Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 23. Juni 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1979, arbeitete seit 1. Oktober 2001 als Flachdachisoleur bei der A.___ AG, B.___, und war damit bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 8. August 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein von hinten kommender Autolenker auf sein Fahrzeug auffuhr, welches wegen eines Abbiegmanövers in der Mitte der Fahrbahn eingespurt zum Stillstand gekommen war, und dabei in ein entgegenkommendes Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 12/1 und Urk. 12/2 S. 7). Die selbentags (ambulant) erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals J.___ diagnostizierten unter Verweis auf Hinterkopf- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Schmerzen eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine leichte LWS-Distorsion sowie eine Ureterabgangsstenose links (Urk. 12/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 In der Folge (17. August 2004) begab sich T.___ zu Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Behandlung, welcher als Hauptproblem Kopfschmerzen erwähnte und ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopfanprall und wahrscheinlich leichter Commotio cerebri diagnostizierte sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 19. August 2004, Urk. 12/4). Nachdem sich bis am 1. November 2004 keine Besserung eingestellt (vgl. Bericht Dr. C.___ vom 4. November 2004, Urk. 12/8) und SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ am 8. November 2004 (Urk. 12/8) wie bereits Dr. C.___ einen stationären Rehabilitationsaufenthalt empfohlen hatte, wurde T.___ vom 1. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 in der Rehaklinik K.___ hospitalisiert. Die Ärzte attestierten bei Austritt des Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie die Wiedererlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2005 (Bericht vom 5. Januar 2005, Urk. 12/19). Per Ende Januar 2005 wurde dem Versicherten die Anstellung gekündigt (Schreiben der Arbeitgeberin vom 25. November 2004, Urk. 12/15).
1.3 Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 12/21) reduzierte die SUVA das Unfalltaggeld ab 10. Januar 2005 auf 50 % und stellte die Taggeldleisungen per 31. Januar 2005 ein. Überdies forderte sie den Versicherten auf, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Hiergegen liess T.___ am 10. Februar 2005 (Urk. 12/22) Einsprache erheben. Die SUVA veranlasste am 14. Februar 2005 eine neuerliche kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___, welcher eine ergänzende kernspintomographische Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) empfahl (Bericht vom 14. Februar 2005, Urk. 12/23), die an der Uniklinik F.___ durchgeführt wurde und eine im Normbereich liegende MR-Darstellung der HWS ergab (Bericht vom 21. Februar 2005, Urk. 12/26). Nach Einsichtnahme in die neuen Akten liess der Versicherte seine Einsprache am 15. April 2005 (Urk. 12/33) ergänzen. Mit Entscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) wurde sie abgewiesen.
2. Hiergegen erhob T.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich am 24. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Dabei legte er zwei Berichte von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 18. August und 20. September 2005 (Urk. 3/6-7) ins Recht. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2006 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte am 16. März 2006 (Urk. 16) einen Bericht von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 14. März 2006 (Urk. 17) eingereicht hatte, hielt er mit Replik vom 20. März 2006 (Urk. 19) - unter Beilage von Berichten des Dr. G.___ vom 17. Januar 2006 (Urk. 20/1) sowie von I.___, Physiotherapeutin, vom 13. Dezember 2005 (Urk. 20/2) - ebenso an den gestellten Anträgen fest wie die SUVA mit Duplik vom 8. Mai 2006 (Urk. 23). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 (Urk. 24) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte mit Verfügungen vom 30. September 2005 den Anspruch von T.___ auf eine Invalidenrente sowie auf Kostengutsprache für Berufsberatung abgewiesen (Urk. 12/45-46).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld besteht grundsätzlich so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (der Unfallfolgen) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals J.___ berichteten am 9. August 2004 (Urk. 12/3), dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Kollision habe erinnern können. Er gebe heftige Schmerzen im Hinterkopf und im unteren Bereich der LWS an. Die Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine leichte LWS-Distorsion sowie eine Ureterabgangsstenose links. Nebst der Wundversorgung wurde eine Commotioüberwachung durchgeführt, welche unauffällig blieb.
2.2
2.2.1 Dr. C.___ berichtete am 19. August 2004 (Urk. 12/4) über die Untersuchung vom 17. August 2004 und führte aus, der Beschwerdeführer habe beim Aufprall den Kopf bei geöffneter Fensterscheibe leicht nach draussen gehalten, wobei er mit dem Hinterkopf gegen den Rahmen der Fensterscheibe geschlagen sei. Er sei für einige Sekunden benommen gewesen, danach etwas verwirrt und nach etwa einer halben Minuten sei er wieder klar gewesen. Dabei seien intensive Schmerzen zunächst im Bereich der Aufschlagstellen und danach im ganzen Kopf aufgetreten. Kurze Zeit später seien auch Nackenschmerzen hinzugekommen, welche sich in beide Schultern auszudehnen begonnen hätten.
Befundmässig berichtete Dr. C.___ von einer schmerzbedingten Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt etwa 50 % mit palpatorisch mässig verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden; die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Das Hauptproblem ortete Dr. C.___ bei den seit dem Unfall unvermindert anhaltenden Kopfschmerzen. Daneben klagte der Beschwerdeführer über Sehstörungen.
Dr. C.___ diagnostizierte ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall und mit wahrscheinlich leichter Commotio cererbri.
2.2.2 Am 4. November 2004 (Urk. 12/8) erwähnte Dr. C.___ nach wie vor bestehende ständige Schmerzen im Nacken und im Hinterhauptbereich, welche bei jeglicher körperlicher Belastung zunähmen, oftmals begleitet von Schwindel. Weiter bestünden Sehbeschwerden (Nebelsehen links). Er empfahl eine Rehabilitationsbehandlung.
2.3 Nachdem Kreisarzt Dr. D.___ am 8. November 2004 aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 12/9) über Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in das Hinterhaupt, Schwindelerscheinungen sowie dolente Dornfortsätze berichtet und auch er einen Rehabilitationsaufenthalt vorgeschlagen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 in der Rehaklinik K.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 5. Januar 2005, Urk. 12/19). Während des Aufenthaltes klagte er über Kopf- und Nackenschmerzen mit Schwindel. Auf den angefertigten Röntgenbildern fand sich ein regelrechtes Alignement mit Streckhaltung im Bereich der HWS ohne posttraumatische Veränderungen, wobei in der Computertomographie-Untersuchung des Schädels sowie der oberen HWS Frakturen oder eine intrakranielle Blutungsquelle ausgeschlossen werden konnten.
Die Ärzte der Rehaklinik berichteten unter Verweis auf eine mangelhafte Compliance (nur eingeschränkte Teilnahme am Therapieprogramm, oft unentschuldigte Absenzen) von einer leicht eingeschränkten HWS-Beweglichkeit mit mässigem paravertebralem Muskelhartspann und Druckdolenzen vor allem im Bereich der Linea nuchae. Im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS)/LWS fanden sie keine Klopfschmerzhaftigkeit über den Proc. Spinosi, keine paravertebralen Druckdolenzen, ebenfalls keinen paravertebralen Muskelhartspann sowie keinen Anhalt für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Während des Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer sodann mit einer Fernbrille versorgt.
Die Klinikärzte interpretierten das Beschwerdebild als myofasziales Schmerzsyndrom bei entsprechenden - nur mässig ausgeprägten - Weichteilbefunden, welches durch eine Tendenz zu maladaptivem Umgang im Zusammenhang mit den Schmerzen mitunterhalten werde. Sie diagnostizierten einen Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion, Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Hinterkopf, LWS-Distorsion, ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, eine nicht unfallbedingte Ureterabgangsstenose links sowie eine Hyperopie. Die Arbeitsfähigkeit befanden die Ärzte im angestammten Beruf als Flachdachisolierer im Umfang von 50 % als gegeben; ab 1. Februar 2005 erachteten sie eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (infolge Kündigung) als gegeben.
2.4
2.4.1 Am 5. Januar 2005 (Urk. 12/18) berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, über die Untersuchung vom 4. Januar 2005 betreffend die Schwindelproblematik und konnte keine Funktionsstörung des zentralen peripher-vestiublären Funktionssystems ausmachen.
2.4.2 Am 14. Februar 2005 (Urk. 12/23) führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, er sehe unter Berücksichtigung der Abklärungsresultate, der Diagnosen und der Selbstlimitierung keine therapeutischen Verbesserungsmöglichkeiten mehr und auch keine Therapienotwendigkeit. Was den initial vorhandenen organischen Kern der Beschwerden anbelange, sei der posttraumatische Beschwerdeschub suffizient behandelt worden. Er empfahl ergänzend eine kernspintomographische Abklärung der HWS, welche am 21. Februar 2005 (Urk. 12/26) an der Uniklinik F.___ durchgeführt wurde und eine im Normbereich liegende MR-Darstellung der HWS ergab.
2.4.3 In seinem Bericht vom 10. März 2005 (Urk. 12/27) hielt Kreisarzt Dr. E.___ - unter Verweis unter anderem auf die aktuelle MR-Abklärung - fest, ein objektivierbares unfallbedingtes organisches Korrelat für die Beschwerden sei nicht nachgewiesen. Er erklärte den Verlauf durch die maladaptive Problemverarbeitung und die Selbstlimitierung.
2.5
2.5.1 Beschwerdeweise wurden zwei Berichte von Dr. G.___ eingereicht. Am 18. August 2005 (Urk. 3/6) erwähnte dieser bei bekannter Diagnose anhaltende Schwindelanfälle, HWS-Schmerzen, Kopfschmerzen sowie eine depressive Stimmungslage.
2.5.2 Auch am 20. September 2005 (Urk. 3/7) verwies Dr. G.___ darauf, dass betreffend die psychische Entwicklung bei der Schmerzverarbeitung in der letzten Zeit keine Fortschritte gemacht worden seien. Er attestierte nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und führte aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hange von einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung ab.
2.6 Am 16. März 2006 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer den Bericht vom 14. März 2006 (Urk.17) des seit 1. Dezember 2005 behandelnden Psychiaters Dr. H.___ ein, welcher keine Anhaltspunkte für Wahnideen oder Sinnestäuschungen ausmachen konnte. Inhaltlich beherrschten die Schmerzen das Thema, der Beschwerdeführer sei dabei explosiv-gereizt, auch während den Gesprächen rastlos, stehe vom Sessel auf, klage, es sei ihm schwindlig und er bekomme keine Luft, setze sich wieder und werde weinerlich. Ferner berichte der Beschwerdeführer über szenische Intrusionen, in denen er den Unfallhergang immer wieder erlebe. Daneben grüble er den ganzen Tag, warum dieser Unfall passiert sei. Seither sei der Beschwerdeführer lust- und freudlos, könne sich überhaupt nicht beherrschen, werde von Stimmungen überfallen, gegen die er sich nicht wehren könne. Er sei eine andere Person geworden. Die Stimmung wurde während der Untersuchung als stark schwankend geschildert: bald agitiert-gereizt, bald apathisch-weinerlich.
Dr. H.___ ging von einer Überlagerung verschiedener Zustandsbilder aus. In zeitlicher Korrelation mit dem Unfallereignis könnten drei Prozesse in Gang gekommen sein: ein organisches Psychosyndrom, eine depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er empfahl eine neuropsychologische Abklärung der organischen Störung und eine psychotraumautologische Abklärung der posttraumatischen Belastungsstörung.
3.
3.1
3.1.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall lediglich an Schmerzen im Hinterkopf (samt Rissquetschwunde) sowie im unteren Bereich der LWS litt. Namentlich erwähnten die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals J.___ keine Klagen betreffend Schmerzen in der HWS, diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (mit Ausnahme der kurzzeitigen Phase des Unfalls an sich), Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit oder Affektlabilität (Urk. 12/3). Sodann verliefen die Wundversorgung sowie die Commotioüberwachung unauffällig, der Beschwerdeführer musste nicht hospitalisiert werden.
3.1.2 Einzelne, rechtsprechungsgemäss zum Formenkreis einer HWS-Distorsion gehörende Symptome beklagte der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dr. C.___ erwähnte erstmals am 19. August 2004 (Untersuchung vom 17. August 2004, Urk. 12/4) das Vorliegen von Nackenschmerzen, welche kurze Zeit nach dem Unfall aufgetreten seien. Erstmals wurden auch Sehstörungen thematisiert, welche indessen später mit einer passenden Brille behoben werden konnten (Urk. 12/19 S. 2). Am 4. November 2004 berichtete Dr. C.___ dann ergänzend über Schwindel (Urk. 12/8). Dr. G.___ sprach im Arztbericht vom 18. August 2005 zu Händen der Staatsanwaltschaft M.___ von Schwindelanfällen sowie einer depressiven Stimmungslage (Urk. 3/6). Der seit 1. Dezember 2005 behandelnde Psychiater Dr. H.___ mochte am 16. März 2006 noch keine Diagnose stellen, vermutete aber eine Überlagerung eines organischen Psychosyndroms, einer depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 17).
3.2 In objektivierbarer Hinsicht gestaltet sich die Aktenlage wie folgt: In den unmittelbar nach dem Unfall gefertigten bildgebenden Untersuchungen der HWS war eine Streckhaltung bei indes intaktem Alignement zu sehen, mittels einer Computertomogramm-Aufnahme des Schädels und der oberen HWS konnte eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen werden (Urk. 12/3). Dr. C.___ stellte im Bericht vom 19. August 2004 wohl nebst einer Einschränkung der Beweglichkeit der HWS eine palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur fest, verneinte indessen neurologische Ausfälle (Urk. 12/4). Sodann wurde am 5. Januar 2005 eine Funktionsstörung des zentralen peripher-vestibulären Funktionssystems verneint (betreffend die Schwindelbeschwerden, Urk. 12/18). Auch die am 21. Februar 2005 durchgeführte MR-Untersuchung der HWS ergab eine im Normbereich liegende Darstellung (Urk. 12/26).
3.3 Zusammenfassend steht fest, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine dokumentierte organische Schädigung der Halswirbelsäule finden und dass der Beschwerdeführer nicht innert der von der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. U 391 S. 308 Erw. 2b; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53) über Nackenbeschwerden geklagt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat. Auch klagte er unmittelbar im Anschluss an den Unfall nicht über weitere Symptome wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung. Schliesslich fehlt ein nachweisbarer HWS-Befund, welcher auf eine mechanische Schädigung hinweisen würde.
Damit aber ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. August 2004 und den ab 10. Januar bzw. 1. Februar 2005 geklagten Beschwerden, welche dem Formenkreis einer HWS-Distorsion zuzuordnen sind, ohne weiteres zu verneinen.
4.
4.1 Währenddem Kreisarzt Dr. E.___ in psychiatrischer Hinsicht am 10. März 2005 auf eine maladaptive Problemverarbeitung und Selbstlimitierung hingewiesen hatte (Urk. 12/27), ging Dr. H.___ am 16. März 2006 von einer durch den Unfall ausgelösten Überlagerung eines organischen Psychosyndroms, einer depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (Urk. 17). Demgemäss kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen vom 8. August 2004 und den nunmehr geklagten psychischen Beschwerden als gegeben bezeichnet werden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 8. August 2004 der Kategorie der mittelschweren Unfälle zu. Sie befand, dass dem Unfall keine massgebende Bedeutung für die geklagten Beschwerden zukomme und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang, indessen ohne explizite Bezugnahme auf die psychische Komponente zwischen den "geklagten Beschwerden" und dem Unfall (Urk. 2 S. 7).
4.3
4.3.1 Offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 8. August 2004 um einen solchen im mittleren Bereich handelt, erlitt doch der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen und erscheint das Unfallgeschehen nicht als dramatisch. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) entbehrt einer rechtsprechungsmässigen Grundlage (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.3.2 Besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde wohl von hinten angestossen und in ein entgegenkommendes geschoben, doch erlitt er dabei keine erheblichen Verletzungen, namentlich bloss eine Rissquetschwunde sowie eine LWS-Distorsion, welche aber nach kurzer Zeit abgeheilt waren. Auch der Umstand, dass am Fahrzeug wohl ein Totalschaden entstand, dies indessen mit der vollständig eingedrückten Front bei nur leichten Eindruckstellen auf der rechten Fahrzeugseite mit Kratz- und Abreibspuren begründet wurde (Urk. 12/2/2 S. 5), lässt wohl auf eine gewisse, nicht aber auf eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls schliessen. Sodann ist ein Anschlagen des Kopfes erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzung verlief komplikationslos. Nach den umgehend durchgeführten bildgebenden Untersuchungen erfolgten die Wundversorgung sowie die Commotioüberwachung des Beschwerdeführers, welche allesamt unauffällig blieben. Die nachfolgenden Behandlungen erfolgten sodann nicht wegen objektivierbaren Beschwerden, sondern in erster Linie wegen den geklagten Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden, für welche eine organische Ursache jedoch ausgeschlossen wurde.
Die ärztliche Behandlung war in Bezug auf die nachweisbaren Beschwerden nicht von langer Dauer, und es fehlen Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung oder auf erhebliche Komplikationen. In der verordneten stationären Therapie in der Rehaklinik K.___ zeigte sich der Beschwerdeführer nicht durchwegs gewillt, die Anordnungen umzusetzen, und erlaubte sich gar, unentschuldigt den Therapien fernzubleiben (Urk. 12/19 S. 3). Unter diesen Umständen kann nicht von einer missglückten ärztlichen Behandlung gesprochen werden.
Auch der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind nicht von besonderer Intensität. Die Ärzte der Rehaklinik K.___ erachteten den Beschwerdeführer am 5. Januar 2005 als zu 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf und ab 1. Februar 2005 als vollumfänglich arbeitsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Urk. 12/19 S. 1).
Als einziges Kriterium, welches als erfüllt betrachtet werden könnte, fallen die körperlichen Dauerschmerzen (Kopfschmerzen) in Betracht, welche allerdings organisch nicht nachweisbar waren.
4.3.3 Aufgrund der konkreten Umstände genügt vorliegend ein einzelnes Kriterium zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht, kann doch der Unfall nicht als im Grenzbereich zu den schweren oder als schwerer Unfall im mittleren Bereich qualifiziert werden. Sodann ist kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Herabsetzung des Unfalltaggeldes per 10. Januar 2005 nur noch teilweise und im Zeitpunkt der Aufhebung der Taggelder per 1. Februar 2005 keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, zumal die von Dr. H.___ vorgeschlagenen Untersuchungen vorweg den psychiatrischen Bereich beschlagen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich in jeder Hinsicht als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).