UV.2005.00326

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. Mai 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern



Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1953, war seit 1997 bei der A.___ GmbH als angelernter Gipser beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 27. Januar 2004 von einer ins Rutschen geratenen Leiter stürzte und sich an der rechten Schulter eine Humerusfraktur zuzog (Urk. 11/1-2, Urk. 11/6).
         Mit Schreiben vom 5. April 2005 stellte die SUVA die bisher gewährten Leistungen ab 1. Juni 2005 ein (Urk. 11/51) und mit Verfügung vom 24. Mai 2005 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 29 % ab 1. Juni 2005 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 11/63).
         Die dagegen am 10. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 11/70) wies sie am 15. Juli 2005 ab (Urk. 11/73 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 51 %, eventuell 34 %, und eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Am 23. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), den Rentenanspruch gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 1, S. 6 f. Ziff. 3a). Darauf kann vorläufig verwiesen werden.


2.       Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer über die zugesprochenen Leistungen hinaus Ansprüche zustehen.
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge der Unfallrestfolgen noch ein Einkommen von Fr. 47'100.-- erzielen könnte, womit bei einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 65'440.-- ein Invaliditätsgrad von 29 % resultierte (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2a-b), und bemass die Integritätseinbusse auf 15 % (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3b).
         Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es gäbe keine vollzeitlichen, seiner Behinderung angepassten Tätigkeiten; auch bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4). Sodann seien zusätzliche psychische Beeinträchtigungen zumindest teilweise unfallkausal und zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 1.2). Richtigerweise betrage der Invaliditätsgrad 51 % (Urk. 2 S. 5 Ziff. 1.3). Die Funktionseinschränkung der rechten Schulter schliesslich sei als Integritätseinbusse von 20 % zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6).

3.
3.1     Gemäss seinen eigenen Angaben befand sich der Beschwerdeführer am 27. Januar 2004 auf einer an die Wand gelehnten Leiter, die über eine Höhe von rund 4 m abrutschte, worauf er mit der rechten Schulter auf dem Boden aufschlug (Urk. 11/6 S. 1 oben).
         Er zog sich dabei eine nicht-dislozierte subkapitale Humerus-Fraktur rechts mit Abriss des Tuberculum majus zu (Urk. 11/2 Ziff. 5).
         Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, verordnete Physiotherapie und berichtete am 26. Mai 2006 über eine langsame Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit (Urk. 11/10 Ziff. 2a).
3.2     Im Anschluss an eine kreisärztliche Untersuchung am 16. Juni 2004 (vgl. Urk. 11/15) weilte der Beschwerdeführer vom 4. August bis 8. September 2004 in der Rehaklinik C.___. Gemäss Austrittsbericht vom 28. September 2004 (Urk. 11/29) wurden eine Humerusfraktur und Frozen shoulder rechts, eine Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssituation mit teils dysfunktionalem Umgang, eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie und eine Adipositas diagnostiziert (Urk. 11/29 S. 1 Mitte).
        
         Die Arbeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auch langfristig nicht mehr zumutbar (Urk. 11/29 S. 1 unten).
         Bei inkonsistentem Verhalten in den Therapien und bei in der Lokalisation, nicht aber in der Ausprägung nachvollziehbaren Beschwerden (Urk. 11/29 S. 3 oben) wurde ein psychosomatisches Konsilium veranlasst. Dieses ergab als Befund eine psychische Anpassungsstörung; die Kriterien für eine depressive Episode oder für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt (Urk. 11/28 S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer wirke verspannt, interpretiere Schmerzen eher ängstlich, schone sich und neige zu dysfunktionalen Bewegungsmustern, passend zur dysfunktionalen Schmerzbewältigung. Im Weiteren bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/28 S. 3 unten).
3.3     Eine augenärztliche Abklärung ergab im Oktober 2004, dass diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit, auch als Gipser, nicht eingeschränkt sei (Urk. 11/33)
3.4     Nach der Abschlussuntersuchung vom 11. Januar 2005 hielt Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, die mehrfragmentäre Humerusfraktur sei richtigerweise konservativ behandelt worden. Durch stationäre und ambulante Massnahmen habe keine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesituation und der Funktion erreicht werden können. Es bestehe eine eindeutige Symptomausweitung (Urk. 11/37 S. 3 unten).
         Es bestehe heute ein praktisch funktioneller Ausschluss des rechten Armes, wobei der Gebrauch und die Beschwerde-Demonstration auseinander gingen; spontan sei der Bewegungsumfang deutlich grösser als in der Untersuchungssituation (Urk. 11/37 S. 4 oben).
         Dr. D.___ formulierte - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit - folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 11/37 S. 4 Mitte): Vollzeitig, vollschichtig leichte Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt 10 kg, von der Hüfte bis Schulterhöhe 2-1 kg, wechselbelastend, an tischhoher Oberfläche bei freier Arbeitsposition; Arbeitsrahmen 1 bis 2 m2 mit Abspreizbewegungen 50 bis 60 cm.
         Zwangshaltungen für die rechte Schulter, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen für den rechten Arm, Bewegungen über Schulterhöhe sowie schwere Arbeiten wie Spitzen, Hämmern, Bohren, Vibrationen seien nicht zumutbar (Urk. 11/37 S. 4 Mitte).
        
         Bezüglich Integritätseinbusse ging Dr. D.___ von einer massiven Periarthritis humero-scapularis (PHS) aus und schätzte diese, basierend auf den einschlägigen Tabellen 1 und 5, auf 15 % (Urk. 11/36 S. 1).
3.5     Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass das von Dr. D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich zutreffend ist.
         Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, der daraus allerdings den Schluss zog, er könne die rechte Hand praktisch nicht mehr einsetzen und es existierten keine Stellen, welche diesem Profil entsprächen (Urk. 1 S. 4 Mitte). Er machte zudem unter Hinweis auf die in der Rehaklinik C.___ festgestellte Schwellungstendenz der rechten Hand einen erhöhten Pausenbedarf geltend, weshalb keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 4 unten). Da diese jedoch ausdrücklich als schonungsbedingt beurteilt wurde (Urk. 11/29 S. 2 unten), kann dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
         Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die festgestellte Somatisierungsstörung sei möglicherweise unfallkausal und beeinträchtige ihn in seiner Arbeitsfähigkeit und im blossen Alltagsleben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.2). Diesbezüglich fällt einerseits ins Gewicht, dass die Somatisierungsstörung beziehungsweise Anpassungsstörung ausdrücklich mit einer psychosozialen Belastungssituation in Verbindung gebracht wurde. Andererseits konnte keine weitere eigenständige psychiatrische Diagnose gestellt werden, sondern es blieb bei der Feststellung dysfunktionaler Bewegungsmuster und dysfunktionalen Schmerzbewältigung. Dies führt zu einer Einschränkung der Belastbarkeit im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes, die bei adäquater Bewältigung in diesem Ausmass nicht bestünde und welcher bereits mit dem detaillierten Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen wurde. Hinweise auf darüber hinausgehende, psychisch bedingte Einschränkungen bestehen nicht.
         Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei den von Dr. D.___ formulierten Randbedingungen auszugehen.

4.
4.1     Betreffend Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 von Fr. 66'228.-- aus (Urk. 11/63 S. 2 Mitte). Dies wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und ist im Lichte der vorhandenen Unterlagen (Urk. 11/58-59) nicht zu beanstanden.
4.2     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf das von Dr. D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustellen (vorstehend Erw. 3.4), wonach leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Beachtung einzelner Gewichtslimiten und der eingeschränkten Verwendbarkeit des rechten Arms zu 100 % zumutbar sind. Damit steht dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung noch immer eine erhebliche Palette von Tätigkeiten offen, dies entgegen seiner nicht überzeugenden Darstellung, entsprechende Stellen seien kaum zu finden, welche bereits am gesetzlichen Erfordernis, von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, scheitert.
         Somit ist vom statistisch ermittelten Einkommen auszugehen, das gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielt wurde, mithin Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was pro Jahr und bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2007, S. 90, Tab. B 9.2) Fr. 57'258.-- entspricht (Fr. 4'588.-- x 12 : 40.0 x 41.6).
         Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ein Invalideneinkommen von Fr. 47'100.-- ermittelt (Urk. 11/61 S. 2 Mitte). Geht man wie dargelegt von den Werten der LSE aus, so entspricht dies einem Abzug von rund 18 % vom Tabellenlohn (Fr. 57'258.-- x 0.8226). Damit wird den aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen, insbesondere was den Einsatz des rechten Arms anbelangt, angemessen Rechnung getragen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2005 in Sachen S., U 122/05, 9. August 2004 in Sachen B., U 43/04, vom 20. Oktober 2003 in Sachen S., U 392/00, vom 11. September 2003 in Sachen P., U 171/01), weshalb keine Veranlassung besteht, in diesem Punkt in das von der Beschwerdegegnerin ausgeübte Ermessen einzugreifen.
4.3     Somit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 29 % als nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.       Der Beschwerdeführer beantragte ferner, es sei von einer Integritätseinbusse von 20 % statt 15 % auszugehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Zur Begründung führte er lediglich aus, die Funktionseinschränkungen der rechten Schulter seien „doch auch objektivierbar erheblich“ (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2).
        
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung der Integritätseinbusse auf die kreisärztliche Einschätzung vom 11. Januar 2005 (Urk. 11/36).
         Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die genannte Einschätzung unzutreffend sein könnte. Insbesondere vermochte auch der Beschwerdeführer keine anderslautende medizinische Beurteilung anzuführen. Nachdem die Festlegung der Integritätseinbusse eine ausschliesslich medizinische Angelegenheit darstellt, genügt die nicht weiter substantiierte und nicht-medizinische Meinungsäusserung des Beschwerdeführers nicht, um zu anderen Schlüssen zu gelangen.
         Somit ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).