Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00330
UV.2005.00330

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 5. Januar 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8035 Zürich



Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1953, war seit dem 1. Mai 1999 als Hausangestellte im Seniorenzentrum A.___, B.___, tätig und über dieses bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachstehend: Mobiliar) unfallversichert, als sie am 13. September 1999 stürzte und sich an der rechten Schulter und am Arm verletzte (Urk. 11/94 Ziff. 3-4, 6 und 9).
         Mit Verfügung vom 27. September 2004 (Urk. 11/155 = Urk. 11/159) stellte die Mobiliar die bisher erbrachten Taggeldleistungen ein, stellte einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 4.4 % fest und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 11/155 S. 5 oben).
         Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 11/161 = Urk. 11/89), die sie am 30. November 2004 (Urk. 11/165) ergänzend begründete.
         Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 11. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 11/157) am 28. Oktober 2004 wieder zurück (Urk. 11/163).
         Die Mobiliar wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juli 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Oktober 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente von bis zu 100 % und eine Integritätsentschädigung von bis zu 50 % sowie eine angemessene Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren und das vorangegangene Verwaltungsverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2005 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
         Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als unzureichend substantiiert abgewiesen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 3.2). Darauf kann vorerst verwiesen werden.

2.       Strittig ist unter anderem der Umfang einer allfälligen unfallbedingten Invalidität.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die medizinische Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS der Universitätskliniken C.___ vom 15. Dezember 2003 (vgl. Urk. 11/144), wonach unfallbedingt für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4.4 % (Urk. 2 S. 10).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei in Abweichung vom erwähnten Gutachten als unfallkausal zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5 f.), im MEDAS-Gutachten sei der Unfallhergang unzutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 6 f.), von den praxisgemäss massgebenden Kriterien seien vier (ungewöhnlich lange Behandlungsdauer, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, schwieriger Heilungsverlauf) erfüllt (Urk. 1 S. 9 f.).

3.
3.1     Gemäss Unfallmeldung vom 17. September 1999 fuhr die Beschwerdeführerin am 13. September 1999 einen Wärmewagen aus dem Lift, wobei ein Tableau mit heissen Getränken, Essen und Geschirr herauskippte und die Beschwerdeführerin zu Boden stürzte (Urk. 11/94 Ziff. 2).
         Die Erstbehandlung erfolgte tags darauf durch Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, der am 22. September 1999 einen Sturz auf die rechte Schulter festhielt, eine Schulterkontusion mit Kapselüberdrehung rechts diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. September 1999 für voraussichtlich 2-3 Wochen attestierte (Urk. 11/95 Ziff. 2, 5 und 8).
         Am 13. Dezember 1998 berichtete Dr. E.___, zusätzliche Abklärungen hätten ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter (bei nicht trans-muraler Ruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich nach Kontusionstrauma) und eine leichte Tendinitis der Bizepssehne sowie eine leichte Bursitis subacrominalis ergeben (Urk. 11/96 Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % bis am 8. Dezember und 100 % ab 9. Dezember 1999 (Urk. 11/96 Ziff. 4).
3.2     In der Folge wurden am 10. Dezember 1999 eine diagnostische Arthroskopie (Urk. 11/98), am 17. April 2000 eine geschlossene Schultermobilisation in Narkose (Urk. 11/106) sowie am 21. Mai 2001 eine arthroskopische Durchtrennung der langen Bizepssehne und eine arthroskopische Acromioplastik und Dekompression rechts (Urk. 11/129) durchgeführt.
3.3     Am 15. Dezember 2003 erstattete Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Oberarzt der MEDAS der Universitätskliniken C.___, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 11/144 = Urk. 11/68).
         Dieses basierte auf Abklärungen vom 12. und 14. August 2003 (Urk. 11/144 S. 1 Mitte), einem rheumatologischen Fachgutachten (Urk. 11/143 = Urk. 11/67), einem Röntgenbefund vom 14. August 2003 (Urk. 11/142 = Urk. 11/66) und einem psychosomatischen Fachgutachten (Urk. 11/141 = Urk. 11/65).
         Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/144 S. 12 Ziff. 5):
               5.1   Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Status nach Unfall am 13. September 1999 mit Supraspinatusteilruptur rechts
– Status nach Bursektomie und Akromioplastik und Rotatorenmanschettenrevision am 10. Dezember 1999
– Status nach Mobilisation in Narkose am 17. April 2000
– Status nach Durchtrennen der langen Bizepssehne, erneuter Acromioplastik und Dekompression am 21. Mai 2001
– Hinweise auf Symptomausweitung
               5.2   Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. anamnestisch Status nach rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig remittiert
2. Status nach Hysterektomie
         In der Gesamtbeurteilung wurde vorerst ausgeführt, gemäss ihren eigenen Angaben seien der Beschwerdeführerin die herausrutschenden Tabletts entgegen gefallen und gegen ihre rechte Schulter geprallt; sie sei dann wegen den verschütteten Flüssigkeiten ausgerutscht, mit der rechten Schulter gegen die Kante des Esswagens geprallt und auf den Boden gestürzt. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie sich dort noch zusätzlich mit der Hand abgestützt habe (Urk. 11/144 S. 13 Mitte).
         Nach dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit habe sie die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen; seit der Operation vom 10. Dezember 1999 habe sie gar nicht mehr gearbeitet (Urk. 11/144 S. 13).
         Rheumatologisch werde eine Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Status nach Unfall am 13. September 1999 und mehreren operativen Eingriffen diagnostiziert. Die klinische Untersuchung werde durch eine zusätzliche Überlagerungssymptomatik im Sinne einer Symptomausweitung erschwert. Verschiedene - einzeln erwähnte - Beobachtungen sprächen für eine Überlagerungssymptomatik trotz klar vorhandenem somatischen Kern des aktuellen Beschwerdebildes (Urk. 11/144 S. 16 f.).
         Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde durch die Überlagerungssymptomatik erschwert. Überkopfarbeiten und das Heben schwerer und mittelschwerer Lasten mit dem rechten Arm seien aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich; eine leichte Arbeit sei weiterhin ohne Einschränkung möglich (Urk. 11/144 S. 17 oben).
         Aus psychosomatischer Sicht werde eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, dies aufgrund der in der rheumatologischen Untersuchung zu erhebenden Diskrepanzen. Die vormals zu erhebenden rezidivierenden depressiven Episoden seien aktuell als remittiert anzusehen. Für die bisherige Tätigkeit werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, für eine Verweistätigkeit nach entsprechender Therapie werde von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 11/144 S. 17 Mitte).
         In Übereinstimmung mit der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Fachleute der Rehaklinik G.___ am 14. Februar 2001 werde eine Arbeit in vorwiegend sitzender Position ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und ohne repetitiven Einsatz des rechten Arms als möglich erachtet (Urk. 11/144 S. 17 unten).
         Für die bisherige Tätigkeit bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/144 S. 18 Ziff. 6.1.2).
         Für eine körperlich leichte Tätigkeit - ohne Überkopfarbeiten, repetitive Belastung des rechten Arms und Arbeiten fern der Körperachse - bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht werde zwar eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, doch erscheine gesamthaft die Arbeitsfähigkeit unter Mitberücksichtigung der psychosomatischen Diagnosen um rund 50 % eingeschränkt (Urk. 11/144 S. 18 Ziff. 6.1.4).
         Die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin wurden folgendermassen beantwortet:
         Aktenkundig und anamnestisch seien keine physischen oder psychischen Vorzustände erkennbar, die einen Einfluss auf den Heilungsverlauf gehabt hätten oder ohne den Unfall zur jetzigen Symptomatik geführt hätten (Urk. 11/144 S. 19 Ziff. 5).
         Der Unfall sei mit Sicherheit eine Teilursache der jetzigen Beschwerden. Hingegen müsse angezweifelt werden, ob der Unfall als Alleinursache für das gesamte Ausmass der heutigen Beschwerden in Frage komme. Der Verlauf lege nahe, dass schon früh eine gewisse Fehlverarbeitung stattgefunden habe (Urk. 11/144 S. 20 oben). Quantitativ werde der Anteil der auf die Fehlverarbeitung zurückgehenden Überlagerung auf zirka 50 % geschätzt. Es bestehe jedoch ein somatischer Kern für die Beschwerden, der nicht zuletzt durch die operativen Eingriffe geschaffen worden sei (Urk. 11/144 S. 20 unten). Ohne die somatoforme Schmerzstörung wäre eine Verweistätigkeit zu 100 % möglich, werde durch diese jedoch um zirka 50 % eingeschränkt. Diese Einschränkung werde als unfallfremd betrachtet. Der Unfall sei in keiner Weise geeignet, eine psychische Fehlverarbeitung nach sich zu ziehen. Ein wesentlicher Faktor in der Bahnung der Schmerzverarbeitungsstörung sei in der Schultermobilisation in Narkose vom April 2000 zu vermuten (Urk. 11/141/1 S. 21 oben).

4.
4.1     Aus den Akten ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Dies ist denn auch nicht strittig.
4.2     Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, und zwar aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diesbezüglich ist strittig und zu klären, ob sie bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei.
4.3     Dabei ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall zu verneinen, nicht gefolgt werden kann. Die entsprechenden Ausführungen im MEDAS-Gutachten vermögen nämlich nicht zu überzeugen:
         Einerseits wurde festgehalten, dass (auch) die psychische Problematik durch den Unfall ausgelöst worden sei (Urk. 11/144 S. 19 Ziff. 5). Andererseits wurde sie als Fehlverarbeitung qualifiziert und diese als unfallfremd bezeichnet, da der Unfall in keiner Weise geeignet sei, eine psychische Fehlverarbeitung nach sich zu ziehen (Urk. 11/144 S. 20 f.).
         Damit haben die Gutachter die Kausalitätsfrage der psychischen Beschwerden in einer allzu umfassenden Weise beurteilt. Sie haben übersehen, dass bei psychischen Beschwerden die medizinische Beurteilung sich auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs beschränkt. Wird diese - als Tatfrage - aus medizinischer Sicht bejaht, so ist es Sache der Rechtsanwendung, die Rechtsfrage der Relevanz der entsprechenden Beschwerden - allenfalls unter Adäquanzgesichtspunkten - zu beurteilen.
         Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist somit, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der festgestellten psychischen Beeinträchtigung als gegeben zu erachten ist.
4.4     Im Prinzip wäre nunmehr die Frage zu prüfen, ob der erstellte natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychisch bedingten Einschränkungen und dem Unfall gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zusätzlich als adäquat einzustufen ist.
         Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass als psychische Beeinträchtigung ausdrücklich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert wurde. Deshalb ist noch vor einer allfälligen Adäquanzprüfung die diesbezüglich massgebende Rechtsprechung zu beachten, mithin zu klären, ob die durch die somatoforme Schmerzstörung begründete Arbeitsunfähigkeit versicherungsrechtlich relevant sei.
4.5     Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen begründen nur beim Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen eine zur Invalidität führende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, da nur ausnahmsweise von der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess auszugehen ist (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3).
         Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 f. Erw. 1.2).
4.6     Angesichts der gestellten Diagnose ist offensichtlich, dass das Hauptkriterium, nämlich eine allfällige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, nicht erfüllt ist: Aus psychiatrischer Sicht wurde nebst der Hauptdiagnose der somatoformen Schmerzstörung lediglich unter den die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden Diagnosen anamnestisch ein remittierter Status nach rezidivierenden depressiven Episoden genannt. Mithin besteht gar keine psychische Komorbidität.
         Die alternativ in Frage kommenden, gesamthaft zu würdigenden Kriterien, stellen sich folgendermassen dar: Ausser der Schulterproblematik als ursprünglichem somatischen Grundleiden bestehen keine weiteren chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, während allerdings bezüglich der Schulterproblematik ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf als gegeben zu erachten ist. Angesichts der im psychosomatischen Fachgutachten geschilderten - wenn auch bescheidenen - Aktivitäten der Beschwerdeführerin (Urk. 11/141 S. 4 Ziff. 2.3) kann sodann nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Ebenso liegt kein primärer Krankheitsgewinn vor; vielmehr belegt der Hinweis im Gutachten auf eine sehr symbiotische Beziehung zum Ehemann (Urk. 11/144 S. 17 unten) und den Beitrag des Umfelds zur Chronifizierung (Urk. 11/144 S. 19 Ziff. 6.1.6) einen sekundären Krankheitsgewinn. Schliesslich muss auch verneint werden, dass vielfältige Behandlungsversuche trotz kooperativer Haltung der Beschwerdeführerin gescheitert seien; bereits die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Februar 2001 zeigte eine mässige Konsistenz, eine gewisse Selbstlimitierung und eine teilweise fragliche Leistungsbereitschaft (Urk. 11/121 S. 2 oben), während im MEDAS-Gutachten wiederholt auf die Passivität und die unrealistisch tiefe Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde (Urk. 11/144 S. 17 unten, S. 21 Ziff. 9, S. 23 Ziff. 12).
         In ihrer Gesamtheit lassen die genannten Kriterien nicht den Schluss zu, die der Arbeitsaufnahme entgegenstehenden Hindernisse seien ausnahmsweise als aus eigenem Antrieb nicht mehr überwindbar einzustufen. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass die bei einer somatoformen Schmerzstörung primär bestehende Vermutung der Überwindbarkeit auch unter Würdigung der massgebenden Umstände aufrecht erhalten bleibt.
         Dies führt zum Schluss, dass rechtsprechungsgemäss eine Arbeitsunfähigkeit, welche durch die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung bewirkt wird, versicherungsrechtlich ausser Betracht zu bleiben hat.
4.7     Somit hat die Beschwerdegegnerin die auf der somatoformen Schmerzstörung beruhende Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt und auf die aus somatischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abgestellt.
4.8     Ausser der - vorstehend behandelten - Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der psychischen Komponente ist die Invaliditätsbemessung nicht in Frage gestellt worden. Auch aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sie mangelhaft sein könnte. Eine erneute detaillierte Behandlung der einzelnen Aspekte erweist sich deshalb als entbehrlich und es hat - nachdem der zentrale und einzige Einwand der Beschwerdeführerin geprüft wurde und verworfen werden musste - mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5.
5.1     Die Höhe der Integritätsentschädigung wurde einzig insofern in Frage gestellt, als auch hier geltend gemacht wurde, es sei die psychische Beeinträchtigung zusätzlich zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.2.3). Nachdem sich dieser Standpunkt als unzutreffend erwiesen hat (vorstehend Erw. 4.6), erübrigen sich weitere Darlegungen und es bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.
5.2     Der Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung oder eventuell Rückweisung zur ergänzenden Abklärung scheitert bereits am Umstand, dass keine Invalidität im Rechtssinn vorliegt und keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällig bestehende Hilflosigkeit bestehen. Überdies ist er ebenso wenig substantiiert wie er das in der Einsprache gewesen ist (vgl. Urk. 11/161 S. 6 Ziff. 2.3, Urk. 11/165 S. 4 unten), so dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 11 Ziff. 3.4) verwiesen wird.
5.3     Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wurde wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen (Urk. 2 S. 11 ff. Ziff. 3.6). Nachdem die Verbeiständung im vorliegenden Verfahren aus dem nämlichen Grund nicht gewährt werden konnte (Urk. 19) und die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht ersichtlich, unter welchem Titel der angefochtene Entscheid in diesem Punkt beanstandet werden könnte; vielmehr erweist er sich als zutreffend.
5.4     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).