Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 10. Januar 2007
in Sachen
1. Krankenkasse 57
Jupiterstrasse 15, Postfach 234, 3000 Bern 15
2. M.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 2 vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner
Nidaugasse 24, Postfach 3445, 2500 Biel 3
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1941 geborene M.___ war seit dem 3. Januar 1965 bei der Z.___ als Technischer Angestellter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2).
Am 1. November 2000 verdrehte er sich beim Tennisspielen das linke Knie (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2, Urk. 8/6). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Klinik Y.___, diagnostizierte in der Folge eine Meniskusläsion des medialen und lateralen Meniskus links und hielt fest, der Patient werde sich zur arthroskopischen Teilmeniskektomie links melden (vgl. Arztzeugnis UVG vom 15. März 2001, Urk. 8/3). Am 4. April 2001 gab der Versicherte der SUVA gegenüber an, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen (vgl. Urk. 8/6). Für die im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall entstandenen Behandlungskosten hatte die SUVA bis dahin Leistungen erbracht (vgl. Urk. 2 S. 2).
Wegen medialer Kniegelenksschmerzen links liess der Versicherte der SUVA am 5. November 2004 einen Rückfall melden (vgl. Arztzeugnis UVG für Rückfall, Urk. 8/12). Am 15. Dezember 2004 wurde in der Klink X.___ eine Kniearthroskopie links mit ausgedehnter medialer und lateraler Meniskektomie durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/18 S. 2, Austrittsbericht vom 17. Dezember 2004, Urk. 8/18 S. 1).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/25) teilte die SUVA dem Versicherten mit, mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 1. November 2000 und den erneut gemeldeten Kniebeschwerden bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 8/26), verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden mit Verfügung vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/29). Die sansan Versicherungen AG zog ihre gegen diese Verfügung vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/30) am 3. März 2005 wieder zurück (vgl. Urk. 8/33). Die vom Versicherten beziehungsweise der Krankenkasse 57, bei welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ebenfalls krankenversichert war (vgl. Urk. 10/3), erhobenen Einsprachen (Urk. 8/35 und Urk. 8/43, Urk. 8/40) wies die SUVA mit Entscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 19. Oktober 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Juli 2005 sei aufzuheben.
2. Die SUVA sei zu verurteilen, im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich die entsprechenden Behandlungskosten zu übernehmen.
Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 (Urk. 7) Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Am 20. Oktober 2005 erhob auch die Krankenkasse 57 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 2) und stellte - im Verfahren Prozess-Nummer UV.2005.00343 (Urk. 10/0 bis 10/7) - folgende Anträge (vgl. Urk. 10/1 S. 2):
1. Es seien der Einspracheentscheid vom 29.07.2005 und die Verfügung vom 18.02.2005 aufzuheben;
2. es seien die Kosten für die aus dem unfallähnlichen Ereignis vom 01.11.2000 resultierenden Behandlungen (ab 19. Oktober 2004) nach UVG zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 (Urk. 7, Urk. 10/6) beantragte die SUVA Abweisung sowohl der Beschwerde des Versicherten als auch derjenigen der Krankenkasse 57.
2.4 Mit Verfügungen vom 29. November 2005 (Urk. 10/7, Urk. 11) wurde das Verfahren Prozess-Nummer UV.2005.00343 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben; der Schriftenwechsel wurde geschlossen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist, ob die im Jahr 2004 als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden auf den Unfall des Beschwerdeführers 2 vom 1. November 2000 zurückzuführen sind beziehungsweise ob die SUVA dafür leistungspflichtig ist.
2.
2.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
3.
3.1 Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/22) beziehungsweise vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/46) damit, dass der Unfall vom 1. November 2000 nicht ursächlich für die linksseitigen Kniebeschwerden, welche am 19. Oktober 2004 zur Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung geführt hätten, gewesen sei. Diese beruhten vielmehr auf einer altersentsprechenden Degeneration der Meniskussubstanz. Eine entsprechende Leistungspflicht bestehe daher nicht (vgl. Urk. 2 S. 5 f.).
3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, beim Ereignis vom 1. November 2000 handle es sich um einen unfallähnlichen Vorfall; dieser sei zumindest - adäquat-kausale - Teilursache der Läsion des medialen und lateralen Meniskus am linken Knie (vgl. Urk. 10/1 S. 6).
Der Beschwerdeführer 2 stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es gebe - entgegen SUVA-Arzt Dr. B.___ - keine Hinweise darauf, dass die erneuten Beschwerden am linken Knie, welche im Jahr 2004 zur Arthroskopie geführt hätten, auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien. Aufgrund der weiteren Arztberichte sei davon auszugehen, dass die fraglichen Kniebeschwerden Folge des Unfalls vom 1. November 2000 seien. Sofern erforderlich, sei bezüglich der Frage der Kausalität ein Gutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 5).
4. Vorab ist festzuhalten, dass die SUVA das Ereignis vom 1. November 2000 als Unfall anerkannt hat und im Zusammenhang mit den dabei zugezogenen Kniebeschwerden bis zum Behandlungsabschluss im Jahr 2001 entsprechend Leistungen erbracht hat. Aufgrund der Hergangsschilderung des Beschwerdeführers 2 (Ausrutschen beim Tennisspiel; Verdrehen des linken Knies, vgl. Urk. 8/6 S. 2) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die SUVA ihre ursprüngliche Qualifikation des Ereignisses als Unfall nie in Frage gestellt hat, ist vom Vorliegen eines solchen auszugehen. Betreffend den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. Urk. 10/1) erübrigen sich demnach weitere Erörterungen. Relevant und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die im Jahr 2004 aufgetretene Gesundheitsstörung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 2000 respektive der dabei zugezogenen Knieverletzung steht.
5.
5.1
5.1.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Klinik Y.___, hielt am 31. Januar 2001 fest, der Patient habe sich am 1. November 2000 während eines Tennisspiels ein Distorsionstrauma im linken Knie zugezogen. Die radiologische Kontrollaufnahme sei unauffällig gewesen. Es sei lediglich eine leichte Valgus-Gonarthrose beidseits festgestellt worden. Nach lokaler Behandlung mit Flector-Pflastern durch die Hausärztin seien die Beschwerden relativ rasch abgeklungen (vgl. Urk. 8/4.2).
5.1.2 Das MRI des linken Kniegelenks vom 8. Februar 2001 zeigte eine hyaline Transformation zweiten Grades sowohl des medialen als auch des lateralen Meniskus in der mittleren Zone; feine Einrisse seien möglich. Zudem sei wenig Erguss im Rezessus suprapatellaris ersichtlich. Eine osteochondrale Fraktur oder Anhaltspunkte für eine Bandläsion lägen nicht vor. Die Knorpelüberzüge seien überall durchgehend intakt (vgl. Bericht Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, Privatklinik W.___, Urk. 8/7).
5.1.3 Nach Kenntnisnahme der MRI-Bilder vom 8. Februar 2001 (Urk. 8/7) hielt Dr. A.___ am 19. Februar 2001 fest, der Patient, der seine sportlichen Aktivitäten zwischenzeitlich eingestellt habe, wolle mit einer Meniskektomie noch zuwarten, da die Beschwerden im Zusammenhang mit der Meniskusläsion im Hinterhornbereich des medialen und lateralen Meniskus seit der letzten Konsultation stark regredient seien. Erst wenn die Schmerzen bei sportlicher Belastung wieder aufträten, werde er die fragliche Operation vornehmen lassen (vgl. Urk. 8/4.2).
Im Arztzeugnis UVG vom 15. März 2001 (Urk. 8/3) gab Dr. A.___ entsprechend an, der Patient werde sich zur arthroskopischen Teilmeniskektomie links melden.
5.2
5.2.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, den der Beschwerdeführer 2 am 19. Oktober 2004 wegen Schmerzen über dem medialen Kniegelenkskompartiment aufgesucht hatte, stellte im "Artzeugnis UVG für Rückfall" am 5. November 2004 die Verdachtsdiagnose einer medialen und lateralen Meniskusläsion Knie links (vgl. Urk. 8/12).
In seinem Schreiben vom 5. November 2004 (Urk. 8/13) gab Dr. C.___ an, der Patient leide vor allem beim Tennisspielen und Bergabgehen wiederum unter teilweise blockierenden Schmerzen über dem medialen Kniegelenkskompartiment links. Nachdem man sich Ende Februar 2001 angesichts der eingetretenen Beschwerdefreiheit entschieden habe, mit einem operativen Eingriff vorerst zuzuwarten, sei nun - aufgrund des aktuellen klinischen Bildes und der medizinischen Vorakten - die Indikation zu einem arthroskopischen Eingriff gegeben.
5.2.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Klinik X.___, hielt am 9. beziehungsweise 24. November 2004 fest, die im Jahr 2001 festgestellten nur ganz kleinen Meniskusläsionen hätten damals noch einen konservativen Approach erlaubt. Das aktuelle MRI zeige nun eine deutliche Hinterhornläsion. Eine arthroskopische Meniskektomie sei angezeigt (vgl. Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/44).
Am 15. Dezember 2004 führte Dr. D.___ eine Kniearthroskopie links mit ausgedehnter medialer und lateraler Meniskektomie durch. Im Operationsbericht (Urk. 8/18 S. 2) hielt er fest, im medialen Kompartiment habe sich - bei intakter Knorpelsituation - eine ausgedehnte mediale Meniskushinterhornläsion und im lateralen Kompartiment - bei unauffälligem Femurknorpel - eine ausgedehnteste laterale Meniskusläsion mit subtotaler Zerstörung des lateralen Meniskus gezeigt.
5.2.3 Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ am 12. Januar 2005 zum Schluss, dass die im Jahr 2004 aufgetretenen Kniebeschwerden in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 1. November 2000 stünden. Die Meniskussubstanz des sportlich aktiven Beschwerdeführers 2 sei altersentsprechend degenerativ verändert und neige daher vermehrt zu Einrissen bei hoher Belastung. Ursache der im Jahr 2004 aufgetretenen Rissbildung in beiden Menisken sei diese Degeneration. Die Meniskussubstanz sei wohl schon im Zeitpunkt des Unfalls degenerativ verändert gewesen, damals seien die Menisken der Belastung aber noch gewachsen gewesen. Zu bleibenden Läsionen habe das Unfallereignis aber nicht geführt, daher sei der Beschwerdeführer auch bis in die zweite Hälfte des Jahres 2004, in der es dann zur Insuffizienz und zum Zerreissen der Menisken im linken Kniegelenk gekommen sei, beschwerdefrei gewesen (vgl. Urk. 8/22).
5.2.4 Am 29. März 2005 nahm Dr. C.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/22). Er hielt im Wesentlichen fest, dass er dessen Ausführungen - insbesondere die Ansicht, dass es beim Unfall zu keinen Meniskusrissen gekommen sei - für völlig unzutreffend halte (vgl. Urk. 8/45, Urk. 3/3).
5.2.5 Unter Verweis auf seine Beurteilung vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/22) äusserte sich SUVA-Arzt Dr. B.___ am 24. Juni 2005 erneut zur Unfallkausalität der im Jahr 2004 aufgetretenen Kniebeschwerden. Es sei zwischen "Läsion" und "Riss" zu differenzieren. Die Meniskussubstanz degeneriere im Verlauf des Lebens von innen her. Derartige Veränderungen seien bei einem Patienten in der siebten beziehungsweise am Ende der sechsten Lebensdekade eine häufige Erscheinung. Insofern handle es sich um ein altersbedingtes physiologisches Phänomen ohne pathologischen Stellenwert. Entscheidend sei, ob sich wegen der an die Oberfläche reichenden Risse eine Lappenbildung am Meniskus einstelle, welche zu einer mechanischen Störung führe. Dies sei beim Patienten nicht der Fall gewesen; dessen Beschwerden seien nach dem Unfall wieder abgeklungen, und er habe wieder sportlichen Aktivitäten - offenbar auch Tennis, was die Knie erheblich belaste - nachgehen können (vgl. Urk. 8/46 S. 1).
Die fragliche Symptomatik sei im Jahr 2004 aufgetreten; im Sommer dieses Jahres sei es auch zur Lappenbildung in den Menisken mit Störung der Gelenkmechanik gekommen sei, was durch die Arthroskopie belegt werde. Das Ereignis vom 1. November 2000 sei für diese Entwicklung nicht von Bedeutung (vgl. Urk. 8/46 S. 1 f.)
5.2.6 In seiner Stellungnahme vom 23. August 2005 (Urk. 3/4) gab Dr. D.___ an, beim Patienten sei es am 1. November 2000 nach einem Distorsionstrauma zu medialen und lateralen, wenn auch nur kleinen, Meniskusrissen im Bereiche des linken Kniegelenkes gekommen. Nach konservativer Therapie sei der Beschwerdeführer 2 aber nie ganz beschwerdefrei geworden. Wegen einer Zunahme der Beschwerden sei dann - nach einer erneuten MRI-Untersuchung im November 2004 - am 15. Januar 2004 [richtig: 15. Dezember 2004] eine arthroskopische Resektion des ausgedehnten medialen Meniskushinterhornrisses und des stark zerstörten lateralen Meniskus durchgeführt worden. Intraoperativ habe sich damals eine ordentliche Knorpelsituation gezeigt, was gegen eine starke degenerative Veränderung des linken Kniegelenkes spreche. Aufgrund dieser Tatsachen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem posttraumatischen beidseitigen Meniskusschaden ausgegangen werden (vgl. Urk. 3/4).
6.
6.1 Aus den zitierten Arztberichten geht betreffend die Unfallkausalität der im Jahr 2004 gemeldeten Kniebeschwerden Widersprüchliches hervor. Während die behandelnden Ärzte darin übereinstimmten, dass die fragliche Gesundheitsstörung auf den Unfall vom 1. November 2000 zurückzuführen sei, ging Kreisarzt Dr. B.___ von einer unfallfremden beziehungsweise krankheitsbedingten Ursache aus.
6.2 Dafür, dass die im Jahr 2004 aufgetretenen Knieschmerzen im Zusammenhang mit einer degenerativen Veränderung stehen könnten, geben die Berichte der behandelnden Ärzte keine Hinweise. So wurde die bereits kurz nach dem Unfall radiologisch nachgewiesene beidseitige Valgus-Gonarthrose (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 31. Januar 2001, Urk. 8/4 S. 2) nie von einem Arzt - selbst von Dr. B.___ nicht - für ursächlich für die Knieschmerzen links gehalten. Auch sonst führte kein behandelnder Arzt die Kniebeschwerden je auf eine degenerative Veränderung zurück. Im Gegenteil hielt Dr. D.___ im Operationsbericht vom 16. Dezember 2004 gar ausdrücklich fest, dass der Knorpel intakt sei, und bekräftigte diese Angabe - nach erneuter Einsicht in die MRI-Aufnahmen - in seiner Stellungnahme vom 23. August 2005 (Urk. 3/4) noch. Dr. C.___ behandelte die im Jahr 2004 aufgetretenen Kniebeschwerden von Anfang an als Rückfall zum Unfall vom 1. November 2000 (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/13) und hielt in seiner Beurteilung vom 25. März 2005 (Urk. 8/45) explizit fest, dass er die von Dr. B.___ vertretene Auffassung betreffend den degenerativen Ursprung der Meniskusbeschwerden in keiner Weise teile. Die im MRI-Bericht vom 8. Februar 2001 (Urk. 8/7) erwähnte hyaline Transformation zweiten Grades des Meniskus wurde, ganz im Gegensatz zu den als möglich bezeichneten feinen Einrissen, von keinem behandelnden Arzt - weder im Zusammenhang mit der unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Behandlung noch mit derjenigen im Jahr 2004 - je als Ursache der Kniebeschwerden auch nur in Erwägung gezogen.
Der generelle Hinweis von Dr. B.___, die Meniskussubstanz degeneriere in der sechsten beziehungsweise siebten Lebensdekade häufig und könne dann zu Rissbildungen führen, vermag ebenso wenig zu überzeugen wie die vage - und im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Berichten stehende - Vermutung, die bereits im Unfallzeitpunkt vorhandene degenerative Veränderung habe wohl im Jahr 2004 - im Gegensatz zum Unfallzeitpunkt - der Belastung nicht mehr standhalten können und sei daher schmerzhaft geworden (vgl. Urk. 8/22).
Der Hinweis von Dr. B.___, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. November 2000 sei ursprünglich eine Läsion des Meniskus diagnostiziert worden, während es aktuell um einen Meniskusriss gehe, ist sodann für die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden nicht bedeutsam. So konkretisiert der Begriff des Meniskusrisses denjenigen der Verletzung beziehungsweise Läsion lediglich; ein Widerspruch zwischen den beiden Diagnosen ist insofern nicht ersichtlich. Zudem wurde bereits im MRI vom 8. Februar 2001 - und damit über drei Jahre vor der Rückfallmeldung - festgehalten, es seien feine Einrisse im medialen und lateralen Meniskus des linken Knies möglich (vgl. Urk. 8/7). Solche lagen beim Beschwerdeführer 2 gemäss Dr. C.___ (vgl. Urk. 8/45) und insbesondere gemäss Dr. D.___, der die Situation als operierender Arzt (vgl. Urk. 8/18 S. 2) wohl am besten beurteilen konnte, denn auch vor.
Was schliesslich die von Dr. B.___ als weiterer Beleg für die degenerative und damit unfallfremde Ursache der fraglichen Meniskusverletzung angeführte Beschwerdefreiheit bis in die zweite Hälfte des Jahres 2004 (vgl. Urk. 8/22) betrifft, geht aus den Akten lediglich hervor, dass die Beschwerden nach dem Unfall soweit abgeklungen waren, dass der Beschwerdeführer mit einem operativen Eingriff noch zuwarten wollte (vgl. Urk. 8/4.2, Urk. 8/3). Dass aufgrund der regredienten Schmerzen im Jahr 2001 davon ausgegangen worden wäre, dass der status quo ante beziehungsweise sine wieder erreicht sei, lässt sich allerdings aus dem - eben gerade vorläufigen - Verzicht auf die Kniearthroskopie nicht schliessen. Zudem geht aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 23. August 2005 (Urk. 3/4) hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1. November 2000 nie mehr völlig beschwerdefrei war und es zur Rückfallmeldung im Jahr 2004 kam, weil die - bereits vorhandenen - Beschwerden zugenommen hatten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ärzten, welche den Beschwerdeführer 2 unmittelbar nach dem Unfall vom 1. November 2000 behandelt hatten, die Indikation zur Meniskektomie bereits damals gegeben war und der Befund der behandelnden Ärzte im Jahr 2004 nur unwesentlich von demjenigen im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 abweicht, nämlich in dem Sinne, dass in der Zwischenzeit eine Verschlechterung betreffend die schon zuvor festgestellte unfallbedingte Meniskusläsion eingetreten war. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2, der entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ sein Knie nicht wieder wie vor dem Unfall belastete, sondern - zumindest zwischenzeitlich - schonte, indem er seine sportlichen Aktivitäten sistierte (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 19. Februar 2001, Urk. 8/4.2), aus eigener Initiative vorläufig auf eine Meniskektomie verzichtet hatte, darf sich nun nicht in Form einer Leistungsverweigerung der SUVA zu seinen Ungunsten auswirken.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausführungen von Dr. B.___ betreffend die degenerative Natur der im Jahr 2004 gemeldeten Gesundheitsstörung die übereinstimmende, nachvollziehbar begründete und im Ergebnis einleuchtende Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht zu entkräften vermag. Es ist demnach davon auszugehen, dass die der SUVA im Jahr 2004 erneut gemeldeten Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. November 2000 stehen. Da es sich bei der Meniskusverletzung um eine organisch nachweisbare Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, braucht das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges (vgl. Urk. 10/1 S. 4 f.) nicht weiter geprüft zu werden. Die Beschwerdegegnerin ist demnach für den eingetretenen Rückfall leistungspflichtig ist.
7. Aufgrund seines Obsiegens in diesem Verfahren ist dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2005 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit den im Jahr 2004 gemeldeten Beschwerden im linken Knie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Krankenkasse 57
- Fürsprecher Andreas Gafner
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- sansan Versicherungen AG
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).