UV.2005.00335
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 12. September 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
W.___
.
Beigeladener
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1964, arbeitete seit 1980 als Zugchef bei den B.___ (___) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Unfallmeldungen vom 15. (Urk. 7/1 Ziff. 4 und 7-8) beziehungsweise vom 17. Februar 2005 (Urk. 7/2 Ziff. 4, 7 und 11) zog sich der Versicherte am 20. Oktober 2004 beim Einladen eines Koffers eine Verletzung an der rechten Schulter zu.
PD Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 11. Februar 2005 die Diagnose einer Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne sowie einen Verdacht auf eine Supraspinatussehnenpartialruptur bei Status nach Verhebetrauma am 20. Oktober 2004 (Urk. 7/8). Am 20. Februar 2005 konnte der Versicherte in einem S-Bahn-Zug beim Fahren über eine Weiche einen Sturz nur noch durch einen Griff an der Querstange des Bahnwagens verhindern, worauf sich die Schmerzen in der rechten Schulter verstärkten (vgl. Urk. 7/15 S. 2). Am 8. März 2005 führte PD Dr. A.___ beim Versicherten eine Schulterarthroskopie, subakromiale Bursektomie, Akromioplastik und Kalkentfernung an der rechten Schulter durch (Urk. 7/10).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Folgen der Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005 (Urk. 7/17). Am 19. Mai 2005 erhoben die B.___ Einsprache (Urk. 7/21) gegen die Verfügung vom 3. Mai 2005, die sie am 22. Juni 2005 begründeten (Urk. 7/24). Mit Entscheid vom 20. Juli 2005 (Urk. 7/28 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 (Urk. 2) erhoben die B.___ mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und 20. Februar 2005 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 beantragte die SUVA das Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 zu bestätigen (Urk. 6 S. 2 Ziff. I). Mit Replik vom 10. Januar 2006 (Urk. 10) und Duplik vom 25. Januar 2006 (Urk. 13) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 4. März 2005 nahm er zur Sache Stellung und beantragte ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, und wies darauf hin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in früheren Entscheiden zwar die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers, unter anderem mit Hinweis auf dessen Lohnfortzahlungspflicht bei der Anfechtung von Verfügungen hinsichtlich der Verweigerung von Taggeldern bejaht hatte. Hingegen habe sie diese in einem neueren Entscheid im Falle eines strittigen Rentenanspruches verneint. Zudem seien in diesem Zusammenhang datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 3).
Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 59 ATSG nimmt die Legitimationsumschreibungen von Art. 48 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Verbindung mit Art. 132 OG) auf. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG ist demnach gleich auszulegen wie derjenige gemäss Art. 103 lit. a OG.
In BGE 120 V 38 Erw. 2b bejahte das EVG die Legitimation einer Arbeitgeberin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine leistungsverweigernde Verfügung einer Krankenkasse und führte hierzu aus, gemäss Art. 103 lit. a OG sei zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Es betrachtete als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen könne. Das schutzwürdige Interesse bestehe somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 119 V 87 Erw. 5b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin sei Partei des Kollektiv-Krankenversicherungsvertrages und sei - wie sich dem bei ihr eingeholten Arbeitsvertrag entnehmen lasse - zumindest teilweise auch für die Versicherungsprämien aufgekommen. Damit müsse ihr zweifellos ein erhebliches Interesse an der korrekten Ausrichtung der versicherten Leistungen zugebilligt werden. Angesichts ihrer in Art. 324a des Obligationenrechts (OR) festgehaltenen und beim Ausbleiben der vereinbarten Versicherungsleistungen allenfalls aktuell werdenden Lohnfortzahlungspflicht sei ihr Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auch als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu qualifizieren. Das EVG habe wiederholt bei im Wesentlichen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Umständen denn auch die Beschwerdeberechtigung eines Arbeitgebers gegen die an seine Angestellten gerichtete leistungsverweigernde Verfügung des Unfallversicherers anerkannt (BGE 106 V 222 Erw. 1, RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239 Erw. 1b).
Auch der vorliegende Sachverhalt ist mit den vom EVG im Zusammenhang mit leistungsverweigernden Verfügungen des Unfallversicherers angeführten Verhältnissen vergleichbar. Die an den Versicherten gerichtete leistungsverweigernde Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zeitigt in dem Sinne Auswirkungen auf die Arbeitgeberin, als diese (teilweise) für die Versicherungsprämien aufzukommen hat und im Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a des Obligationenrechts (OR) verpflichtet ist. Bei dem von der Beschwerdeführerin angeführten Fall der Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente verhält es sich anders, da gemäss der Rechtsprechung des EVG für den Fall, dass eine versicherte Person eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält, die Arbeitgeberin von ihrer Pflicht zur Lohnfortzahlung teilweise befreit wird. In BGE 130 V 566 Erw. 4.1 führte das EVG in diesem Sinne aus, diese Rechtsfolge sei gesamtarbeitsvertraglich vorgesehen und würde (in anderem Rahmen) auch von Gesetzes wegen eintreten. In diesem Zusammenhang wies es auf Art. 324b OR hin, welcher bei der Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung anwendbar sei, sofern die Erwerbseinbusse direkt auf die Invalidität zurückgehe. Laut der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung genüge dieses wirtschaftliche Interesse jedoch bei einer Drittbeschwerde „pro Adressat“ für sich allein nicht, um die Legitimation zu begründen. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass der Beschwerdegegnerin aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwachse. Die zitierten, die Legitimation des Arbeitgebers bejahenden Urteile begründeten dieses Ergebnis einerseits mit den direkten Auswirkungen des Entscheids auf die Leistungspflicht gegenüber der versicherten Person und andererseits mit dem engen Zusammenhang der jeweiligen Versicherung zum konkreten Arbeitsverhältnis. Ein solcher sei neben der Arbeitslosenversicherung insbesondere für die obligatorische Unfallversicherung, welche ebenfalls eine Arbeitnehmerversicherung darstelle (vgl. Art. 1a UVG), sowie hinsichtlich einer von der Arbeitgeberin für ihr Personal abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung zu bejahen. Diese Beurteilung lasse sich jedoch nicht auf die Eidgenössische Invalidenversicherung übertragen. Letztere sei als Versicherung für die gesamte Bevölkerung konzipiert (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG) und vom Bestehen eines Anstellungsverhältnisses unabhängig (BGE 130 V 566 f. Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin des Versicherten hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden obligatorischen Unfallversicherung, namentlich aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR im Falle der Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse aufweist, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
2.
2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen).
Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört wird. Denn der in der Aussenwelt begründete Umstand, welcher den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angeführten Beispiele, in denen allerdings immer eine äussere Kraft auf den menschlichen Körper wirkt oder ein äusserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht).
Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d).
2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.4 Voraussetzung für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung erfüllt sein müssen, das heisst der Gesundheitsschaden muss durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht worden sein. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es genügt, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, und i.S. E. vom 5. Juni 2001, U 398/00).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte nach den Umständen der Geschehnisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005 eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung beziehungsweise einen Unfall im Rechtssinne erlitt. Dabei gilt es zuerst das Ereignis vom 20. Oktober 2004 zu beurteilen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 1), dass es sich beim Ereignis vom 20. Oktober 2004 um einen Unfall im Rechtssinne handelte, wirkte doch beim fraglichen Vorfall kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Versicherten ein.
3.3 Medizinisch steht fest, dass beim Versicherten knapp drei Wochen nach dem fraglichen ersten Ereignis eine Rotatorenmanschettenläsion rechts (Supraspinatusteilruptur; Urk. 7/3 Ziff. 5, vgl. auch Urk. 7/27) beziehungsweise eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne rechts sowie ein Verdacht auf eine Supraspinatussehnenpartialruptur bei Status nach Verhebetrauma am 20. Oktober 2004 (Urk. 7/8-9) diagnostiziert wurden. Am 8. März 2005 führte PD Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, eine Schulterarthroskopie, subakromiale Bursektomie und Kalkentfernung an der rechten Schulter beim Versicherten durch (Urk. 7/10). Nach dem Vorfall trat somit eine Schädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV auf, denn praxisgemäss werden nicht nur vollständige Sehnenrisse als unfallähnliche Körperschädigungen übernommen, sondern auch Teilrupturen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 2. September 2003, U 209/01, Erw. 2.3), weshalb der beim Versicherten vorliegende Teilriss als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist, sofern die übrigen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 2.4) erfüllt sind, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.4 Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte der Versicherte am 25. Februar 2005 zum Vorfall vom 20. Oktober 2004 aus, er habe im Bahnhof Feldkirch (A) um 11.14 Uhr einer älteren Reisenden den Koffer vom Perron in den Wagen heben wollen, da die Distanz vom Perron zum Wagenboden sehr hoch gewesen sei. Der Koffer sei sehr schwer gewesen. Beim Heben habe er einen heftigen Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Urk. 7/5 S. 1 Ziff. 1, vgl. auch Urk. 7/15 S. 1).
Nach der Darstellung des Versicherten vom 8. April 2005 habe er am 20. Oktober 2004 einer älteren Reisenden auf dem Perron des Bahnhofs Feldkirch (A) geholfen, einen Koffer auf die ungefähr 1,1 Meter höhere Plattform zu heben. Der Koffer sei zu breit gewesen, als dass er hätte nebenher gehen können, um diesen in den Wagen zu tragen. Deshalb habe er sich unten an der Treppe hingestellt, den Koffer mit der rechten Hand ergriffen und ihn mit gestrecktem Arm auf die Plattform hinauf geschwungen. Das Gepäckstück sei wesentlich schwerer gewesen, als er es erwartet habe. Es habe ungefähr 40 kg gewogen. Als er die Schwungbewegung fast abgeschlossen gehabt habe und das Gewicht des Koffers voll am Arm gezogen habe, habe er das Gefühl gehabt, als würde er einen Schlag auf den Muskelansatz im Oberarm erhalten. Er habe einen dumpfen, starken Schmerz festgestellt, noch bevor der Koffer oben auf der Plattform gewesen sei. Er sei weder ausgerutscht noch gestürzt noch habe er sich angeschlagen (Urk. 7/15 S. 1).
3.5 Bei der Schilderung des Herganges fehlen Hinweise auf ein äusseres Ereignis, das heisst auf einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. In diesem Sinne gab der Versicherte im Bericht vom 8. April 2005 auch an, es habe sich nichts Aussergewöhnliches wie zum Beispiel Ausrutschen, Stürzen oder Anschlagen ereignet (Urk. 7/15 S. 1 unten).
Es ist möglich, dass die körpereigene Kraft oder Bewegung auf den Widerstand des Bewegungsapparates selbst trifft und diesen schädigt, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor oder überhaupt ein äusserer Faktor mitwirkt (zum Letzteren vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Sonderdruck, S. 25; Alfred Bühler, a.a.O., S. 85). Beispiele hierfür sind der Sprung von einer Verpackungskiste (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 ff.), das Stolpern und Anschlagen des Knies an einem Fahrradanhänger (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 158/00), das Verdrehen des Kniegelenkes beim ruckartigen Verschieben eines Wäschekorbes mit dem Fuss (RKUV 2000 S. 267 ff.), ein Misstritt beim Volleyballspiel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 92/00), eine Bandläsion bei Umknicken des Fusses (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., S. 95), das Schlagen mit dem Fuss ins Leere beim Fussballspiel oder eine brüske Gegenbewegung bei Verlust des Gleichgewichts. In all diesen Fällen liegt kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vor, jedoch ist aufgrund des einmaligen, gegenüber dem alltäglichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen das Erfordernis der Plötzlichkeit erfüllt, weshalb ein unfallähnliches Ereignis gegeben ist. Damit dieses einmalige Ereignis gegenüber alltäglichen Belastungen in qualitativer Hinsicht abgrenzbar bleibt, kann nicht jede noch so leicht belastende Drehung eines Gelenkes oder jede Anstrengung eines Muskels als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist zwecks Abgrenzung zum alltäglichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig.
3.6 Vorliegend ist unter den Parteien streitig, ob das Heben eines schweren Koffers vom Perron in einen Eisenbahnwagen ein unfallähnliches Ereignis darstellt. Diese Vorgänge sind mit den erwähnten Fallkonstellationen vergleichbar (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Insbesondere liegt beim Heben eines schweren Koffers kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vor. Zwar ist das Erfordernis der Plötzlichkeit zu bejahen. Jedoch mangelt es an einem einmaligen, gegenüber dem alltäglichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen und an der erforderlichen Erheblichkeitsgrenze. Das Heben - auch eines schweren - Koffers stellt für den als Zugchef tätigen Beschwerdeführer eine alltägliche Belastung dar. In diesem Sinne gab er anlässlich der Befragung vom 8. April 2005 auch an, dass es bei seiner Arbeit tatsächlich vorkomme, dass er den Fahrgästen helfe, Reisegepäck in den Zug zu heben (Urk. 7/15 S. 1). Entsprechend liegt kein unfallähnliches Ereignis vor.
4.
4.1 Zum Ereignis vom 20. Februar 2005 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Versicherte habe gewusst, dass bei Zugsfahrten Richtungs- und Geschwindigkeitsänderungen sowie das Überqueren von Weichen jederzeit möglich und üblicherweise mit Erschütterungen und Rütteln verbunden seien. Diese Einwirkungen seien im Berufsleben eines Zugchefs alltäglich und stellten nichts Besonderes oder Aussergewöhnliches dar. Der Versicherte sei nicht gestürzt und habe sich auch die rechte Schulter nicht angeschlagen. Aussergewöhnlich am Ereignis vom 20. Februar 2005 sei lediglich gewesen, dass die rechte Schulter auf die Belastung durch den Griff an der Querstange mit (mehr) Schmerzen reagierte. Dies stelle kein Unfallereignis dar (Urk. 2 S. 6 Ziff. 6).
Nicht massgebend für das Vorliegen eines Unfallereignisses sei die ungewöhnliche Wirkung, die der Griff an der Haltestange beim schwungvollen Hinaufbefördern auf die rechte Schulter hervorgerufen habe. Die Ungewöhnlichkeit beziehe sich nach der Definition des Unfallbegriffs nur auf den äusseren Faktor. Aus der Tatsache, dass sich beim Festhalten am Haltegriff Beschwerden in der rechten Schulter einstellten, lasse sich kein Unfallereignis ableiten, denn ungewöhnlich seien jeweils nicht die äusseren üblichen Belastungen und Einwirkungen, sondern lediglich deren Auswirkungen auf den menschlichen Körper (Urk. 2 S. 6 Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der Versicherte habe, als der Zug über eine Weiche gefahren sei, das Gleichgewicht verloren und sei zur Seite gestürzt. Nur mit einem rettenden Haltegriff mit der rechten Hand an einer Querstange habe er einen vollständigen Sturz vermeiden können. Beim Auffangen des Sturzes sei das ganze Körpergewicht mit dem rechten Arm ruckartig abgefangen worden. Der ganze Bewegungsablauf sei unkontrolliert abgelaufen und habe zu einer Drehbewegung des ganzen Körpers geführt, wobei diesbezüglich auch der ganze rechte Arm- und Schulterbereich in Mitleidenschaft gezogen worden sei (Urk. 1 S. 2). Da der Versicherte das Gleichgewicht verloren habe, ein drohender Sturz, eine unkontrollierte Bewegung und eine Abdrehbewegung vorgefallen sei, habe sich ein besonderer, unvorhergesehener, äusserlicher sinnfälliger Umstand ereignet, was zweifelsfrei als Unfall zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 4).
Der Versicherte führte hierzu aus, der Zug sei für ihn völlig überraschend über eine Weiche gefahren. Dabei sei er derart aus dem Gleichgewicht geraten, dass er gestürzt sei. Er habe nur noch mit einem rettenden Griff an die Querstange einen Sturz verhindern können. Im Stürzen habe er innert Sekunden eine Abdrehbewegung machen müssen, um sich auffangen zu können. Dabei habe das ganze Körpergewicht mit grosser Wucht am seitlich ausgestreckten rechten Arm gerissen und so habe er den Sturz auf den Boden verhindern können (Urk. 17 S. 2).
4.2 Gemäss der Sachverhaltsschilderung des Versicherten am 8. April 2005 sei der Zug über eine Weiche gefahren und er sei regelrecht „contre pied“ erwischt worden, so dass er einen heftigen Sturz nach links nur noch mit einem rettenden Haltegriff an der Querstange verhindern habe können. Dabei habe das ganze Körpergewicht mit grosser Wucht am seitlich ausgestreckten, rechten Arm gerissen (Urk. 7/15 S. 2).
Anlässlich der Replik führte die Beschwerdeführerin zum Ereignis vom 20. Februar 2005 aus, der Versicherte sei derart aus dem Gleichgewicht geraten, dass er einen heftigen Sturz nach links nur noch mit einem rettenden Griff an die Querstange habe verhindern können. Im Stürzen habe eine Abdrehbewegung stattgefunden und das ganze Körpergewicht habe mit grosser Wucht am seitlich ausgestreckten rechten Arm gerissen. Dass beim Gehen in einem fahrenden Zug gewisse Kräfte auf den Körper einwirkten, sei sicher üblich und alltäglich. Der Bewegungsablauf (Sturz mit einer programmwidrigen Armbewegung und anschliessender Verdrehung des Arm- und Schulterbereiches) könne indessen nicht als Vorkommnis im Rahmen der normalen beruflichen Tätigkeit eingestuft werden. Es handle sich hierbei nicht nur um eine banale, reflexartige und programmgemässe Armbewegung. Es habe sich eindeutig ein ganz besonderer, unvorhergesehener, äusserlicher sinnfälliger Vorfall ereignet (Urk. 10 S. 2 f.).
4.3 Es ist davon auszugehen, dass die detaillierte und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung durch den Versicherten anlässlich der Befragung vom 8. April 2005 den Tatsachen entspricht. Bei der Schilderung des Ereignisses im Rahmen der Erstattung der Replik gab die Beschwerdeführerin indessen zuerst auch noch an, der Versicherte sei derart aus dem Gleichgewicht geraten, dass er einen heftigen Sturz nach links nur noch mit einem rettenden Griff an die Querstange verhindern habe können. Weiter ging sie hingegen davon aus, der Bewegungsablauf habe in einem Sturz mit einer programmwidrigen Armbewegung und anschliessender Verdrehung des Arm- und Schulterbereiches bestanden. Es ist davon auszugehen, dass die Schilderung des Sachverhalts anlässlich der Befragung vom 8. April 2005 und dem ersten Teil der Schilderung in der Replik den Tatsachen entspricht und der Versicherte durch den Haltegriff einen Sturz vermeiden konnte.
Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass der Versicherte einen Sturz erlitten habe und es zu einer programmwidrigen Armbewegung und einem anschliessenden Verdrehen des Armes- und Schulterbereiches gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn wenn sich der Versicherte, wie er schilderte, an einer Querstange festhielt, konnte es nicht zu dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Sturz kommen, denn Querstangen in Zugswagen befinden sich auf oder über der Kopfhöhe der Reisenden. In diesem Sinne führte auch der Versicherte in seiner Stellungnahme vom 4. März 2006 aus, er habe nur noch mit einem rettenden Griff an die Querstange einen Sturz verhindern können (Urk. 17 S. 2). Damit steht fest, dass beim Ereignis vom 20. Februar 2005 keine aussergewöhnlichen Faktoren auf den Körper des Versicherten gewirkt haben. Insbesondere ist, da der Versicherte nicht stürzte, sondern vielmehr den Sturz durch den Haltegriff verhindern konnte, beim Sich-Festhalten an einer Querstange in einer S-Bahn nicht ersichtlich, worin die Programmwidrigkeit, mithin eine unmittelbare Ursache der Schädigung unter speziell sinnfälligen Umständen wie ein Sturz oder Schlag, liegen sollte. Namentlich fehlt das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit hinsichtlich des äusseren Faktors. Die Ungewöhnlichkeit lag hier in der Wirkung der Geschehens auf den Körper des Versicherten, mithin in der Verstärkung der Verletzung in Form einer Supraspinatusteilruptur. Dies ist indessen für die Prüfung der Frage, ob ein Unfallereignis vorliegt, nicht von Bedeutung. Da es am Merkmal der Ungewöhnlichkeit mangelt, liegt bezüglich des Vorfalls vom 20. Februar 2005 kein Unfall im rechtlichen Sinne vor.
4.4 Da die Vorfälle weder als unfallähnliches Ereignis noch als Unfall zu qualifizieren sind, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, und es kann offen bleiben, ob die Gesundheitsschädigung überhaupt auf die Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005 zurückzuführen ist.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- W.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).