Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser v.d. Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1955, erlitt im Jahre 1974 bei einem Sturz aus dem 2. Stock ihres Wohnhauses verschiedene Frakturen insbesondere der unteren Extremitäten sowie des Rückens (Unfall-Anzeige vom 17. Juni 1974, Urk. 10/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen des Unfalles auf. In den folgenden Jahren musste sich B.___ mehreren operativen Eingriffen, vorab an den Füssen, unterziehen. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 10. Januar 1977 hielt der SUVA-Arzt fest, es resultierten zum Teil statisch bedingte Rückenbeschwerden, eine Atrophie beider Unterschenkel, Narbenbeschwerden an beiden Füssen, Sprunggelenksfunktionseinschränkungen, Einschränkungen der Subtalargelenke, eine Spitzfuss-Stellung rechts, stark reduzierte Wälzbewegungen, links praktisch aufgehoben. Weiter liege eine Hammerstellung der Zehen, links zum Teil operiert, vor und es bestünden Kniebeschwerden links bei der Endphase der Streckung sowie eine Neigung zu Obstipation. B.___ wurde im Rahmen des Möglichen arbeitsfähig geschrieben (Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 2. Mai 1977 sprach ihr die SUVA mit Wirkung ab 30. Januar 1977 eine Invalidenrente auf der Basis einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit zu (Urk. 10/41). Die Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 In den folgenden Jahren musste B.___ wegen der Unfallfolgen immer wieder ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, wofür die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte.
1.3 Am 11. November 2003 erfolgte eine Rückfallmeldung an die SUVA wegen Rückenproblemen. Seit dem 25. August 2003 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/153). Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, ___, beschrieb seit Juli 2003 zunehmende Rückenbeschwerden und beantragte eine kreisärztliche Untersuchung zur Abklärung einer stationären Behandlung (Urk. 10/151 und 10/152).
1.4 Am 15. Januar 2004 fand die kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.___ statt, der einen Rehabilitationsaufenthalt befürwortete (Urk. 10/159). Daraufhin hielt sich B.___ vom 9. März bis zum 3. April 2004 in der Rehaclinic Zurzach auf, wo man davon ausging, dass die Entlassung in gebessertem Allgemeinzustand erfolge und nach 2 Wochen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % möglich sein sollte (Austrittsbericht vom 28. April 2004, Urk. 10/170). Subjektiv empfand die Versicherte allerdings keine Besserung der Beschwerden, und nachdem neu Parästhesien der linken Hand und des rechten Beines aufgetreten waren, veranlasste Dr. A.___ eine neurologische Abklärung (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 3. Juni 2004, Urk. 10/172). Diese wurde durch Dr. med. E.___ am 22. Juni 2004 durchgeführt und ergab neben mechanischen Faktoren die diabetische Stoffwechsellage als Ursache eines Sulcus ulnaris-Syndroms und als Ursache der Ausstrahlungen ins rechte Bein ein sensibles Wurzelsyndrom L5 posttraumatischer Genese (Urk. 10/173).
1.5 Mit Brief vom 5. Juli 2004 informierte die SUVA B.___, dass ab 1. Juli 2004 im Rahmen der laufenden Rente (50 %) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse und die ärztliche Behandlung abgeschlossen werde sowie die Taggeldzahlungen ab 1. Juli 2004 eingestellt würden (Urk. 10/175). B.___ war damit nicht einverstanden und wünschte eine erneute kreisärztliche Untersuchung (Urk. 10/178). Bezüglich der Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlungen in das rechte Bein korrigierte die SUVA mit Schreiben vom 13. September 2004 ihre Rechtsauffassung, anerkannte ihre Pflicht zur Übernahme der Heilungskosten (Urk. 10/188) und richtete weiterhin Taggeld aus (Urk. 10/200).
1.6 Vom 26. Januar bis zum 2. März 2005 hielt sich B.___ stationär in der Rehaklinik Bellikon auf. Bei Austritt wurde eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bisherigen Rente attestiert (Bericht vom 2. März 2005, Urk. 10/213). Gestützt darauf teilte die SUVA der Versicherten mit Schreiben vom 16. März 2005 mit, die unfallbedingten Beschwerden seien nun so weit abgeheilt, dass im Rahmen der Invalidenrente (50 %) wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegegangen werden könne und die Taggeldleistungen ab 7. März 2005 eingestellt würden (Urk. 10/214).
1.7 Am 20. Mai 2005 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.___ zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung statt (Urk. 10/219). Dem Kreisarzt gegenüber erklärte B.___, dass sie die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten eher als eine Zumutung empfinde (Urk. 10/219 S. 2). Der Kreisarzt schätzte die Integritätseinbusse auf 20,5 % (Urk. 10/220). Telefonisch wurde die Versicherte am 25. Mai 2005 informiert, "dass die 50%ige Rente weiter bezahlt wird und zur Zeit keine Aufstockung der SUVA-Invalidenrente vorgesehen ist" (Urk. 10/221).
1.8 Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 setzte die SUVA die Integritätsentschädigung von B.___ basierend auf einer Integritätseinbusse von 20,5 % fest (Urk. 10/222).
1.9 Hiergegen erhob B.___ am 25. Juni 2005 Einsprache (Urk. 10/223). Sie begründete diese sinngemäss damit, dass ihre Beschwerden immer noch da seien, und beantragte ein erneute Untersuchung sowie ein unabhängiges Gutachten.
1.10 Die SUVA wies die Einsprache von B.___ mit Entscheid vom 19. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 erhob B.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 (Urk. 1). Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides und eine Neubeurteilung der Sachlage sowie des Invaliditätsgrades. Weiter verlangte sie die Einholung eines unabhängigen Gutachtens sowie die Vornahme einer neurologischen Untersuchung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (Urk. 9).
2.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
1.2 Nicht jede mangelhafte Eröffnung ist gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr ist dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann. Vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 122 V 194 Erw. 2).
2.
2.1 Vorliegend trat die Beschwerdeführerin im November 2003 an die Beschwerdegegnerin mit einer Rückfallmeldung heran, nachdem sie wegen zunehmender Rückenbeschwerden voll arbeitsunfähig geworden war (vgl. Urk. 10/153). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine kreisärztliche Untersuchung sowie einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Zurzach (vgl. Austrittsbericht vom 28. April 2004, Urk. 10/170), welcher aber gemäss der Beschwerdeführerin keine Besserung der Beschwerden brachte (vgl. ärztlicher Zwischenbericht des Dr. A.___ vom 3. Juni 2004, Urk. 10/172).
Mit Brief vom 5. Juli 2004 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass ab 1. Juli 2004 im Rahmen der laufenden Rente (50 %) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sowie die Taggeldzahlungen ab 1. Juli 2004 eingestellt würden (Urk. 10/175).
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 reagierte die Beschwerdeführerin darauf und erklärte unter anderem, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/178).
Nach einem weiteren Rehabilitationsaufenthalt, diesmal in der Rehaklinik Bellikon vom 26. Januar bis zum 2. März 2005 (vgl. Austrittsbericht vom 2. März 2005), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2005 mit, dass die unfallbedingten Beschwerden nun so weit abgeheilt seien, dass im Rahmen der Invalidenrente (50 %) wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne und die Taggeldleistungen ab 7. März 2005 eingestellt würden (Urk. 10/214), und setzte schliesslich mit Verfügung vom 25. Mai 2005 eine Integritätsentschädigung fest (Urk. 10/222).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Brief vom 25. Juni 2005 Einsprache (Urk. 10/223). Sie begründete diese sinngemäss damit, dass ihre Beschwerden immer noch da seien, und beantragte ein erneute Untersuchung sowie ein unabhängiges Gutachten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache mit Entscheid vom 19. Juli 2005 abgewiesen hatte (Urk. 2), erhob die Beschwerdeführerin am19. Oktober 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem mit dem Antrag um Neubeurteilung der Sachlage und des Invaliditätsgrades (Urk. 1).
2.2 Aus dem dargelegten Geschehensablauf geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nie mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin einverstanden war, sie habe wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangt, wie dies vor der Rückfallmeldung vom November 2003 der Fall war. Vielmehr vertrat sie durchwegs den Standpunkt, nicht mehr in der Lage zu sein, im gleichen Masse wie zuvor (50 %) zu arbeiten.
Gut drei Monate, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 16. März 2005 festgehalten hatte, sie gehe davon aus, dass nun im Rahmen der bestehenden Invalidenrente wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2005 aus, sie sei mit der erhaltenen Verfügung nicht einverstanden. Die Beschwerden seien immer noch da, neu sei zudem ein "Vereisungsgefühl" an der linken, hinteren Kopfhälfte, ausstrahlend in den Kiefer und in den linken Unterarm hinzugekommen. Sie sei der Meinung, dass die Sache nicht vorbei sei, und würde ein unabhängiges Gutachten sowie eine Untersuchung bei einem Neurologen begrüssen. Diesem Schreiben, welches innerhalb einer angemessenen Bedenkzeit erstattet wurde - zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits am 20. Mai 2005 gegenüber dem Kreisarzt dahingehend geäussert, dass die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit eher eine Zumutung sei (Urk. 10/219 S. 2) - lässt sich klar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war, dass sie wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangt haben soll, wie vor dem Rückfall. Diese Auffassung bestätigt auch die Beschwerde an das hiesige Gericht vom 19. Oktober 2005 (Urk. 1), in welcher klar festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades wünscht.
2.3 Angesichts dieser Sachlage und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unvertreten ist - und unabhängig davon, ob sie diese Auffassung auch materiell zu Recht vertritt -, geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin über ihre Weigerung, die laufende Rente zu erhöhen, lediglich in Briefform befunden hat. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, darüber - wie sie das über den Anspruch auf Integritätsentschädigung getan hat - in einer anfechtbaren, formell korrekten Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu bestimmen. Indem sie dies unterliess, hat sie gegen Art. 49 ATSG verstossen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades wie auch hinsichtlich des Umfangs der Integritätseinbusse in einem Entscheid formell verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).