UV.2005.00347

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1952, arbeitet seit 1. Mai  2000 als Lagerarbeiter/ Metallsortierer für die A.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/8, Urk. 8/23) und ist daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 5. Oktober 2000 wurde er als Fahrradfahrer von einem Kleinmotorrad angefahren. Dabei stürzte der Versicherte und erlitt eine Hüftprellung; zusätzlich klagte er über Kopfschmerzen (Urk. 8/1-2, Urk. 8/6/1). Nach circa einmonatiger, teilweise 100%iger Arbeitsunfähigkeit nahm er seine Arbeit am 6. November 2000 wieder zu 100 % auf (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2, Urk. 8/21/3 S. 1). Im November 2003 erlitt der Versicherte ein Supinationstrauma am linken Fussgelenk (vgl. Urk. 7 S. 4).
1.2     Da der Versicherte über anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen klagte und sich deswegen in ärztliche Behandlung begab (Urk. 8/11, Urk. 8/16, Urk. 8/21/9 und Urk. 8/30/3), wurde der SUVA am 3. Juni 2004 ein Rückfall zum Unfall vom 5. Oktober 2000 gemeldet (Urk. 8/8). Gestützt auf die vom zuständigen Haftpflichtversicherer beigezogenen Akten (Urk. 8/21/1-17) und auf die kreisärztliche Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/26) teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 24. Februar 2005 mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Oktober 2000 und den gemeldeten Beschwerden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 8/29). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. März 2005 Einsprache und reichte drei Arztberichte ein, um die Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden zu belegen. Er beantragte, es seien die Versicherungsleistungen zu erbringen oder weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 8/30/1, Urk. 8/30/3-5). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
         Abgesehen von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2000 bestand vom 11. Januar 2002 bis zum 24. Januar 2002 beziehungsweise vom 20. Januar 2002 bis zum 18. Februar 2002 aufgrund eines urologischen Eingriffs sowie vom 10. Dezember 2002 für circa zwei Wochen krankheitsbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/3 S. 1 f., Urk. 8/21/5, Urk. 8/21/12-14; vgl. Urk. 8/30/5). Zum Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 3. Juni 2004 war der Versicherte gemäss den Angaben seines Arbeitgebers arbeitsfähig, erhielt jedoch für die vorgeschriebenen Therapien frei (Urk. 8/8).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
      "Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen.
      Es sei dem Beschwerdeführer eine Unfallrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). In der Replik vom 20. Dezember 2005 (Urk. 11) und der Duplik vom 5. Januar 2006 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.5     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

2.      
2.1     Die SUVA hielt im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 und in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2005 fest, dass es sich bei den geklagten Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Es seien keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden. Auch habe kein pathologischer neurologischer Befund erhoben werden können. Vermutungen würden keine wahrscheinliche Unfallkausalität begründen. Ausserdem seien sowohl Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, als auch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Hospitalisierung im Spital vorgelegen hätten. Es könne somit nicht von einem Schädel-Hirntrauma, einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung ausgegangen werden. Ausserdem sei kein typisches Beschwerdebild mit einer Vielzahl von Beschwerden vorgelegen. Die SUVA stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom 14. Februar 2005 (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 3 f., Urk. 8/26).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen zusammengefasst geltend, dass die Beschwerden nach dem Unfall ständig zugenommen hätten. Diverse Ärzte hätten festgestellt, dass die jetzigen Beschwerden Unfallfolgen seien. Die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen oder es sei die SUVA zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11).
2.2     Es ist unbestritten, dass die unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2000 aufgetretenen Beschwerden - sowie die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit - unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig war (Urk. 8/1-6).
         Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die mit Rückfallmeldung vom 3. Juni 2004 geltend gemachten Beschwerden.

3.      
3.1     Da der Unfallhergang vom 5. Oktober 2000 grundsätzlich unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2) und sich dieser detailliert aus den Akten ergibt (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6/1-4), kann davon ausgegangen werden, dass es am 5. Oktober 2000 zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrrad des Beschwerdeführers und einem Kleinmotorrad kam, wobei beide Fahrzeuglenker verletzt wurden und an den Fahrzeugen Schaden entstand. Nach dem Unfall gab der unfallverursachende Lenker des Kleinmotorrads dem Beschwerdeführer seine Visitenkarte. Daraufhin begab sich der Beschwerdeführer nach Hause, woraufhin er die Polizei verständigte und seinen damaligen Hausarzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, unter anderem wegen Kopfschmerzen aufsuchte (Urk. 8/2, Urk. 8/6/1 S. 1, Urk. 8/6/3 S. 4 ff., Urk. 8/6/4 S. 4).
3.2     Die von Dr. C.___ in den Berichten vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/19) und 22. Mai 2004 (Urk. 8/21/9) und von Dr. D.___ im Bericht vom 23. April 2004 (Urk. 8/16) erwähnte Frontalkollision, einstündige Bewusstlosigkeit und Hospitalisierung im Spital K.___ ergibt sich hingegen nicht aus den Akten. Da diese Gegebenheiten auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet werden (Urk. 1), ist davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfalls vom 5. Oktober 2000 weder zu einer Frontalkollision, einer einstündigen Bewusstlosigkeit noch zu einer Hospitalisierung gekommen ist.
         Damit kann auf die Diagnosen von Dr. D.___ im Bericht vom 23. April 2004 und von Dr. C.___ in den Berichten vom 22. Mai 2004 und 20. Oktober 2004 (posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall am 5. Oktober 2000 mit Commotio cerebri und Halswirbelsäulen(HWS)-Trauma; Urk. 8/16 S. 1 und Urk. 8/19 S. 2, Urk. 8/21/9) nicht abgestellt werden, zumal bei der Diagnosestellung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde und es sich ausserdem eher um eine Vermutung Dr. D.___s und Dr. C.___s als um eine gesicherte Diagnose handelt (vgl. Urk. 8/16 S. 3, Urk. 8/21/9 S. 1).
3.3     Gestützt auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 20. Oktober 2000 (Urk. 8/2) sowie auf den Bericht des Spitals F.___ vom 2. November 2000, dem zu entnehmen ist, dass die Computertomographie des Schädels vom 1. November 2000 keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen ergeben habe und die kleine hypodense Struktur in den basalen Ganglien links mit aller Wahrscheinlichkeit ohne pathologische Dignität sei (Urk. 3/4), ist somit davon auszugehen, dass es infolge des Unfalles vom 5. Oktober 2000 weder zu einem HWS-Trauma noch einer Commotio cerebri gekommen ist.

4.      
4.1     Für die sich sodann im Zusammenhang mit der Kausalität bezüglich des Unfalles vom 5. Oktober 2000 stellende Frage der Beweislastverteilung ist entscheidend, ob die mit der Rückfallmeldung vom 3. Juni 2004 geltend gemachten Beschwerden Bestandteil eines Beschwerdebildes sind, das seit dem Unfall vom 5. Oktober 2000 mehr oder weniger kontinuierlich fortbestand. Diesfalls trüge die Beschwerdegegnerin gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (vgl. Erw. 1.4) die Beweislast für das Wegfallen der Unfallkausalität. Sind die Beschwerden aber erst einige Zeit nach dem Abklingen der primären, unfallbedingten Schmerzen neu oder erneut aufgetreten, stünden Spätfolgen oder ein Rückfall zur Diskussion mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für die Unfallkausalität beweisbelastet wäre beziehungsweise die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (vgl. Erw. 1.5).
4.2     Die Behandlung nach dem Unfall vom 5. Oktober 2000 war spätestens im November 2000 abgeschlossen (Urk. 8/2, Urk. 8/21/3). Der Beschwerdeführer hatte die Arbeit am 16. Oktober 2000 und nach einer nochmaligen kurzen Arbeitsunfähigkeit schliesslich am 6. November 2000 wieder voll aufgenommen (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2, Urk. 8/21/3).
         Daraufhin suchte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2001 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Urologie, wegen urologischer Beschwerden auf, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2000 standen. Eine zweite Konsultation erfolgte am 14. Dezember 2001, worauf infolge eines urologischen Eingriffs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postoperativ vom 11. Januar 2002 bis zum 24. Januar 2002 attestiert wurde (Urk. 8/21/5 S. 2 ff.).
         Erst über ein Jahr nach dem Unfall vom 5. Oktober 2000 klagte der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 23. Januar 2002 über tägliche Kopfschmerzen. Dr. H.___ hielt fest, dass bitemporale Kopfschmerzen vom Verspannungstyp ohne migräniformen Charakter vorlägen. Neurologisch bestünden keine Ausfälle bei intakter Koordination, Sensibilität und Motorik sowie mittellebhaften und symmetrischen Reflexen. Es lägen keine Pyramidenzeichen vor, die Vibrationsempfindung sei normal. Die Hirnnerven seien unauffällig, insbesondere seien kein Nystagmus und keine Abnormitäten im Augenhintergrund gegeben. Der Romberg sei negativ und die Gangarten unauffällig. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit nach links sei leicht eingeschränkt mit leichter Druckdolenz nuchal und mässiger Druckdolenz bitemporal (Urk. 8/30/5). Der Beschwerdeführer liess es bei einer einmaligen Untersuchung bei Dr. H.___ bewenden und es resultierte daraus keine Behandlung und keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/24).
         Wiederum einige Zeit später überwies Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer an Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Aus dessen Bericht vom 20. Dezember 2002 ergibt sich, dass die Überweisung wegen Hüftgelenks- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden erfolgte, der Beschwerdeführer jedoch Ellenbogen- und Kopfschmerzen nannte (Urk. 8/11). Auch anlässlich dieser Untersuchung wurde keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt.
         Schliesslich erfolgten weitere Arztbesuche erst wieder im Jahre 2004 bei Dr. D.___ und Dr. C.___ (Urk. 8/16, Urk. 8/19, Urk. 8/21/9, Urk. 8/30/3). Diese nannten ständige, seit dem Unfall bestehende Nacken- und Kopfschmerzen, welche häufig von Schwank-Schwindel begleitet seien, als geklagte Beschwerden (Urk. 8/16 S. 3, Urk. 8/21/9 S. 1).
4.3     Es bestehen somit zwar Hinweise darauf, dass gewisse Beschwerden seit dem Unfall vom 5. Oktober 2000 fortbestanden. Ob sie jedoch als Brückensymptome zu qualifizieren sind, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn von einem aufgrund des Ereignisses vom 5. Oktober 2000 eingetretenen HWS-Trauma oder einer Commotio cerebri (vgl. Erw. 3.3) auszugehen und in Anbetracht des dargelegten Beschwerdeverlaufs die natürliche Unfallkausalität des im Juni 2004 gemeldeten Beschwerdebildes zu bejahen wäre, fehlte es - wie nachfolgend zu zeigen ist - an der Adäquanz dieses natürlichen Kausalzusammenhangs als weiterem Erfordernis für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

5.      
5.1     Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist zunächst festzuhalten, dass dem zur Diskussion stehenden Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit organisch nachweisbare, auf das Unfallereignis zurückzuführende Befunde zugrunde liegen, zumal die diversen durchgeführten Untersuchungen keine objektivierbaren organischen Befunde für die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen ergaben, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten (Urk. 8/11, Urk. 8/16, Urk. 8/19 Urk. 8/21/9, Urk. 8/30/5).
5.2     Das Unfallereignis vom 5. Oktober 2000 kann in Anbetracht der Darstellung im polizeilichen Unfallprotokoll (Urk. 8/6/1-4, Urk. 8/5, vgl. Erw. 3.1) höchstens als mittelschwer in der unteren Hälfte eingestuft werden. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
         Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass vom erstbehandelnden Arzt Dr. E.___ lediglich eine Hüftprellung diagnostiziert wurde (Urk. 8/2) und auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Unfallprotokoll erwähnten Verletzungen (Rippen- und Schulterprellung linksseitig sowie eine leichte Gehirnerschütterung; Urk. 8/6/3 S. 3) nicht von schweren oder besonderen Verletzungen ausgegangen werden kann. Ferner dauerte weder die ärztliche Behandlung ungewöhnlich lange, zumal der Beschwerdeführer lediglich unregelmässig in ärztlicher Behandlung stand (Urk. 8/11, Urk. 8/16, Urk. 8/21/9, Urk. 8/30/3, Urk. 8/30/5), noch bestehen Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach nur circa einmonatiger teilweiser Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit wieder voll aufgenommen hat und diese auch nach der Rückfallmeldung vom 3. Juni 2004 weiterhin voll ausübte (Urk. 8/8, Urk. 8/23). Einzig Dauerbeschwerden im Sinne der genannten Kriterien liegen in einem gewissen Mass vor. Sie sind jedoch sowohl in der Zeit unmittelbar nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2000 als auch in der Folgezeit nicht als sehr ausgeprägt zu betrachten, zumal nur sporadische Arztbesuche nötig waren und daraus keine Arbeitsunfähigkeit resultierte.
        
         Damit ist von den genannten Zusatzkriterien lediglich ein einziges in eher schwacher Ausprägung gegeben. Der Unfall vom 5. Oktober 2000 kann daher nicht als adäquate Ursache der mit der Rückfallmeldung vom 3. Juni 2004 genannten Beschwerden gelten, weshalb die SUVA hierfür keine Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Progres Versicherungen AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).