Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 6. April 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
Kupferschmid Hafen Umhang Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 19. August 1991 als Sales Managerin beim Hotel A.___ (Urk. 10/K78/9) und war damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: National) gegen Unfälle versichert. Am 16. Februar 1994 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ein Fahrzeuglenker von einem Garagenvorplatz auf die Strasse fuhr, sie als Lenkerin ihres Personenwagens trotz Vollbremsung mit dessen Fahrzeug kollidierte und in ein parkiertes Auto geschleudert wurde (Urk. 10/R1/3 und Urk. 10/M1). Der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. B.___ von der Chirurgischen Abteilung des Spitals C.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. April 1994 (Urk. 10/M1) eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und verwies auf die Röntgenbilder mit unauffälligem Schädel, einer HWS-Streckhaltung, leicht verschmälerten Bandscheiben "zwischen C5/5" mit kleinen reaktiven Anlagerungen an den angrenzenden Wirbelkörpern, hingegen keinen frischen ossären Läsionen. Er berichtete sodann von geklagten Kopfschmerzen, Übelkeit und Schmerzen im Nackenbereich sowie am Brustwirbelsäulen(BWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Übergang. Die National trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 In der neurologischen Untersuchung vom 23. Februar 1994 bei Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, ergab sich die Diagnose eines Status' nach Commotio cerebri, eines Zervikalsyndroms sowie eines diskreten Karpaltunnelsyndroms beidseits. Ein Schleudertrauma konnte sie nicht ohne weiteres postulieren (Bericht vom 2. März 1994, Urk. 10/M3). Nachdem Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert (Bericht vom 15. September 1994, Urk. 10/M5) und die Versicherte im Juni 1994 an die Arbeitsstelle hatte zurückkehren wollen, wurde das Arbeitsverhältnis beim Hotel A.___ per 31. August 1994 aufgelöst (Urk. 10/K78/9). In der Folge wurde M.___ durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Berater der National, abgeklärt, welcher eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 13. Oktober 1994, Urk. 10/M6) und eine neuropsychologische Abklärung veranlasste (Brief vom 20. Dezember 1994, Urk. 10/M10), welche in der Zürcher Höhenklinik G.___ durchgeführt wurde. Dr. phil. H.___, FSP, erkannte ein leicht beeinträchtigtes neuropsychologisches Profil, mit welchem eine berufliche Integration aber zu realisieren sei (Bericht vom 30. Januar 1995, Urk. 10/M12).
Am 20. Januar 1995 erlitt M.___ in den Ferien wieder einen Verkehrsunfall, dessen Folgen jedoch noch in den Ferien abheilten (Urk. 10/R13). Ab Juli 1995 begann die Versicherte dann einen Arbeitsversuch beim Reisebüro "I.___" im (leistungsmässigen) Umfang von 25 % (Schreiben vom 16. Oktober 1995, Urk. 10/K78/10). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende 1995 wieder aufgehoben (Schreiben vom 20. Dezember 1995, Urk. 10/K78/11). Ab dem 1. April 1996 war sie zu einem Pensum von 50 % im J.___ Konsulat beschäftigt (Urk. 10/M18), welche Stelle ihr jedoch wieder gekündigt wurde (Bericht von Dr. Phil. H.___, Urk. 10/M22). Eine kardiologische Abklärung vom 22. Januar 1997 ergab keine auffälligen Befunde (Bericht von Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 24. Januar 1997, Urk. 10/M30).
Am 6. April 2001 erlitt M.___ einen weiteren Unfall, für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 (Urk. 10/K82) stellte diese die Leistungen per sofort ein unter dem Hinweis, dass die aktuell noch bestehenden Beschwerden nicht mehr als Folgen des genannten Unfalles zu betrachten seien.
Da M.___ auch im Jahr 2002 noch unter Beschwerden litt, veranlasste die National eine Expertise beim S.___. Die Ärzte befanden am 10. Dezember 2002 den Endzustand für die somatischen Unfallfolgen als erreicht und erachteten einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der im Vordergrund stehenden psychosomatischen Entwicklung bloss als möglich (Urk. 10/M33 S. 32). Am 3. November 2003 beantworteten die Gutachter ergänzende Fragen (Urk. 10/M34).
1.3 Mit Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 10/K76) lehnte die National die Ausrichtung von weiteren Leistungen ab dem 1. Februar 2003 aufgrund fehlender adäquater Kausalität ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2004 (Urk. 10/K78/1) wurde mit Entscheid vom 15. Juni 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob M.___ durch Y.___ am 17. Oktober 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 13. August 2004 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente wegen einer Erwerbsunfähigkeit von 82 % zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 70 % auszurichten.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 14. November 2005 (Urk. 7) zeigte Rechtsanwalt Werner Kupferschmid an, dass er der neue Rechtsvertreter von M.___ sei. Nachdem die National am 18. November 2005 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach M.___ am 22. Dezember 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab Februar 1995 eine ganze Rente zu, was revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 10M/33 S. 9/10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Februar 2003 eingestellt hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn zwischen dem Unfall vom 16. Februar 1994 und den ab 1. Februar 2003 noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestand.
2.2 Der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. B.___ vom Spital C.___ diagnostizierte eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion. Auf den angefertigten Röntgenbildern ersah er einen unauffälligen Schädel, eine HWS-Streckhaltung, leicht verschmälerte Bandscheiben "zwischen C5/5" mit kleinen reaktiven Anlagerungen an den angrenzenden Wirbelkörpern, indessen keine frische ossäre Läsion und keine Luxation. Am thorakolumbalen Übergang fand sich eine leichte rechtskonvexe Skoliose ohne frische ossäre Läsion. Dr. B.___ berichtete über eine neurologisch unauffällige Beschwerdeführerin, welche occipitale Druckdolenz links beklage im HWS-Bereich und am BWS/LWS-Übergang. Er fand keinen muskulären Hartspann und führte aus, die Beschwerdeführerin habe über Kopfschmerzen, Übelkeit und Schmerzen im Nackenbereich sowie am BWS-/LWS-Übergang geklagt und im weiteren Verlauf auch über Parästhesien in beiden Armen (Bericht vom 11. April 1994, Urk. 10/M1).
2.3 Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin am 23. Februar 1994 neurologisch untersucht hatte, berichtete am 2. März 1994 (Urk. 10/M3) anamnestisch über gelegentliche Migräne (Anfall alle drei Monate) mit heftigsten Schmerzen im ganzen Kopf sowie Übelkeit und Erbrechen. Bei im Wesentlichen unauffälligen neurologischen Befunden (beim Nervus medianus periphere Latenz ganz leichten Grades, vgl. Urk. 10/M2) diskutierte sie ein Karpaltunnelsyndrom und führte aus, ein differentialdiagnostisch in Erwägung gezogenes Schleudertrauma könne nicht ohne weiteres postuliert werden.
2.4 Dr. E.___ thematisierte in seinem Bericht vom 15. September 1994 (Urk. 10/M5) erstmals eine gestörte Schmerzverarbeitung sowie eine depressive Symptomatik mit Tendenz zu einem "Fibromyositissyndrom". Er berichtete von weiterhin stark wechselnden Rücken- sowie Kopfschmerzen und führte aus, die depressive Symptomatik könnte durch die krankheitsbedingte Entlassung ausgelöst worden sein.
2.5
2.5.1 Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin Dr. F.___ als beratenden Arzt bei. Dieser berichtete am 13. Oktober 1994 (Urk. 10/M6) von der Untersuchung vom selben Tag und schilderte eine "Peitschlagverletzte", welche nicht "möge", antriebslos sei, sich abkapsle, Angst vor ausbleibender Heilung habe und den mittelbaren Weg nicht kenne wegen des Verlusts der Arbeitsstelle, welche Problematik noch nicht verkraftet sei. Er befand die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig und legte das Schwergewicht bei fehlender Indikation für eine physikalische Untersuchung auf den therapeutischen Ansatz (Fussreflexzonenmassage, Rehabilitation, Coaching, vgl. Bericht vom 20. Oktober 1994, Urk. 10/M8).
2.5.2 Nachdem bis Ende des Jahres 1994 keine Besserung eingetreten war, überwies Dr. F.___ die Beschwerdeführerin an Dr. phil. H.___ (Höhenklinik G.___) zur neuropsychologischen Abklärung (Brief vom 20. Dezember 1994, Urk. 10/M10). Dieser berichtete am 30. Januar 1995 (Urk. 10/M12) über die geklagten Kopf- und Nackenschmerzen. Neuropsychologisch seien stärkere Gedächtnisprobleme und eine schnelle Müdigkeit aufgefallen. Der Neuropsychologe schloss auf ein leicht beeinträchtigtes neuropsychologisches Profil mit Schwergewicht beim Arbeitstempo, der Konzentration, der verbalen Merkfähigkeit, beim Lernen von figurativen Informationen, beim Frischgedächtnis sowie beim Aufnehmen und Umsetzen von komplexen verbalen Instruktionen. Dr. phil. H.___ befand es als möglich, mit dem vorliegenden Potential und einer neuropsychologischen Betreuung eine berufliche Integration zu realisieren.
2.5.3 Am 23. Mai 1995 (Urk. 10/M13) ging Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen aus und berichtete am 10. August 1995 (Urk. 10/M15) über die Aufnahme der Tätigkeit beim Reisebüro "I.___". Am 22. Dezember 1995 (Urk. 10/M16) erwähnte Dr. F.___ ein unverändertes Beschwerdespektrum (Kopfschmerzen, nuchale Verspannungen, LWS-Schmerzen, Müdigkeit, Vergesslichkeit) sowie die Kündigung der Arbeitsstelle.
2.5.4 Nachdem Dr. L.___, dipl. Psychologe, am 26. Februar 1996 (Urk. 10/M17) über seine Behandlung berichtet und ausgeführt hatte, die anfängliche depressive Stimmungslage sei in den letzten Monaten in einen nicht ganz unbegründeten Optimismus umgeschlagen; er frage sich allerdings, wie weit die "halbherzigen" Bemühungen um Arbeit persönlichkeits- oder unfallbedingt seien, konnte sich auch Dr. F.___ am 19. April 1996 (Urk. 10/M18) nicht des Eindruckes erwehren, es seien nicht nur posttraumatische, sondern persönlichkeitsspezifische Momente im Spiel. Er überwies die Beschwerdeführerin erneut an Dr. phil. H.___, welcher am 12. Juni 1996 (Urk. 10/M22) eine leichte Verschlechterung feststellte, was unüblich sei. Es sei indessen zu bemerken gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit Ermutigung und Motivation von aussen eine bessere Leistung gezeigt habe. Mit dem vorliegenden Potential sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein.
2.5.5 In der Folge besprach Dr. F.___ diese Einschätzung mit der Beschwerdeführerin und kam im Gespräch zum Schluss, dass die morphologischen Momente (Kopfschmerzen, Schwindel, Verspannungen im Nacken) nicht mehr Gegenstand von Klagen seien, sondern die Beschwerdeführerin nun zunehmend an einer schweren reaktiven und angstbetonten Depression leide (Bericht vom 23. Juni 1996, Urk. 10/M23). Am 26. Juli 1996 (Urk. 10/M28) berichtete er sodann über eine Dekompensation in Nachgang an eine Bewerbungsabsage, worauf eine Medikation verabreicht worden sei.
Am 9. Januar 1997 (Urk. 10/M29) fasste Dr. F.___ sodann zusammen, mit sehr viel umgebendem Aufwand mit Psychologe und leicht alternativ angehauchten Therapieversuchen sei es gelungen, eine strukturierte Outplacement-Wiederaufbau-Betreuung einzufädeln. Geblieben seien die anfallsmässigen "Faining-Spells" (richtig: Fainting-Spells"), welche bekannterweise vegetativen Ursprungs seien. Er empfahl zur weiteren Abklärung - dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechend - die Durchführung einer Herz-Kreislauf-Untersuchung, welche indessen unauffällige Resultate zeigte (Bericht von Dr. K.___ vom 24. Januar 1997, Urk. 10/M30).
2.6
2.6.1 Am 10. Dezember 2002 erstatteten die Ärzte des S.___ ihr Gutachten. Anlässlich der Untersuchungen vom 28. Oktober bis 1. November 2002 klagte die Beschwerdeführerin über dauernde Hinterkopfschmerzen, welche zeitweise auch gegen frontal ausstrahlten, über dauernde Nackenschmerzen sowie über eine verspannte, schmerzhafte Schulter-Nackenmuskulatur. Zeitweise bestünden auch Parästhesien sowie Hypästhesien im Bereich des linken Armes. Weiter beklagte sie einschiessende Schmerzen im Nackenbereich, Schwindelsensationen, Koordinationsstörungen, Visusverschlechterung, Müdigkeit, Konzentrations- und Wortfindungsstörungen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie Angstzustände. In psychischer Hinsicht berichtete die Beschwerdeführerin über intermittierende depressive Phasen, wobei sie sich aktuell nicht vorstellen könne, einer Arbeit nachzugehen, sie könne nicht einmal ihren Haushalt selber führen (Urk. 10/M33 S. 12/13).
2.6.2 Auf den Röntgenbildern vom 6. April 2001 ersah der Orthopäde Dr. N.___ keine frischen Läsionen im Bereich der HWS, keine Luxation, indessen degenerative Veränderungen zwischen C5/C6. Die LWS zeigte ebenfalls keine frischen Läsionen, keine Spondylolyse und keine Spondylolisthesis. Zwischen L4/L5 waren leichte degenerative Veränderungen zu sehen.
Dr. N.___ diagnostizierte ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 16. Februar 1994 und im April 2001, eine leichte lumbale Fehlhaltung sowie beginnende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Das massive Beschwerdebild konnte er aus orthopädischer Sicht nicht objektivieren und erklären. Es finde sich lediglich eine leichte muskuläre Verspannung paravertebral im Bereich der Nackenmuskulatur. Demgemäss schloss er auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 10/M33 S. 15).
2.6.3 Im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums berichtete Dr. O.___ über muskuläre Verspannungen nur im oberen Trapeziusanteil und der parazervikalen Muskulatur, eine linksbetonte Druckdolenz über den Suboccipitalpunkten, eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit (für Rotation rechtsbetont: mittelgradig; für Seitwärtsneigen rechtsbetont: endgradig, wobei die Prüfung der passiven Beweglichkeit wegen Schmerzangabe nicht möglich sei), Endphasenschmerzen der BWS beim Seitwärtsneigen, ein eingeschränktes Seitwärtsneigen der LWS rechtsbetont, eine Druckdolenz über dem linken Daumensattelgelenk, einen seitlichen Kompressionsschmerz an beiden Händen, Druckdolenzen über dem Sulcus biccipitalis sowie über den AC-Gelenken.
Dr. O.___ diagnostizierte ein zervikal betontes Panvertebralsyndrom, einen Status nach drei Verkehrsunfällen (1994, 1995, 2001), eine leichte lumbale Fehlhaltung sowie beginnende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Er befand, dass der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht auch heute noch eine nicht betont rückenbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei. Die von der Beschwerdeführerin berichteten starken Schmerzen und Beschwerden könnten rheumatologisch nicht objektiviert werden. Ausser einer muskulären Verspannung im Schulter-Nackenbereich, einer diskreten lumbalen Fehlhaltung und diskreten beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule fänden sich keine pathologischen Befunde (Urk. 10/M33 S. 17/18).
2.6.4 Dr. P.___ berichtete von einer - bis auf eine organisch nicht zu erklärende Gangunsicherheit - unauffälligen neurologischen Untersuchung. Das Bild der Gangprüfung mute auch bei komplizierten Gangarten wie Fersen-Fussspitzengang sehr funktionell an. Wiederholt reproduzierbar seien anderseits die Zeichen der radikulären Irritation links, am ehesten in C7. Dr. P.___ ging davon aus, dass die Parästhesien und Gefühlsstörungen im linken Arm radikulären Ursprungs seien und nicht ein Karpaltunnelsyndrom vorliege. Dr. P.___ diagnostizierte (1) einen Status nach Autounfall mit leichter Commotio cerebri mit retrograder Amnesie, einem Distorsionstrauma der HWS, einer leichten radikulären Irritation in C7 links sowie mit chronischem posttraumatischem Kopfweh, fraglich auch posttraumatische Migräne, und (2) einen Status nach erneutem Autounfall (Frontalkollision) im April 2001 mit vorübergehendem Schmerzschub (mit Schädelprellung, ohne Schädelhirntrauma, Urk. 10/M33 S. 21).
2.6.5 Dr. Q.___ schilderte in seiner Beurteilung der Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung einen Symptomenkomplex, der von seiner Zusammensetzung, Charakteristik und Ausprägung her ganz eindeutig für ein psychosomatisches Geschehen spreche. Die geklagten kognitiven Einschränkungen liessen sich klinisch psychiatrisch nicht objektivieren, sie seien vielmehr im Rahmen der psychosomatischen Entwicklung zu verstehen. Deutlich würden ein sehr grosses Mitteilungsbedürfnis, ein Bedürfnis nach Zuwendung, Akzeptanz und Verständnis. Dort, wo sie dieses erhalte, sei auch wenig von einer depressiven Symptomatik zu spüren. Es sei aber als wahrscheinlich zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin überall dort, wo dieses Verständnis ausbleibe, depressiv oder auch sthenisch reagieren könne und werde. Die Beschwerdeführerin schildere ihre multiplen, als schmerzhaft empfundenen Beschwerden entweder lebhaft oder klagsam - je nach Stimmungslage -, so als spreche sie über einen Dritten und nicht wie ein von schweren Schmerzen geplagter Mensch. Es bestehe eine "Belle indifférence". Dazu passend zeigten sich auf der Ebene der Persönlichkeitsstruktur deutlich histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge.
Dr. Q.___ diagnostizierte zusammenfassend eine somatoforme Störung sowie histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 10/M33 S. 25/26).
2.6.6 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung berichtete lic. phil. R.___ von einem unterdurchschnittlichen Testprofil. Setze man die Testresultate in Bezug zu den Resultaten der Untersuchung der Zürcher Höhenklinik G.___ vom 30. Januar 1995, so falle auf, dass eine massive Leistungsverschlechterung eingetreten sei. Die aktuellen Resultate seien so unterdurchschnittlich, dass sie nur mit einer schweren Traumatisierung des Gehirns vereinbar wären, was jedoch mit Sicherheit nicht der Fall sei. Auch die erhebliche Verschlechterung des neuropsychologischen Befundes gegenüber der Untersuchung von 1995 könne nur eine psychologische Erklärung finden (Urk. 10/M33 S. 29).
2.6.7 Die Ärzte des S.___ stellten fest, dass für die somatischen Unfallfolgen ein Endzustand erreicht sei. Im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stehe eindeutig eine psychosomatische Entwicklung, die die multiplen, von der Beschwerdeführerin empfundenen Schmerzen und Beschwerden als Grundlage habe. Diese psychosomatische Entwicklung sei nicht abgeschlossen, hier sei kein Endzustand erreicht. Im orthopädischen und rheumatologischen Fachbereich fänden sich nur bescheidene Befunde, objektivieren lasse sich eine Verspannung der paravertebralen Nacken- und Schultermuskulatur, die ebenfalls im Rahmen der psychosomatischen Entwicklung verstanden werden könne. Im neurologischen Bereich finde sich lediglich eine leichte Irritation in C7 links (Urk. 10/M33 S. 31).
Die Ärzte folgerten sodann, dass der Unfall offensichtlich Auslöser einer psychosomatischen Entwicklung gewesen sei, die nach wie vor anhalte. Eine sichere Aussage über die psychische bzw. psychosomatische Entwicklung der Beschwerdeführerin ohne den auslösenden Unfall konnten sie jedoch nicht machen. So sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen psychische oder psychosomatische Probleme entwickelt habe. Genauso gut sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin bis heute symptomfrei geblieben wäre (Urk. 10/M33 S. 32).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Ärzte rein somatisch betrachtet von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer nicht ausgesprochen rückenbelastenden Tätigkeit aus. Im Bereich der psychosomatischen Entwicklung schätzten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit Verbesserungspotential (Urk. 10/M33 S. 32/33).
2.7
2.7.1 Die Beschwerdeführerin legte nach dem Vorliegen des S.___-Gutachtens ihrerseits verschiedene ärztliche Beurteilungen ins Recht. Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, berichtete am 16. September 2003 (Urk. 3/7) zu Händen ihres Rechtsvertreters und verwies auf Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel. Neuropsychologisch ermittelte er eine stark erhöhte Ermüdbarkeit, eine stark verlängerte Erholungszeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Wortfindungsstörungen sowie eine stark verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit.
Er diagnostizierte (1) ein posttraumatisches zerviko-zephales Syndrom mit Begleitschwindel und neuropsychologischen Defiziten bei Status nach mehrmaligen HWS-Distorsionstraumas (drei Autounfälle: 1994, 1995 und 2001), (2) postcommotionale Beschwerden bei Status nach Commotio cerebri (Unfall 1994), (3) eine posttraumatische Belastungsstörung sowie (4) eine mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalls.
Dr. T.___ beurteilte alle Beschwerden als ausschliesslich unfallkausal und führte aus, das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin entspreche den typischen Symptomen bei Status nach HWS-Distorsion. Den Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit sah er in der stark verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit.
2.7.2 Dr. med. U.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 3. Oktober 2003 (Urk. 3/9) einen Status nach schwerem Überdehnungstrauma der HWS am 16. Februar 1994 mit chronischem zerviko-zephalem Schmerzsyndrom und neuropsychologischen Defiziten sowie einen Status nach zweitem HWS-Trauma am 6. April 2001 mit anhaltender Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerden. Er erhob eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS in allen Richtungen, eine palpatorisch deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur, hauptsächlich auf der linken Seite, sowie eine diffuse Hypästhesie am ganzen linken Arm und an der ganzen linken Hand mit Betonung im Dermatom C8. Dr. U.___ schloss, dass das erste HWS-Trauma anteilsmässig zu 2/3, und das zweite zu 1/3 beteiligt seien. Im Vordergrund stünden zerviko-zephale Schmerzen und Schwindel, ein weiteres Begleitsymptom sei ein Tinnitus. Danbeben bestehe der Verdacht auf neuropsychologische Defizite.
2.7.3 Schliesslich findet sich bei den Akten der Bericht von Dr. med. V.___, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. phil. W.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum X.___, vom 7. August 2003, wo die Beschwerdeführerin vom 22. April bis 24. Juni 2003 eine ambulante Schmerzbehandlung absolvierte. Dabei wurden eine HWS-Distorsion, eine mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalles 1994, ein Tinnitus, ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung nach dem Unfall 2001 sowie ein Status nach Abort diagnostiziert (Urk. 3/8 S. 1).
Die neuropsychologischen Testresultate wurden als leicht unterdurchschnittlich interpretiert und darauf hingewiesen, dass Leistungsschwankungen bei HWS-Distorsionen üblich seien und keinesfalls auf eine psychische Störung auf Grund dieser Leistungsschwankungen geschlossen werden könne (Urk. 3/8 S. 3). Im objektiven Therapieverlauf ersahen die Spezialisten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Sie berichteten von einem instabilen Therapieverlauf mit einem grossen Bemühen der Beschwerdeführerin, wieder leistungs- und handlungsfähig zu werden (Urk. 3/8 S. 5).
Im Bericht findet sich weiter eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der S.___-Ärzte. Dazu wurde sinngemäss ausgeführt, aus einer nicht objektivierbaren Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter könne nicht auf eine Psychosomatik geschlossen werden. Anlässlich des Tests im Hause hätten sich ein erhöhter Wert für eine Depression, Hypochondrie und Konversionshysterie ergeben. Diese seien eher als Fehlverarbeitung der Unfallfolgen zu verstehen und nicht als eine primäre, vom Unfall 1994 unabhängig anzusehende neurotische Entwicklung. Weiter bestünden deutliche Gesundheitsstörungen. Im Gutachten des S.___ fehle indes eine entsprechende fremdanamnestische Beurteilung (Urk. 3/8 S. 5).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen den natürlichen Kausalzusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als fraglich mit der Begründung, unter den beteiligten Ärzten herrsche darüber keine Einigkeit. Aufgrund des S.___-Gutachtens sei davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität nicht gegeben sei (Urk. 9 S. 4).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie leide heute noch an Beschwerden, welche den typischen Symptomen bei Status nach HWS-Distorsion entsprächen (Urk. 3/3 S. 2/3).
3.2 Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität ist vorweg von den Erstangaben der Beschwerdeführerin am Unfalltag auszugehen, welche umgehend über Kopfschmerzen, Übelkeit und Schmerzen im Nackenbereich klagte (Bericht vom 11. April 1994, Urk. 10/M1).
Anlässlich der Begutachtung im S.___ im Oktober/November 2002 klagte sie über dauernde Hinterkopf- und Nackenschmerzen, über eine verspannte, schmerzhafte Schulter-Nackenmuskulatur, Parästhesien sowie Hypästhesien im Bereich des linken Armes, einschiessende Schmerzen im Nackenbereich, Schwindelsensationen, Koordinationsstörungen, Visusverschlechterung, Müdigkeit, Konzentrations- und Wortfindungsstörungen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie Angstzustände (Urk. 10/M33 S. 12/13). Die Ärzte fügten jedoch an, dass sich im orthopädischen und rheumatologischen Fachbereich nur bescheidene Befunde fänden (Urk. 10/M33 S. 31) und die Problematik nicht organischer Natur sei.
3.3 Damit sprechen in beweisrechtlicher Hinsicht einzig die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten, welche die geklagten Leiden schilderten, für die Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der ab Februar 2003 nach wie vor anhaltenden Problematik mit dem Unfallereignis vom 16. Februar 1994. Insbesondere ergaben die bildgebenden Untersuchungsresultate keine Hinweise auf eine nachweisbare Verletzung.
3.4 Ausgehend von der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen, obwohl die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall bloss über zwei der vom EVG erwähnten Beschwerden klagte.
4.
4.1 Ist das Vorliegen eines mindestens teilweisen natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab Februar 2003 noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 16. Februar 1994 zu prüfen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm die Adäquanzbeurteilung nach der mit BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa eingeleiteten Rechtsprechung vor und unterschied zwischen den somatischen und den psychischen Unfallfolgen. Zur Begründung wurde angeführt, im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt hätten die rein körperlichen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt. Bereits rund fünf Monate nach dem Unfall sei Dr. E.___ von einer gestörten Schmerzverarbeitung mit depressiver Symptomatik ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin schloss zusammenfassend auf eine klare Dominanz der psychischen Problematik (Urk. 2 S. 9).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits postulierte die Anwendbarkeit der Rechtsprechung der Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien, wonach nicht zwischen somatischen und psychischen Beschwerden zu unterscheiden ist. Sie begründete dies damit, dass die heute noch vorhandenen gesundheitlichen Störungen mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion vereinbar seien und die psychische Störung einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode entspreche, die sich einige Zeit nach dem Unfall vom Februar 1994 langsam entwickelt habe (Urk. 1 S. 10/11).
4.3
4.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten der Ärzte des S.___ sämtlichen praxisgemässen Kriterien der Rechtssprechung an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch Auskunft über die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und die zugrunde liegenden Zusammenhänge. Weiter basiert es auf allseitigen Untersuchungen (internistische, orthopädische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische, psychiatrische) und setzt sich mit den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie deren Verhalten (auch unter Berücksichtigung der Entwicklung seit dem Unfall) detailliert auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben - namentlich der organischen Erhebungen. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, wurde doch nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall ein psychosomatisches Geschehen entwickelte. Angesichts der geschilderten, deutlich histrionischen Züge erscheinen denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten als in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Schliesslich machten die Experten nicht auszuräumende Unsicherheiten deutlich, indem sie aufzeigten, dass keine genauen (hypothetischen) Angaben über die Krankheitsentwicklung ohne Unfall gemacht werden können.
4.3.2 Die abweichende Einschätzung der von der Beschwerdeführerin angegangenen Ärzte des Medizinischen Zentrums X.___ (Urk. 3/8) vermag am Beweiswert des S.___-Gutachtens nichts zu ändern. So schlossen die Ärzte des S.___ nicht bloss wegen einer nicht objektivierbaren Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter auf eine Psychosomatik, sondern aufgrund der gesamten Aktenlage unter Berücksichtigung der Entwicklung über die Jahre sowie der vorliegenden eigenen Testresultate. Die geltend gemachten deutlichen Gesundheitsstörungen reduzieren sich weiter auf marginale Beschwerden, welche bildgebend nicht nachweisbar sind.
Währenddem sich Dr. U.___ nicht explizit zur Kausalitätsfrage äusserte, bejahte Dr. T.___ diese unter Hinweis auf das den typischen Symptomen bei Status nach HWS-Distorsion entsprechende Beschwerdebild der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. U.___ kein Facharzt für Psychiatrie und deshalb weniger qualifiziert ist, die psychische Situation der Beschwerdeführerin einzuschätzen.
4.3.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Ursache für die auch nach dem 1. Februar 2003 geklagten Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht in einem Körperschaden, sondern in einer psychischen Fehlverarbeitung liegt. Sodann ist aktenkundig, dass die zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsions-Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber in den Hintergrund treten. Namentlich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anfänglich wohl über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit geklagt hat (Urk. 10/M1), hingegen das Klagen der weiteren einschlägigen Beschwerden vermissen liess. Diese ergaben sich erst im längeren Verlauf der ärztlichen Behandlung. Steht damit fest, dass nach dem Unfall bloss einige wenige symptomatische Beschwerden vorlagen und ein volleres Bild der einschlägigen Klagen erst nach längerer Zeit vorgetragen wurde, erscheinen die Folgerungen der S.___-Ärzte umso nachvollziehbarer, dass die psychosomatische Reaktion der Beschwerdeführerin wohl durch den Unfall ausgelöst wurde, diese aber im Vordergrund steht, und nicht die (anfänglich nur in geringer Zahl vorhandenen) symptomatischen Störungen. Damit sind vorliegend die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu den Unfällen mit psychischen Folgeschäden anwendbar.
4.4
4.4.1 Unbestritten ist, dass von einem dem mittleren Bereich zuzuordnenden Unfall auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin kam auf einer Strecke innerorts herangefahren, sah den fehlbaren Lenker auf die Strasse fahren und leitete vor dem Zusammenprall ein Bremsmanöver ein (Urk. 10/R1/3). Die erlittenen Verletzungen waren denn auch nicht schwerer Natur, so dass gar lediglich ein dem leichteren Bereich (in der Gruppe der mittelschweren Unfälle) zuzuordnendes Geschehen vorliegt.
4.4.2 Der Unfall war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonderes eindrücklich, noch erlitt die Beschwerdeführerin schwere Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (aus somatischen Gründen) nötig machten. Die Beschwerdeführerin klagte wohl über Dauerbeschwerden, doch standen diese nicht im Zusammenhang mit einem organischen Leiden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist sodann ebensowenig ersichtlich wie ein schwieriger Heilungsverlauf. Letzterer war ausschliesslich durch die psychische Komponente geprägt und deshalb nicht geeignet, die Adäquanz zu begründen. Schliesslich lag der Grund für die Attestierung einer längeren Arbeitsunfähigkeit ebenfalls im psychischen Beschwerdebild der Beschwerdeführerin begründet.
4.4.3 Damit aber ist kein einziges praxisgemässes Kriterium gegeben, weshalb fest- steht, dass die von der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2003 geklagten Beschwerden keinesfalls adäquat kausal zum Unfallereignis vom 16. Februar 1994 sind. Von weiteren Beweismassnahmen ist daher abzusehen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).