UV.2005.00324
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene D.___ arbeitete seit Februar 2003 bei der A.___ AG als Flachdach-Isoleur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 12. August 2004 rutschte er zuhause auf der Treppe aus und zog sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links zu (Urk. 9/1-2). Nach mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen klagte der Versicherte immer noch über belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungen im linken OSG (Urk. 9/3-6). Nach der am 21. November 2004 erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Januar 2005 (Urk. 1 S. 3) schrieb SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ihn ab dem 29. November 2004 zu 50 % und ab dem 13. Dezember 2004 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/10). Die SUVA erliess am 14. Dezember 2004 eine entsprechende Verfügung, mit der sie feststellte, dass der Unfall keine Folgen hinterlassen habe, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigten, weshalb sie die Taggelder ab dem 29. November 2004 auf 50 % reduziere und am 13. Dezember 2004 einstelle (Urk. 9/15). Daraufhin nahm der Versicherte, der weiterhin über Schmerzen klagte, seine Arbeit am 13. beziehungsweise 20. Dezember 2004 wieder auf (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3, 9/16). Seine gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2004 gerichtete Einsprache wies die SUVA am 14. Juni 2005 ab (Urk. 9/23).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch seinen Rechtsanwalt am 6. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, auch über den 13. Dezember 2004 hinaus zu erbringen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die SUVA stellte mit der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Am 16. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen-stände (lit. e)
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache - auch nicht im Sinne einer Teilursache - des Gesundheitsschadens bildet. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert. Die dazu ergangene Rechtsprechung hat demnach nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. November 2004 i.S. C., U 106/04; vom 7. November 2005 i.S. Z., U 274/05).
1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 9/15) bilden in erster Linie Höhe und Dauer der Taggeldberechtigung des Beschwerdeführers. Wenn auf den natürlichen Kausalzusammenhang als allgemeine Leistungsvoraussetzung hingewiesen wird, so scheint sich dies auf die spezifische Leistungsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit zu beziehen, indem das Fehlen von Unfallfolgen hervorgehoben wird, die eine Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Im Einspracheentscheid wird die per 13. Dezember 2004 erfolgte Taggeldeinstellung dann aber ausschliesslich mit dem Fehlen von Unfallfolgen begründet und damit klargestellt, dass eine über den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung hinausgehende Haftung allgemein abgelehnt wird. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer auch alle anderen in Betracht fallenden Leistungen, namentlich Heilbehandlung und Hilfsmittel, spätestens ab dem 13. Dezember 2004 aberkannt werden.
Strittig und zu prüfen ist demnach die Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden im linken Fuss. Da die SUVA für den Unfall vom 12. August 2004 Leistungen erbracht hat, stellt sich die Frage, ob dieser im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jede kausale Bedeutung für allenfalls noch vorhandene Beschwerden verloren hat.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, erhob am 20. Oktober 2004 (Urk. 9/8) als klinischen Befund einen Status nach Distorsio pedis links, anhaltende therapierefraktäre Schmerzen perimalleolär und statische Fehlstellung in Form eines Senkfusses. Laut seiner MRI-Abklärung waren die Verhältnisse im oberen und unteren Sprunggelenk kongruent. Der mediale Bandapparat erwies sich als intakt, und es fanden sich keine Gelenksergüsse. Eine leichte Signalerhöhung bestand im Verlauf des Ligamentum fibulotalare posterius und fibulotalare anterius. Das Signalverhalten des Knochens wurde als altersentsprechend bezeichnet. Auch der Verlauf der Flexor- und Extensorsehnen wies keine Befunde auf.
Dr. C.___ kam zum Schluss, der Befund sei vereinbar mit einem Zustand nach Zerrung/partieller Läsion des lateralen Bandapparates (Ligamentum fibulotalare anterius, posterius). Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion, eine Osteochondrosis dissecans oder arthrotische Veränderungen bestünden nicht.
3.2 Hausarzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Schreiben vom 5. November 2004 an den SUVA-Kreisarzt fest, dass es nach dem Supinationstrauma im OSG vom 12. August 2004 zu einem für ihn ungeklärt protrahierten Verlauf gekommen sei. Trotz anfänglicher Ruhigstellung und Elektrotherapie, später Physiotherapie und Aircast-Schiene seien wegen anhaltender belastungsabhängiger Schmerzen ohne entsprechendes klinisches Korrelat verschiedene Teilarbeitsversuche gescheitert. Anscheinend bestünden am Arbeitsplatz gewisse Probleme. Zum Ausschluss einer weitergehenden Läsion sei am 20. Oktober 2004 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden.
3.3 Anlässlich der Untersuchung vom 24. November 2004 durch Kreisarzt Dr. B.___ trug der Versicherte am linken Fuss laut Untersuchungsbericht noch eine Novocast-Schiene. Er klagte über Schmerzhaftigkeit der linken Ferse, gab aber an, die Beschwerden hätten sich in der letzten Zeit sehr stark gebessert. Dr. B.___ konstatierte ein unauffälliges und hinkfreies Gangbild, unauffälligen Barfussgang und keine Probleme beim Zehen- und Fersengang sowie sicheren Einbeinstand links und rechts. Ferner erklärte der Kreisarzt (Urk. 9/10 S. 2):
"Bei der heutigen Untersuchung klagt der Versicherte vor allem über Schmerzen im Bereiche des Calcaneus. Die Röntgenbilder zeigen eine deutliche Talusnase. Es ist möglich, dass es evtl. zu einer starken Kontusion des linken Calcaneus kam, mit Spongiosafrakturen, welche die Schmerzen des Versicherten erklären könnten. Eigentlich würde man dann im MRI eine sogenannte Bone bruise erwarten. Es fallen vor allem die starken Schonungszeichen des linken Beines gegenüber rechts auf. Wäre es zu einer Bone bruise gekommen, dürfte diese nun in 3 Monaten auch abgeheilt sein. Ich habe ihn demzufolge ab dem 29.11. zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, ab dem 13.12. besteht dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Da der Patient angeblich nur ganztags eingesetzt werden kann, soll er ganztags arbeiten, mit einer 50%-igen Leistung."
3.4 Am 4. Dezember 2004 teilte Dr. E.___ dem Kreisarzt mit, dass der Beschwerdeführer sich bei ihm wegen nach wie vor intolerablen Schmerzen gemeldet habe. Er habe nur drei Tage, das heisst bis am 1. Dezember 2004 arbeiten können. Klinisch fänden sich keine neuen Aspekte, so dass sich weiterhin die Frage nach einer allfälligen weiterführenden Therapie stelle (Urk. 9/12). Der Kreisarzt erklärte dazu am 8. Dezember 2004, an seiner Beurteilung ändere dies nichts, eine weiterführende Therapie sei nicht nötig (Urk. 9/13).
In seinem Überweisungsschreiben an das Spital F.___ vom 21. Dezember 2004 (Urk. 9/14) führte Dr. E.___ das im OSG links erlittene Supinationstrauma und die nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen an, die nun in das Bein ausstrahlten und teilweise mit Vibrieren verbunden seien. Erschwerend sei der beidseitige Senkfuss. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine Bakerzyste links. Die MRI-Abklärung habe jedoch lediglich einen Zustand nach Zerrung/partieller Läsion des lateralen Bandapparates ohne weitergehende Verletzungen gezeigt. Das Gangbild sei jedoch unauffällig, und klinisch habe kein spezieller Befund erhoben werden können. Der Versicherte habe indes die vom Kreisarzt festgelegte Arbeitsfähigkeit wegen anhaltender Schmerzen scheinbar nicht realisieren können, und die Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden.
3.5 Dr. med. G.___, stellvertretender leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie des Spitals F.___, hielt im Bericht vom 3. Februar 2005 (Urk. 9/18) fest, dass der Beschwerdeführer seit der Distorsion über persistierende Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes medial, zum Teil nach proximal ziehend, klage. Die Gehstrecke betrage eine halbe Stunde. Er nehme keine Analgetika, aktuell finde auch keine Physiotherapie statt. Bis auf leichte Schmerzen retromalleolär medial erhob Dr. G.___ bei der klinischen Untersuchung und der Prüfung des Gangbildes keine auffallenden Befunde. Er bezeichnete indes die Qualität des MRI vom Oktober 2004 als schlecht; es sei verwackelt und unscharf, weshalb die Struktur der partiellen Läsion des lateralen Bandapparates nicht genau abgegrenzt und das MRI nicht beurteilt werden könne. Aufgrund der klinischen Untersuchung handle es sich um Restbeschwerden nach OSG-Distorsion. Die Belastbarkeit des linken Sprunggelenkes sollte sicherlich mit neuer Physiotherapie (MTT), mit Schwergewicht auf Propriozeption, unterstützt durch NSAR, langsam gesteigert werden. Bis zur nächsten Kontrolle in vier Wochen sei der Patient noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/18).
Dr. G.___ diagnostizierte im Bericht über die Verlaufskontrolle am 3. März 2005 nebst einem Status nach OSG-Distorsion links 8/04 persistierende Beschwerden und einen ausgeprägten Knicksenkfuss linksbetont. Der Arzt bezeichnete den Befund als unverändert und konstatierte lediglich etwas Beschwerden im Ansatz der Tibialis posterior-Sehne. Die aktuellen Röntgenaufnahmen hätten eine etwas merkwürdige Form des Talus mit einem ausgeprägten Osteophyten am Übergang vom Knorpel zum Talushals und ein etwas plantar gekipptes Hals/Kopfteil des Talus ergeben. Der Versicherte habe leider erst in dieser Woche mit der Therapie beginnen können. Auch habe er medial abstützende Einlagen erhalten, die er jedoch noch nicht regelmässig trage, weil sie ihm anfänglich mehr Schmerzen bereitet hätten. Es müsse vorläufig konservativ weitergefahren werden mit intensivem propriozeptivem Training selbständig sowie Physiotherapie, bei Bedarf zusätzlich mit NSAR (Urk. 9/23).
3.6 Kreisarzt Dr. B.___ wandte sich in seiner Beurteilung vom 29. April 2005 gegen die dem Versicherten zugestandene 100%ige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass der Versicherte am 12. August 2004 lediglich eine banale Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten habe und die röntgenologisch feststellbare deutliche Talusnase ebenso wie der Knicksenkfuss vorbestehend und nicht unfallbedingt sei. Bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung sei der Befund bland gewesen. Im Spital F.___ habe ebenfalls kein pathologischer Befund erhoben werden können (Urk. 9/24).
3.7 Dr. G.___ stellte im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/35) folgende Diagnosen: Verdacht auf Überbelastung der Tibialis posterior-Sehne links mit lokaler Reizung, persistierende Beschwerden, ausgeprägter Knick-Senkfuss linksbetont. Er erklärte, durch das regelmässige Tragen der Einlagen und dank der Physiotherapie sei eine deutliche Besserung eingetreten, namentlich das Gangbild sei deutlich besser geworden. Eine langsame Belastungssteigerung sei nun notwendig, weshalb ab 1. Juni 2005 die Arbeitsunfähigkeit von 100 auf 50 % reduziert und nach einer weiteren Woche zu einer vollen Arbeitsfähigkeit übergegangen werde.
4. Die Berichte von Dr. G.___ belegen, dass die seit dem Unfall vom 12. August 2004 bestehenden Beschwerden im Zeitpunkt der Taggeld- beziehungsweise Leistungseinstellung noch nicht behoben und danach die am 3. Februar 2005 angeordnete Physiotherapie und das Tragen der Einlagen noch eine namhafte Besserung bewirkte. Der Nachweis, dass die anhaltenden Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr unfallkausal waren, wird durch Dr. B.___s Hinweis auf die Geringfügigkeit der erlittenen Distorsionsverletzung und die nicht näher untermauerte Bemerkung, eine allfällige Bone bruise dürfte nach drei Monaten abgeheilt sein, nicht erbracht - dies umso weniger, als Dr. G.___ den Verdacht einer Überbelastung der Tibialis posterior-Sehne links mit lokaler Reizung äusserte und dieser seitens der SUVA nicht widerlegt wurde. Ebenso wenig belegt der zweifellos in Form einer deutlichen Talusnase und eines Knicksenkfusses bestehende unfallfremde Vorzustand, dass die unfallbedingte gesundheitliche Störung behoben ist. Denn es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Demnach kann der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung, dass der natürliche Kausalzusammenhang dahingefallen sei, nicht gefolgt und dementsprechend die allgemeine Leistungseinstellung nicht geschützt werden. Auch stellt sich bezüglich des Taggeldanspruchs die Frage, inwieweit sich die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. B.___ vor dem Hintergrund des weiteren Verlaufs und der von Dr. G.___ - allerdings ohne nähere Begründung - bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufrecht erhalten lässt. Zur Beurteilung des Taggeldanspruchs nach dem 28. November beziehungsweise 12. Dezember 2004 bedarf es daher zumindest einer Rückfrage beim Arbeitgeber zu den körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Flachdach-Isoleurs, zum Verlauf der Arbeitsversuche und zu den Gründen, die zum Abbruch führten.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie über ihre Leistungspflicht ab dem 29. November beziehungsweise 13. Dezember 2004 neu im Sinne der Erwägungen verfüge.
5. Da dieser Verfahrensausgang nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht ab dem 29. November beziehungsweise 13. Dezember 2004 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Sanitas Krankenversicherung, Lagerstrasse 107, Postfach 2010, 8021 Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).