Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00337[8C_238/2007]
UV.2005.00337

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

V.___

 
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3,  8034 Zürich




Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. Oktober 1990 als Direktionssekretärin bei der V.___ und war bei dieser gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 4. Mai 1994 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt (Urk. 12/1).
         In der Folge erbrachte die V.___ Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Die Versicherte wurde von verschiedenen Ärzten untersucht und behandelt (vgl. dazu etwa die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift [Urk. 1 S. 4 f.] und die medizinischen Akten [Urk. 13/1-24]). Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 (Urk. 12/103) sprach die V.___ der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 (Urk. 12/105) teilte die V.___ der Versicherten mit, dass sie bei Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten einholen werde, gab ihr den vorgesehenen Fragenkatalog zur Kenntnis und setzte ihr Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 (Urk. 12/107) teilte die Versicherte der V.___ mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem (damaligen) Rechtsvertreter mit der Wahl von Prof. B.___ als Gutachter nicht einverstanden sei, da dieser ein beratender Arzt der V.___ sei und seine Neutralität nicht garantiert sei. Sie schlug vor, das Gutachten bei einer anderen, namentlich genannten Institution einzuholen.
         Mit Schreiben vom 15. März 2005 („Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens“; Urk. 12/110) setzte die V.___ der Versicherten eine Frist bis zum 18. Mai 2005, um zu erklären, dass sie sich einer Begutachtung bei Prof. B.___ unterziehen werde. Es wurde festgehalten, dass zwischen Prof. B.___ und der V.___ kein Angestelltenverhältnis bestehe. Am 13. Mai 2005 erstreckte die V.___ der Versicherten die Bedenkzeit bis zum 15. Juni 2005 (Urk. 12/115). Am 9. Juni 2005 wurde diese Frist weiter bis zum 15. Juli 2005 erstreckt (Urk.12/119). Mit Eingabe vom 14. Juli 2005 (Urk. 12/122) liess die Versicherte Prof. B.___ als Gutachter ablehnen. Zudem liess sie drei weitere Institutionen nennen, bei denen sie sich einer Begutachtung unterziehen würde. Im Übrigen enthielt die genannte Eingabe weitere Ausführungen und Rügen betreffend die Behandlung des vorliegenden Falles durch die V.___.
1.3     Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2005 (Urk. 2) wies die V.___ das Gesuch um Ablehnung des Gutachters Prof. B.___ ab. Die V.___ hielt im Ingress der genannten Verfügung ausdrücklich fest, dass „mittels der Zwischenverfügung lediglich über den Antrag betreffend Ablehnung des Gutachters zu entscheiden“ sei (Urk. 2 S. 1).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.    Es sei die Zwischenverfügung vom 20. September 2005 aufzuheben;
2.    Es sei die Sache an die V.___ zurückzuweisen, damit diese eine EMRK- und verfassungskonforme Verfügung erlässt;
3.    Es sei die Sache an die V.___ zurückzuweisen, damit diese bei den behandelnden Ärzten (Dres. A.___, B.___ und C.___) je einen ärztlichen Zwischenbericht, die Akten über die seit 1999 ergangenen Untersuchungen/Behandlungen einholt und die Berichte der Dres. B.___ und A.___ vom 25. Mai und 12. Juli 2005 zu den medizinischen Akten nimmt;
4.    Es sei die Sache an die V.___ zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin eine interdisziplinäre Begutachtung durchführt;
       Eventualiter sei die Sache an die V.___ zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. Mai 1994 und dem Gehörsturz im Jahr 1999 / Tinnitus links bei einem Facharzt der Neuroontologie unter Wahrung der Gehörsrechte einholt;
       Eventualiter sei die Sache an die V.___ zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin einen anderen Neurologen als Sachverständigen bestellt;
5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2006 (Urk. 11) liess die V.___ beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 17 und 23). Mit Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 2) hat die Ablehnung von Prof. B.___ zum Gegenstand. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auch zu anderen Aspekten Stellung genommen hat, ist angesichts der in der umfangreichen Eingabe vom 14. Juli 2005 (Urk. 12/122) enthaltenen Kritik der Beschwerdeführerin an der Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin verständlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in der betreffenden Verfügung vom 20. September 2005 einzig über die Frage, ob Prof. B.___ als befangen abzulehnen sei, entschieden wurde, worauf auch die im Sinne eines Dispositivs formulierte abschliessende Ziffer 18 („Aus den vorerwähnten Gründen wird das Gesuch um Ablehnung des Gutachters Prof. B.___ abgewiesen.“) mit Rechtsmittelbelehrung hinweist.
         Bei der Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 18 und Art. 56 Rz. 8 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin liess zunächst rügen, dass die angefochtene Verfügung im Umfang von achtzehn Seiten nicht nur schikanös sei, sondern darüber hinaus eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) darstelle, weil es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, binnen der nicht erstreckbaren kurzen Frist von dreissig Tagen auf sämtliche Vorbringen angemessen einzugehen. Des Weiteren genüge die angefochtene Verfügung auch den formellen Anforderungen an eine Zwischenverfügung nicht, weil sie weder kurz begründet sei noch ein vollständiges, dem Streitgegenstand entsprechendes Dispositiv enthalte. Richtigerweise gehörten sämtliche in der Verfügung entschiedenen Streitpunkte ins Dispositiv (Urk. 1 S. 9).
2.2     Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die angefochtene Verfügung angesichts dessen, dass damit ausschliesslich über einen Ablehnungsantrag entschieden wurde, etwas sehr ausführlich ausgefallen ist. Auch beziehen sich die Erwägungen zu einem grossen Teil nicht auf die streitgegenständliche Thematik, sondern nehmen Bezug auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin. Nicht zu folgen ist hingegen dem Einwand, dass die Weitschweifigkeit der angefochtenen Verfügung die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren tangiere, weil die Beschwerdeführerin binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist von dreissig Tagen nicht adäquat auf sämtliche Vorbringen habe eingehen können, nachdem die Beschwerdeführerin ihrerseits eine einundvierzigseitige Beschwerdeschrift einreichen liess. Die Begründung war ausserdem genügend ausführlich und bestimmt, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen ATSG-Bestimmungen (Art. 36 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 ATSG) sachgerecht anfechten konnte. Hinzu kommt, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit hatte, eine weitere Rechtsschrift einzureichen (vgl. Urk. 17; vgl. auch Urk. 16 [bewilligtes Fristerstreckungsgesuch]).
         Auch die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin nicht über sämtliche streitigen Punkte im Dispositiv der angefochtenen Verfügung entschieden habe, ist unbegründet, beschränkte sich der Streitgegenstand doch auf die Ablehnungsfrage, weshalb folgerichtig im Dispositiv (beziehungsweise in Ziffer 18 der angefochtenen Verfügung) kein Raum für Entscheidungen über andere Streitpunkte blieb.

3.
3.1
3.1.1   Gemäss Art. 44 Abs. 1 ATSG ist der Versicherungsträger, falls er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, verpflichtet, der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt zu geben. Die versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 2 ATSG den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.
         Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG).
3.1.2   In seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid BGE 132 V 93 beschäftigte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der Tragweite der Bestimmung von Art. 44 ATSG. Dabei hielt es unter anderem fest, dass die Regelung, dass die versicherte Person im Geltungsbereich des ATSG den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen könne, über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausgehe. Das ATSG äussere sich selbst jedoch nicht, welche Gründe - neben den Ausstandsgründen - „triftig“ im Sinne der genannten Bestimmung seien (BGE 132 V 107 Erw. 6.4). In der Folge setzte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der in der Literatur an seiner bisherigen Rechtsprechung erhobenen Kritik auseinander, wonach Einwände gegen die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nicht zu einer selbständigen Anfechtbarkeit des (entsprechenden Zwischen-) Entscheides führten. Im Ergebnis hielt es an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei Entscheiden über Ablehnungen dann keine Anfechtbarkeit gegeben sei, wenn andere als die in Art. 36 Abs. 1 ATSG festgelegten Ausstandgründe vorgebracht würden. Zu unterscheiden sei nämlich zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur: Die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zählten zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur könnten sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlügen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft seien sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen seien in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So habe beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Es bestehe kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Dies widerspreche dem Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens (BGE 132 V 108 Erw. 6.5).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil in Sachen SUVA gegen D. vom 18. August 2006 (U 178/04), Erw. 3.5, ausdrücklich, dass diese Grundsätze auch im Bereich der Unfallversicherung gültig seien: Im Falle der Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen sei mittels (Zwischen-) Verfügung darüber zu befinden. Im Falle von materiellen Einwendungen gegen den ins Auge gefassten Gutachter sei in der Regel durch eine einfache Mitteilung darauf hinzuweisen, dass darüber im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Entscheid in der Sache befunden werde.
3.2     Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung ist einzig zu prüfen, ob Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Prof. B.___ vorliegen. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, nämlich die Anträge, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Beweise zu erheben (Einholen von Arztberichten), namentlich ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, ist nicht einzutreten, da diesen Anträgen Einwendungen materieller Natur zugrunde liegen, die erst mit dem Entscheid in der Sache zu prüfen sein werden.
         Als allgemeine Anmerkung sei immerhin erwähnt, dass es erfahrungsgemäss in vielen Schleudertrauma-Fällen unumgänglich ist, ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, um die Kausalitätsfrage abschliessend zu klären. Auch kann der Beweiswert eines Gutachtens reduziert oder aufgehoben sein, wenn dem Gutachter nicht sämtliche Akten zur Verfügung gestanden haben beziehungsweise der Gutachter nicht sämtliche Akten berücksichtigt hat. Entsprechendes gilt, wenn vom Unfallversicherer bei den behandelnden Ärzten vor der Begutachtung keine aktuellen Arztberichte eingeholt wurden.

4.
4.1
4.1.1   Die Beschwerdeführerin liess im Wesentlichen geltend machen, dass Prof. B.___ beratender Arzt der Beschwerdegegnerin und deshalb seine Neutralität nicht gewährleistet sei (Urk. 1 S. 32). Jedenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen Prof. B.___ und der Beschwerdegegnerin eine engere geschäftliche und/oder andere Beziehung bestehe (Urk. 1 S. 33). Des Weiteren habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Prof. B.___ mit Schreiben vom 7. Mai 2005 fünf Fragen gestellt, die er nicht beziehungsweise nur ungenau beantwortet habe. Auch auf telefonische Nachfrage hin habe Prof. B.___ nicht sämtliche Sachverhalte offengelegt, die als Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund in Frage kommen könnten. Namentlich habe Prof. B.___ nicht beantwortet, wie viele Gutachtensaufträge er von Versicherungen pro Monat erhalte (Urk. 1 S. 33 ff.). Durch seine Weigerung, auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen ordnungsgemäss zu antworten, und durch die Art und Weise der schriftlichen und telefonischen Kommunikation habe Prof. B.___ den Anschein von Befangenheit erweckt. Prof. B.___ stehe in einem Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, weshalb er als Gutachter abzulehnen sei (Urk. 1 S. 38).
4.1.2   Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vortragen, dass Prof. B.___ weder als beratender noch als versicherungsinterner Arzt zu qualifizieren sei. Zwar werde er in einzelnen Fällen für das Erstellen von Konsilien und Gutachten beigezogen, um den medizinischen Sachverhalt zu klären. Dabei komme ihm jedoch stets fachliche Unabhängigkeit zu. Prof. B.___ sei zu keiner Zeit bei der Beschwerdegegnerin angestellt gewesen. Es bestehe im Übrigen nicht einmal ein Zusammenarbeits- oder Rahmenvertrag zwischen Prof. B.___ und der Beschwerdegegnerin. Es sei kein triftiger Grund ersichtlich, der gegen die Bestellung von Prof. B.___ als Gutachter spreche. Es treffe insbesondere nicht zu, dass Prof. B.___ mit seinen Antworten auf die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen den Anschein von Befangenheit erweckt habe. Prof. B.___ habe auch keine vorgefertigte Meinung zur Kausalität von gesundheitlichen Beschwerden, die nach einem Auffahrunfall aufträten. Prof. B.___ verfasse nicht nur Gutachten für Versicherungen, sondern auch für die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und für die Gerichtsmedizin sowie auch im Auftrag von zahlreichen Hausärzten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 123 V 175) sei die gutachterliche Unabhängigkeit als fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit zu verstehen. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt.
4.2     Nach der glaubhaften Bestätigung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen ihr und Prof. B.___ weder ein Arbeitsvertrag noch ein Rahmen- oder Zusammenarbeitsvertrag betreffend Erstattung von Gutachten und Berichten (vgl. auch die entsprechende Bestätigung von Prof. B.___ vom 9. Mai 2005 [Urk. 3/16]). Die Beschwerdeführerin vermag ihrerseits keine objektiven Anhaltspunkte aufzuzeigen, die an dieser Bestätigung Zweifel wecken könnten. Ihre Rüge, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und Prof. B.___ ein besonders nahes Verhältnis bestehe, das ihn als befangen erscheinen lasse, erweist sich nach der Aktenlage als unsubstantiierte und unbelegte Behauptung.
         Der gerichtsnotorische Umstand, dass Prof. B.___ in zahlreichen Fällen für die Beschwerdegegnerin oder für andere Versicherungsgesellschaften und/oder weitere Personen und Institutionen als Gutachter geamtet hat, lässt ihn noch nicht als befangen erscheinen. Vielmehr liegt dies in der Natur der Sache beziehungsweise im Umstand, dass in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren einerseits oftmals komplexe medizinische Fragen zu klären sind, wofür es (namentlich auch im Zusammenhang mit Kausalitätsbeurteilungen bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule) der Beurteilung durch Fachpersonen mit vertieften fachärztlichen Kenntnisse und gutachterlicher Erfahrung bedarf. Andererseits ist die Zahl möglicher Experten beschränkt, was dazu führt, dass diese immer wieder zur Erstattung von Gutachten herangezogen werden. Zu diesem Kreis gehört, was gerichtsnotorisch ist, auch Prof. B.___. Das genügt jedoch nicht, um ihn als befangen erscheinen zu lassen. Der alleinige Umstand, dass eine medizinische Fachperson wiederholt für Versicherungen oder im Auftrag von versicherten Personen (beziehungsweise von auf sozialversicherungsrechtliche Prozesse spezialisierten Rechtsvertretern) Berichte oder Gutachten erstellt hat, macht sie noch nicht befangen. Lediglich deswegen kann ihr nicht unterstellt werden, sie sei nicht weisungsfrei oder fühle sich verpflichtet, das Gutachten im Sinne ihres Auftraggebers abzufassen. Wenn selbst aus dem Umstand allein, dass ein Arzt oder eine Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit zu schliessen ist, kann dieser Vorwurf um so weniger gegenüber freiberuflichen Experten erhoben werden, welche einzig zufolge Gutachtertätigkeit in Kontakt mit dem Versicherungsträger stehen. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 8. November 2006, I 793/05, Erw. 4.2, mit Hinweisen). Es ist nicht dargetan, dass Prof. B.___ als Interessenvertreter der Versicherungswirtschaft zu gelten hätte, was eine Befangenheit begründen könnte (vgl. Erw. 4.2 des genannten Urteils).
         Soweit die Beschwerdeführerin rügen liess, dass Prof. B.___ die ihm durch ihren Rechtsvertreter gestellten Fragen nur unzureichend beantwortet habe und ein Telefongespräch zwischen Prof. B.___ und ihrem Rechtsvertreter unerfreulich, unhöflich und unergiebig verlaufen sei, ist festzuhalten, dass eine Offenlegungspflicht, wie sie von der Beschwerdeführerin verstanden wird, nicht besteht (vgl. Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts in Sachen R. vom 5. April 2005, UV.2005.00022, Erw. 4.4 und Erw. 5).
Aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten Korrespondenz zwischen ihrem Rechtsvertreter und Prof. B.___ (vgl. Urk. 3/15-21 und Urk. 3/23-24) und aus dem vom Rechtsvertreter protokollierten Telefongespräch vom 10. Mai 2005 (Urk. 3/22) sind keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit von Prof. B.___ ersichtlich. Auch wenn sich Prof. B.___ durch die Art und Weise des Vorgehens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin provoziert gefühlt und entsprechend gereizt beziehungsweise kurz angebunden reagiert haben sollte, würde dies nicht genügen, um Prof. B.___ als befangen erscheinen zu lassen. Abgesehen davon ginge es hier um ein Zerwürfnis zwischen Parteivertreter und Gutachter, welchem nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie einem Zerwürfnis im Verhältnis zwischen Explorand und Gutachter (vgl. SVR 2001 UV Nr. 20).
Weiter hat Prof. B.___ bestätigt, dass er die höchstrichterliche Praxis zur natürlichen Kausalität bei Beschwerden nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule für valabel halte. Diesbezüglich führte er aus, dass solche Beschwerden durchaus möglich seien; ob sie jedoch zwanglos Folgen eines Unfalles seien, müsse eben gerade die Begutachtung ergeben (Urk. 3/16). Darin ist keine Befangenheit zu erkennen.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin gestellten Ablehnungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Es sind keine objektiven Anzeichen vorhanden, die für die Befangenheit von Prof. B.___ sprächen. Auch sind keine anderen triftigen Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG ersichtlich. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).