Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00333
UV.2005.00333

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 10. November 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern



Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1954, arbeitete seit 1990 in einem Pensum von rund 35 % als Reinigerin sowie ab 2001 mit einem weiteren Pensum von rund 35 % zusätzlich in der Briefsortierung (vgl. Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/3 Ziff. 12) bei der T.__ in ___ (Urk. 9/1 Ziff. 3 und Ziff. 12) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert. Am 19. Januar 2000 schlug sie sich beim Entsorgen von Abfall an einem Containerdeckel an und verletzte sich dabei am Kopf und an der Schulter (Urk. 9/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten, Taggelder). Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 stellte sie die Leistungen per 23. Juli 2001 ein (Urk. 9/43/2). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. Juni 2002 Einsprache (Urk. 9/43/1).
         Seit dem 24. Juni 2002 arbeitete die Versicherte zusätzlich in einem Pensum von 25 % als Raumpflegerin bei der B.___ Reinigungen AG in ___ (Urk. 10/1 Ziff. 3 und Ziff. 12).
         Am 4. Oktober 2002 meldete die Versicherte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 19. Januar 2000 (Urk. 9/47/1) aufgrund einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 2. Oktober 2002 (Urk. 9/47/1 Ziff. 10). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2002 wies die SUVA die Einsprache vom 13. Juni 2002 ab und verneinte eine Kausalität zwischen den im Rahmen der Rückfallmeldung geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2000 (Urk. 9/50). Am 13. Februar 2003 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 9/51/4) gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2002 (Urk. 9/50). Die B.___ Reinigungen AG kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. September 2003 per 30. November 2003 (Urk. 10/40). Am 3. Februar 2004 zog die Versicherte ihre Beschwerde vom 13. Februar 2003 zurück (Urk. 9/51/2).
1.2     Am 9. Februar 2003 erlitt die Versicherte einen Autounfall (Frontalkollision) und verletzte sich dabei am Hals und am linken Oberarm (Urk. 10/3 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9) beziehungsweise am Kopf und am Rücken (Urk. 10/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die SUVA erbrachte auch hinsichtlich dieses Unfalls Leistungen (Heilungskosten, Taggelder). Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 stellte sie ihre Leistungen per 31. Januar 2005 ein (Urk. 10/61). Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2005 erhob die KPT/CPT Krankenkasse, Krankenversicherer von G.___, eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 10/62) und am 23. Februar 2005 erhob auch die Versicherte Einsprache (Urk. 10/67/1). Am 14. März 2005 zog die KPT/CPT Krankenkasse ihre vorsorgliche Einsprache zurück (Urk. 10/65). Mit Entscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 10/74 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erbringung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) über den 31. Januar 2005 hinaus. Es sei eine nochmalige umfassende medizinische Abklärung vorzunehmen und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin. Der Beschwerdeführerin sei Frist anzusetzen, um einen Gutachter/eine Gutachterin vorzuschlagen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2005 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 12) wurde das Gesuch der Versicherten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 (Urk. 16) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Manuela Schiller als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-   besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-   die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-   ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-   körperliche Dauerschmerzen;
-   ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-   schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-   Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.       Streitig ist der Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 31. Januar 2005 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen der Frontalkollision vom 9. Februar 2003 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (31. Januar 2005; vgl. Urk. 10/61), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Einen Tag nach dem Unfall vom 9. Februar 2003 suchte die Beschwerdeführerin ihre Hausärztin Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, auf (Urk. 10/6 Ziff. 1). Diese stellte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2003 folgende Diagnose (Urk. 10/6 Ziff. 5):
Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma mit Intensivierung des Kopfschmerzes, des Schwindels, der Vergesslichkeit, der Blockade und der Schmerzen
         Weiter hielt sie fest, dass sie eine intensivste Therapie und Analgesie veranlasst habe und eine Beurteilung durch den Kreisarzt vorschlage (Urk. 10/6 Ziff. 7 lit. a-b). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Februar 2003 bis auf weiteres (Urk. 10/6 Ziff. 8).
3.2     Am 28. März 2003 stellte Dr. C.___ die gleiche Diagnose wie in ihrem Bericht vom 10. Februar 2003 (vgl. Urk. 10/6 Ziff. 5) und wies gleichzeitig darauf hin, dass ein Status nach einer HWS-Verletzung-Kontusion im Februar (richtig: Januar; vgl. Urk. 9/1 Ziff. 4) 2000 vorliege (Urk. 10/2 Ziff. 5). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin ab dem Unfalltag bis auf weiteres 100 % (Urk. 10/2 Ziff. 8).
3.3     Die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fand am 19. August 2003 statt (Urk. 10/14 S. 1). In seiner Beurteilung führte dieser aus, die Untersuchung habe eine eingeschränkte Beweglichkeit, insbesondere im Bereiche der HWS bei diskreter Schmerzangabe gezeigt. Die Beschwerdeführerin stehe in antidepressiver Behandlung und aufgrund der medizinischen Unterlagen seien verschiedene Zeiten von Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2002 wegen „Unwohlseins“ ausgewiesen (Urk. 10/14 S. 2).
         Zunächst sei die Wiederaufnahme der physiotherapeutischen Behandlung zu befürworten und es sei eine psychologische Betreuung angezeigt, da die Gefahr der Chronifizierung drohe. Insbesondere dränge sich auch die Überprüfung der psychischen Adäquanz zum Unfallereignis auf, da ein Vorzustand zu vermuten sei (Urk. 10/14 S. 3).
         Sollte eine ambulante psychologische Betreuung nicht möglich sein, wäre ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ zu erwägen, um die Beurteilung der Gesamtsituation vornehmen und entsprechende therapeutische Massnahmen ergreifen zu können (Urk. 10/14 S. 3).
         Falls in den nächsten zwei Monaten keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, sei eine erneute kreisärztliche Untersuchung anzuordnen. Bis dahin sei die Beschwerdeführerin indessen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/14 S. 3).
3.4     In seinem biomechanischen Kurzgutachten führte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, speziell forensische Biomechanik aufgrund der technischen Informationen habe festgestellt werden können, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 20 bis 30 km/h gelegen habe. Durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte habe sich die Beschwerdeführerin relativ zum Fahrzeug nach vorne bewegt (Urk. 10/28 S. 2).
         Bei frontalen Kollisionen ergebe sich in Bezug auf die HWS grundsätzlich ein günstigerer Bewegungsablauf und eine prinzipiell geringere HWS-Belastung als bei Heckkollisionen. Beim Frontanprall werde die vorwärtsgerichtete Relativbewegung des Insassen im Wesentlichen durch die Gurte aufgefangen. Die indirekte Krafteinleitung unterhalb der HWS über dem Thorax und die leichte Körperrotation aus der Schultergurte ergebe - bei sonst gleichen Fahrzeugbelastungen - einen Bewegungsablauf, der mit geringeren Belastungen der einzelnen HWS-Wirbelkörper verbunden sei. Zudem sei die hintere Nackenmuskulatur, die den Kopf vor zu grosser Vorwärtsbewegung schützen könne, wesentlich stärker ausgebildet als die vorderen Halsmuskeln. Im Beurteilungszeitpunkt sei aus der Sicht der Biomechanik weitgehend davon auszugehen, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche HSW-Beschwerden nach frontalen Kollisionen bei Verwendung von Sicherheitsgurten im „Normalfall“ in einem Bereich der kollsionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeuges (delta-v) von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckkollisionen (10 bis 15 km/h) liege, also bei 20 bis 30 km/h, bezogen jeweils auf den maximalen Wert des unfallanalytisch für den spezifischen Fall ermittelten Delta-v-Wertes (Urk. 10/28 S. 2 f.).
         An biomechanisch relevanten Besonderheiten seien bezüglich der individuellen Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin ein Vorunfall mit HWS-Verletzung-Kontusion zu diskutieren. Es sei aufgrund der Unterlagen aber nicht ersichtlich, wie bedeutend das damalige Ereignis für die HWS gewesen sei. Es sei somit auch nicht beurteilbar, ob hier eine Abweichung vom Normalfall vorliege (Urk. 10/28 S. 3).
         Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung alleine eher nicht erklärbar seien. Ob sie durch den Vorunfall - über den aber nur ungenügende Informationen vorlägen - eher erklärbar würden, könne er nicht beurteilen. Allenfalls müssten auch Zusammenhänge ausserhalb des von der Biomechanik überschaubaren Bereiches gesucht werden (Urk. 10/28 S. 3).
3.5     Vom 3. bis 24. März 2004 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik E.___ (Urk. 10/47 S. 1). In ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, eigenen Befunden sowie neurologischer Untersuchung und Testung durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. J.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, neurologischer Stellungnahme durch Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und eines in der Klinik L.___ von Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, am 11. März 2004 durchgeführten MRI der HWS (vgl. Urk. 10/43) beruhenden Austrittsbericht vom 26. April 2004 stellten Dr. med. N.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. O.___, Assistenzärztin, die folgenden Diagnosen (Urk. 10/47 S. 1):
           A. Frontalkollision vom 9. Februar 2003
               HWS-Distorsion
               1. Zervikovertebrales Schmerzsyndrom
               2. Chronische Kopfschmerzen
               3. Unspezifischer Schwindel
               4. Gemischte Angststörung mit Komponenten einer generalisierten                     Angststörung ICD-10: F41.1, ICD-10: 40.8 (gewisse intrusive Ängste               ICD-10: F43.28), jedoch keineswegs im Ausmass einer posttraumatischen             Belastungsstörung; maladaptives Coping (Symptomausweitung),                   Verdeutlichungstendenzen
         B.    Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
         In der zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärztinnen der Rehaklinik E.___ aus, es bestehe ein Status nach Hinterkopf- und Nackenkontusion vom 19. Januar 2000, nachdem der Beschwerdeführerin ein Containerdeckel auf den Kopf geschlagen habe. Deshalb habe bereits im Jahre 2002 ein Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ stattgefunden. Anlässlich dieses Aufenthaltes habe sie über chronische Kopfschmerzen und ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom berichtet. Psychisch habe seinerzeit keine Störung von Krankheitswert, aber ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Symptomausweitung) vorgelegen. Die geschilderten Beschwerden liessen sich durch die objektivierbaren Befunde alleine nicht erklären. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Selbstlimitierung eher medizinisch-theoretisch bestimmt worden. Dabei hätten die Ärzte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine sukzessiv zu steigernde Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 10/47 S. 2 lit. A Ziff. 1).
         Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe eine minimale Bewegungseinschränkung der HWS in den letzten Graden ergeben. Auch spontan in Visitensituationen und bei Beobachtungen im Klinikalltag habe eine im Wesentlichen unauffällige HWS-Beweglichkeit vorgelegen. Rechtsbetont habe die Beschwerdeführerin Druckdolenzen über den nuchalen Muskelansätzen sowie über den Dornfortsätzen und muskuloligamentären Strukturen angegeben. Die Beweglichkeit der Extremitäten und grossen Gelenke sei unauffällig gewesen. Der klinische Befund im Bereich der HWS habe sehr dem Untersuchungsbefund beim letzten stationären Aufenthalt entsprochen. In beiden Untersuchungszeitpunkten seien Druckdolenzen vor allem in der rechtsseitigen Nackenregion lokalisiert worden. Anlässlich des Aufenthaltes im Jahre 2002 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Schultergürtel, im Untersuchungszeitpunkt über Schmerzen im linken Arm geklagt (Urk. 10/47 S. 2).
         Bei der Frontalkollision vom 9. Februar 2003 seien aufgrund der Akten eine HWS-Kontusion und eine Thorax-Prellung diagnostiziert worden. Subjektiv stünden im Beurteilungszeitpunkt Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, Kopf- und Thoraxschmerzen im Vordergrund. Darüber hinaus gebe die Beschwerdeführerin kognitive Störungen und Schwindel an (Urk. 10/47 S. 2 lit. A Ziff. 1).
         Diagnostisch habe eine konventionelle Röntgenaufnahme der HWS in zwei Ebenen bis auf eine leichte S-förmige Haltung der HWS keinerlei Veränderungen erbracht. Die MRI-Untersuchung der HWS vom 11. März 2004 habe ebenfalls bis auf eine leichte Streckhaltung im Segment C5/C6 ein unauffälliges Resultat ergeben (Urk. 10/47 S. 2 lit. A Ziff. 1).
         Die neurologische Untersuchung habe abgesehen von einer von der Beschwerdeführerin geschilderten Hypalgesie der linken Körperhälfte keine Auffälligkeiten aufgezeigt. Für diese Gefühlsstörung lasse sich neurologisch keine klare organische Ursache dingfest machen. Insofern werde ein Kausalzusammenhang mit etwaigen organischen Unfallfolgen verneint, und eher ein Zusammenhang mit der psychischen Problematik vermutet (Urk. 10/47 S. 2 lit. A Ziff. 1).
         Zusammenfassend werde ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne wesentliche somatisch-organische Auffälligkeiten, nennenswerte Bewegungseinschränkung oder neurologische Begleitsymptome angegeben. Die unspezifische Schmerzausstrahlung in den linken Arm münde mittlerweile allmählich in eine Empfindungsstörung der gesamten linken Körperhälfte. Diese Schmerzausstrahlung sei unklar. Sie lasse sich weder auf verifizierbare organisch-strukturelle Befunde zurückführen noch als Wurzelreizsymptomatik interpretieren. Beim Unfall vom Februar 2003 seien im Polizeibericht Nackenschmerzen festgehalten worden. Im April 2003 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, Prellungen an Schulter und Brust erlitten zu haben. Es habe sie heftig in die Sicherheitsgurte geschleudert. Etwaige Folgen einer damaligen Weichteilkontusion, die das Beschwerdebild im Beurteilungszeitpunkt erklären könnten, liessen sich im Beurteilungszeitpunkt nicht (mehr) festhalten. Klinisch seien die oberen Extremitäten frei beweglich, eine Schulterproblematik liege nicht vor. Trophisch bestünden keine Auffälligkeiten. Es handle sich also um eine Schmerzausstrahlung ohne erkennbare somatische Ursache. Gleiches gelte für die im Beurteilungszeitpunkt noch beklagten Brustschmerzen. Alte Rippenfrakturen oder anderweitige Pathologien hätten nach der Röntgen-Thorax-Untersuchung nicht verifiziert werden können. Es habe wahrscheinlich ein Status nach Thoraxkontusion infolge Prellung durch den Sicherheitsgurt vorgelegen. Im Beurteilungszeitpunkt fänden sich keine objektivierbaren Befunde, welche die anhaltende Thoraxschmerzproblematik erklärten (Urk. 10/47 S. 3 Ziff. 1).
         Nach dem Unfall vom 19. Januar 2000 habe die Beschwerdeführerin über okzipitale Schmerzen geklagt. In der Folge seien verschiedene Abklärungen und Untersuchungen, unter anderem im Universitätsspital U.___ getätigt worden. Die Symptomatik sei zunächst als migräneartiger Kopfschmerz diagnostisch klassifiziert worden. Während eines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ im Dezember 2002 sei die Symptomatik dann als Spannungskopfschmerz oder Analgetika-induzierter Kopfschmerz eingeordnet worden. Im Beurteilungszeitpunkt handle es sich um unspezifische Kopfschmerzen. Eine traumatische Hirnverletzung habe beim Unfall vom 9. Februar 2003 nicht stattgefunden. Eine reproduzierbare Provozierbarkeit durch spezielle HWS-Bewegungen und HWS-Tests fehle, sodass zervikogene Kopfschmerzen unwahrscheinlich seien. Am ehesten lasse sich noch ein Zusammenhang zur psychischen Problematik herstellen. Der Analgetikakonsum sei im Beurteilungszeitpunkt eher sporadisch, sodass auch momentan ein analgetikainduzierter Kopfschmerz nicht anzunehmen sei (Urk. 10/47 S. 3 Ziff. 2).
         Die Physiotherapie und Aktivierungsbehandlung sei durch eine Schwindelsymptomatik erheblich behindert. Bereits im Dezember 2001 sei in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals U.___ eine Schwindelabklärung mit unauffälligem Befund durchgeführt worden. Im Beurteilungszeitpunkt sei die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindelsymptomatik als unspezifisch und keiner klinisch klar umgrenzten Schwindelform zuordenbar gewesen. Eine organische Ursache lasse sich nicht fassen. Das Unfallereignis sei nicht geeignet, einen Schaden des Nervensystems hervorzurufen, der zu einer derartigen Schwindelsymptomatik führte (Urk. 10/47 S. 3 Ziff. 3).
         Aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten sowie der diversen, durch klinische und apparative Untersuchungen nicht objektivierbaren Schmerzen und Funktionseinbussen sei ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt worden. Auf der Befundebene hätten sich ein erhöhtes Angstniveau im Sinne einer generalisierten Angststörung, aber auch agoraphobe und klaustrophobe Ängste, verbunden mit spezifischeren, erlebnisreaktiven Ängsten, die wahrscheinlich auf die Autokollision zurückgingen, ergeben. In keiner Weise sei jedoch das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung anzunehmen. Am ehesten sei eine Verschlechterung einer Angststörung durch den zweiten Unfall eingetreten, wobei gewisse Angstsymptome wahrscheinlich schon vor dem zweiten Unfall bestanden hätten. Schmerzverstärkung und Schwindel in flukturierendem Ausmasse seien wahrscheinlich Konsequenzen der Angststörung. Es sei eine schlafanstossende Behandlung der Angststörung mittels Antidepressiva vom Typus SSRI empfohlen worden (Urk. 10/47 S. 3 Ziff. 4).
         Eine im Oktober 2001 durchgeführte neuropsychologische Abklärung im Universitätsspital U.___ habe eine schwere Funktionsstörung ergeben, die derart ausgeprägt gewesen sei, dass sie ganz offensichtlich mit der ansonsten wenig beeinträchtigten Lebensführung der Beschwerdeführerin nicht vereinbar sei. Der Neurologe habe im Beurteilungszeitpunkt festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Unfallereignis vom 9. Februar 2003 zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung geführt habe. Die im Beurteilungszeitpunkt durchgeführte neuropsychologische Abklärung in der Rehaklinik E.___ habe eine ähnliche Einschätzung ergeben. Dies bedeute, dass sich eine unklare Störung, die nicht quantifizierbar sei, ergeben habe und keine genügenden Hinweise auf eine traumatische Hirnverletzung vorlägen. Wegen der schlechten Testergebnisse, die in der Form eher bei dementen oder debilen Patienten vorkämen, hätten die Ergebnisse nicht verwertet werden können. Bei den beklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen handle es sich vermutlich um Begleiterscheinungen des Schmerzzustandes und der psychischen Symptomatik in Form der Angststörung, des maladaptiven Copings und der Verdeutlichungstendenz, die zu einer Dysfunktionalität im Alltag geführt hätten (Urk. 10/47 S. 3 f. Ziff. 5).
         Wie beim letzten Aufenthalt beklage die Beschwerdeführerin lumbale Beschwerden mit Druckdolenzen über den Processi spinosi der Lendenwirbelsäule und einer aktiv eingeschränkten LWS-Beweglichkeit. Diese seien im Jahr 2002 wie im Beurteilungszeitpunkt als unfallfremd zu bezeichnen gewesen (Urk. 10/47 S. 4 lit. B).
         Arbeitsrelevante Problembereiche seien die psychische Problematik und die damit zusammenhängenden multiplen Beschwerden wie das Schmerzsyndrom, die HWS-Beschwerden, der Schwindel und die kognitiven Störungen. Wegen der Selbstlimitierung und des maladaptiven Verhaltens lasse sich die Belastbarkeit nicht ausreichend in Tests evaluieren, sondern müsse medizinisch-theoretisch unter Zuhilfenahme der Beobachtungen während des stationären Aufenthaltes bestimmt werden.
         Rein somatisch-funktionell bestünden - bei fehlenden objektivierbaren somatisch-strukturellen Unfallfolgen - keine nennenswerten Einschränkungen. Dies bedeute, dass es keine Tätigkeit gebe, die generell - im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall - nicht mehr durchführbar sei. Beeinträchtigungen bestünden bezüglich der Dauerbelastbarkeit, der Intensität der Belastung und der Schnelligkeit. Dies hänge wesentlich mit der psychischen Problematik zusammen. Aufgrund des subjektiven Schwindels seien Arbeiten auf Leitern oder in anderen absturzgefährdeten Positionen nicht mehr zumutbar. Das repetitive Heben und Tragen von leichten und vereinzelt mittelschweren Gewichten sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Die psychiatrische Beurteilung habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Angststörung von ungefähr 30 % ergeben (Urk. 10/47 S. 4).
         Bei Klinikaustritt sei eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren zu attestieren. Zumutbar sei eine einfache, körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeit, mit Ausnahme einer solchen auf Leitern oder Gerüsten. Es bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf. Mit der psychischen Problematik ergebe sich eine Leistungseinbusse von insgesamt ungefähr 30 % (Urk. 10/47 S. 4 f.).
3.6     Am 27. Mai 2004 wies Dr. C.___ darauf hin, dass die Ärzte der Rehaklinik E.___ in ihrer Diagnosenliste das HWS-Distorsionstrauma mit den in diesem Zusammenhang stehenden Folgeerkrankungen genannt hätten. In diesem Sinne sei auf das Vorliegen eines Zervikovertebralsyndroms, chronischer Kopfschmerzen, unspezifischen Schwindels sowie auf die in diesem Zusammenhang stehenden Angstzustände hingewiesen worden (Urk. 10/67/2 S. 1).
         Diese Beschwerden seien nach drei bis vier Jahren chronisch geworden. Ihrer Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Tatsachen zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Hinzu kämen die Angstbeschwerden, die eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 30 % bewirkten (Urk. 10/67/2 S. 2).
         Sie vertrete die Ansicht, dass die Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführerin nicht genügend auf die einzelnen somatischen Beschwerden eingehe, die eine Folge der Unfälle seien. Die Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ weise einen pauschalen Hinweis auf die psychische Problematik auf, weshalb der genannte Bericht zu überdenken und zu revidieren sei (Urk. 10/67/2 S. 2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt Folgendes:
         Beim Autounfall vom 9. Februar 2003 erlitt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine HWS-Distorsion. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik E.___ bestanden im März 2004 rein somatisch-funktionell - bei fehlenden objektivierbaren somatisch-strukturellen Unfallfolgen - keine nennenswerten Einschränkungen. Sie hielten in diesem Sinne fest, dass es keine Tätigkeit gebe, die generell - im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall - nicht mehr durchführbar sei. Es bestünden indessen Beeinträchtigungen bezüglich der Dauerbelastung, der Intensität der Belastung und der Schnelligkeit. Dies hänge wesentlich mit der psychischen Problematik zusammen. Aufgrund des subjektiven Schwindels seien der Beschwerdeführerin Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder in anderen absturzgefährdeten Positionen nicht mehr zumutbar. Arbeiten mit repetitivem Heben und Tragen von leichten und vereinzelt mittelschweren Gewichten könne sie hingegen ausführen. Die psychiatrische Beurteilung habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Angststörung von ungefähr 30 % ergeben (Urk. 10/47 S. 4).
         Insgesamt sei der Beschwerdeführerin eine einfache, körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeit, mit Ausnahme einer solchen auf Leitern oder Gerüsten zu 70 % zumutbar (Urk. 10/47 S. 4 f.).
         Die Ärzte der Rehaklinik E.___ stützten ihre Beurteilung auf allseitige Untersuchungen, eine neurologische Testung und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Zudem holten sie zusätzlich eine neurologische Stellungnahme bei Prof. Dr. K.___ ein und veranlassten ein MRI der HWS bei Dr. M.___. Ihre Schlussfolgerungen tragen den von der Beschwerdeführerin gut ein Jahr nach dem Unfallereignis noch geklagten somatischen Schmerzen und damit zusammenhängenden Beschwerden angemessen Rechnung und sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere leuchten die aufgrund der eingehenden psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen abgegebenen Beurteilungen ein und sind in sich schlüssig. Entgegen der Ansicht von Dr. C.___ finden sich im Austrittsbericht der Rehaklinik auch keine pauschalen Hinweise auf eine psychische Problematik (vgl. Urk. 10/67/2). Vielmehr wurden die somatischen, neurologischen und psychischen Beeinträchtigungen einzeln von Fachärzten untersucht und die Ergebnisse entsprechend in der zusammenfassenden Beurteilung dargelegt. Daher besteht kein Anlass für die von Dr. C.___ beantragte (vgl. Urk. 9/67/2 S. 2) Überdenkung oder Revision dieser Beurteilung. Schliesslich sind den Akten keine konkreten Indizien zu entnehmen, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ sprechen.
         Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) nochmalige umfassende medizinische Abklärung im Sinne einer Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
         Die somatischen Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass objektivierbare somatisch-strukturelle Unfallfolgen fehlten (Urk. 10/47 S. 4). Im Rahmen der psychosomatischen Untersuchung hätten sich indessen ein erhöhtes Angstniveau im Sinne einer generalisierten Angststörung, aber auch agoraphobe und klaustrophobe Ängste ergeben. Diese seien mit spezifischen, erlebnisreaktiven Ängsten, die wahrscheinlich auf die Autokollision zurückgingen, zu sehen. Dabei sei jedoch kein Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung anzunehmen. Am ehesten sei eine Verschlechterung der Angststörung durch den zweiten Unfall eingetreten, wobei gewisse Angstsymptome wahrscheinlich schon vorher bestanden hätten. Schmerzverstärkung und Schwindel in flukturierendem Ausmass seien wahrscheinlich Konsequenzen der Angststörung (Urk. 10/47 S. 3 lit. A Ziff. 4).
4.2     Hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität von somatischen Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses ergibt sich aus den vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ein klares und widerspruchsfreies Bild. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatischen Unfallfolgen vorlagen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.
4.3     Den medizinischen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass die geltend gemachten Beschwerden hauptsächlich mit der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin zusammenhängen. Ob die psychischen Beschwerden im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Unfall vom 9. Februar 2003 verursacht wurden oder ob diese bereits vorbestehend waren, lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen: Anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ im Dezember 2002 konnten die Ärzte keine psychische Störung mit Krankheitswert diagnostizieren (vgl. Urk. 10/47 S. 2 lit. A Ziff. 1). Indessen führte der Kreisarzt aus, die Beschwerdeführerin stehe in antidepressiver Behandlung und aufgrund der medizinischen Unterlagen seien verschiedene Zeiten von Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2002 wegen „Unwohlseins“ ausgewiesen (Urk. 10/14 S. 2). Zudem hielt er fest, es sei unter anderem eine psychologische Betreuung angezeigt, da die Gefahr der Chronifizierung drohe. Insbesondere dränge sich auch die Überprüfung der psychischen Adäquanz zum Unfallereignis auf, da ein Vorzustand zu vermuten sei (Urk. 10/14 S. 3). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ kamen zum Schluss, dass der arbeitsrelevante Problembereich die psychische Problematik und die damit zusammenhängenden multiplen Beschwerden in Form des Schmerzsyndroms der HWS, des Schwindels und der kognitiven Störungen sei (Urk. 10/47 S. 4).
         Da ein allfälliger Kausalzusammenhang nur rechtsgenüglich ist, falls auch seine Adäquanz bejaht werden kann, rechtfertigt es sich, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden offen zu lassen und vorab die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen.
4.4     Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanzprüfung anhand der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu psychischen Unfallfolgen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vorgenommen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3b).
         Das nach HWS-Verletzungen typische (oder sogenannt „bunte“; BGE 117 V 382 Erw. 4b) Beschwerdebild, das praxisgemäss zur Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 117 V 359 Anlass gibt, umfasst eine „Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.“ (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Wenn die zum genannten typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
         Zu prüfen ist mithin, welcher Art im strittigen Zeitpunkt das Beschwerdebild gewesen ist und in welchem Zeitpunkt die psychischen Beschwerden welchen Stellenwert eingenommen haben.
4.5     Dr. C.___ stellte im Zusammenhang mit ihrer Untersuchung einen Tag nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2003 ein HWS-Schleudertrauma mit Intensivierung des Kopfschmerzes, des Schwindels, der Vergesslichkeit, der Blockade und der Schmerzen fest (Urk. 10/6 Ziff. 5). Im Rahmen der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ (März 2004) berichtete die Beschwerdeführerin über anhaltende Kopfschmerzen, zunehmend bei Belastung, Lärmeinwirkung und starker Helligkeit. Zudem leide sie an Schmerzen im Nacken, teils ausstrahlend in den linken Arm, an Schmerzen im Sternumbereich und an einer Schmerzausstrahlung in die gesamte linke Körperhälfte sowie an einer unklaren neuropsychologischen Störung (Urk. 10/47 S. 1 lit. A).
         Zum HWS-typischen Beschwerdebild gehören vorliegend die Kopf- und Nackenbeschwerden, der Schwindel und die Gedächtnisstörungen. Die Schmerzen im Sternumbereich gehören hingegen eindeutig nicht zum HWS-typischen Beschwerdebild.
         Indessen hat sich frühzeitig die möglicherweise bereits vorbestandene oder dazu getretene psychische Komponente als ausgesprochen dominant erwiesen:
         Bereits der Kreisarzt Dr. D.___ wies anlässlich seiner Beurteilung im August 2003 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in antidepressiver Behandlung stehe und aufgrund der medizinischen Unterlagen verschiedene Zeiten von Arbeitsunfähigkeiten im Herbst 2002 wegen „Unwohlseins“ ausgewiesen seien (Urk. 10/14 S. 2). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ nannten in psychischer Hinsicht sodann die Diagnose einer gemischten Angststörung mit Komponenten einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1, ICD-10: 40.8), gewisse intrusive Ängste (ICD-10: F43.28), jedoch keineswegs im Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung; vielmehr ein maladaptives Coping (Symptomausweitung) mit Verdeutlichungstendenzen (Urk. 10/47 S. 1). Sie gelangten zum Schluss, es läge ein erhöhtes Angstniveau im Sinne einer generalisierten Angststörung, verbunden mit verschiedenen Ängsten, die wahrscheinlich auf die Autokollision zurückgingen, vor. Am ehesten sei eine Verschlechterung der Angststörung durch den zweiten Unfall eingetreten, wobei gewisse Angstsymptome wahrscheinlich schon vorher bestanden hätten. Die Schmerzverstärkung und der Schwindel in flukturierendem Ausmasse seien wahrscheinlich Konsequenzen der Angststörung (Urk. 10/47 S. 3 lit. A Ziff. 4).
         Die medizinischen Berichte machen deutlich, dass bereits vor dem Unfall vom 9. Februar 2003, mithin im Herbst 2002, oder zumindest kurz nach dem Unfall, Hinweise auf psychische Beschwerden bestanden. In diesem Sinne hielt der Kreisarzt fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine antidepressive Behandlung aufgenommen worden sei, und wies auf die wiederholte Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2002 und damit auf einen möglichen Vorzustand hin (Urk. 10/14 S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass jedenfalls bereits kurz nach dem Unfallereignis die psychischen Leiden bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen. In den ersten medizinischen Berichten wurden zwar noch körperliche und neurologische Beschwerden festgehalten, doch wurden diese Beschwerden bereits im August 2003 eindeutig in den Rahmen der psychischen Problematik eingeordnet, was insbesondere für den kreisärztlichen Bericht und die umfassende gutachterliche Beurteilung durch die Rehaklinik E.___ zutrifft.
         Somit ist die Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien von BGE 115 V 133 vorzunehmen.
4.6     Aus den Unfallmeldungen vom 10. Februar 2003 (Urk. 10/3 Ziff. 6) und vom 7. März 2003 (Urk. 10/1 Ziff. 6) geht hervor, dass es am 9. Februar 2003 zu einer Frontalkollision zwischen dem Auto der Beschwerdeführerin und einem anderen Fahrzeug gekommen war (vgl. auch Urk. 10/28 S. 2 f.). Präzisierend zu dieser Darlegung ist dem polizeilichen Protokoll vom 9. Februar 2003 zu entnehmen, dass der andere Fahrzeuglenker an einer Verzweigung das Rotlicht missachtete und sein Fahrzeug mit demjenigen der Beschwerdeführerin kollidierte (Urk. 10/7/3 S. 4).
         Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist der Unfall vom 9. Februar 2003 weder der Gruppe der leichten noch der schweren Unfälle zuzuordnen. Er gehört in den mittleren Bereich (vgl. die schweren Fälle im mittleren Bereich: RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 Erw. 4). Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
         Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin ein HWS-Schleudertrauma, jedoch waren die diesbezüglichen Beschwerden - abgesehen von den geklagten Schmerzen - rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis weitgehend, mithin bis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereiche der HWS bei diskreter Schmerzangabe, abgeklungen (Urk. 10/14 S. 2).
         Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein. Insbesondere kann nicht von einer Fehlbehandlung gesprochen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die somatischen Beschwerden bereits im August 2003 weitgehend abgeklungen waren und bereits zu jenem Zeitpunkt die psychischen Beschwerden dominierten. Ab August 2003 lagen im Wesentlichen nur noch psychische Leiden vor (vgl. vorstehend Erw. 4-5). Entsprechend kann ab Anfang August 2003 nicht mehr von einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die über diesen Zeitpunkt andauernde Arbeitsunfähigkeit ist auf die psychische Problematik zurückzuführen und fällt daher bei der Kausalitätsbeurteilung nicht ins Gewicht.
         Einzig das Kriterium der Dauerschmerzen könnte allenfalls erfüllt sein. Aber selbst wenn man dieses bejahen würde, wäre es nicht besonders ausgeprägt. Zudem ist das Kriterium der Dauerschmerzen dahingehend zu relativieren, dass die Schmerzen von den beurteilenden Ärzten nicht objektiviert werden konnten. In diesem Sinne führten die Ärzte der Rehaklinik E.___ aus, klinisch seien die oberen Extremitäten frei beweglich, eine Schulterproblematik liege nicht vor. Trophisch bestünden keine Auffälligkeiten. Es handle sich also um eine Schmerzausstrahlung ohne erkennbare somatische Ursache. Gleiches gelte für die im Beurteilungszeitpunkt noch beklagten Brustschmerzen. Alte Rippenfrakturen oder anderweitige Pathologien hätten nach der Röntgen-Thorax-Untersuchung nicht verifiziert werden können. Es habe wahrscheinlich ein Status nach Thoraxkontusion infolge Prellung durch den Sicherheitsgurt vorgelegen. Im Beurteilungszeitpunkt fänden sich keine objektivierbaren Befunde, welche die anhaltenden Thoraxbeschwerden erklärten (Urk. 10/47 S. 3 lit. A Ziff. 1).
         Demnach ist höchstens eines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entwickelten Kriterien erfüllt. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre aber nur dann zu bejahen, wenn die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter Weise, oder eines davon in ausgeprägter Weise, erfüllt wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Unfallereignis kommt mithin für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens keine massgebende Bedeutung zu.
         Die Beschwerden der Beschwerdeführerin standen somit im massgebenden Zeitpunkt in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem am 9. Februar 2003 erlittenen Unfall. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Mit Schreiben vom 8. November 2006 macht Rechtsanwältin Manuela Schiller Aufwendungen von insgesamt 5,8 Stunden und Auslagen von Fr. 42.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 19), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Manuela Schiller, Zürich, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).