UV.2005.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 8. Januar 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1958, ist seit 1. Dezember 1999 als Zeitungsverträgerin bei der A.___ AG tätig und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 30. Mai 2000 rutschte die Versicherte beim Austragen von Zeitungen auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei den rechten Ellbogen und erlitt diverse Prellungen im Bereich des rechten Beckens und der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/1, Urk. 8/M3).
         Mit Verfügung vom 24. September 2001 stellte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft die bis dahin erbrachten Leistungen ein (Urk. 9/10). Am 15. Februar 2002 teilte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft der Versicherten mit, dass die Verfügung vom 21. September 2001 zurückgezogen werde und sie weiterhin die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 9/20).
         Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 verneinte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nunmehr ab 11. April 2002 (Urk. 9/36). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juni 2005 (Urk. 9/38) wies die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/39/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 hielt die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Am 14. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im angefochtenen Entscheid werden die für einen Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten Erfordernisse der natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 ff. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes  entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 30. Mai 2000 eine Leistungspflicht bezüglich der ab 11. April 2002 geltend gemachten Rückenbeschwerden trifft.
2.2     Die Beschwerdeführerin rutschte am 30. Mai 2000 auf einer Treppe beim Austragen von Zeitungen aus und zog sich dabei eine Schleimbeutelverletzung am rechten Ellbogen sowie diverse Prellungen, insbesondere im Bereich des rechten Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) zu (Urk. 9/1, Urk. 8/M/3). Nach dem Sturz suchte sie am 31. Mai 2000 ihren Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, auf, der sie ins Spital C.___ zur ambulanten Behandlung überwies (Urk. 8/M1). Am 13. Juni 2000 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder auf (Urk. 8/M1). Am 10. Mai 2001 meldete die Beschwerdeführerin, dass sie erneut in ärztlicher Behandlung stehe (Urk. 9/3).
2.3     Dr. B.___ erklärte im Zwischenbericht vom 16. Mai 2001, dass sämtliche Wunden folgenlos ausgeheilt seien. Die Rückenbeschwerden seien nie ganz abgeheilt. Insbesondere bei längerer Arbeit oder längerem Stehen klage die Beschwerdeführerin über ein Spannungsgefühl im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Wirbelsäule sei weitgehend frei beweglich. Von Anfang an hätten Verspannungen in der paravertebralen Muskulatur mit verschiedenen druckempfindlichen Punkten bestanden (Urk. 8/M3).
2.4     Die Ärzte des Spitals C.___ hielten am 21. Mai 2001 fest, dass die Behandlung am 3. Juni 2001 abgeschlossen werden könne. Die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt (Urk. 8/M4).
2.5     Infolge persistierender Rückenschmerzen und zusätzlich aufgetretener Kopfschmerzen führte der Hausarzt am 16. November 2001 eine Röntgenuntersuchung durch und veranlasste ein Computertomogramm (CT; Urk. 8/M6, Urk. 8/M7). Im Verlaufsbericht vom 15. März 2002 hielt er fest, dass durch die verspätete Diagnose der Verlauf hartnäckig sei. Die Behandlung könne voraussichtlich Ende Mai 2002 beendet werden. Als bleibender Nachteil sei mit Rückenbeschwerden zu rechnen (Urk. 8/M9).
2.6     Im März 2002 erfolgte eine konsiliarische Untersuchung in der Orthopädischen Universitätsklinik D.___ wegen Beschwerden am oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 8/M10).
2.7     Der Hausarzt überwies die Beschwerdeführerin im Mai 2003 Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Chirurgie und FMH für Handchirurgie. Dieser legte in seinem Bericht vom 23. Mai 2003 dar, die Beschwerdeführerin leide seit der Fraktur vor drei Jahren auf der Höhe Th1 unter chronischen Rückenschmerzen. Neu klage sie über Schmerzen paravertebral beidseits lumbal nach längerem Sitzen oder Liegen. Klinisch fänden sich dort zwei zirka 2x2 cm grosse, subkutane Verdickungen, die gut verschieblich und leicht druckdolent seien. Am ehesten handle es sich dabei um kleine Lipome. Diese könnten theoretisch schmerzhaft sein, insbesondere wenn es sich um Angiolipome handle. Er denke jedoch nicht, dass dieser Befund für die Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich verantwortlich sei. Daher wäre er mit einer Resektion eher zurückhaltend (Urk. 8/M12).
2.8     Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Naturheilverfahren, Medizinische Abteilung, F.___ Klinik, stellte am 19. Dezember 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/M14 S. 1):
- rezidivierende kataleptische Episoden bei
     - Borderline-Persönlichkeit
- Kryptopyrrolurie (Stoffwechselstörung mit psychischen und körperlichen Auswirkungen)
- anamnestisch fotosensible Epilepsie
- Zustand nach Hypermenorrhoe bei
     - Uterus myomatus
- Zustand nach fraktionierter Curettage 01/00 (benigne Histologie)
- Zustand nach Ovarialzystenexzenision rechts 1980
- radiologisch Deck- und Bodenplattenimpression BWK 12, ED 06/00 bei
     - anamnestisch Treppensturz 05/00
         Er berichtete, dass hinsichtlich der kataleptischen Episoden sich weder subjektiv noch objektiv eine Veränderung ergeben habe. Die Beschwerden am Bewegungsapparat hätten jedoch unter der körperorientierten Myoreflextherapie und der Physiotherapie positiv beeinflusst werden können. Zur Zeit fände keine Behandlung statt. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 29. September 2003 sowie während weiterer acht Tage ab 30. September 2003 (Urk. 8/M14).
2.9     Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom 9. August 2004, die Beschwerdeführerin sei seit 13. Januar 2004 bei ihm in Behandlung. Die letzte Konsultation habe am 18. Juni 2004 stattgefunden. Die körperlichen Beschwerden seien unverändert. Sie klage immer wieder über rezidivierende Schmerzen im linken Beckenbereich und könne deswegen nicht länger als 1-2 Stunden sitzen. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden eindeutig auf den Unfall vom 30. Mai 2000 zurückzuführen. Ebenso klage sie immer wieder über rezidivierende Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich sowie über Migräne. Die Beschwerdeführerin werde 1-2 Mal in der Woche von einem Körpertherapeuten behandelt (Urk. 8/M16).
2.10   Dr. B.___ erklärte am 23. August 2004, eine Arbeitsunfähigkeit, die auf das Ereignis vom 30. Mai 2000 zurückgehe, bestehe nicht mehr. Die Behandlung sei seit 10. April 2002 abgeschlossen. Der status quo sine sei damals erreicht gewesen (Urk. 8/M17).
2.11   Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, führte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/M19) aus, die Beschwerdeführerin habe am 30. Mai 2000 beim Austragen von Zeitungen einen Sturz erlitten und sich dabei verschiedene Prellungen zugezogen, unter anderem auch eine offene Bursitis am rechten Ellbogen. Diese Verletzungen seien adäquat behandelt worden, zunächst im Spital und dann beim Hausarzt. Sie seien alle vollständig ausgeheilt. Die Beschwerdeführerin habe später Rückenschmerzen geltend gemacht, welche sie auf den Unfall zurückführte und welche mit einem Computertomogramm abgeklärt worden seien, die Anhaltspunkte für eine durchgemachte Fraktur von TH 12, aber eben so viele Gegenargumente geliefert hätten für lediglich degenerative Veränderungen. In der Folge sei dann zugunsten der Beschwerdeführerin eine Fraktur angenommen worden und eine weitere Behandlung sei von der Unfallversicherung übernommen worden. Die Behandlung habe sich dahingezogen, wobei dann aber immer mehr die Borderline-Persönlichkeit der Beschwerdeführerin in den Vordergrund getreten sei, so dass in einer Spezialklinik ein Konsilium durchgeführt worden sei, wo dann die Diagnose einer Krypto-Pyrrolurie resultiert sei (Stoffwechselstörung mit psychischen und körperlichen Auswirkungen). Eine Therapie sei dann noch kurz fortgesetzt worden. Der Hausarzt selbst habe die Behandlung am 10. April 2002 abgeschlossen und damals das definitive Erreichen des status quo sine bekannt gegeben.
         Bei der Befragung seien Schmerzen im Grossraum des Beckens geschildert worden, vor allem beim Bergaufgehen, aber ohne Schmerzmedikation und ohne Behinderung im Haushalt. Bei voller IV-Rente sei das Zeitungsaustragen weiterhin möglich und zudem die hobbymässige Tätigkeit im Warenmarkt.
         Bei der Untersuchung habe er eine 47-jährige Beschwerdeführerin mit etwas auffälliger Psyche, aber ohne körperliche Behinderung oder Einschränkung gefunden. Lediglich beim Seiteneigen nach links der Wirbelsäule werde endphasig ein leichter Schmerz angegeben (dies als einziger pathologischer Befund).
         Das frisch durchgeführte Nativröntgenbild bestätige dann die bereits im MRI vom September 2004 festgestellte Diagnose, dass nämlich lediglich degenerative Veränderungen am thoraco-lumbalen Übergang bestünden und keine Anhaltspunkte für eine durchgemachte Fraktur vorliegen.
         Im Gesamten könne er sich der Meinung des behandelnden Arztes nur voll und ganz anschliessen, dass nämlich der status quo sine am 10. April 2002 definitiv erreicht worden sei. Der Hausarzt sei ihm bekannt und gelte als äusserst sorgfältig, exakt und umsichtig. Unfallbedingt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere Therapie erübrige sich vollständig und eine Schädigung der körperlichen Integrität könne definitiv nicht nachgewiesen werden. Die festgestellte seltene Krankheit einer Krypto-Pyrrolurie sei selbstverständlich vollständig unfallfremd (Urk. 8/M19 S. 7-8).

3.       Nach den in den Akten enthaltenen Arztberichten steht fest, dass die Be-schwerdeführerin am 30. Mai 2000 auf einer Treppe ausrutschte, sich dabei eine Schleimbeutelverletzung am rechten Ellbogen und diverse Prellungen, insbesondere im Bereich des rechten Beckens und der LWS zuzog und gemäss eigenen Angaben heute noch unter Rückenbeschwerden leidet (Urk. 8/M3, Urk. 1). Was die Frage nach den Unfallfolgen anbelangt, so ergibt ein Vergleich der medizinischen Berichte, dass sowohl der Hausarzt als auch der Gutachter zur Frage der Unfallkausalität Stellung nahmen.
         Dr. I.___ ist in einlässlicher, in allen Teilen überzeugenden Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass die ab 11. April 2002 geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. Mai 2000 stehen. Seinem Bericht ist im Lichte der diesbezüglichen massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) voller Beweiswert zuzuerkennen. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr gelangte auch der Hausarzt in seinem Bericht vom 23. August 2004, wonach er am 10. April 2002 die Behandlung abgeschlossen habe und der status quo sine erreicht sei, zum gleichen Ergebnis (Urk. 8/M17). Seine Berichte und insbesondere seine Behandlung erscheinen - wie der Gutachter zu Recht hinwies (vgl. Urk. 8/M19 S. 8) - als äusserst sorgfältig. Seine Kausalitätsbeurteilung ist demnach ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
         Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nach wie vor Rücken-beschwerden habe, diese daher in einem klaren Zusammenhang zum fraglichen Ereignis stünden, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Aus dem Umstand, dass sich vor dem Unfall vom 30. Mai 2002 keine entsprechende Funktionseinschränkung manifestiert hatte, kann nicht einfach in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel „post hoc ergo propter hoc“, nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 ff.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Verletzungen vorerst vollständig ausgeheilt waren und die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2000 ihre Arbeit wieder aufnahm. Erst am 10. Mai 2001 - ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis - meldete sie wieder Rückenbeschwerden (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Das CT vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/M7) und das MRI vom 2. September 2004 (Urk. 8/M18) in der Klinik J.___ ergaben keine Anzeichen für eine durchgemachte Fraktur. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdegegnerin dennoch eine Fraktur an und übernahm die weiteren Heilungskosten (Urk. 8/M19 S. 7).
         Nach dem Gesagten kann der Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und dem Ereignis vom 30. Mai 2000 nicht als erstellt geltend. Verfügung und Einspracheentscheid sind somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.       Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), erweist sich das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).