Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Danilo Zanga
Soodmattenstrase 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1964, war seit dem 23. November 2000 als Mitarbeiterin in der Cafeteria des Spitals A.___ in B.___ angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 6. Oktober 2002 mit ihrem Motorrad auf einem Ölfleck ausrutschte, heftig korrigieren musste, um einen Sturz zu vermeiden, dabei einen Schlag in die Schulter bekam und sich eine Schulterverletzung zuzog (Urk. 9/Z1; vgl. auch Urk. 1 S. 3).
Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Distorsion der linken Schulter diagnostizierte (Urk. 9/ZM3). Dr. med. D.___, Leiter des Instituts für Sonographie des Bewegungsapparates am Spital E.___, untersuchte die Versicherte am 11. Oktober 2002 (Urk. 9/ZM4). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 29. Oktober 2002 Bericht (Urk. 9/ZM5). Am 9. Dezember 2002 operierte Dr. F.___ die Versicherte an der linken Schulter (Urk. 9/ZM10). Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, von der Klinik Hirslanden berichtete am 30. Juni 2003 über die computertomographische Untersuchung der Versicherten (Urk. 9/ZM23). Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 4. und 9. September 2003 (Urk. 9/ZM27-28). In der Folge wurde die Versicherte auch chiropraktisch behandelt (vgl. Urk. 9/ZM29-30). Am 21. Oktober 2003 wurde die Versicherte erneut an der linken Schulter operiert (Urk. 9/ZM38). Am 23. Juni 2004 fand die Osteosynthesematerial-Entfernung statt (Urk. 9/ZM49). Vom 19. Juli bis 7. August 2004 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation im Rehazentrum O.___ auf (Urk. 9/ZM53-56). Am 30. Dezember 2004 reichte Dr. med. I.___, praktische Ärztin, psychologische Beratung, ihren Bericht zu den Akten (Urk. 9/ZM62). Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, berichtete am 12. Januar 2005 über die Versicherte (Urk. 9/ZM64).
Mit Verfügung vom 15. März 2005 (Urk. 9/Z63; vgl. auch Urk. 9/Z60-61) stellte die Zürich die Taggeldleistungen und Heilbehandlungsleistungen per Ende April 2005 ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, am 22. März 2005 Einsprache (Urk. 9/Z68), die sie jedoch am 21. April 2005 zurückzog (Urk. 9/Z71). Mit Eingabe vom 28. April 2005 (Urk. 9/Z72; vgl. auch Urk. 9/Z65) liess die Versicherte gegen die genannte Verfügung Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 2) wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 12. Juli 2005 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfallereignis vom 6. Oktober 2002 zu erbringen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin für die Heil- und Pflegekosten aufzukommen.
4. Es seien der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai und bis auf Weiteres für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen eventuellen Rentenanspruch zu prüfen.
6. Es seien zur Vervollständigung des Sachverhalts weitere ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
7. Eventualiter sei eine Begutachtung durch einen externen Facharzt vorzunehmen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12 und Urk. 17). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.3.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistungen per Ende April 2005 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die bestehende Schulterproblematik, die zu Recht mit einer Integritätsentschädigung von 10 % abgegolten worden sei, keine Arbeitsunfähigkeit mehr zur Folge habe. Die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr auf psychische Probleme zurückzuführen. Gestützt auf die medizinischen Akten sei das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 6. Oktober 2002 und den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eher zu bezweifeln. Dies könne aber letztlich offen bleiben, da ohnehin die Adäquanz zu verneinen sei. Der Unfall vom 6. Oktober 2002 sei klarerweise den leichten Unfällen zuzuordnen, da die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Motorrad auf Ölspuren ausgerutscht, aber nicht gestürzt sei und die Maschine mit einer heftigen Korrektur habe auffangen können. Da es sich um einen leichten Unfall gehandelt habe, sei die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liess die Beschwerdegegnerin zusätzlich vorbringen, dass die linke Schulter der Beschwerdeführerin auch ohne den Unfall vom 6. Oktober 2002 in absehbarer Zeit symptomatisch geworden wäre. Die geringfügige traumatische Einwirkung sei lediglich eine Gelegenheitsursache gewesen (Urk. 8 S. 2). Zudem wäre die Adäquanz der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegend auch zu verneinen, falls von einem Unfall der mittleren Kategorie auszugehen wäre, denn keines der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sei als erfüllt anzusehen (Urk. 8 S. 4).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass sie vor dem Unfall gesund gewesen sei und weder an physischen noch an psychischen Beschwerden gelitten habe. Die psychischen Probleme seien erst im Verlaufe der verzögerten Heilung der Unfallfolgen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin liess insbesondere eine offensichtlich ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin rügen. Der Auffassung, dass die Behandlung der Schulterproblematik abgeschlossen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Sie leide immer noch an persistierenden Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen. Die gesamte Nacken- und Kopfbeschwerdenproblematik sei ungenügend berücksichtigt worden. Es sei festzuhalten, dass sämtliche physischen und psychischen Symptomatiken unmittelbare Folgen des Unfallereignisses seien. Zudem sei auch die Adäquanz zu bejahen. Der Unfall vom 6. Oktober 2002 sei dem mittleren Bereich zuzuordnen, und es seien folgende vier Adäquanzkriterien als erfüllt anzusehen: Die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (drei Jahre), die seit dem Unfall bestehenden Dauerschmerzen, der schwierige Heilungsverlauf und die erheblichen Komplikationen sowie die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis (Urk. 1). Replicando liess die Beschwerdeführerin bestreiten, dass das Unfallereignis in Bezug auf die aufgetretenen Schulterbeschwerden lediglich als Gelegenheitsursache anzusehen sei. Diese Auffassung finde in den medizinischen Akten keine Stütze (Urk. 12).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen (abgesehen von der Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung) zu Recht per Ende April 2005 einstellte, weil zu diesem Zeitpunkt die organischen Unfallfolgen so weit abgeheilt waren, dass die Beschwerdeführerin dadurch nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und die Adäquanz der noch vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (sofern sie denn überhaupt auf das Unfallereignis vom 6. Oktober 2002 zurückgeführt werden konnten) zu verneinen war.
3.2 Dr. C.___ hielt in seinem undatierten Bericht (der am 18. November 2002 zu den Akten der Beschwerdegegnerin genommen wurde [Urk. 9/ZM3]) fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem ruckartigen Korrekturmanöver vom 6. Oktober 2002 über einschiessende Schmerzen in der linken Schulter mit persistierenden lokalen Schmerzen und Kopfschmerzen klage.
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2002 (Urk. 9/ZM4) aus, dass der sonographisch erhobene Befund vereinbar sei mit einem durch das Distraktionstrauma aktivierte Impingement der linken Schulter, verursacht durch eine sicher vorbestehende harte Verkalkung in der dorsolateralen linken Supraspinatussehne. Diese habe offensichtlich zu einer erheblichen Bursafriktion geführt. Das Resultat sei nun eine ausgeprägte umschriebene Bursitis subacrominalis links.
Dr. G.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/ZM23) dahingehend, dass sich klinisch ein akutes Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links zeige. Es bestehe eine leichte Streckhaltung zervikal im Liegen. Es sei keine relevante Discusprotrusion vorhanden. Eine Hernie könne bei symmetrischer Darstellung der Nervenwurzelabgänge nicht nachgewiesen werden. Spinalkanal und Foramina seien normal weit.
Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 5. September 2003 (Urk. 9/ZM27) aus, dass sich die Beschwerdeführerin 6. Oktober 2002 eine Schulterverletzung zugezogen habe. Ob sie anlässlich dieses Unfalles auch eine Halswirbelsäulenverletzung erlitten habe, sei vom Unfallmechanismus und auch vom Beschwerdebild her eher unklar. Jedenfalls habe sich wegen der starken Schulterschmerzen eine langsam zunehmende Ausstrahlungsschmerzhaftigkeit in den cervicalen Bereich gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe schon früh nach dem Unfall über Kopfschmerzen geklagt. Anlässlich seiner Untersuchung habe sich ein massiv gestörtes Bewegungsbild im linken Schultergelenk gezeigt. Die Beschwerdeführerin könne den Arm wohl elevieren und abduzieren, mache jedoch umständliche Umgehungsbewegungen, um gewisse subacromiale Einklemmungen zu vermeiden. Sie zeige eine ausgesprochen hochgradige Druckdolenz im Bereich des gesamten Bicepssehnen-Verlaufs im Sulcus intertubercularis und auch proximal davon. Es bestehe eine schwere Schmerzhaftigkeit im ventralen Limbusbereich. Ebenfalls sei eine leichte reaktive Capsulitis mit Einschränkung der Abduktion und der Aussenrotation bei fixierter Scapula vorhanden. Die Beschwerdeführerin zeige eine schwer gestörte Schulterfunktion postoperativ (nach SLAP-Refixation). Die Schmerzhaftigkeit im Bereich der Halswirbelsäule rühre seines Erachtens von der Schulter her, und zwar durch die Verkrampfung und Verspannungsschmerzhaftigkeit der cervico-brachialen Muskulatur (vgl. auch Urk. 9/ZM28).
Dr. K.___, Chiropraktor SCG, diagnostizierte am 2. Oktober 2003 ein posttraumatisches HWS-Syndrom. Bezüglich Heilungsverlauf stellte er fest, dass während der bei ihm durchgeführten Behandlung weder subjektiv noch objektiv eine Besserung in Sicht gewesen sei (Urk. 9/ZM29).
Am 6. November 2003 berichtete Dr. H.___ darüber, dass die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen klage. Sie weise eine deutlich verspannte Nacken- und Schultergürtelmuskulatur auf. Auch die Haltung des gesamten Schultergürtels sei sehr schlecht (Urk. 9/ZM34). Am 25. November 2003 konnte Dr. H.___ in Bezug auf die Rekonstruktion des linken Schultergürtels über einen guten Verlauf berichten. Die Beschwerdeführerin klage allerdings noch über vermehrte Schmerzen (Urk. 9/ZM35). Auch am 12. Januar 2004 zeigte sich Dr. H.___ zufrieden mit dem postoperativen Verlauf; er bestätigte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/ZM41). Am 9. Juni 2004 erklärte er der Beschwerdegegnerin, dass die Schulterbeweglichkeit noch stark eingeschränkt sei und auch noch ein eindrücklicher Kraftmangel im Bereich des gesamten Schultergürtels (vor allem linksseitig im operierten Schultergelenk) vorliege. Er empfehle einen Rehabilitationsaufenthalt in O.___ (Urk. 9/ZM48).
Dr. phil. L.___, Psychologe FSP, vom Rehazentrum O.___ sprach in seinem Bericht vom 10. August 2004 (Urk. 9/ZM55) davon, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2003 (gemeint wohl: am 6. Oktober 2002) ein HWS-Distorsionstrauma und Schulterverletzungen erlitten habe. HWS-Distorsionstrauma; kontrastiert mit unklar wahrgenommener Diagnosestellung bzw. Therapieindikation seitens der medizinischen Versorgung.
Chefarzt Dr. med. P.___ und Assistenzärztin Dr. med. Q.___ vom Rehazentrum O.___ erhoben in ihrem Bericht vom 27. August 2004 (Urk. 9/ZM56) folgende Diagnosen:
- Chronisches Cervicalsyndrom mit rezidivierenden Kopfschmerzen bei
- Status nach Motorradunfall am 06.10.2002
- Periarthropathia humeroscapularis links bei
- Status nach operativer Versorgung einer traumatischen SLAP-Läsion mit Fixation des apikalen Limbus glenoidalis im Dezember 2002 nach Motorradunfall im Oktober 2002
- Status nach Impingement-Dekompression mit Defilée-Erweiterung und Acromionaufrichteosteotomie am 21.10.2003, AC-Gelenksresektion, Bursektomie
- Anamnestisch Haut- und Darmtumor unklarer Genese
Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem Unfall an persistierenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter und der Halswirbelsäule, mit dem Therapieverlauf sei sie zufrieden gewesen, und auch habe sie über einen leichten Rückgang der Schmerzen im linken Schulterbereich gesprochen. Subjektiv und auch objektiv habe sich eine verbesserte Beweglichkeit des linken Schultergelenks, insbesondere was die Abduktion und die Rotation betreffe, gezeigt. Die Nackenschmerzen und die Kopfschmerzen seien jedoch unverändert stark.
Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 9. September 2004 (Urk. 9/ZM52) aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Beweglichkeit und Kraft der Schulter vom Rehabilitationsaufenthalt profitiert habe. Er glaube, dass insoweit ein deutlicher Erfolg zu verzeichnen sei. Die Beschwerdeführerin klage jedoch auch über erhebliche HWS-Probleme, Spannungsschmerzhaftigkeit und Kopfschmerzen. Gleichzeitig seien auch Schmerzverarbeitungsprobleme und psychische Verarbeitungsprobleme vorhanden.
Dr. I.___ schilderte in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2004 (Urk. 9/ZM62), dass die Beschwerdeführerin über Nackenschmerzen (mit Ausstrahlung in den Rücken und die Arme), Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Orientierungsstörungen und Ängste. Inwiefern die psychischen Probleme mit dem erlittenen Unfall in Zusammenhang stünden, sei im Augenblick nicht ganz klar.
Prof. Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 9/ZM64) fest, dass es sich fraglos um ein aetiologisch komplexeres chronifiziertes Schmerzsyndrom handle. Neuropathische Schmerzen lägen mit Sicherheit nicht vor; es handelten sich um nozizeptive Schmerzen, die vom Bewegungsapparat mit einer sehr wesentlichen somatoformen Komponente ausgingen.
Am 9. Februar 2005 erklärte Dr. H.___ in seiner Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, die Behandlung sei abgeschlossen. Es sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet. Die zu stellende Prognose sei gut. Die Arbeitsfähigkeit könne schrittweise unter psychologischer Betreuung gesteigert werden (Urk. 9/ZM66).
Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in seinem Bericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 9/ZM68) folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden sachlich, differenziert, ohne Zeichen der Übertreibung und ohne begleitende inadäquate Gefühle geschildert. Ihr Gedankengang sei klar und nachvollziehbar gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte für ein wahnhaftes halluzinatorisches Geschehen auszumachen gewesen. Der affektive Rapport sei gut gewesen. Im Gespräch über den Unfall und seine Folgen sei eine affektive Labilisierung sichtbar geworden, die jeweils nur knapp habe kompensiert werden können. Eine Psychopathologie für eine depressive Störung im engeren Sinne sei nicht manifest. Die Beschwerdeführerin klage über eine Beschwerdepalette (chronische Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen) wie sie nach HWS-Verletzungen immer wieder gesehen würden. Der Unfallmechanismus sei dafür sicher nicht typisch. Allerdings sei doch vorstellbar, dass Flieh- und Schwerkräfte auf den Kopf und den Körper eingewirkt hätten. Immerhin habe der Unfall eine feststellbare Schulterverletzung zur Folge gehabt, die zwei Mal habe operiert werden müssen. Eine manifeste depressive Episode gemäss ICD-10 lasse sich zur Zeit nicht feststellen; allerdings berichte die Beschwerdeführerin über Symptome, die als depressive Äquivalente verstanden werden könnten. Am ehesten liege eine Anpassungsstörung (mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen) im Sinne von ICD-10: F43.23 vor. Bei der Anpassungsstörung handle es sich um eine psychoreaktive Störung, wobei die Reaktion vor allem auf die Unfallfolgen (Schmerzen, neuropsychologische Phänomene, Leistungseinschränkungen und so weiter) erfolge.
Der Chiropraktor Dr. S.___ äusserte am 18. März 2005 seine Auffassung, dass es sich bei den aktuellen Beschwerden um bereits chronifizierte Folgen des Unfalls vom 6. Oktober 2002 handle. Der unglückliche postoperative Verlauf habe eine adäquate und rechtzeitige Therapierung verhindert, worauf es zu einer Schonhaltung und eines verminderten Gebrauchs der entsprechenden Muskulatur und damit zur muskulären Atrophie gekommen sei. Dies habe wiederum zu einer funktionellen Blockierung des cervicothorakalen Übergangs mit begleitendendem muskulärem Hartspann der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur geführt. Bis heute habe sich das Beschwerdebild kaum gebessert. Einzig die Schulterschmerzen seien regredient (Urk. 3/13).
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 23. März 2005 (Urk. 3/12) aus, dass die Situation schon vor der Schulteroperation und auch während der ganzen Rehabilitation erheblich durch eine HWS-Pathologie erschwert worden sei. Nach seinen Akten sei die HWS-Problematik dann auch zunehmend in den Vordergrund getreten und sei als Folge eines möglichen Schleudertraumas anlässlich des Motorradunfalls vom 6. Oktober 2002 diskutiert worden.
Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erhob in seinem Bericht vom 16. September 2005 (Urk. 3/10) folgende Diagnosen:
- St. nach Schulterverletzung links 2002 mit mehreren nachfolgenden Operationen und persistierenden Schmerzen
- Cevicobrachialgie, wahrscheinlich infolge der Fehl- und Schonhaltung der Schulter mit chron. Cephalea
- posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung
Die Beschwerdeführerin, die er seit dem Jahre 1993 hausärztlich betreue und bei der vor dem Unfallereignis keine schweren Erkrankungen oder psychische Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen seien, klage über ununterbrochene Nacken- und Kopfschmerzen, die durch Analgetika kaum zu mildern seien. Auch die Schulter sei immer noch schmerzhaft, insbesondere bei Belastung. Die Kraft sei nachweislich vermindert. Die Operationen hätten sicherlich zu einer besseren Beweglichkeit beigetragen, das ursprüngliche Problem habe dadurch jedoch nicht behoben werden können. Mental herrsche ein depressives Zustandsbild vor. Die Beschwerdeführerin wirke traurig und mutlos. Das Affektbild sei jedoch absolut adäquat. Neuropsychologisch beklage sie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Ihr Denken sei verlangsamt. Zudem bestünden massive psychovegetative Begleiterscheinungen und Schlafstörungen. Für ihn als Hausarzt, der die Beschwerdeführerin schon lange vor dem Unfallereignis gekannt habe und die soziofamiliären und psychosozialen Umstände mit in die Beurteilung einbeziehe, sei der Zusammenhang zwischen ihrem heutigen Zustand und dem Unfallereignis sowie den nachfolgenden mehr oder minder erfolglosen therapeutischen Massnahmen klar gegeben. Die Kausalität stehe für ihn ausser Frage. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage nach wie vor 80 bis 90 %, da sie nur wenige Stunden pro Woche arbeiten könne. Eine Besserung sollte jedoch durchaus noch möglich sein.
3.3 Aus den oben wiedergegebenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die ihre Arbeitsfähigkeit beschränken (vgl. dazu etwa den Bericht von Dr. T.___ vom 16. September 2005 [Urk. 2/10]). Allerdings ist nicht geklärt, welche davon im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf das Unfallereignis vom 6. Oktober 2002 zurückgeführt werden können und welche Gesundheitsstörungen allenfalls unfallfremder Genese sind. Dies betrifft sowohl die somatischen als auch die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens vorgetragene Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Unfall vom 6. Oktober 2002 lediglich um eine Gelegenheits- oder Scheinursache gehandelt haben könnte, findet in den medizinischen Akten keine ausreichende Stütze. Entsprechendes gilt für die Frage, ob inzwischen der Status quo sine eingetreten sein könnte. Es scheint zwar nach der derzeitigen Aktenlage nicht explizit ausgeschlossen, dass eine Gelegenheitsursache vorliegen und der Status quo sine eingetreten sein könnte, doch scheinen beide Annahmen nicht besonders naheliegend zu sein; jedenfalls werden sie durch die medizinischen Akten nicht hinreichend begründet.
Einiges deutet jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Motorradunfalls vom 6. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung erlitten haben könnte. Verschiedene Medizinalpersonen äusserten anlässlich ihrer Berichterstattung entsprechende Vermutungen: So stellte Dr. H.___ am 5. September 2003 fest, dass es vom Unfallmechanismus und vom Beschwerdebild her eher unklar sei, ob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2002 auch ein Schleudertrauma erlitten habe (Urk. 9/ZM27). Dr. K.___ sprach am 2. Oktober 2003 von einem posttraumatischen HWS-Syndrom (Urk. 9/ZM29) und Dr. L.___ am 10. August 2004 von einem HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/ZM55). Dr. H.___ hielt am 9. September 2004 fest, die Beschwerdeführerin klage unter anderem über erhebliche HWS-Probleme (Urk. 9/ZM52). Dr. R.___ führte am 3. Mai 2005 aus, dass die Beschwerdeführerin über eine Beschwerdepalette (chronische Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen) klage wie sie nach HWS-Verletzungen typisch seien. Der Unfallmechanismus sei zwar atypisch, allerdings sei doch vorstellbar, dass beim Unfall vom 6. Oktober 2002 entsprechende Flieh- und Schwerkräfte auf den Kopf und den Körper eingewirkt haben könnten (Urk. 9/ZM68). Schliesslich äusserte sich Dr. F.___ am 23. März 2005 dahingehend, dass die Probleme an der Schulter erheblich durch eine HWS-Problematik erschwert worden sei und diese dann zunehmend in den Vordergrund gerückt sei. Die HWS-Problematik sei als Folge eines möglichen Schleudertraumas interpretiert worden (Urk. 3/12). Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (etwa Nacken- und Kopfschmerzen; Kraftlosigkeit sowie neuropsychologische Beeinträchtigungen) zumindest teilweise zum sogenannten typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung) passen. Deshalb deuten (wie bereits ausgeführt) einige Umstände darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung erlitten haben könnte.
Allerdings ist zu beachten, dass der Unfallmechanismus - wie auch Dr. R.___ ausdrücklich feststellte - für solche Verletzungen nicht typisch war. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht von Anfang an ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung diagnostiziert worden war, sondern dieser Verdacht erst im Laufe der (wenig erfolgreichen) Behandlungen aufkam. Insgesamt erweisen sich die medizinischen Akten als zu wenig schlüssig, damit ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung als erstellt angesehen werden könnte. Die Indizien, die dafür sprechen, erweisen sich aber insgesamt doch als so gewichtig, dass die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres von entsprechenden Abklärungen hätte absehen dürfen. Auch die Frage, ob die vorliegende Situation - sollte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2002 tatsächlich auch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung erlitten haben - im Sinne der in Erw. 1.3.6 wiedergegebenen Praxis durch eine psychische Fehlentwicklung überlagert ist, bedarf der Abklärung.
Soweit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung mit der Verneinung der Adäquanz begründete, kann ihr nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil noch nicht feststeht, welche Adäquanzkriterien in casu zur Anwendung kommen. Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, ob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat und ob gegebenenfalls eine psychische Überlagerung vorliegt. Ob die Adäquanzfrage dereinst zu bejahen oder zu verneinen sein wird, wird nämlich - soweit das zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt schon abgeschätzt werden kann - in erheblichem Ausmass davon abhängen, ob diese Prüfung nach den für Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen aufgestellten Kriterien oder nach denjenigen für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erfolgen wird.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Juli 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein versicherungsunabhängiges polydisziplinäres (insbesondere psychiatrisches, neurologisches und neuropsychologisches) Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungen ab 1. Mai 2005 neu verfüge. Das Gutachten wird neben den Fragen, ob noch organische Unfallfolgen (etwa an der Schulter) vorliegen und ob gegebenenfalls die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst wird, insbesondere auch zu beantworten haben, ob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unfallmechanismus im vorliegenden Fall ungewöhnlich und atypisch ist. Es erscheint deshalb angezeigt, vor der medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin den Unfallmechanismus im Einzelnen zu klären (etwa durch Einholen eines biomechanischen und/oder unfalltechnischen Berichts), damit die medizinischen Experten ihre Einschätzungen auf der Grundlage von möglichst genau ermittelten Parametern geben können.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen ein versicherungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. Mai 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).