) werden belastungsabhängige Rückenbeschwerden angeführt. Ein medizinischer Befund oder entsprechende Therapiemassnahmen werden dabei nicht angegeben.
         Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juni 2005 an Dr. G.___ (Urk. 11/129) in Bezug auf die Rückenproblematik ein chronisches thoraco- und lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom bei weitgehend fixierter Wirbelsäulenskoliose bei Beckenstiefstand rechts von 1 cm, einer verstärkten und langgezogenen BWS-Skyphose und einer Haltungsdysfunktion. Die Beschwerden seien durch die statisch ungünstige Wirbelsäulenform und Haltungsdysfunktion erklärbar, wobei sich lumbal mehr muskuläre Überlastungsschmerzen und thoracal mehr segmentale Funktionsstörungen im Sinne von "Blockaden" ausbilden würden. Klinisch seien keine Zeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik festzustellen. Ferner kämen zumindest konventionell-radiologisch auch (richtig wohl: keine) Wirbelkörperfrakturen zur Darstellung. In Bezug auf das Unfallereignis vom 23. November 2003 mache der Beschwerdeführer insofern einen Zusammenhang mit den Rückenschmerzen geltend, als nach vorgenanntem Ereignis die vorgängig schon bekannten und belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen sich verstärkt hätten und die mehr thorakal lokalisierten Beschwerden neu manifest geworden seien. Wie schon erwähnt, bestünden keine Hinweise für durch das Unfallereignis bedingte Wirbelkörperfrakturen. Die heutige Praxis bezüglich versicherungstechnischer Fragen der Kausalität mit Ablehnung nach einer definierten Zeit, abhängig auch vom Vorzustand, bei entsprechenden unfallbedingten Krafteinwirkungen inklusive Kontusion ohne strukturelle irreversible Schädigung sei bekannt und durchaus auch gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer könne aufgeführt werden, dass der Vorzustand der statisch ungünstigen Wirbelsäulenfehlform doch ausgeprägt sei, insbesondere die kurzbogige linkskonvexe Skoliose im Bereich der mittleren BWS sei als statisch äusserst ungünstig zu bewerten und neige erfahrungsgemäss - passend auch zu der hier geschilderten Schmerzcharakteristik - zu wiederholten segmentalen Dysfunktionen. Diese Folgen der vorbestehenden Wirbelsäulenfehlform hätten vorgängig durch regelmässige sportliche Aktivitäten, insbesondere auch durch die Teilnahme in einem Fitness-Center kompensiert werden können. Die entsprechende "Dekompensierung" bei Sistieren vorgängiger und für die Rückenproblematik günstigen Massnahmen infolge der Armverletzung sei seiner Meinung nach durchaus plausibel. Der Stellenwert dieser Erklärung in Bezug auf die Unfallkausalität müsse versicherungstechnisch weiter abgeklärt werden.
         Dr. G.___ führt in seinem Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 11/146) aus, wohl wegen vorbestehenden statischen Wirbelsäulenveränderungen und wesentlich mitbedingt durch Fehlbelastung bei unfallbedingter Beeinträchtigung am linken Arm würden seit mindestens Ende 2004 häufig linksbetonte lumbale und nur rechtsseitige thorakale Rückenschmerzen bestehen.
3.3     Beim Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes umfasst die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Schädigung auch die Frage, ob dem Unfall natürliche Kausalität im Sinne einer bleibenden richtungsweisenden Verschlimmerung des vorbestandenen Vorzustandes zukommt oder ob der Unfall eine neue bleibende Gesundheitsschädigung im Sinne eines pathologischen Befundes am vorgeschädigten Körperteil verursacht hat.
         Aufgrund der Arztberichte ausgewiesen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer weitgehend fixierten Wirbelsäulenskoliose bei Beckenschiefstand rechts und langgezogener BWS-Skyphose leidet, was in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. November 2003 steht. Auch kann ausgeschlossen werden, dass durch den Unfall eine direkte Schädigung des Rückens erfolgte. So machte der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden im Rückenbereich geltend, noch wurden solche diagnostiziert oder behandelt. Seine Angaben, dass sich die Wirbelsäule durch die langwierige Behandlung und dem Belastungsverbot der linken Hand deformiert haben soll (Urk. 1, S. 3 f), sind denn medizinisch auch in keiner Weise nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war vom 23. November bis 16. Dezember 2003 hospitalisiert (Urk. 11/6). Ab dem 9. Februar 2004 bestand bereits wieder eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19). Erst im Januar 2005 werden vom Beschwerdeführer jedoch Rückenbeschwerden geltend gemacht. Für die Zeit davor finden sich diesbezüglich keine Angaben oder Hinweise in den ärztlichen Berichten. Dass die Rückenbeschwerden durch den Spitalaufenthalt verursacht wurden, erweist sich daher in keiner Weise als nachvollziehbar. Schlüssig erscheint in diesem Zusammenhang denn höchstens die von Dr. F.___ postulierte Auswirkung der (unfallbedingten) Sistierung der für den Rücken günstigen sportlichen Massnahmen und Aktivitäten (Urk. 11/129, S. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz seiner Armproblematik nicht hätte möglich sein sollen, den Rücken kräftigende Übungen gezielt und allenfalls unter professioneller Anleitung weiterhin auszuführen, zumal es ihm aus gesundheitlichen Gründen möglich war, ab Februar 2004 wieder teilzeitlich zu arbeiten und im August 2004 für drei Wochen in den Urlaub zu fahren (Urk. 11/22). Im Weiteren vermag auch eine allenfalls eingetretene (leichte) Dekompensation die doch massive und vorbestehende Schädigung/Fehlform der Wirbelsäule nicht in den Hintergrund zu drängen. Der natürliche Kausalzusammenhang der Rückenbeschwerden mit dem Unfallereignis ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang keine Leistungspflicht trifft.

4.
4.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer anhaltenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer Präsenzzeit von 100 % ausgeht.
4.2     Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 14. Januar 2005 (Urk. 11/44) führt Dr. D.___ aus, sowohl er wie auch Dr. B.___ seien der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Bürotätigkeit, bei der es sich um eine geeignete Tätigkeit handle, bei ganztägiger Präsenz eine Leistung von 80 % erbringen könne. Diese Einschätzung wird denn auch durch die Ärzte des E.____ in ihrem Bericht vom 1. Juli 2005 (Urk. 11/128) bestätigt, wonach ab dem 8. Juni 2005 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei sie explizit ausführen, die von Dr. D.___ attestierte 20%ige Leistungsminderung sei in diese Beurteilung miteinbezogen und könne nicht addiert werden. Zwischenzeitlich scheint denn sogar eine Besserung der Befunde eingetreten zu sein, wie dies von Dr. med. H.___ des E.____ in seinem Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 11/152) festgehalten wird. Da diese Einschätzung aber erst nach den angefochtenen Einspracheentscheiden erfolgte, ist sie für den vorliegenden Fall nicht mehr von Bedeutung, dürfte aber allenfalls Anlass für eine neue Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin geben.
4.3 Aufgrund der übereinstimmenden Arztberichte besteht somit eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die angestammte Bürotätigkeit des Beschwerdeführers. Dabei wurden die von ihm geltend gemachten Einschränkungen tatsächlicher Natur durch die verminderte Belastbarkeit des linken Armes massgeblich berücksichtigt. Die Einschätzung der Ärzte ist daher in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Anzeichen dafür, dass Dr. D.___ eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sind ebenfalls keine ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit anscheinend nicht in vollem Umfang verwertet (vgl. dazu Urk. 30), wobei gerade in dieser Beziehung auch auf die erheblichen Diskrepanzen beim geltend gemachten Arbeitseinsatz zu verweisen ist. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang auch die Vermutung, dass der Beschwerdeführer trotz attestierter teilweiser Arbeitsunfähigkeit und den entsprechenden Leistungen durch die Beschwerdegegnerin wiederholt in einem grösseren Umfang als von ihm angegeben Arbeitseinsätze für seine Arbeitgeberin geleistet hat (vgl. dazu Urk. 11/31-43). Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht werden jedoch nicht vom vorliegenden Verfahren erfasst.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels adäquater Kausalität der Rückenbeschwerden nur für die Folgen der Verletzung des linken Armes Leistungen zu erbringen hat. Dabei bestand im Zeitpunkt der Einspracheentscheide gemäss den übereinstimmenden und überzeugenden ärztlichen Angaben eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % Präsenzzeit bei 80%iger Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers in seiner angestammten Bürotätigkeit. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich. Die Entscheide der Beschwerdegegnerin sind daher nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 30 und einer Kopie von Urk. 31
- Bundesamt für Gesundheit
- P.___ Krankenversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).