UV.2005.00331

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 12. Januar 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1947 geborene L.___ war seit dem 1. Juni 1995 als Krankenschwester Wachsaal bei der Klinik Z.-- angestellt und bei den Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung versichert (vgl. Urk. 9/1).
         Mit Unfallmeldung UVG vom 3. Dezember 1999 (Urk. 9/1) liess die Versicherte der Winterthur mitteilen, im Zusammenhang mit dem Hantieren mit verschiedenen chemischen Stoffen beziehungsweise dem Tragen von Latex-Handschuhen seien bei ihr Hautausschläge respektive Ekzeme an den Händen aufgetreten. Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte ein atopisches Handekzem und multiple Kontaktallergien und attestierte der Versicherten ab dem 2. Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 17. Dezember 1999, Urk. 10/M1). Wegen der Exazerbation einer - vorbestehenden - chronisch-paranoiden Schizophrenie hielt sich die Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2000 bis 20. Januar 2001 stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ auf (vgl. Bericht vom 8. März 2001, Urk. 10/M8); vom 22. Januar 2001 bis 7. Februar 2001 war sie zur Behandlung des atopischen Ekzems im Universitätsspital X.___, Dermatologische Klinik, hospitalisiert (vgl. Urk. 10/M12). Per 31. März 2001 kündigte die Klinik Z.___ der Versicherten mit deren Einverständnis die Stelle als Krankenschwester (vgl. Urk. 10/M7 S. 5, Urk. 10/M13 S. 2, Urk. 10/M14, Urk. 9/28). Seit dem 14. Januar 2002 arbeitet sie mit einem Pensum von 60 % in der Plakatsammlung des Museums R.___ (vgl. Beilage 2 zu Urk. 9/113).

2.
2.1     Mit Nichteignungsverfügung vom 27. Juni 2001 (Urk. 9/46) teilte die Winterthur der Versicherten mit, dass sie zum Schutz ihrer Gesundheit der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt und rückwirkend per 1. April 2001 für die Tätigkeit als Krankenschwester als nicht geeignet erklärt werde.
2.2     Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 9/63) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit vom 29. Oktober 2001 bis 15. März 2002 berufliche Massnahmen (Berufsförderungskurs) und mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 (Urk. 9/66) für denselben Zeitraum ein Taggeld zu. Mit Verfügung vom 6. Mai 2002 (Urk. 9/71) sprach sie ihr schliesslich - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % - rückwirkend per 12. August 2001 eine Invalidenrente zu.
2.3 Nachdem sie die Versicherte vom 8. bis 19. Dezember 2003 durch die Ärzte des Kantonsspitals W.___ hatte allergologisch begutachten lassen (vgl. Urk. 10/M25), teilte die Winterthur, welche die Hautausschläge und Ekzeme als Berufskrankheit anerkannt und entsprechend Leistungen erbracht hatte, der Versicherten am 8. Februar 2005 mit, die im Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen würden vorläufig weiter übernommen; die Taggeldleistungen inklusive Übergangsentschädigung blieben per 28. Oktober 2001 eingestellt. Ein Rentenanspruch bestehe nicht; dagegen werde der Versicherten eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 25 % zugesprochen (vgl. Urk. 9/105). Nachdem die Versicherte gegen die Verneinung eines Rentenanspruches opponiert hatte (vgl. Urk. 9/109, Urk. 9/112), bestätigte die Winterthur mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 9/113) ihren Vorbescheid vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/105). Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten in Bezug auf die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erhobene Einsprache (Urk. 9/114) wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 (Urk. 2) ab.

3.       Gegen den Einspracheentscheid der Winterthur liess die Versicherte am 11. Oktober 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1.  Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 sei aufzuheben und der Be-schwerdeführerin eine Invalidenrente von mindestens 21 % zuzusprechen.
2.  Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, sie fachärztlich abklären zu lassen.
              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2006 (Urk. 8) beantragte die Winterthur Abweisung der Beschwerde.
         Nach Eingang von Replik mit Beilagen (Urk. 14, Urk. 15/1-2) und Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Juni 2006 geschlossen (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In Bezug auf die vorläufige Weitererbringung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, die Einstellung der Taggeldleistungen inklusive Übergangsentschädigung und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad beziehungsweise die Frage, ob die Winterthur den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Zusammenhang mit der Berufskrankheit zu Recht verneinte.

2.
2.1     Die Berufskrankheit trat vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 auf. Auch der Beginn der Invalidenrente, auf welche die Beschwerdeführerin einen Anspruch geltend machte, fiele gegebenenfalls ausschliesslich unter die Herrschaft des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Nach den übergangsrechtlichen Grundsätzen, die für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung für anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat, ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen des UVG abzustellen. Für die Zeit danach ist hingegen das ATSG massgebend.
         Für den Verfahrensausgang ist die Änderung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2004 i.S. B., U 281/04, Erw. 1 mit Hinweisen). Auch betreffend Beginn des Rentenanspruchs brachte das ATSG keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage.
2.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Invalidenrente. Per 1. Juli 2001 wurde diese Bestimmung dahingehend abgeändert, dass für den Rentenanspruch nun ein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % vorausgesetzt wird.
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG).
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).

3.      
3.1     Die Winterthur begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Kantonsspitals W.___ vom 16. Januar 2004 (Urk. 10/M25) damit, dass die Beschwerdeführerin an einem trockenen, nicht hautbelastenden und stressarmen Arbeitsplatz wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit sei sie in der Lage, eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor auszuüben und einen dem Anforderungsniveau 2 gemäss Tabelle 1 der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) entsprechenden Lohn zu erzielen. Setze man das entsprechende Invalideneinkommen in Bezug zum Valideneinkommen, so resultiere eine Einkommenseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 3.99 %. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9/113).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine anspruchsvollere Tätigkeit im Dienstleistungssektor bringe mehr psychische Belastung mit sich; sie sei (jedoch) aus dermatologischen Gründen nicht in der Lage, einen Lohn gemäss Anforderungsniveau 2 LSE zu erzielen (vgl. Urk. 1 S. 6). Zudem verfüge sie auch nicht über die dazu erforderlichen beruflichen Qualifikationen (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 14 S. 2). Das Gutachten des Kantonsspitals W.___ (Urk. 10/M25), auf welches sich die Winterthur stütze, attestiere ihr in einer Verweisungstätigkeit an einem stressfreien Arbeitsplatz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Tatsächlich komme - wie von Dr. A.___ bestätigt (vgl. Urk. 9/54) - nur ein Bürojob mit einfachen Computerarbeiten und damit eine Tätigkeit gemäss LSE Tabelle 1, Anforderungsniveau 4, in Frage. Einer solchen Tätigkeit gehe sie im Museum R.___ mittlerweile auch nach. Aus dem Einkommensvergleich resultiere entsprechend ein Invaliditätsgrad von 21 %. Das Gutachten, auf das sich die Winterthur stütze, sei in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil einer Verweisungstätigkeit unklar; eventualiter sei diesbezüglich eine genauere fachärztliche Abklärung vornehmen zu lassen (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 5). Auf die Einreichung des von ihr in Aussicht gestellten entsprechenden Expertenberichts (vgl. Urk. 1 S. 6) verzichtete die Beschwerdeführerin replicando (vgl. Urk. 14 S. 3).

4.
4.1   Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
         Vom 13. Dezember 2000 bis 20. Januar 2001 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen Exazerbation der chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ auf (vgl. Urk. 10/M8 S. 1 f.). Bei Austritt beziehungsweise Übertritt ins Universitätsspital X.___, Dermatologische Klinik, war die Beschwerdeführerin gemäss den Ärzten aus psychiatrischer Sicht in ihrem angestammten Beruf wieder arbeitsfähig, wobei der Wiedereinstieg mit einem 50%igen Pensum empfohlen wurde (vgl. Urk. 10/M8 S. 3).
4.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2001 bis 7. Februar 2001 stationär im Universitätsspital X.___, Dermatologische Klinik, behandelt worden war, stellten die Ärzte im Gutachten vom 22. Januar 2001 [richtig: 22. Februar 2001] folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/M7 S. 8, S. 10):

            1.   Atopisches Ekzem mit richtungsgebender Verschlimmerung im Pflegebe-        ruf bei         -   Typ I Sensibilisierung für Hausstaubmilben        -   stark verminderter Alkaliresistenz nach Prof. Burckhardt       -   epikutaner Kontaktsensibilisierung für Nickel-II-Sulfat          -   Status nach epikutaner Kontaktsensibilisierung 1996 für p-Phenyl-            endiamin, Thiuram-Mix, Nickel-II-Sulfat, Duftstoffe         -   Status nach anamnestisch saisonalem Asthma bronchiale in der Kind-        heit mit             -   aktuell: bronchialer Hyperreagibilität in Methacholin-Broncho-               provokationstest
            2.   Chronische Schizophrenie           (z.Z. gemäss Angaben der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ stabil)
         Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und richtungsgebender Verschlechterung des atopischen Ekzems sei überwiegend wahrscheinlich. Der Status quo ante beziehungsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit könne wahrscheinlich erreicht werden, wenn entsprechende Allergene gemieden würden, die Arbeitsumgebung irritantienfrei sei und die Hautveränderungen unter stationären Bedingungen vollständig abheilten. In der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/M7 S. 9 ff.).
4.3     In ihrem Bericht vom 26. April 2001 (Urk. 10/M13) hielt Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin, welche seit dem 8. Dezember 1989 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe, leide unter einer gemischten schizoaffektiven Störung depressiven Typs (ICD10: F25.1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe als Krankenschwester in einem Schwesternbüro (Ausübung einer Büroarbeit) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4     Vom 8. bis 19. Dezember 2003 hielt die Beschwerdeführerin sich zur Abklärung im Kantonsspital W.___, Allergologische Poliklinik, auf. Im Gutachten vom 16. Januar 2004 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/M25 S. 5, S. 6):
            1.   Atopische Diathese mit    1a.   Atopischem Ekzem bei       1b.   Status nach anamnestisch Milchschorf, Beugenekzeme und saisonalem        Asthma bronchiale in der Kindheit          -   Typ I-Sensibilisierung auf Hausstaubmilben
            2.   Kontaktekzem der Hände, teilweise mit Streuung, bei    2a.   Typ IV-Sensibilisierung auf Kolophonium    2b.   Latenter Typ IV-Sensibilisierung auf p-Phenylendiamin, Thiuram-Mix,            Duftstoff-Mix und Nickel II-Sulfat
            3.   Gemischte schizoaffektive Störung vom depressiven Typ (nach Aktenlage)
         Die psychiatrische Erkrankung habe keinen direkten Einfluss auf den Hautzustand. Ob sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, könne nicht beurteilt werden. Im Zusammenhang mit der Berufskrankheit bestehe in der Tätigkeit als Krankenschwester eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus dermato-allergologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin an einem trockenen, nicht hautbelastenden und stressarmen Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/M25 S. 7). Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit seien bis auf weiteres regelmässige ärztliche Behandlungen angezeigt (vgl. Urk. 10/M25 S. 8).

5.
5.1     Nach den medizinischen Berichten ist die Beschwerdeführerin berufskrankheitsbedingt in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Strittig ist diesbezüglich lediglich, welche Verweisungstätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens noch zumutbar sind.
5.2     Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sich die Winterthur auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte des Kantonsspitals W.___. Deren Gutachten vom 16. Januar 2004 (Urk. 10/M25) ist für die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 10/M25 S. 3 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 10/M25 S. 2 f., S. 5) und erging in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 10/M25 S. 2 f.). Da es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält (vgl. Urk. 10/M25 S. 6 ff.), kann grundsätzlich darauf abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.3     Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin betrifft, das Gutachten sei bezüglich des Zumutbarkeitsbeurteilungsprofils einer Verweisungstätigkeit nicht ganz klar, hielten die Gutachter fest, dass angesichts des Hautleidens der Beschwerdeführerin nur ein trockener, nicht hautbelastender und stressarmer Arbeitsplatz in Frage komme (vgl. Urk. 10/M25 S. 7). Zwar lässt der Begriff des stressarmen Arbeitsplatzes einen gewissen Interpretationsspielraum zu; von einer unklaren gutachterlichen Aussage kann aber entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) nicht gesprochen werden. Insofern besteht auch kein Grund, ein ergänzendes Gutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 6).
5.4     Die Winterthur stützte sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf den hypothetischen Lohn gemäss LSE, welchen die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, und nicht auf deren tatsächliches Einkommen, das sie bei der aktuellen Tätigkeit im Museum R.___ (vgl. Anhang zu Urk. 9/112) erzielt. Dass sie mit der effektiv ausgeübten Tätigkeit ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), ist nämlich nicht anzunehmen und wurde auch nicht behauptet. Strittig ist lediglich der dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte hypothetische Lohn in einer - unter Berücksichtigung der Berufskrankheit - zumutbaren Verweisungstätigkeit.
5.5   Während die Winterthur davon ausging, dass Berufe im Dienstleistungssektor  gemäss Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) der Tabelle TA1 LSE mit der Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter des Kantonsspitals W.___ vereinbar seien, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund ihres Leidens und entsprechend den im Gutachten statuierten Einschränkungen betreffend Arbeitsplatz lediglich in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) arbeitsfähig sei.
         Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter - entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 18) - nicht von einer stressfreien, sondern von einer stressarmen Tätigkeit sprachen (vgl. Urk. 10/M25 S. 7). Dass übermässige Stressbelastung berufskrankheitsbedingt - aus dermatologischer und nicht etwa psychiatrischer Sicht - zu vermeiden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), ist aufgrund der medizinischen Akten klar; etwas anderes wurde auch von der Winterthur nicht behauptet. Weitere Erörterungen diesbezüglich (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/2) erübrigen sich demnach. Zudem ist die telefonische Angabe der Psychiaterin Dr. A.___ (welche die Beschwerdeführerin seit Jahren im Zusammenhang mit der in casu irrelevanten Schizophrenie behandelt), dass aufgrund der geringen Belastbarkeit der Patientin lediglich ein Bürojob mit einfachen Computerarbeiten in Frage komme (vgl. Telefonnotiz vom 10. August 2001, Urk. 9/54), insofern unbeachtlich, als diese Einschränkung im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik - für deren Behandlung Dr. A.___ zuständig war - und nicht der Berufserkrankung zu sehen ist und zudem im Jahr 2001, als die Beschwerdeführerin erst gerade wegen der Exazerbation der paranoiden Schizophrenie einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ absolviert hatte, gemacht wurde (Urk. 10/M8).
         Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bedeutet die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeit nicht per se Stress. Ausschlaggebend für die Frage, ob ein Arbeitsplatz als stressarm bezeichnet werden kann oder nicht, sind nämlich in erster Linie die konkreten Arbeitsbedingungen und nicht das Anforderungsniveau. Mit Zeitdruck oder anderen Stressfaktoren können Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 genauso einhergehen wie solche gemäss Anforderungsniveau 2. So kann beispielsweise bei der an sich nicht anspruchsvollen Arbeit am Fliessband ein nicht unerheblicher Druck bestehen, während andere Tätigkeiten mit weitaus qualifizierteren Voraussetzungen durchaus weniger Stress mit sich bringen können. Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch für die Beschwerdeführerin geeignete, stressarme Stellen finden lassen, welche höhere Anforderungen voraussetzen als die gemäss Anforderungsniveau 4 verlangten. Für die Subsumtion einer bestimmten Tätigkeit unter eine der vier möglichen Anforderungsniveaus gemäss LSE ist nämlich nicht die Frage nach dem Ausmass des mit einer Tätigkeit verbundenen Leistungs- beziehungsweise Zeitdrucks, sondern vielmehr diejenige nach der beruflichen Qualifikation respektive Erfahrung ausschlaggebend.
5.6     Die Beschwerdeführerin absolvierte nach neun Jahren Volksschule und einem zehnten Schuljahr ein Welschlandjahr als Schwesternhilfe. 1970 schloss sie die dreijährige Lehre als Krankenschwester ab. Danach arbeitete sie während dreier Jahre im Spital V.___, bevor sie in U.___ eine Zusatzausbildung als Anästhesieschwester absolvierte. In der Folge arbeitete sie von 1975 bis 1986 als Anästhesieschwester an der Privatklinik T.___ und wechselte dann ans Spital S.___, wo sie dieselbe Tätigkeit verrichtete. Von 1990 bis 1995 war sie in einer privaten Arztpraxis tätig. Danach arbeitete sie bis zur - im Zusammenhang mit der Berufskrankheit erfolgten - Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2001 (vgl. Urk. 9/28, Urk. 9/29, Urk. 9/58) an der Klinik Z.___. Die letztgenannte Tätigkeit umfasste die postoperative Betreuung von Patienten in der Überwachungsstation sowie gelegentliche Blutentnahmen im Ambulatorium; das Pensum setzte sich zusammen aus rund 45 % Pflegen, 45 % Überwachen und 10 % Schreibarbeiten (vgl. Urk. 10/M7 S. 2 f., Ergänzungsblatt zu Urk. 9/3, Urk. 1 S. 2).
         Zur geplanten Umschulung zur Arztsekretärin (vgl. Urk. 9/38, Urk. 9/48) im Rahmen beruflicher Massnahmen der IV kam es nicht. Die Beschwerdeführerin begründete dies am 9. August 2001 damit, dass sie keine Stelle gefunden habe (vgl. Urk. 9/51), Dr. A.___ am 10. August 2001 damit, dass die Tätigkeit als Arztgehilfin wegen der unzureichenden Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei (vgl. Urk. 9/54). In der Folge führte die IV vom 29. Oktober 2001 bis 15. März 2002 Abklärungen im beruflichen Trainingscenter BTZ in U.___ durch (vgl. Urk. 9/59, Urk. 9/62, Urk. 9/63). Nach Abschluss des Berufsförderungskurses blieb die Beschwerdeführerin bei der Plakatsammlung des Museums R.___ beschäftigt (vgl. Urk. 9/70), seit 14. Januar 2002 arbeitet sie mit einem Pensum von 60 % in unbefristeter Anstellung. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die EDV-Katalogisierung von Plakaten, Arbeiten am Autoren- und Sachkatalog, Arbeiten an der Diathek, die Aufsicht im Ausstellungsraum, das Führen der Besucherstatistik und den Bücherverkauf, leichte Büroarbeiten und Büromaterialbestellungen (vgl. Zwischenzeugnis vom 24. Juni 2004, Anhang 2 zu Urk. 9/113).
         Angesichts ihrer bisherigen Berufserfahrungen und ihrer intellektuellen Fähigkeiten erscheint die Beschwerdeführerin klar überqualifiziert für lediglich einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungssektor. So führte sie selber aus, dass sie an sich in der Lage wäre, intellektuell anspruchsvollere Tätigkeiten auszuüben (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 22). Es ist nach dem Gesagte für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf einen Lohn gemäss Anforderungsniveau 3 gemäss LSE (Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse erfordern) abzustellen.
5.7     Die Winterthur stellte ihre Taggeldzahlungen per 31. Juli 2001 ein und richtete danach vom 1. August bis 28. Oktober 2001 eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) aus (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/68). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin ab dem 29. Oktober 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Das Valideneinkommen für das Jahr 2001 betrug Fr. 77'224.-- (vgl. Anhang 1 zu Urk. 9/113). In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für Frauen im privaten Sektor, Sektor 3 (Dienstleistungen), bei Ausübung von Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 3 und einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik Fr. 4'534.-- (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Neuenburg 2002, S. 31 Tabelle TA1) auszugehen. Diesem statistischen Monatslohn entsprechen - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 90 Tabelle B9.2) und der zwischen 2000 und 2001 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1.3 % (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 91 Tabelle B 10.2) - Fr. 4'800.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 57'600.--.
5.8     Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77'224.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 57'600.-- resultiert für das Jahr 2001 ein Invaliditätsgrad von 25.42 % beziehungsweise gerundet 25 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2005 (Urk. 2) hat sich das Verhältnis zwischen den hypothetischen Bezugsgrössen nicht in einem revisionsrechtlich bedeutsamen Ausmass, das heisst nicht erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, verändert. Eine Anpassung des Invaliditätsgrades ist daher nicht erforderlich.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Winterthur den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint hat und diese ab dem 29. Oktober 2001 Anspruch auf eine einem Invaliditätsgrad von 25 % entsprechende Invalidenrente hat.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang ist die Winterthur zu verpflichten, der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Art. 61 lit. g ATSG), wobei ein Betrag von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 29. Oktober 2001 Anspruch auf eine einem Invaliditätsgrad von 25 % entsprechende Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).