UV.2005.00348
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in
den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 28. Juli 2005 (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde vom 25. Oktober 2005 (Urk. 1) beziehungsweise die Beschwerdeergänzung vom 3. November 2005 (Urk. 7) mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen,
die Eingabe der SUVA vom 9. Dezember 2005, mit der diese auf eine umfassende Beschwerdeantwort verzichtet und auf Beschwerdeabweisung schliesst (Urk. 11),
sowie die Unfallakten (Urk. 12/1-129);
unter Hinweis darauf, dass
der 1943 geborene Beschwerdeführer am 25. Juli 1974 bei einem Autounfall unter anderem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und bei einem Unfall vom 19. Dezember 1979 eine rechtsseitige Rippenkontusion sowie eine Distorsion des rechten Hand- und Ellbogengelenks erlitt, weshalb ihm die SUVA vom 25. Juli 1974 bis Ende März 1976 und vom 19. Dezember 1979 bis am 22. Januar 1980 Leistungen ausrichtete (vgl. Urk. 12/113/1 S. 2),
die SUVA mit Verfügung vom 7. Juni 1982 Leistungen für im November 1981 als Rückfall angemeldete Rückenbeschwerden mangels Unfallkausalität ablehnte und das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid letztinstanzlich mit Urteil vom 2. November 1983 bestätigte (vgl. Urk. 12/113/1 S. 2),
die SUVA auf die Meldung eines weiteren Auffahrunfalles, der sich am 24. Oktober 1984 ereignete, als der Beschwerdeführer nicht mehr im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert war, nicht eintrat, ebenso wenig auf die Rückfallmeldungen von 1985, 1989 und 1994 oder auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 1992 (vgl. Urk. 12/113/1 S. 2), sie ferner auf die Rückfallmeldung vom 18. September 1997 (Urk. 12/79) hin mit Verfügung vom 27. Juli 1998 (Urk. 12/94) Versicherungsleistungen erneut ablehnte und dieser Entscheid vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. September 2002 und letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 27. März 2003 bestätigt wurde (Urk. 12/113/1-2),
der Beschwerdeführer mit Rückfallmeldung vom 29. November 2004 (Urk. 12/115) gestützt auf ein MRI vom 3. März 2004 für die Zunahme der durch das HWS-Schleudertrauma von 1974 bewirkten Beschwerden und für die Tinnitus-Abklärung im Spital A.___ vom 9. April 2003 nochmals um Versicherungsleistungen nachsuchte (Urk. 12/115); er mit der gegen den diesbezüglich ablehnenden SUVA-Entscheid gerichteten Beschwerde nun im Wesentlichen geltend macht, das Zervikalsyndrom habe sich seit der letzten Ablehnung von Versicherungsleistungen erheblich verschlechtert, weshalb er anfangs 2005 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, aufgesucht habe, der mittels CT-Untersuchung nicht nur die bereits bekannte Fehlstellung der oberen drei Halswirbel und die bekannte Arthrose der Atlanto-Occipitalgelenke, sondern auch eine neu hinzugekommene Diskushernie C2/C3 diagnostiziert und diese als Folge des HWS-Schleudertraumas aus dem Jahr 1974 bezeichnet habe (Urk. 7);
in Erwägung, dass
sich der Prozess als spruchreif erweist; zumal die SUVA sich in der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2005 (Urk. 7) inhaltlich nicht geäussert und zu den Vorbringen in der Beschwerde nicht Stellung genommen hat,
die massgebenden Bestimmungen des UVG und die dazu entwickelte Praxis im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben worden sind (Urk. 2 S. 2-3), weshalb darauf verwiesen werden kann,
nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. März 2003 wohl ein natürlicher, nicht aber ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Juli 1974 und den seitherigen HWS-Beschwerden, den mittels Computertomogramm feststellbaren Abweichungen und Strukturveränderungen gegeben ist (Urk. 12/113/1 Erw. 3, Urk. 12/113/2 Erw. 5),
das Vorhandensein natürlicher Unfallfolgen demnach am Fehlen eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs nichts zu ändern vermag; dies auch für die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung der HWS-Beschwerden und den neu als Spätfolge angemeldeten Tinnitus (Urk. 12/114-115) zu gelten hat, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob bezüglich des Gehörschadens eine natürliche Unfallkausalität 28 Jahre nach dem Unfall überhaupt noch nachweisbar ist, wobei eine solche aufgrund der Diagnose einer subkortikalen Mikroangiopathie bei Hypertonie und DM [Dura mater: Harte Rückenmarkshaut als Fortsetzung der D. m. cerebri ab dem großen Hinterhauptsloch; vgl. www.gesundheit.de/roche], wie sie sich aus dem Abklärungsbericht des Spitals A.___ vom 9. April 2003 (Urk. 12/114) ergibt, von vornherein praktisch ausser Betracht fällt,
bezüglich der von Dr. B.___ neu diagnostizierten Diskushernie C2/C3 die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Urk. 2 Erw. 2c S. 4), unter allen Gesichtspunkten das Vorhandensein eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs ausgeschlossen hat,
die natürliche Unfallkausalität der bereits Gegenstand der Rückfallmeldung vom 18. September 1997 (Urk. 12/79) bildenden arthrotischen Veränderungen der Kopfgelenke mit letztinstanzlich bestätigtem Urteil des hiesigen Gerichts im übrigen rechtskräftig verneint worden ist (Urk. 12/113/2 Erw. 6a am Ende),
bei dieser Sach- und Rechtslage die SUVA richtigerweise auf den Beizug weiterer medizinischer Akten beziehungsweise auf zusätzliche Abklärungen verzichtet und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht an der Ablehnung von Versicherungsleistungen festgehalten hat;
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).