Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00336
UV.2005.00336

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
H.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder
Sonder & Partner, Advokaturbüro Bern
Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1947, arbeitete im Jahr 1990 bei der X.___ im Aussendienst und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
         Anfang Mai 1990 verdrehte H.___ beim Tennisspielen das rechte Knie (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 15. Mai 1990, Urk. 11/1). In der Folge wurde an diesem Knie ein stark traumatisch verändertes Vorderhorn des lateralen Meniskus festgestellt (vgl. den Bericht des Spitals A.___ vom 1. Mai 1991, Urk. 11/4), und das Knie wurde mehrmals operiert (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 11/1-71). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht vorerst und stellte die Leistungen dann mit Verfügung vom 24. November 1993 wegen weggefallener Unfallkausalität ein (Urk. 11/29).
         Da H.___ - zuerst neben seiner Tätigkeit bei der X.___ und ab dem 1. August 2001 ausschliesslich (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Oktober 2003, Urk. 11/139) - auch im von ihm geführten Bekleidungsgeschäft Y.___ angestellt und dort bei der Z.___ unfallversichert war, entspann sich im Rahmen einer Rückfallmeldung (vgl. die Unfallmeldungen an die Z.___ vom 17. Januar 1994 und vom 20. April 1996, Urk. 11/38/8 und Urk. 11/38/7) eine Auseinandersetzung zwischen der SUVA und der Z.___ über die weitere Leistungspflicht (vgl. die Akten der Z.___ in Urk. 11/38/1-18, das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Oktober 1996 zuhanden der Z.___, Urk. 11/60, und die Verfügung der Z.___ vom 30. Januar 1997, Urk. 11/39). In deren Rahmen anerkannte die SUVA ihre Zuständigkeit schliesslich und nahm die Leistungserbringung wieder auf (vgl. das Schreiben der SUVA vom 20. März 1997, Urk. 11/55). Am 12. Oktober 1998 führte der Kreisarzt Dr. med. C.___ die Abschlussuntersuchung durch und schätzte den Integritätsschaden (Urk. 11/70 und Urk. 11/71), und die SUVA sprach dem Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 11/72).
1.2     Als die Schmerzen im rechten Knie gegen Ende des Jahres 1999 wieder zunahmen (vgl. den Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 20. Dezember 1999, Urk. 11/73), wurden weitere Abklärungen getroffen und nochmalige Eingriffe durchgeführt, wofür der Versicherte in Behandlung bei den Ärzten Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie des Kantonsspitals Winterthur und der Klinik G.___ stand (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 11/75-96). Schliesslich stellten die Ärzte die Indikation für die Implantation einer Knieprothese (vgl. den Bericht der Klinik G.___ vom 12. November 2001, Urk. 11/97); die Operation wurde Anfang Januar 2002 in der Klinik G.___ vorgenommen (Operationsbericht vom 8. Januar 2002, Urk. 11/100; Austrittsbericht vom 11. Januar 2002, Urk. 11/102). Der Versicherte nahm danach die Tätigkeit bei der Y.___ zumindest teilweise wieder auf (vgl. die zusammenfassende Darstellung im Bericht von Dr. E.___ vom 20. August 2002, Urk. 11/119); es persistierte jedoch eine Neigung zur Ergussbildung (vgl. Urk. 11/119, die Berichte der Klinik G.___ vom 12. und vom 16. Dezember 2002, Urk. 11/122 und Urk. 11/124, sowie die Berichte von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2002 und vom 22. Januar 2003, Urk. 11/123 und Urk. 11/127).
         Die SUVA liess am 19. Februar 2003 nochmals eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ vornehmen (Urk. 11/130). Sodann liess sie mit dem Versicherten am 23. April 2003 eine Besprechung in seinem Betrieb durchführen (Bericht vom 24. April 2003, Urk. 11/132) und nahm verschiedene Geschäftsunterlagen zu den Akten (Urk. 11/118/1-5). Danach führte sie mit dem Versicherten Vergleichsgespräche (vgl. die Aktennotizen über die Gespräche vom 18. September und vom 10. Oktober 2003, Urk. 11/136 und Urk. 11/137). Am 10. Oktober 2003 unterzeichneten die SUVA und H.___ eine Vereinbarung, worin sich H.___ mit einer 20%igen SUVA-Rente unter Zugrundelegung des maximal versicherbaren Jahresverdienstes von Fr. 106'800.-- als einverstanden erklärte (Urk. 11/140). Mit Verfügung vom 6. November 2003 sprach die SUVA dem Versicherten unter Bezugnahme auf die geführten Gespräche und die getroffene Vereinbarung ab dem 1. November 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 20 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 106'800.-- zu (Urk. 11/145). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Nachdem im Januar 2004 in der Klinik G.___ eine Nachkontrolle stattgefunden hatte (Bericht vom 13. Januar 2004, Urk. 11/150), wandte sich Dr. E.___ mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 an die SUVA und teilte im Namen von H.___ mit, dass seit Oktober 2004 insofern veränderte Verhältnisse vorlägen, als das bisher zugemutete Arbeitspensum nicht mehr erfüllt werden könne (Urk. 11/151/1). Die SUVA liess daraufhin am 30. November 2004 eine Besprechung mit dem Versicherten an dessen Wohnort durchführen (Bericht vom 10. Dezember 2004, Urk. 11/153). Des Weiteren untersuchte der Kreisarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, den Versicherten am 9. Februar 2005 (Urk. 11/155), und im Rahmen dieser Untersuchung wurden Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks erstellt (Bericht des Röntgeninstitutes K.___ vom 9. Februar 2005, Urk. 11/154).
         Mit Verfügung vom 24. März 2005 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass sich die Unfallfolgen am rechten Knie gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2005 gegenüber dem Zustand zur Zeit der vorangegangenen kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2003 nicht in rechtserheblichem Mass verschlimmert hätten und seiner Rente daher weiterhin ein Invaliditätsgrad von 20 % zugrundezulegen sei (Urk. 11/156).
         H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, liess mit Eingabe vom 28. April 2005 Einsprache einreichen und die Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 %, eventualiter die Durchführung von weiteren Abklärungen, beantragen (Urk. 11/163). Dabei liess er unter anderem einen Arbeitsvertrag vom 23. März 2005 einreichen, mit dem für die Zeit ab dem 1. August 2005 die Anstellung einer Verkäuferin im Kleidergeschäft zu einem Beschäftigungsgrad von 90 % vereinbart worden war (Urk. 11/161). Mit Entscheid vom 16. Juni 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/166). In der Folge nahm sie noch ein Schreiben des Versicherten vom 9. August 2005 (Urk. 11/168) und einen Bericht der Klinik G.___ vom 12. September 2005 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wo sich der Versicherte am 21. Juni 2005 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk 18/4), zu den Akten (Urk. 11/170).

2.       Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Urk. 1) liess H.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 und die Verfügung vom 24. März 2005 seien aufzuheben.
2.        Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente für einen Invaliditätsgrad von mindestens 62 % zuzusprechen.
3.        Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit; subeventualiter zu ergänzenden Abklärungen bezüglich Validen- und Invalideneinkommen.
4.        Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2006 geschlossen wurde (Urk. 13). In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 15) die Akten der Invalidenversicherung in Sachen H.___ bei (Urk. 18/1-14), wozu die SUVA, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder, mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 (Urk. 21) und der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2006 (Urk. 24) Stellung nehmen liessen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in Kraft seit dem 1. Januar 2003; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
1.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, die auch in der Unfallversicherung nach UVG anwendbar ist (vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a), hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
         Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist entsprechend den Grundsätzen in der Invalidenversicherung ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei ist zunächst anhand dieses Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen, und dann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen braucht somit nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (vgl. BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
         Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der Rechtsprechung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht im Invalidenversicherungsrecht entwickelt hat und die wiederum auch im Unfallversicherungsrecht (vgl. RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446 f.) beziehungsweise im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt, nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 390 Erw. 1b je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird rechtsprechungsgemäss der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine höhere als die bisherige Invalidenrente hat.
         Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung hängt nach den vorstehenden Erwägungen davon ab, dass bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juni 2005 eine von der Verletzung am rechten Knie herrührende Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die zu einer rentenerheblichen Änderung des Invaliditätsgrades geführt hat. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. November 2003, mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2003 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % zugesprochen worden war (Urk. 11/145). Dabei wird der Nachweis einer massgeblichen Sachverhaltsänderung nicht deswegen entbehrlich, weil diese Verfügung aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ergangen war. Dies liess denn der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend machen.
2.2
2.2.1   Der Rentenzusprechung vom November 2003 war zum einen die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ vom 19. Februar 2003 (Urk. 11/130) und zum andern ein Bericht von Dr. E.___ vom 22. Januar 2003 (Urk. 11/127) vorangegangen.
         Dr. E.___ hatte am 22. Januar 2003 festgehalten, die Situation sei seit seinem letzten Bericht unverändert, es sei im rechten Knie weiterhin eine Ergussbildung mit leichter synovialer Verdickung feststellbar, und es bestünden immer noch erhebliche Beschwerden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Verkauf, sodass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben sei (Urk. 11/127). Der Bericht, auf den Dr. E.___ am 22. Januar 2003 Bezug genommen hatte, datiert vom 15. Dezember 2002, und Dr. E.___ hatte schon darin - unter dem Hinweis auf Feststellungen vom August 2002 - festgehalten, dass der Zustand des rechten Knies unverändert geblieben sei und die Arbeitsunfähigkeit demnach 50 % betrage (Urk. 11/123). Im Referenzbericht vom 20. August 2002 wiederum hatte Dr. E.___ darauf hingewiesen, dass sich immer noch Ergussbildungen zeigten, die verstärkt nach Belastungen wie einem ganzen Arbeitstag aufträten und dannzumal mit massiver Überwärmung verbunden seien; nach einem solchen Tag müsse ein Tag der Erholung eingeschaltet werden, und eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % komme daher noch nicht in Frage (Urk. 11/119).
         Dr. C.___ hatte etwa vier Wochen nach der letzten Berichterstattung von Dr. E.___ vom Januar 2003 erneut die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach es im rechten Kniegelenk immer wieder zu Schwellungsneigung mit Ergussbildungen komme, die schon nach geringer Belastung aufträten, und hatte des Weiteren festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Damenmodegeschäft zu 50 % arbeite (Urk. 11/130 S. 1). Auf diese konkrete Tätigkeit war Dr. C.___ dann im Rahmen seiner Zumutbarkeitsbeurteilung nicht näher eingegangen, sondern er hatte in allgemeiner Form dargelegt, dass dem Beschwerdeführer das längere Verharren in gleichbleibender Stellung nicht mehr zuzumuten sei, dass das Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie die Verrichtung von Arbeiten mit häufigen Rotationsbewegungen im Kniegelenk zu vermeiden seien und dass schliesslich auch Schläge auf das Bein, das längere Laufen über unebenes Gelände und das häufige Besteigen von Treppen und Leitern ungünstig seien. Unter Berücksichtigung dieser Behinderungen mutete Dr. C.___ dem Beschwerdeführer einen ganztägigen Arbeitseinsatz zu (Urk. 11/130 S. 3).
2.2.2   Wie diese medizinischen Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. C.___, die hinsichtlich der festgestellten Befunde vergleichbar sind, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hingegen divergieren beziehungsweise nicht die gleichen Gesichtspunkte beleuchten, bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 20 % gewürdigt worden waren, lässt sich entsprechend der zutreffenden Ansicht in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) aufgrund der Akten nicht mehr genau rekonstruieren. So mag sein, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers, die gemäss seinen Angaben anlässlich der Besprechung vom 23. April 2003 zu 50 % Verkaufstätigkeit, zu 40 % Schneiderarbeiten und zu 10 % Büroarbeiten umfasste (vgl. Urk. 11/132 S. 1; vgl. auch die früheren Angaben vom März 1997, Urk. 11/51, und die Darstellung in einem kreisärztlichen Bericht vom 19. August 1998, Urk. 11/66 S. 1), als angepasste, mit gewissen Einbussen vollzeitlich verrichtbare Tätigkeit im Sinne der Beurteilung von Dr. C.___ eingestuft worden war; es ist auch denkbar, dass Überlegungen im Sinne des oben erwähnten erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs angestellt worden waren, da der Beschwerdeführer zwar formell unselbständiger Arbeitnehmer der Y.___, materiell jedoch selbständiger Geschäftsinhaber ist (vgl. Urk. 11/51 S. 1 und S. 3; vgl. auch die Aktennotiz der SVA, IV-Stelle, vom 8. Juli 2005, Urk. 18/8), und schliesslich mögen auch Lohnvergleiche anhand der beigezogenen Geschäftsunterlagen (Urk. 11/118/1-5; vgl. auch Urk. 11/38/1-6) und anhand des Auszuges aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 11/139) getätigt worden sein.
2.3
2.3.1   Die Prüfung der Frage nach Veränderungen in medizinischer Hinsicht seit der Rentenzusprache vom November 2003 setzt indessen nicht notwendigerweise Kenntnisse über die damaligen Vorstellungen voraus, sondern ist unabhängig von der damals vorgenommenen Würdigung der Akten zu prüfen.
2.3.2   Im Gegensatz zu den vorstehend zitierten Berichten vom Dezember 2002 und vom Januar 2003 bezeichnete Dr. E.___ die medizinische Situation in seinem Revisionsersuchen vom 22. Oktober 2004 ausdrücklich als verändert, und er führte hierzu näher aus, ab Oktober 2004 könne das bisher zugemutete "stehende Arbeitspensum von 50 %" nicht mehr erfüllt werden, da die Beschwerden dabei massiv exacerbierten und noch stärkere Ergüsse aufträten; demgemäss bestehe medizinisch-theoretisch "für die Tätigkeit im Verkaufsgeschäft stehend eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 30 % zeitlich" (Urk. 11/151/1). Bei der daraufhin veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ an, er habe seit dem Sommer des vergangenen Jahres eine deutliche Verschlechterung im rechten Kniegelenk verspürt; das Gehen in der Ebene sei ihm noch über eine Zeit von 45-60 Minuten möglich, dann träten Schmerzen auf und das Knie schwelle an, und bei der Arbeit im Kleidergeschäft träten Beschwerden und Schwellungen nach längstens zwei bis drei Stunden auf (Urk. 11/155 S. 2). Die klinische Untersuchung des rechten Beines ergab dann aber hinsichtlich der Umfangmasse und der Bewegungsumfänge keine Veränderung im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2003 (Urk. 11/155 S. 3); hingegen hielt Dr. J.___ fest, dass eine lokale, als deutlich bezeichnete Überwärmung am rechten Kniegelenk neu hinzugekommen sei (Urk. 11/155 S. 2 und S. 3). Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so mutete Dr. J.___ dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zeitlich zu 50 % beziehungsweise im Umfang von vier Stunden im Tag zu, wobei er davon ausging, dass die Tätigkeit als Schneider und Inhaber eines Bekleidungsgeschäftes wechselbelastend sei und ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen könne. Von Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung, Arbeiten mit häufigen Drehbewegungen im Kniegelenk, häufigem Treppengehen und Arbeiten auf Leitern riet Dr. J.___ wie schon Dr. C.___ gänzlich ab (Urk. 11/155 S. 3).
2.3.3 Während für den Beschwerdeführer mit diesen aktuellen Berichten von Dr. E.___ und Dr. J.___ eine Verstärkung seiner Kniebeschwerden genügend belegt ist (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), bezweifelte die Beschwerdegegnerin, dass die betreffenden Berichte wirklich eine eindeutige gesundheitliche Verschlechterung dokumentierten (vgl. Urk. 2 S. 4 f., Urk. 9 S. 3 f.).
         Tatsächlich war Dr. J.___ vor der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2005 noch nie mit dem Beschwerdeführer befasst gewesen. Seine Aussage, dass eine Überwärmung am rechten Knie als neuer Befund hinzugekommen sei, basiert dementsprechend - wie Dr. J.___ selber ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 11/155 S. 3) - allein auf dem Vergleich seiner einmaligen Feststellungen mit den Befunden, die im vorangegangenen kreisärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2003 beschrieben sind und erging nicht vor dem Hintergrund einer kontinuierlichen Beobachtung über einen längeren Zeitraum hinweg. Eine Durchsicht der weiteren medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor und um den Erlass der Rentenverfügung vom November 2003 zeigt jedoch, dass schon damals immer wieder von einer Überwärmung des rechten Knies die Rede gewesen war. So hatte Dr. E.___, wie bereits ausgeführt, schon im August 2002 von massiver Überwärmung nach Belastungen gesprochen (Urk. 11/119), und während dieser Arzt dann bei der nächsten Konsultation (Bericht vom Dezember 2002, Urk. 11/123) keine wesentliche lokale Überwärmung mehr hatte beobachten können, hatte die Klinik G.___ ebenfalls im Dezember 2002 wieder festgehalten, dass sich das rechte Kniegelenk deutlich verdickt, geschwollen und leicht überwärmt zeige (Urk. 11/122). Dieselbe Klinik hatte dann Mitte Januar 2004, also kurze Zeit nach dem Erlass der Rentenverfügung vom November 2003, in der Anamnese dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor beziehungsweise immer noch unter Schmerzen, Schwellung und Überwärmung im rechten Kniegelenk leide, welche nach Belastung aufträten und nach der Einnahme eines Medikamentes und dem Hochlagern des Beines zurückgingen (Urk. 11/150 S. 1). Diese medizinischen Angaben im Zeitverlauf zeigen, dass beim Beschwerdeführer schon zur Zeit der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2003 und des Erlasses der Rentenverfügung vom November 2003 eine generelle Tendenz zum Auftreten von Ergüssen und Überwärmungen im rechten Kniegelenk bestanden hatte, die allerdings belastungsabhängigen Schwankungen unterworfen gewesen waren. Allein aus der Tatsache, dass Dr. J.___ das rechte Kniegelenk im Februar 2005 anders als Dr. C.___ zwei Jahre früher als überwärmt beschrieb, kann somit noch nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Zustandsbildes ab November 2003 geschlossen werden. Der Umstand sodann, dass Dr. J.___ dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Kleidergeschäft eine 50%ige, im Rahmen von vier Stunden im Tag zu verwertende Arbeitsfähigkeit attestierte, wogegen Dr. C.___ ihm einen ganztägigen Arbeitseinsatz für eine angepasste Tätigkeit zugemutet hatte, spricht entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) ebenfalls noch nicht für eine relevante gesundheitliche Verschlechterung. Denn auch hier ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ den Beschwerdeführer im Februar 2005 zum ersten Mal sah, sodass eine allfällige abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung noch nicht auf eine Veränderung hinweisen muss. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. J.___ mit derjenigen von Dr. E.___ in den Berichten der Jahre 2002 und 2003 (Urk. 11/123 und Urk. 11/127) übereinstimmt, wogegen Dr. C.___ sich zur Arbeitsfähigkeit in der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers gar nicht näher geäussert hatte.
         Anders als Dr. J.___ kannte Dr. E.___ den Beschwerdeführer schon seit dem Jahr 2000 (vgl. das Schreiben von Dr. E.___ an die Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2000, Urk. 11/80). Der Beschwerdegegnerin ist allerdings darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), dass Dr. E.___ in seinem Revisionsersuchen vom Oktober 2004 (Urk. 11/151/1) keine objektiv veränderten Befunde beschrieb, sondern grundsätzlich die Schilderung des Beschwerdeführers wiedergab. In der Beschwerdeschrift wurde indessen zutreffend bemerkt (vgl. Urk. 1 S. 6), dass diese Schilderung, wonach die Schmerzen bei der Verrichtung des 50 % - Pensums stärker zunähmen und noch stärkere Ergüsse aufträten - sie findet sich auch im Bericht der Beschwerdegegnerin über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer von Ende November 2004 (vgl. Urk. 11/153) - selbst ohne das Vorhandensein zusätzlicher, andersartiger Befunde auf eine Verschlechterung im Sinne einer Abnahme der allgemeinen Belastbarkeit des Knies hindeuten könnte. Es gibt jedoch verschiedene Indizien, die gegen eine eigentliche Belastbarkeitsabnahme seit November 2003 sprechen. So wies die Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 12. September 2005 zuhanden der Organe der Invalidenversicherung (Urk. 11/170) zwar ebenfalls auf eine Veränderung der Situation hin; aus der Formulierung, der Beschwerdeführer sei nun doch nicht mehr im Stande, ein 50%iges Arbeitspensum zu bewältigen, erweckt jedoch den Eindruck, dass nicht eine eigentliche Veränderung konstatiert, sondern vielmehr die Richtigkeit der früheren Beurteilung (vgl. Urk. 11/150 S. 1) in Frage gestellt wird. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin von Ende November 2004, wonach er die Situation bezüglicher seiner Leistung und seiner Schmerzen bei der Unterzeichnung der Rentenvereinbarung klar unterschätzt habe, indem er der irrigen Annahme gewesen sei, er könnte mit einer Aushilfe mehr sitzen und sich so etwas schonen, was aber deshalb nicht gehe, weil ihn die Kunden wegen seiner langjährigen Tätigkeit kannten und häufig nach ihm fragten (Urk. 11/153 S. 2). Eine solche Sachverhaltsdarstellung legt nahe, dass die rascher und stärker auftretenden Schwellungen nicht der Ausdruck einer irreversiblen gesundheitlichen Verschlechterung seit November 2003 sind, sondern im Zusammenhang damit stehen, dass der Beschwerdeführer das Knie im Anschluss an die Verfügung vom November 2003 stärker belastete, als er dies ursprünglich vorgehabt hatte. Tatsächlich sprach auch Dr. E.___ in einem Bericht vom 15. November 2005 zuhanden der Organe der Invalidenversicherung nicht mehr so klar von einer gesundheitlichen Veränderung, sondern erwähnte nur, dass er dem Beschwerdeführer ab Oktober 2004 eine 65-70%ige Arbeitsunfähigkeit für seine Tätigkeit im Kleidergeschäft mit viel stehenden Verrichtungen attestiert habe (Urk. 18/12 S. 4), bezeichnete den Gesundheitszustand im Übrigen aber als stationär (vgl. Urk. 18/12 S. 4).
2.3.4   Damit ist eine Veränderung medizinischer Natur seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. November 2003 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dass weitere medizinische Abklärungen, wie sie in der Beschwerdeschrift beantragt wurden (Urk. 1 S. 2), an dieser Beweislage etwas ändern würden, ist nicht anzunehmen angesichts dessen, dass die objektiven medizinischen Befunde wie dargelegt unverändert geblieben sind.
2.4
2.4.1   Es bleibt noch zu prüfen, ob seit November 2003 eine rentenrelevante erwerbliche Veränderung eingetreten ist.
2.4.2   Auch hierfür brauchen die Überlegungen, die zur Festlegung des ursprünglichen Invaliditätsgrades von 20 % geführt hatten, nicht im Detail bekannt zu sein; damit die Vergleichsgrössen bestimmt werden können, ist jedoch festzulegen, ob die Invaliditätsbemessung anhand hypothetischer Erwerbseinkommen oder anhand eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs vorzunehmen ist.
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts lässt eine Gegenüberstellung der Ergebnisse, die in einem Gewerbebetrieb realisiert werden, nur dort zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Geschäftsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind, und wo somit eine verlässliche Ausscheidung derjenigen Einkommensanteile, die auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, und derjenigen Anteile, die auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherte Person beruhen, möglich ist (vgl. AHI 1998 S. 254 Erw. 4a).
         Die Frage, ob eine solche Ausscheidung getroffen werden kann, muss auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer zwar Angestellter, jedoch selbständiger Geschäftsinhaber einer GmbH ist, geprüft werden (vgl. hierzu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 15. Januar 2003, I 152/02), und sie ist, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig erwog (vgl. Urk. 9 S. 5 f.), zu verneinen. Denn gemäss den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 23. Oktober 2003 (Urk. 11/139) und vom 30. Juni 2005 (Urk. 18/7) hatte der Beschwerdeführer in den ersten Jahren nach der Knieverletzung, nämlich von 1990 bis 1993, noch eigene Einkünfte von Fr. 80'000.-- bis zu über Fr. 158'000.-- deklariert, wogegen er in den Jahren 1994 bis 2004 einen jeweiligen Jahreslohn in der ungefähren Höhe zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 70'000.-- auswies. Gleichzeitig hatte die Y.___ in den ersten Jahren ab 1991 nicht nur dem Beschwerdeführer selber deutlich höhere Löhne bezahlt, sondern auch klar höhere Gesamtlohnsummen angegeben (vgl. Urk. 11/38/1-4) als sie in den Jahresrechnungen 2000 bis 2002 (Urk. 11/118/2-4) aufgeführt sind. Da somit die Lohnsenkungen nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgt waren und der Beschwerdeführer zudem anlässlich einer Unterredung mit der Beschwerdegegnerin vom Februar 1998 zu Protokoll gegeben hatte, er erfahre lohnmässig durch seine Knieverletzung (noch) keine Einschränkungen (vgl. Urk. 11/63; vgl. auch den Hinweis der Beschwerdegegnerin in Urk. 9 S. 6), kann die Reduktion seines Lohnes sowie auch der Gesamtlohnsumme der Y.___ nicht als Mass für die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse herangezogen werden.
2.4.3   Die Frage nach erwerblichen Veränderungen seit dem Erlass der Verfügung vom 6. November 2003 ist somit anhand eines Betätigungsvergleichs zu prüfen.
         Dabei muss gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zur medizinischen Situation davon ausgegangen werden, dass sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Verrichtung der einzelnen Arbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit im Kleidergeschäft nicht massgeblich verändert haben. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich das Tätigkeitsfeld der Y.___ geändert hätte. Damit kann auch aus der - gleichgebliebenen - erwerblichen Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche keine Veränderung resultieren. Die Tatsache, dass die Y.___ per 1. August 2005 eine Verkäuferin zu einem Beschäftigungsgrad von 90 % eingestellt hat (Urk. 11/161), ändert daran nichts. Dies gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden muss, dass die Arbeiten, die dieser Verkäuferin zugewiesen wurden, schon im November 2003 von anderen Personen als dem Beschwerdeführer verrichtet worden waren. So hatte der Beschwerdeführer bei der Besprechung vom April 2003 dargelegt, ab Januar 2002 sei wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Aushilfe angestellt worden (Urk. 11/132 S. 1), und im Bericht über die Besprechung von Ende November 2004 ist festgehalten, dass bisher die Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers seine Minderleistung ausgeglichen habe, wozu sie auf längere Dauer hin jedoch nicht bereit sei (Urk. 11/153 S. 2). Damit erscheint die Neueinstellung einer Verkäuferin als eine Massnahme, die schon im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung nötig gewesen sein könnte, jedoch erst später tatsächlich getroffen wurde. Schliesslich lässt sich beim vorliegend durchzuführenden Betätigungsvergleich auch daraus nicht auf eine rentenrelevante Veränderung schliessen, dass der Beschwerdeführer infolge der Anstellung der Verkäuferin einen reduzierten Monatslohn bezog (vgl. hierzu die Lohnabrechnung vom 26. August 2005, Urk. 3/5, und die Angaben vom 3. August 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Organe der Invalidenversicherung, Urk. 18/10 S. 3).
         Damit ist im erwerblichen Bereich ebenfalls keine rentenrelevante Veränderung nachgewiesen, ohne dass angesichts des durchzuführenden Betätigungsvergleichs noch weitere Abklärungen zu den mutmasslichen Einkünften zu treffen wären.
2.5     Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).