Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
Anwaltsbüro Hofmann + Partner
Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1969, arbeitete bei der A.___ als Chauffeur (Urk. 11/1, Urk. 11/2) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. Januar 2005 stürzte der Versicherte beim Laden von zwei Safes von der Lastwagen-Hebebühne aus einer Höhe von etwa 1,2 bis 1,3 m auf den Boden vor allem auf das rechte Bein und die rechte laterale Hüfte (Urk. 11/1, Urk. 11/9, Urk. 11/18 S. 1). Nach circa zweiwöchiger (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte seine Arbeit am 1. Februar 2005 wieder zu 100 % auf (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 11/3 S. 1, Urk. 11/4-5, Urk. 11/18 S. 1, Urk. 11/36 S. 2).
1.2 Am 14. März 2005 trat anlässlich eines Umzugs beim Treppensteigen mit einer Bananenschachtel ein massiver Schmerzschub mit gleichzeitiger Blockierung im Rückenbereich und Schmerzausstrahlung ins rechte Bein auf, was der SUVA mit Rückfallmeldung vom 23. März 2005 gemeldet wurde und zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 11/2, Urk. 11/4-5, Urk. 11/18 S. 1 f., Urk. 11/27 S. 3). Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen werde, da gemäss der Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. B.___ die erneute Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. März 2005 nicht auf den Unfall vom 17. Januar 2005 zurückgeführt werden könne (Urk. 11/11, Urk. 11/21/1). Nachdem Dr. B.___ in seiner Kausalitätsbeurteilung vom 26. Mai 2005 wiederum dargelegt hatte, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden vom 14. März 2005 und dem Unfall vom 17. Januar 2005 bestehe (Urk. 11/22 S. 2) und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie mit Fachausweis Manuelle Medizin SAMM, diese Einschätzung mit Schreiben vom 15. Juni 2005 bestätigt hatte (Urk. 11/24), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 21. Juni 2005 mangels Unfallkausalität und neuem Unfallereignis eine Leistungspflicht (Urk. 11/25). Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 erhob der Versicherte dagegen Einsprache und bemängelte, dass die SUVA-Ärzte die Kausalität ohne Vornahme einer Untersuchung verneint hätten, obwohl die behandelnden Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, eine Unfallkausalität bejaht hätten. Überdies hätten die Beschwerden und Schmerzen seit dem Unfall vom 17. Januar 2005 ununterbrochen bestanden (Urk. 11/27). Mit Einspracheentscheid vom 20. September 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, am 19. Oktober 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. September 2005 sei aufzu- heben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Leistungspflicht im Zu- sammenhang mit dem Gesundheitsschaden von Herrn S.___ anzuerken- nen und die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter sei ein Obergutachten über den Kausalzusammenhang zwi- schen den vorliegenden Rückenbeschwerden und Beschwerden im rech- ten Bein des Beschwerdeführers mit dem Unfall vom 17. Januar 2005 einzuholen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin."
Die SUVA liess daraufhin durch Dr. C.___ eine schriftliche Kausalitätsbeurteilung anhand der Akten vornehmen (Bericht vom 12. Januar 2006, Urk. 11/36) und beantragte in der Folge in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem mit Verfügung vom 25. Januar 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 12), reichte der Versicherte seine Replik vom 21. Februar 2006 ein (Urk. 15), mit welcher er an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen festhielt. Die SUVA hielt in der Duplik vom 15. März 2006 (Urk. 18) ebenfalls an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 20. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 118 V 296 Erw. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
2.
2.1 Währenddem das Ereignis vom 17. Januar 2005 unbestrittenermassen als Unfall anerkannt worden ist, hielt die SUVA im Einspracheentscheid vom 20. September 2005 sowie in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2006 fest, dass es sich beim Vorfall vom 14. März 2005 nicht um einen Unfall handle, zumal nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei, als der Schmerz aufgetreten sei. Zudem bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 14. März 2005 und dem Unfall vom 17. Januar 2005 (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 10 S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, dass der Vorfall vom 14. März 2005 einen Unfall darstelle. Überdies bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Januar 2005 und seinen heutigen Beschwerden (Urk. 1).
2.2 Es geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt des Unfalles vom 17. Januar 2005 unter rezidivierenden Lumbalgien mit seit dem Jahre 2000 nachgewiesenen Diskushernien litt (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 6, Urk. 11/3 S. 1, Urk. 11/7, Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/18 S. 2). Es ist zudem unbestritten, dass die nach dem Unfallereignis vom 17. Januar 2005 aufgetretenen Beschwerden - sowie die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit - zumindest teilweise unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig war (Urk. 11/21/1, Urk. 11/36). Dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 14. März 2005 an einer Verstärkung der Beschwerden infolge einer traumatisierten und vergrösserten Diskushernie L5/S1 rechts mit sensorischem Ausfallsyndrom S1 rechts litt, ist ebenfalls unbestritten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2, Urk. 11/3 S. 1, Urk. 11/6, Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/34 S. 1).
Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob der Vorfall vom 14. März 2005 einen Unfall darstellt und ob auch nach dem Zeitpunkt vom 14. März 2005 eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, welche noch auf den Unfall vom 17. Januar 2005 zurückzuführen ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe sich beim Vorfall vom 14. März 2005 um einen Unfall gehandelt. Das Gewicht der vom ihm getragenen Bananenschachtel habe als ungewöhnlicher äusserer Faktor unbeabsichtigt und schädigend auf seinen Körper eingewirkt. Dabei sei es zu einem plötzlichen massiven Schmerzschub mit gleichzeitiger Blockierung im Rückenbereich sowie Schmerzausstrahlung ins rechte Bein gekommen (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 15 S. 3).
Die SUVA führte dagegen aus, dass die nicht als schwer zu bezeichnende Bananenschachtel keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieses relativ leichte Gewicht als nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung qualifiziert werden solle (Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4).
3.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
3.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2005 (Urk. 11/18) ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall vom 14. März 2005 wie folgt zutrug: Anlässlich eines Umzugs im Auftrag der Arbeitgeberin am 14. März 2005 (vgl. Urk. 3/3) hätten sein Arbeitskollege und er aus einem Keller über etwa 20 Treppenstufen Schachteln hinauf tragen müssen. Als er etwa die fünfte Bananenschachtel, die etwa 7 bis 10 kg und mithin nicht besonders schwer gewesen sei, an diesem Morgen genommen habe, sei es beim Hochsteigen zu einem massiven Schmerzschub mit gleichzeitiger Blockierung im Rückenbereich sowie auch entsprechenden Schmerzausstrahlungen ins Bein rechts gekommen. Er habe daraufhin nicht weiterarbeiten können. Es sei aber nichts Aussergewöhnliches vorgefallen, insbesondere kein Unfall. Der Schmerz sei während des ganz gewöhnlichen Tragens eines Kartons aufgetreten, es sei zu keinem Ausrutschen oder etwas Ähnlichem gekommen (Urk. 11/18 S. 1 f.). Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, selbst wenn in den Arztberichten vom 12. April 2005 und 9. Mai 2005 davon abweichende Darstellungen aufgeführt wurden (Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/14), zumal dieser Sachverhalt nicht bestritten ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3).
Es stellt sich die Frage, ob beim Vorfall vom 14. März 2005 der Unfallbegriff erfüllt war. Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.4 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall (vgl. Erw. 3.3) erfüllt den Unfallbegriff nicht. Insbesondere ist das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer als ungewöhnlicher Faktor bezeichnete Bananenschachtel, welche weder schwer war noch durch sonstige Besonderheiten auffiel, hat den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen nicht überschritten. Es kann zudem nicht von einem relevanten Verhebetrauma ausgegangen werden, selbst wenn Dr. C.___ den Vorfall in der ärztlichen Kausalitätsbeurteilung vom 12. Januar 2006 entsprechend bezeichnete (Urk. 11/36 S. 2 f.), zumal der Schmerzschub weder beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eintrat (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen). Dem fraglichen Ereignis fehlt es demnach am Merkmal der Ungewöhnlichkeit, weshalb es im rechtlichen Sinne nicht als Unfall gilt.
Ein nicht versichertes Ereignis kann aber begrifflich auch nicht einen Rückfall oder eine Spätfolge zu einem versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV darstellen. Rückfälle und Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände treten nicht wegen, sondern trotz allfälliger nicht versicherter Schadensursachen (Krankheiten, degenerative Abnützungserscheinungen, nicht versicherte Unfälle) ein. Es kann dort nicht von unfallkausalen Rückfällen oder Spätfolgen zum versicherten Unfall gesprochen werden, wo ein nicht versichertes Ereignis eine neue Gesundheitsschädigung verursacht oder eine vorbestehende unfallkausale Gesundheitsschädigung verschlimmert und für diesen neuen oder verschlimmerten Gesundheitsschaden Versicherungsleistungen beansprucht werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 5. November 2003, U 214/02, mit Hinweisen).
4.
4.1 Für die sich sodann im Zusammenhang mit der Kausalität bezüglich des Unfalles vom 17. Januar 2005 stellende Frage der Beweislastverteilung ist entscheidend, ob die Rückenschmerzen, wie sie seit dem 14. März 2005 bestanden, Bestandteil eines Beschwerdebildes sind, das seit dem Unfall vom 17. Januar 2005 mehr oder weniger kontinuierlich fortbestand. Diesfalls trüge die Beschwerdegegnerin gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (vgl. Erw. 1.3) die Beweislast für das Wegfallen der Unfallkausalität. Sind die Beschwerden aber erst einige Zeit nach dem Abklingen der primären, unfallbedingten Schmerzen neu oder erneut aufgetreten, stünden Spätfolgen oder ein Rückfall zur Diskussion mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für die Unfallkausalität beweisbelastet wäre beziehungsweise die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (vgl. Erw. 1.4).
4.2
4.2.1 Gestützt auf die Akten kann darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im kurzen Zeitraum zwischen dem 17. Januar 2005 und dem 14. März 2005 trotz einer gewissen Besserung unter fortdauernden Schmerzen litt, und somit ein kontinuierliches Beschwerdebild vorlag. So erwähnte Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 23. März 2005, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 17. Januar 2005 unter medikamentöser und chiropraktischer Behandlung innerhalb von 14 Tagen bereits viel besser gegangen sei. Er habe die Arbeit ab dem 24. Januar 2005 wieder zu 50 % aufgenommen, jedoch vor allem aus Angst, den Job zu verlieren (Urk. 11/3 S. 1). Im Arztbericht vom 18. Mai 2005 führte Dr. D.___ sodann aus, dass der Beschwerdeführer trotz weiter bestehender Schmerzen die Arbeit Anfang Februar 2005 wieder aufgenommen habe (Urk. 11/29/3). Auch Dr. E.___ erwähnte in seinem Arztbericht vom 12. April 2005, dass es nach der medikamentösen und chiropraktischen Behandlung zu einer Besserung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Monaten (richtig wohl: Wochen; vgl. Urk. 11/3-4, Urk. 11/17) Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2005 mit Schmerzen weitergearbeitet (Urk. 11/9 S. 1). In seinem Arztbericht vom 11. Mai 2005 führte Dr. E.___ ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust mit Schmerzmitteln und unter Schmerzen seine Arbeit wieder aufgenommen und weitergearbeitet habe (Urk. 11/15). Der behandelnde Chiropraktor Dr. F.___ erwähnte sodann in seinem Bericht vom 9. Mai 2005, dass der Verlauf bis zum 3. Februar 2005 gut gewesen sei. Der Versicherte habe sich nur noch über morgendliche Schmerzen beklagt (Urk. 11/14).
4.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte am 24. Mai 2005 gegenüber der SUVA, er sei trotz immer noch erheblicher Schmerzen am 1. Februar 2005 wieder zur Arbeit zurückgekehrt, da er Angst davor gehabt habe, seine Anstellung zu verlieren. Damit er habe arbeiten können, habe er Schmerzmittel einnehmen, Pflaster applizieren und über Nacht Tramal nehmen müssen. Er habe trotz erheblicher Rückenbeschwerden und mit Gefühlsstörungen im rechten Bein gearbeitet. Das Bein habe sich wie betäubt angefühlt. Die Restbeschwerden hätten sich kaum verändert. Im Gegenteil sei es gegen Mitte März wieder zu grösseren Beschwerden gekommen. Obwohl er nicht sicher gewesen sei, ob er noch zur Arbeit gehen könne, sei er am 14. März 2005 trotzdem arbeiten gegangen (Urk. 11/18 S. 1 f.).
4.2.3 Dr. C.___ führte schliesslich in seiner anhand der Akten vorgenommenen Beurteilung vom 12. Januar 2006 aus, dass eine deutliche Besserung der Beschwerden nach dem 17. Januar 2005 eingetreten sei. Der Versicherte sei aber nicht beschwerdefrei geworden, auch nicht im Hinblick auf die Ausstrahlung. Der Versicherte habe die Arbeit wieder aufgenommen, wenn auch mit noch bestehenden Beschwerden (Urk. 11/36 S. 3).
4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medikamentöse und chiropraktische Behandlung nach dem Unfall vom 17. Januar 2005 zwar zu einer gewissen Besserung geführt hat, die Beschwerden jedoch fortdauerten, zumal auch der von der SUVA beauftragte Dr. C.___ diese Auffassung vertrat (vgl. Urk. 11/36 S. 3). Es kam somit im Zeitraum zwischen dem Unfall vom 17. Januar 2005 und dem Vorfall vom 14. März 2005 nicht zu einer Abheilung, auch nicht zu einer bloss vermeintlichen (vgl. Erw. 1.4), da während dieser gesamten Zeit Beschwerden bestanden und die Einnahme von Schmerzmitteln nötig war. Ein auch nur vorübergehendes Abklingen der Beschwerden wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich behauptet. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ eine Zeitspanne von vier bis sechs Monaten für die Abheilung einer traumatischen Verschlimmerung einer vorbestehenden Diskushernie nannte (Urk. 11/36 S. 2 und S. 3). Da zwischen dem Unfall vom 17. Januar 2005 und dem Vorfall vom 14. März 2005 erst knapp zwei Monate vergangen waren, kann somit von einem sich zwar auf dem Weg der Besserung befindenden, aber immer noch fortbestehenden Beschwerdebild ausgegangen werden.
4.3 Damit bestanden zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 14. März 2005 noch immer Beschwerden, die zumindest teilweise dem Unfall vom 17. Januar 2005 zugeordnet werden können, da medizinisch nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwerden per 14. März 2005 ausgeheilt waren. Daher liegt die Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens beim Unfallversicherer (vgl. Erw. 1.3).
5.
5.1 Nachdem die SUVA eine Leistungspflicht nach dem Unfall vom 17. Januar 2005 anerkannt hatte, kam sie in der Verfügung vom 21. Juni 2005 und im Einspracheentscheid vom 20. September 2005 gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 11/21/1, Urk. 11/22 S. 2) zum Schluss, dass keine Kausalität zwischen dem Vorfall vom 14. März 2005 und dem Unfall vom 17. Januar 2005 ausgewiesen sei, weshalb sie nur bis zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 14. März 2005 leistungspflichtig sei (Urk. 2, Urk. 11/25).
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2005 hingegen aus, es sei nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___, welcher ihn nicht untersucht habe, sondern auf diejenige der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ sowie der Klinik G.___ abzustellen, welche eine Unfallkausalität bejaht hätten (Urk. 1 S. 7 f.).
5.2 Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 28. Juli 2005, U 2/03, mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Wie unter Erwägung 3.4 ausgeführt worden ist, kann der Vorfall vom 14. März 2005 in Bezug auf die Unfallversicherung nicht als leistungsauslösend gelten. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Leistungspflicht damit ab 14. März 2005 ohnehin zu verneinen ist. In tatbeständlicher Hinsicht ist nämlich vielmehr, wie in Erw. 4.2.4 und Erw. 4.3 erwähnt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch immer an Beschwerden infolge des Unfalls vom 17. Januar 2005 litt, als es am 14. März 2005 beim Tragen einer leichten Bananenschachtel zu einem Schmerzschub mit Lähmungserscheinungen kam:
Im Bericht der Klinik G.___ vom 8. September 2005 wurde in Bezug auf die Kausalität des Unfalles vom 17. Januar 2005 ausgeführt, dass es sich versicherungstechnisch um eine richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes handle. Falls dokumentiert sei, dass der Patient bei der Erstkonsultation über rechtsseitige Beinschmerzen geklagt habe, sei der Kausalzusammenhang sicher gegeben (Urk. 11/33 S. 2). Keine Ausführungen zur Unfallkausalität sind den Berichten der Klinik G.___ vom 6. Oktober 2005 beziehungsweise 7. Oktober 2005 zu entnehmen (Urk. 3/9, Urk. 11/34).
Dr. D.___ führte in seinem Arztbericht vom 18. Mai 2005 aus, dass eindeutig ein Unfallereignis am Anfang der lumbalen Rückenschmerzen mit Reizsymptomatik und vorbestehender Diskushernie, die gegenüber dem Jahr 2000 radiologisch zugenommen habe, gestanden habe. Natürlich könne postuliert werden, dass die Diskushernie erst nach Wiederaufnahme der Arbeit Anfang März aufgetreten sei. Für den Versicherten, der schon nach dem Unfall vom 17. Januar 2005 Schmerzen im rechten Bein verspürt habe, sei dies jedoch unverständlich und aus ärztlicher Sicht lasse sich dies auch nicht beweisen. Aufgrund der unklaren Situation sei die Entscheidung "in dubio pro patiente" gut (Urk. 11/29/3). Im Arztbericht vom 23. März 2005 beantwortete Dr. D.___ die Frage nach der Kausalität nicht (Urk. 11/3 S. 1).
Aus dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 11. Mai 2005 geht hervor, dass das zweite Ereignis mit dem Heben eines Gegenstandes zu klaren radikulären Schmerzen mit dokumentierter Diskushernie und Nervenwurzelkompression S1 geführt habe. Aus seiner Sicht sei nun auffällig, dass nicht einfach der übliche Fall eines Verhebetraumas bei degenerativen Rückenverletzungen mit darauffolgenden Rückenschmerzen im Sinne eines lumbovertebralen Syndromes vorläge. Es sei ein klares Unfallereignis vorhergegangen und es sei daher von einer Ausnahmesituation auszugehen, weshalb für ihn eine Unfallkausalität bestehe (Urk. 11/29/4). Seinem Arztbericht vom 12. April 2005 ist sodann zu entnehmen, dass degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen im Segment L5/S1 vorbestanden hätten und im MRI 2000 bereits nachgewiesen worden seien. Nach dem Sturzereignis vom Lastwagen sei es zweifellos zu einer temporären Schmerzexazerbation gekommen. Das zweite Ereignis mit Heben eines schweren Umzugsgegenstandes habe dann wohl auf dem Boden des vorgeschädigten Segmentes zur Vergrösserung des Bandscheibenvorfalles und zur Lähmungssituation geführt (Urk. 11/9 S. 2).
Im Arztbericht vom 28. April 2005 erklärte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___, dass der Unfall vom 17. Januar 2005 zu einer temporären Schmerzexazerbation geführt habe, wobei der Verlauf günstig gewesen sei mit vorübergehender Besserung und Wiederaufnahme der Arbeit am 1. Februar 2005. Das zweite Ereignis habe eine Verschlimmerung zur Folge gehabt mit Reflexasymmetrie, was nach dem ersten Ereignis nicht der Fall gewesen sei, und Auftreten einer Lähmungssituation. Die Übernahme der Kosten für die ärztliche Behandlung sowie die Arbeitsunfähigkeit durch die SUVA für die Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Ereignis sei in Ordnung. Die Übernahme der Kosten nach dem zweiten Ereignis hänge davon ab, ob diesem Ereignis Unfallcharakter zugebilligt werden könne oder nicht (Urk. 11/21/1). Dr. B.___ führte daraufhin in seinem ausführlicheren Arztbericht vom 26. Mai 2005 aus, für die Annahme eines zumindest wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs im Sinne einer traumatischen Diskushernie müssten die Voraussetzungen eines eindeutigen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Auftreten der typischen, das heisst radikulären Beschwerden, einer unauffälligen prätraumatischen Anamnese und eines ersten Röntgenbildes, welches keine Abnützungserscheinungen im betroffenen Segment zeige, vorhanden sein. Die Vergrösserung des Bandscheibenvorfalles anlässlich des Ereignisses vom 14. März 2005 stehe, da die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, mit dem Unfall vom 17. Januar 2005 nicht in kausalem Zusammenhang. Eine weitere Leistungspflicht der SUVA sei lediglich dann gegeben, wenn dem Ereignis vom 14. März 2005 Unfallcharakter zugebilligt werden müsste (Urk. 11/22 S. 2). Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 teilte Dr. C.___ mit, er stimme der Auffassung von Dr. B.___ zu, wonach der Unfallkausalzusammenhang der Diskushernie sicher nicht wahrscheinlich, höchstens möglich aber doch eher fraglich sei (Urk. 11/24).
In Bezug auf die Unfallkausalität enthalten die Berichte von Dr. F.___ vom 9. Mai 2005 (Urk. 11/14) und vom 21. März 2005 (Urk. 11/8) sowie der Bericht des Röntgeninstituts H.___ vom 22. März 2005 (Urk. 11/6) keine Angaben.
5.3.2 In der ärztlichen Kausalitätsbeurteilung vom 12. Januar 2006 führte Dr. C.___ aus, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 17. Januar 2005 an degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L4/L5 und L5/S1 gelitten habe. Infolge dieses Unfalls sei es zu ausstrahlenden Schmerzen gekommen, welche einer traumatisch ausgelösten lumboradikulären Symptomatik auf Basis der vorbestehenden Diskushernien entsprächen. Damit sei zumindest eine einstweilige Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall ausgewiesen. In einem gewissen Gegensatz zu seinen Ausführungen vom 15. Juni 2005 schrieb Dr. C.___ weiter, auch nach Wiederaufnahme der Arbeit am 1. Februar 2005 sei die traumatische Verschlimmerung noch nicht abgeklungen. Es habe aber davon ausgegangen werden können, dass diese traumatische Verschlimmerung durch den Unfall im Laufe von etwa vier bis sechs Monaten abgeheilt wäre. Der Befund L5/S1 der Magnetresonanztomographie (MRI) nach dem Ereignis vom 11. März 2005 (richtig: 14. März 2005; vgl. Urk. 11/3-5) sei ähnlich wie derjenige im Jahre 2000 mit dem Unterschied, dass sich die Tiefenausdehnung von 8 mm auf 10 mm vergrössert habe, was in der Zeitspanne von fünf Jahren nicht überrasche. Es sei unwahrscheinlich, dass diese geringe Zunahme der Tiefenausdehnung auf den Unfall vom 17. Januar 2005 oder das Verhebetrauma vom 11. März 2005 (richtig: 14. März 2005) zurückzuführen sei. Die im Jahre 2000 sichtbar gewesene Diskushernie L4/L5 sei hingegen verheilt, da sich auf dem Niveau L4/L5 nur noch die allgemeine Degeneration der Bandscheibe mit Dehydration zeige. Trotz dem fast gleichen MRI-Befund sei es klinisch durch das Verhebetrauma offensichtlich zu einer massiven Reaktivierung der klinischen Befunde gekommen mit deutlicher Verstärkung der Irritationen im Sinne eines lumboradikulären Syndroms. Dieser Beschwerdeschub seit dem 11. März 2005 (richtig: 14. März 2005) halte nun deutlich länger an als die nach dem Unfall vom 17. Januar 2005 zur Abheilung der traumatischen Verschlimmerung angenommene Zeit von etwa sechs Monaten. Somit müsse in diesem Fall wohl von einer starken vorübergehenden, eventuell richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Verhebetrauma ausgegangen werden. Darauf deute auch der neue MRI-Befund vom 4. Oktober 2005 hin, der weiterhin die Diskusdegeneration L4/L5 mit medianer Protrusion zeige, neu nun jedoch auch einen hyperintensen Anulusriss, der am 11. März 2005 (richtig: 14. März 2005) noch nicht bestanden habe. Überraschend sei weiter die Tatsache, dass im MRI vom 4. Oktober 2005 die Diskushernie L5/S1 praktisch resorbiert gewesen sei. In Bezug auf die ausstrahlenden Schmerzen, die nach dem Unfall vom 17. Januar 2005 entstanden waren, sei unter medikamentöser und chiropraktischer Behandlung in der Folge eine deutliche Besserung eingetreten, auch wenn der Versicherte nicht beschwerdefrei geworden sei. Daraus könne mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerden etwa sechs Monate nach dem Unfall abgeklungen wären. Dazu sei es aber leider nicht mehr gekommen wegen der interkurrenten massiven Beschwerdeverschlimmerung durch den Vorfall vom 11. März 2005 (richtig: 14. März 2005). Somit sei insgesamt gesehen der Unfallkausalzusammenhang der Beschwerden ab dem 11. März 2005 (richtig: 14. März 2005) zum Unfall vom 17. Januar 2005 wohl nicht ausgeschlossen aber doch eher fraglich, da es sich um eine neue akute Traumatisierung dieser Bandscheibenvorschädigungen gehandelt habe und so verhindert worden sei, dass die eigentlichen Unfallfolgen vom 17. Januar 2005 zeitgerecht hätten ausheilen können. Der Vorfall vom 14. März 2005 habe die Heilung des Unfallprozesses beziehungsweise der Traumatisierung des Vorzustandes vom 17. Januar 2005 behindert und die Symptomatik wieder deutlich verschlechtert. Zusammenfassend erscheine ihm der Unfallkausalzusammenhang der Beschwerden ab 11. März 2005 (richtig: 14. März 2005) zum Unfall vom 17. Januar 2005 zwar nicht als ausgeschlossen aber doch fraglich, jedenfalls weder sicher noch wahrscheinlich (Urk. 11/36 S. 2 f.).
5.4 Der Beschwerdeführer litt, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 4.3, Erw. 5.3.1), zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 14. März 2005 noch immer an Beschwerden infolge des Unfalls vom 17. Januar 2005. Es lagen Brückensymptome vor (vgl. Erw. 5.2). Der Vorfall vom 14. März 2005 führte zwar nicht zur Leistungspflicht der SUVA. Aber es ist davon auszugehen, dass die verstärkten Beschwerden nach dem 14. März 2005 nicht in der gleichen Weise aufgetreten wären, wenn zuvor nicht bereits der Unfall vom 17. Januar 2005 zur Exazerbation der - im Zeitpunkt des Vorfalls vom 14. März 2005 noch immer fortdauernden - Rückenbeschwerden geführt hätte. Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass am 14. März 2005 noch immer unfallbedingte Beschwerden vorlagen.
Somit stellte der Unfall vom 17. Januar 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der infolge des Vorfalls vom 14. März 2005 verstärkt aufgetretenen Beschwerden dar, womit eine grundsätzliche Leistungspflicht der SUVA auch nach dem Vorfall vom 14. März 2005 besteht. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens am 14. März 2005 ist selbst gemäss den Ausführungen der SUVA-Ärzte nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Erw. 1.3). Die Leistungspflicht hätte auch ohne den Vorfall vom 14. März 2005 gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ (Urk. 11/36 S. 3) bis zu der in sechs Monaten zu erwartenden Ausheilung weiterbestanden.
Diese Einschätzung entspricht im Wesentlichen der Literatur und der Rechtsprechung, gemäss welcher es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass unfallbedingte traumatische Verschlimmerungen vorhandener degenerativer Erkrankungen in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 11. April 2005, U 354/04 Erw. 2.2, und in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02 Erw. 3.2; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 55). Da der Unfall vom 17. Januar 2005 und der nicht versicherte Vorfall vom 14. März 2005 jedoch die verstärkten Rückenbeschwerden gemeinsam verursacht haben und die Krankheitsbilder sich überschneiden, sind die Kostenvergütungen nicht zu kürzen (Art. 36 UVG; BGE 126 V 117 Erw. 3a mit Hinweisen).
5.5 Ob nun die Folgen des Unfalles vom 17. Januar 2005 sechs oder neun Monate oder gar länger nachgewirkt haben, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilt werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Fragen nach dem Erreichen des Status quo sine und der richtungweisenden Verschlimmerung. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich ein versicherungsexternes Gutachten einhole und danach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
6. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind gestützt auf diese Bestimmung und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2005 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 14. März 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS Versicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).