Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 21. Juli 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwalt Bruno Küttel
Unterer Althof 1, 8854 Siebnen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) P.___ mit Verfügung vom 23. November 2004 mit Wirkung ab 12. Mai 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % zugesprochen und daran mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 festgehalten hat (Urk. 2, Urk. 11/208 = Urk. 11/213),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Küttel, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 35 % sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 (Urk. 10) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2006 zum Bericht des im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Berichts der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___, vom 19. Dezember 2005 (Urk. 18, Urk. 21),
in der Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 1999 Atembeschwerden (Asthma bronchiale) melden liess (Urk. 11/1), welche in der Folge von der SUVA als Berufskrankheit anerkannt wurden, zu einer Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten in der Lack- und Farbenproduktion führten (Verfügung vom 9. Dezember 1999, Urk. 11/38) und wofür dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2002 eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen wurde (Urk. 11/148),
dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die SUVA einzig für die Folgen des berufsbedingten Asthma bronchiale Leistungen zu erbringen hat - jedoch nicht für das Rückenleiden und die psychischen Beschwerden -, und der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten in rauch-, staub-, dampf-, hitze- und kältearmer Umgebung vollumfänglich arbeitsfähig ist, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 1, Urk. 2),
dass die Bemessung des Invaliditätsgrades strittig ist, konkret das Valideneinkommen einerseits und die Höhe des leidensbedingten Abzugs von den Tabellenlöhnen bei der Festlegung des Invalideneinkommens anderseits (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da sich die SUVA in ihrem Einspracheentscheid mit den bereits in der Einsprache (Urk. 11/219) erhobenen Einwendungen zur Bemessung des Validenlohnes und der Höhe der leidensbedingten Abzüge nicht näher auseinandergesetzt habe (Urk. 1),
dass dieser Rüge nicht gefolgt werden kann, zumal zum einen die SUVA im Einspracheentscheid (Urk. 2) darlegte, dass sie sich bei der Bestimmung des Validenlohnes auf die Angaben im Schreiben der A.___ vom 3. November 2004 gestützt habe, und da zum anderen der Hinweis, es sei in Anbetracht der Berufskrankheitsfolgen ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen von 10 % vorzunehmen, der Begründungsdichte genügt, zumal damit die Überlegungen für die Entscheidfindung kurz genannt werden, was dem Beschwerdeführer ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2004 in Sachen W., C 74/03, Erw. 1),
dass selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Mangel als geheilt zu gelten hätte, da sich der Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, dazu äussern konnte (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweis),
dass die SUVA gestützt auf das Schreiben der A.___ vom 3. November 2004 (Urk. 11/202) von einem Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- (Fr. 4'900.-- x 13) ausgeht (Urk. 2, Urk. 10 S. 4), während der Beschwerdeführer gestützt auf eine telefonische Auskunft der A.___ gegenüber der IV-Stelle vom 19. Dezember 2003 ein solches von Fr. 71'500.-- (Fr. 5'500.-- x 13) behauptet (Urk. 1, Urk. 11/218, Urk. 21),
dass das Sozialversicherungsgericht angesichts der widersprüchlichen Angaben der A.___ diese aufforderte, erneut Auskunft zu erteilen über das (hypothetische) Valideneinkommen (Urk. 16), welcher Aufforderung die A.___ mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 nachkam und die im Schreiben vom 3. November 2004 gemachten Angaben bestätigte (Urk. 18),
dass das Schreiben vom 19. Dezember 2005 keinen Zweifel daran lässt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall monatlich Fr. 4'900.-- verdienen würde,
dass sich der Lohn von Fr. 63'700.-- als realistisch erweist, zumal der Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 1997 Fr. 59'053.-- (Fr. 62'893.-- minus Fr. 3'840.-- Kinderzulagen) und im Jahr 1998 Fr. 61'423.-- (Fr. 65'263.-- minus Fr. 3'840.-- Kinderzulagen) betrug (Urk. 11/202), wobei die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass sich die Angabe der A.___ im Schreiben vom 3. November 2004 bezüglich des Valideneinkommens auf das Jahr 2004 bezieht, jedoch vorliegend für den Einkommensvergleich das Jahr 2003 massgebend ist, so dass das Valideneinkommen sogar allenfalls tiefer ist (Urk. 10 S. 4),
dass der Lohn von Fr. 63'700.-- dem Lohn für einen Hilfsarbeiter ohne besonderen Leistungsausweis entspricht und die A.___ den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2005 offensichtlich als solchen qualifizierte, weshalb die Mutmassungen des Beschwerdeführers, seine langjährige Erfahrung, seine Fähigkeiten und seine Routine wären im Gesundheitsfall zusätzlich lohnwirksam estimiert worden (Urk. 21), jeglicher Grundlage entbehren,
dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens unbestrittenermassen auf die Tabellenlöhne, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind, abzustellen ist und dabei das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor massgebend ist,
dass gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben ist (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), was hochgerechnet auf das Jahr, angepasst an die Nominallohnerhöhung für Männer vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 von 1,29 % und unter Berücksichtigung der für das Jahr 2003 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 6 -2006, Tabellen B 9.2 und B 10.3) den Betrag von Fr. 57'743.-- ergibt,
dass vom Tabellenlohn unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden kann, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallende Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 281 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % geltend macht wegen seiner leidensbedingten Einschränkungen, seiner Eigenschaft als Ausländer, seiner schlechten Sprachkenntnisse und seiner einseitigen Berufserfahrungen infolge seiner langjährigen Anstellung bei der A.___ (Urk. 1 S. 4),
dass lediglich den leidensbedingten Einschränkungen Relevanz zukommt, zumal der Beschwerdeführer über die Aufenthaltskategorie C (ansonsten er quellenbesteuert würde, vgl. Urk. 9/1), was sich im Anforderungsniveau 4 eher lohnfördernd auswirkt (vgl. LSE 2002, Tabelle TA12), entgegen gegenteiliger Behauptung in der Beschwerde über gute Sprachkenntnisse (vgl. Urk. 11/96 S. 4, Urk. 11/196 S. 29) und er nebst der langjährigen Berufserfahrung in der Farben- und Lackproduktion über Erfahrungen als Gipser und Knecht verfügt (Urk. 11/196 S. 30), wobei zu bemerken bleibt, dass Berufserfahrungen für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 naturgemäss nur geringe Bedeutung zukommen,
dass der Beschwerdeführer insofern eine leidensbedingte Einbusse erleidet, als er nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in rauch-, staub-, dampf-, hitze- und kältearmer Umgebung auszuüben vermag (Urk. 11/196 S. 41),
dass indes in einer leidensangepassten Tätigkeit keinerlei Einschränkung besteht und ein volles Arbeitspensum zumutbar ist, so dass sich der von der SUVA vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % (Urk. 2) angesichts der doch im Vergleich zu anderen Fällen geringfügigen Einschränkungen als angemessen erweist,
dass hiermit ein leidensbedingter Abzug von 10 % vom oben errechneten Tabellenlohn von Fr. 57'743.-- vorzunehmen ist, womit das Invalideneinkommen auf Fr. 51'969.-- festzusetzen ist,
dass gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- bei einer Differenz von Fr. 11'731.-- ein Invaliditätsgrad von 18,4 % resultiert, womit sich der Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Juli 2005 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 11/204, Urk. 14) und als unentgeltlicher Rechtsvertreter Rechtsanwalt Bruno Küttel, Siebnen, zu bestellen ist,
dass Rechtsanwalt Bruno Küttel in der Honorarnote vom 20. Januar 2006 einen Aufwand von 12,1 Stunden geltend macht, davon insgesamt 6 Stunden für die inklusive Deckblatt fünf Seiten umfassende Beschwerdeschrift und die eineinhalb Seiten umfassende Stellungnahme vom 20. Januar 2006 zum Schreiben der A.___ vom 19. Dezember 2005 (Urk. 22/2-3), was als überhöht erscheint und auf drei Stunden herabzusetzen ist, so dass von einem Aufwand von 9,1 Stunden auszugehen ist, womit die Prozessentschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2'022.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; [Fr. 200.-- x 9,1 + 59.50] + 7,6 %) festzusetzen ist,
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuches vom 24. Oktober 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bruno Küttel, Siebnen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Bruno Küttel, Siebnen, wird mit Fr. 2'022.35 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Küttel
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie schriftliche Mitteilung an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).