UV.2005.00350
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh
Brühlgasse 39, Postfach 22, 9004 St. Gallen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1952, arbeitete seit 1. April 1990 als Betriebsmitarbeiterin in der Metzgerei (Feinzerlegerei) A.___ AG in ___ (Urk. 11/1 Ziff. 1-3) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert. Am 16. September 2003 zog sie sich eine Rückenverletzung zu (Urk. 11/1, Urk. 11/6). Die SUVA erbrachte bis 7. Juni 2004 Taggelder und von da an bis 5. Juli 2004 reduzierte Taggelder (50 %), welche sie auf dieses Datum einstellte (vgl. Urk. 11/34). Daraufhin stellte sie am 23. März 2005 auch die Kosten der Heilbehandlung per 31. März 2005 ein (Urk. 11/65). Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2004 (Einstellung Taggeldleistungen) erhob die Versicherte am 7. Juni 2004 vorsorglich Einsprache (vgl. Urk. 11/36), welche sie mit Eingabe vom 24. August beziehungsweise vom 21. September 2004 begründete (Urk. 11/48; Urk. 11/51). Am 21. April 2005 erhob sie auch gegen die Verfügung vom 23. März 2005 (Einstellung Versicherungsleistungen) Einsprache (Urk. 11/70) und begründete diese mit Eingabe vom 15. Juli 2005 (Urk. 11/74).
Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 wies die SUVA die beiden Einsprachen ab (Urk. 11/75 = Urk. 2).
2. Daraufhin erhob die Versicherte am 28. Oktober 2005 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. November 2005 lehnte das hiesige Gericht die Gewährung einer Nachfrist zur eingehenderen Begründung der Beschwerde ab (Urk. 5). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde der Versicherten die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (Urk. 13). Mit Eingabe vom 15. Februar 2006 verzichtete die Versicherte auf das Einreichen einer Replik (Urk. 16), worauf mit Verfügung vom 24. Februar 2006 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen über den 7. Juni 2004 (50 % Arbeitsfähigkeit) beziehungsweise 5. Juli 2004 (100 % Arbeitsfähigkeit) und auf Heilbehandlung über den 31. März 2005 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem Sturz vom 16. September 2003 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (vgl. Urk. 11/34; Urk. 11/65), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 17. September 2003 mit dem Rettungswagen ins Spital S.___ eingewiesen. Dort stellten Dr. med. B.___, Leitende Ärztin Medizin, und Dr. C.___, Assistenzarzt Medizin, im Rahmen der Hospitalisation vom 17. September bis 26. September 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/6 Anhang):
- Lumboischialgie rechts
- Lasèque im Verlauf bei 50-60° beidseits posititv
- Druckdolenz paravertebral rechts auf Höhe der Lendenwirbelsäule (LWS)
- chronischer Nikotinabusus
- menopausales Syndrom
Die Beschwerdeführerin habe von lumbalen Schmerzen berichtet, welche am 16. September 2003 während der Arbeit plötzlich aufgetreten seien. Sie habe die Arbeit unter Schmerzen fortgeführt, worauf es in der Nacht zu einer immobilisierenden Exazerbation gekommen sei. Anamnestisch seien rezidivierende Lumbalgien bekannt, jedoch nicht in dieser Ausprägung und Dauer (Urk. 11/6 Anhang S. 1 oben).
Es sei in der klinischen Verlaufskontrolle unter anderem eine frühere Schmerzeinstrahlung bei der Lasèqueprüfung zu verzeichnen gewesen, sodass eine weiterführende Bildgebung durchgeführt worden sei. In der computertomographischen Untersuchung (CT) der LWS sei auf Höhe L3/4 und L5/S1 eine breitbasige Diskusprotrusion teils links lateral, teils median betont -ohne sichtbare Nervenwurzelkompression - festgestellt worden, auf Höhe L4/5 habe sich eine deutliche Verwölbung der Bandscheibe medianseits im Rahmen einer subligamentären Diskushernie mit leichtgradiger Impression des Duralsackes gezeigt, was aber die angegebenen Beschwerden nicht eindeutig erklären konnte. In der Zwischenzeit habe mittels Verstärkung des Morphingehaltes (Codid) eine Durchbrechung des Schmerz-Bewegungskreislaufes erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei nur mit zwei Gehkrücken mobil. Wegen der insgesamt langsamen Progression der Mobilisation und Beschwerdebesserung sei von der Beschwerdeführerin nach initialer Ablehnung der Wunsch für eine Anschlussheilbehandlung geäussert worden. Die Indikation hätten sie vor allem zur Erhaltung der Arbeitskraft und Wiedererlangung der Selbständigkeit gesehen. Die Beschwerdeführerin sei am 26. September 2003 in einem deutlich verbesserten Zustand zur Rehabilitation gegangen (Urk. 11/6 Anhang S. 1f.).
Die Ärzte des Spitals S.___ attestierten ihr vom 17. September bis 26. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/6 Anhang S. 2).
3.2 Im Anschluss an den Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26. September bis 9. Oktober 2003 im D.___, Medizinischen Zentrum, ___, diagnostizierten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Chefarzt, eine akute Lumbalgie bei Bandscheibenprotrusion L4/5 bis L5/S1 (Urk. 11/6 Anhang S. 1 oben).
Die subjektiven Beschwerden hätten deutliche Zeichen der Chronifizierung gezeigt. Ein klinisches Korrelat sei kaum reproduzierbar gewesen. Bei Austritt habe infolge der psychovegetativen Stabilisierung eine subjektive Besserung festgestellt werden können. Der Rumpf sei muskulär stabil und die Schmerzschwelle noch deutlich herabgesetzt. Neurologische Ausfälle seien nicht reproduzierbar. Die Beschwerdeführerin benütze immer noch Unterarmgehstützen, obschon ein medizinischer Grund hierfür nicht erfassbar sei (Urk. 11/6 Anhang S. 1). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit gemäss der Festlegung durch den Hausarzt. Es sei eine baldige berufliche Reintegration empfohlen, da ansonsten die Erfolgschancen rasch sinken würden (Urk. 11/6 Anhang S. 2 oben).
3.3 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 13. Dezember 2003, seit 1993 der Hausarzt der Beschwerdeführerin zu sein. Er habe die umfangreiche Krankengeschichte der Beschwerdeführerin minutiös nach Einträgen betreffend die Rückenproblematik durchsucht. Es habe sich lediglich am 5. Juli 1999 ein Eintrag „Rückenschmerzen“ finden lassen; diese Beschwerden seien anlässlich einer notfallmässigen Konsultation wegen einer Fingerverletzung als Zweitproblem genannt worden. Danach seien diese nicht mehr vorgekommen. Es seien weder klinische Untersuchungen noch radiologische Abklärungen notwendig gewesen (Urk. 11/14).
3.4 Die Beschwerdeführerin wurde vom 25. März bis 22. April 2004 in der Klinik I.___, Rheuma- und Rehabilitationszentrum, stationär behandelt. Im Bericht von 7. Mai 2004 hielten Dr. med. J.___, Oberärztin Rheumatologie, Dr. med. K.___, Abteilungsarzt, und L.___, Therapeutin Ergonomie, die folgenden Diagnosen fest (Urk. 11/29 S. 1):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mediolateral links und L3/4 median (CT-LWS 09/03)
- leichtgradigen degegnerativen LWS-Veränderungen (Röntgen- LWS 3/04)
- Maladaptives, ängstlich-vermeidendes Schmerzverhalten
- Anpassungsstörung mit leichtem depressivem Zustandsbild
Als Nebendiagnosen erwähnten sie einen chronischen Nikotinabusus, die Menopause, CTS-OP links 1992 sowie eine Periarthropathia humeroscapularis links (Urk. 11/29 S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei ihnen von der SUVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Jobprofil bei therapieresistentem, chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom (rechts) zugewiesen worden. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über eine ausgesprochene lumbale Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung ins rechte Bein geklagt. Klinisch habe keine radikuläre Symptomatik nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin sei in ein spezielles Ergonomietrainingsprogramm aufgenommen worden. Im Verlauf der Therapie habe sie über eine gleichbleibende Schmerzsymptomatik berichtet. Objektiv habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen dem von der Beschwerdeführerin geäusserten Arbeitswillen und dem ausgeprägten Schmerzverhalten gezeigt. Die während der Hospitalisation durchgeführte psychosomatische Beurteilung habe ein maladaptives, ängstlich vermeidendes Schmerzverhalten und eine Anpassungsstörung mit leichtem depressivem Zustandsbild ergeben. Es sei der Beschwerdeführerin wiederholt erklärt worden, dass nur ein konsequentes Muskelaufbautraining zu einer Stabilisation und Kräftigung der Rumpfmuskulatur und letztlich auch zur Schmerzabnahme führen könne (Urk. 11/29 S. 3).
Aus therapeutisch-ergonomischer Sicht wurde festgehalten, dass das relevante Problem eine deutlich reduzierte Belastbarkeit sei, die nicht alleine durch die Funktionsstörung der LWS erklärt werden könne. Es bestehe einerseits eine erhebliche Dekonditionierung und andererseits eine nur mässige Bereitschaft, bei den Belastungstests ein gewisses Mass an unvermeidbaren Beschwerden bei Belastung zu tolerieren und an effektiven funktionellen Leistungslimiten zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzen fixiert und zeige ein demonstratives Schmerzverhalten. Das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung sei mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärt.
Nach eingehender Aufklärung habe die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes eine bessere Belastungsbereitschaft gezeigt. Sie habe sich beim allgemeinen Konditionstraining steigern können, wobei die Trainingsintensität bei dem Krafttraining allerdings noch ungenügend gewesen sei, um einen Trainingseffekt zu erwarten (Urk. 11/29 S. 3).
Die Ärzte der Klinik I.___ hielten die Beschwerdeführerin bei Austritt aus der Klinik für eine wechselbelastende körperliche Tätigkeit unter Vermeidung des repetitiven Lastenhebens über 15 kg für arbeitsfähig. Sie empfahlen eine Wiederaufnahme einer solchen Tätigkeit im Umfang von 50 % und danach innerhalb von 8 Wochen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %. Dies sei bereits mit dem Arbeitgeber abgesprochen und von diesem begrüsst worden. Die dazwischenliegenden 8 Wochen solle die Beschwerdeführerin zu weiterem intensivem Training nutzen (Urk. 11/29 S. 4).
3.5 Im Bericht vom 1. Mai 2004 erklärte Dr. H.___ zuhanden des Lebensversicherers unter anderem, dass der Aufenthalt in der Rehaklinik der Beschwerdeführerin subjektiv keinerlei Verbesserung gebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr zusätzlich verbittert, dies insbesondere wegen der ihr zugemuteten Arbeitsfähigkeit. Nach ihrer Aussage könne der Arbeitgeber ohnehin keine geeignete leidensangepasste Tätigkeit anbieten; sie könne sich aber auch keine solche vorstellen (Urk. 11/28 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei als Metzgereimitarbeiterin ab 17. September 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/28 S. 2)
Im Bericht vom 3. Mai 2004 hielt Dr. H.___ fest, die Beschwerdeführerin wolle endlich an einen kompetenten Spezialisten überwiesen werden, um die bildgebende Diagnostik mit einem besseren Apparat zu wiederholen (Urk. 11/28 S. 1).
3.6 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt Dr. H.___ an Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Ärztehaus N.___, ___ überwiesen. Nach der am 15. Juli 2004 erfolgten Untersuchung nannte er im Bericht vom 4. August 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/45 S. 1 f.):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- bei Status nach Kontusion der LWS am 16. September 2003, Diskusprotrusionen L3/L4 links lateral sowie L4/L5 und L5/S1 median (CT LWS 9/03), leichtgradigen degenerativen Veränderungen (Röntgen LWS 03/2004), Zeichen für nichtorganische Rückenschmerzen (Wadell 4-5/5).
- Periarthopathia humeroscapularis chronica links mehr als rechts
- Status nach Kontusion der linken Schulter 1995, fortgeschrittene Tendinitis Supraspinatus-Sehne (Arthro-MRI 03/96)
- Klinisches Karpaltunnelsyndrom rechts, Status nach Operation Karpaltunnelsyndrom links 1992
- Fibromyalgie
- Depression
- Chronischer Nikotinabusus
Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische und komplexe psychoneuromuskoskelettale Problematik in Form eines chronischen spondylogenen Syndromes bei Kontusion der LWS am 19. September 2003 und den oben erwähnten degenerativen Veränderungen lumbal, eine Periarthropathia humeroscapularis chronica (links mehr als rechts) bei Status nach Schulterkontusion links 1995 und fortgeschrittener Tendinitis der Supraspinatussehne, ein Karpaltunnelsyndrom rechts und ein Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndromes links (1992), eine Fibromyalgie mit Druckschmerzhaftigkeit an allen typischen muskuloskelettalen Punkten sowie eine depressiven Entwicklung (Urk. 11/45 S. 3 oben).
Bei der schon fast ein Jahr dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit werde es bei dieser chronischen, komplexen und therapieresistenten Schmerzproblematik in der Praxis kaum möglich sein die von der Klinik I.___ postulierte Arbeitsfähigkeit durchzusetzen (Urk. 11/45 S. 3 unten).
3.7 Am 22. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Karpaltunnelsyndroms rechts von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Dieser hielt im Bericht vom 23. Juli 2004 fest, die klinischen und neurophysiologischen Befunde seien mit einem leichten bis mittelschweren Karpaltunnelsyndrom rechts vereinbar. Nachdem die Handgelenksschiene keine Besserung gebracht habe, empfehle er die operative Dekompression des Nerven im Karpaltunnel. Die Neurographien der Nervi ulnari (beidseits) seien normal und die rezidivierenden Taubheiten am linken Kleinfinger vereinbar mit rezidivierenden Kompressionen des Nervus ulnaris, wahrscheinlich im Sulcus ulnaris Bereich; hier sei der Tinel positiv (Urk. 11/58 S. 3).
3.8 Die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. P.___ fand am 21. Dezember 2004 statt. In seiner Beurteilung führte dieser aus, dass in den Akten bezüglich des Sachverhalts Diskrepanzen bestehen würden. Im Austrittsbericht des Spitals S. ___ vom 29. September 2003 sei erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen berichtet habe, die am 16. September 2003 plötzlich während der Arbeit aufgetreten seien. In der Nacht sei es dann zu einer immobilisierenden Exazerbation gekommen, weshalb sie tags darauf via Rettungswagen ins Spital eingewiesen worden sei. In diesem Bericht werde ebenfalls erwähnt, dass anamnestisch rezidiverende Lumbalgien bekannt seien, jedoch nicht in dieser Ausprägung. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin aber berichtet, sie sei vor dem Ereignis vom 16. September 2003 beschwerdefrei gewesen (Urk. 11/55 S. 2 Mitte).
Der Sachverhalt sei ferner auch von einer Schadenaussendienstmitarbeiterin erhoben worden. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16. September 2003 nach der Arbeit die Betten habe frisch beziehen wollen. Als sie die Bettdecken, welche sie auf dem Balkon auf einem Stuhl platziert gehabt habe, wieder habe herein holen wollen, habe sie plötzlich nicht mehr stehen können; die Beine hätten ihren Körper einfach nicht mehr tragen wollen, worauf sie auf den Boden gefallen sei. Sie sei auf beide Hände und auf die Knie gefallen. Das Glas an der Uhr sei an einer Ecke zerbrochen (Urk. 11/55 S. 2).
Auch er habe anlässlich des Gesprächs den Sachverhalt noch einmal erhoben; die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber den Sachverhalt bestätigt, wie sie ihn der Aussendienstmitarbeiterin geschildert habe. Demnach sei sie nicht auf den Rücken, sondern auf beide Hände und auf beide Kniegelenke gestürzt.
Die bildgebenden Abklärungen, welche im September 2003 durchgeführt worden seien, hätten keinen posttraumatischen Schaden aufgezeigt. Bei der Bandscheibenprotrusion handle es sich um degenerative Veränderungen. Im Weiteren würden im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 17. September bis 26. September 2003 Hinweise für Angaben einer Schmerzproblematik an der rechten Hand fehlen.
Nach protrahiertem Heilungsverlauf habe eine stationäre Rehabilitation in der Klinik I.___ vom 25. März bis 22. April 2004 stattgefunden. Auch diese Ärzte hätten keine eindeutige radikuläre Symptomatik feststellen können, die einem definierten Dermatom zugeordnet werden könnte (Urk. 11/55 S. 2 unten).
Die Beschwerdeführerin klage auch aktuell über ein heftiges, brennendes Gefühl im Bereich des thorakolumbalen Überganges. Im klinischen Untersuch bestehe eine betonte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS). Eine Durckschmerzhaftigkeit bestehe über den Dornfortsätzen ab LWK3 bis zum lumbosakralen Übergang. Die Inklination sei mit einem Fingerbodenabstand von 47 cm eingeschränkt, wobei es sich hierbei um einen kooperationsabhängigen Befund handle. Die ärztlichen Kollegen der Klinik I.___ hätten einen Fingerbodenabstand von 1 m gefunden und hätten dahinter ein (?) gesetzt (Urk. 11/55 S. 3 oben).
Das Beschwerdebild sei für ihn aufgrund der konventionellen und speziellen bildgegeben Diagnosen schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Bezüglich der Beurteilung durch Dr. M.___ hielt der Kreisarzt fest, dieser habe zu Recht nicht zur Kausalitätsfrage Stellung genommen. Auch habe er sich nicht dazu geäussert, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin letztendlich 100 % arbeitsunfähig sei. Inwiefern eine psychische Komponente mitspiele, müsste aus entsprechender fachärztlicher Sicht beurteilt werden (Urk. 11/55 S. 3).
Ferner sei auch geltend gemacht worden, dass die Karpaltunnelsymptomatik rechts auf das Unfallereignis zurück zu führen sei. Aufgrund der zeitlichen Latenz des Auftretens der Symptomatik an der rechten Hand und den fehlenden Angaben der erstbehandelnden Ärzte einerseits und des Umstandes, dass eine gewisse Disposition bei Status nach CTS-Operation links vorliege, sei der kausale Zusammenhang nur möglich. Es würden nun noch die fehlenden Röntgenbilder, welche im Spital S. ___ getätigt worden seien, angefordert (Urk. 11/55 S. 3 unten).
3.9 Im Nachtrag zum Kreisarztbericht vom 21. Dezember 2004 hielt Dr. P.___ im Bericht vom 15. Februar 2005 fest, die Röntgenbilder vom 29. März 2004 würden eine posttraumatische strukturelle Läsion dokumentieren.
Nach der allgemein gültigen, von mehreren Wirbelsäulenchirurgen zementierten Lehrmeinung, sei der Zustand des Rückens, nach Prellungen, Stauchungen oder Zerrungen, nach einem halben Jahr, bei degenerativen Veränderungen spätestens nach einem Jahr, wieder soweit hergestellt, wie wenn sich der Unfall nie ereignet hätte.
Demzufolge seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 11/61).
3.10 Mit Bericht vom 17. Februar 2005 korrigierte Dr. P.___ den obgenannten Nachtrag zum kreisärztlichen Bericht dahingehend, dass die Röntgenbilder vom 29. März 2004 eben gerade keine posttraumatische strukturelle Läsion aufzeigen würden (Urk. 11/63).
4.
4.1 Vorab ist ausgehend von der medizinischen Aktenlage die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der Klinik I.___ die Taggeldleistungen ab 7. Juni 2004 zu Recht auf 50 % reduzierte und ab 5. Juli 2004 zu Recht einstellte (Urk. 11/34).
4.2 Zum Krankheitsverlauf ergibt sich, dass die erstbehandelnden Ärzte des Spitals S.___ anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin eine breitbasige Diskusprotrusion ohne sichtbare Nervenwurzelkompression sowie eine deutliche Verwölbung der Bandscheibe feststellten. Sie hielten unter anderem auch fest, dass anamnestisch bereits Lumbalgien bestanden hätten, jedoch nicht im aktuellen Ausmass. Im Rahmen des rund zehntägigen stationären Aufenthaltes im Spital S.___ war es Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden eindeutig zu erklären (vgl. Erw. 3.1 vorstehend).
Die Ärzte des D.___ bestätigen sodann die von den erstbehandelnden Ärzten gestellten Diagnosen, schlossen neurologische Ausfälle aus und wiesen auf degenerative Veränderungen und auf Anzeichen einer Chronifizierung hin. Auch erklärten sie, dass ein klinisches Korrelat kaum reproduzierbar sei. Ferner erweise sich als unklar, weshalb die Beschwerdeführerin die Unterarmgehstützen nütze; ein medizinischer Grund würde hierfür nicht bestehen. Die Ärzte des D.___ hielten eine baldige berufliche Reintegration für wichtig, ansonsten die Erfolgschancen rasch sinken würden (vgl. Erw. 3.2 vorstehend).
Dr. J.___ und Dr. K.___ der Klinik I.___ stellten bei der Beschwerdeführerin auf der rechten Seite ein therapieresistentes, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom fest. Auch sie erwähnten degenerative Veränderungen und konnten klinisch keine radikuläre Symptomatik nachweisen. Ihrer Ansicht nach bestehe objektiv eine deutliche Diskrepanz zwischen dem von der Beschwerdeführerin geäusserten Arbeitswillen und ihrem ausgeprägten Schmerzverhalten. Auch lasse sich das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung nicht mit den klinischen Befunden erklären.
Aufgrund einer psychosomatischen Beurteilung erwähnten sie zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen ein maladaptives, ängstlich vermeidendes Schmerzverhalten und eine Anpassungsstörung mit leicht depressivem Zustandsbild. Ferner spiele bei den Beschwerden unter anderem eine erhebliche Dekonditionierung und eine nur mässige Bereitschaft der Beschwerdeführerin, Belastungen auszuhalten und an den Limiten zu arbeiten eine Rolle. Die Beschwerdeführerin sei vor allem auf ihre Schmerzen fixiert und zeige ein demonstratives Schmerzverhalten.
Aufgrund ihrer Untersuchungsresultate und Abklärungen anlässlich des fast einmonatigen, stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Klinik I.___ schätzten sie diese im Zeitpunkt des Austrittes, am 22. April 2004, für wechselbelastende, körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitivem Lastenheben über 15 kg als arbeitsfähig ein, vorerst zu 50 % und nach 8 Wochen intensiven Trainings zu 100 % (vgl. Erw. 3.4 vorstehend).
4.3 Die Schlussfolgerungen, welche im Bericht der Klinik I.___ gezogen werden, sind nachvollziehbar und stimmen mit den bisherigen Diagnosestellungen und den Ausführungen der erstbehandelnden Ärzte überein. Es zeichneten sich nämlich bereits in einem frühen Stadium Beschwerden ab, die klinisch nicht objektiviert und nur ungenügend erklärt werden konnten sowie ein gewisses demonstratives Schmerzverhalten, da sich die Beschwerdeführerin nur mit Gehstöcken fortbewegte. Aufgrund einer psychosomatischen Beurteilung stellte sich zudem heraus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter anderem durch ein maladaptives, ängstlich vermeidbares Schmerzverhalten und eine Anpassungsstörung mit leicht depressivem Zustandsbild - von einer psychischen Komponente also - mitunterhalten wird. Für die Beweiskraft der Beurteilung durch Dr. J.___ und Dr. K.___, welche sie zusammen mit der behandelnden Ergonomietherapeutin verfassten, spricht zusätzlich, dass sie die Beschwerdeführerin während fast einem Monat engmaschig medizinisch und therapeutisch begleiteten und betreuten.
An der Überzeugungskraft dieser Beurteilung vermag weder der Hausarzt Dr. H.___ (vgl. Erw. 3.5 vorstehend) noch der Bericht von Dr. M.___, welcher die Beschwerdeführerin lediglich einmal gesehen hat und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründete (vgl. Erw. 3.6 vorstehend), etwas zu ändern. Bei Einschätzungen des Hausarztes darf das Gericht nämlich der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Demgemäss ist auf den Bericht der Klinik I.___ abzustellen und bei Austritt von einer 50%igen und 8 Wochen später von einer umfassenden Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Klinik I.___ spricht im Übrigen auch der Umstand, dass es sich bei einer körperlichen und psychischen Dekonditionierung, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegt, um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, der keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt. Ebenso wirkt sich eine Fibromyalgie - aus rechtlicher Sicht - nur bei qualifiziertesten Umständen und bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität auf die Arbeitsfähigkeit aus (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Hinweise auf das Vorliegen derartiger Kriterien lassen sich in den Akten aber nicht finden.
4.4 Zusammenfassend folgt daher, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ihre Taggeldleistungen zu Recht ab 7. Juni 2004 auf 50 % reduzierte und ab 5. Juli 2004 ganz einstellte.
5.
5.1 In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die übrigen Versicherungsleistungen ab 31. März 2005 zu Recht einstellte.
5.2 Die umfassenden medizinischen Abklärungen und die - abgesehen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen zeigen auf, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen, am 31. März 2005, keine somatischen Gesundheitsstörungen mehr objektivierbar waren, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. September 2003 hätten zurückgeführt werden können. Aufgrund des krankhaften Vorzustandes müssen daher auch die degenerativen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallfremd betrachtet werden.
Aus dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals S.___ geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen bereits vor dem Unfallereignis unter Lumbalgien gelitten hat (vgl. Erw. 3.1 vorstehend). Davon ist vorliegend denn im Sinne der Rechtsprechung der Aussage der ersten Stunde auch auszugehen (vgl. Erw. 1.4 vorstehend). Es gibt keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten des Spitals S.___ falsche Angaben hätte machen müssen. Zudem geht auch aus der Anfrage beim Arbeitgeber hervor, dass die Beschwerdeführerin schon früher gelegentlich über Beschwerden im Rücken klagte (vgl. Urk. 11/7), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein krankhafter Vorzustand gegeben war.
Was die Diagnose eines rechtsseitigen Karpaltunnelsyndroms betrifft - links wurde die Beschwerdeführerin aufgrund derselben Problematik bereits im Jahre 1992 operiert (vgl. Erw. 3.6 vorstehend) -, kann festgehalten werden, dass diese in den medizinischen Akten erstmals im Bericht von Dr. M.___ vom 4. August 2004 genannt wurde (vgl. Erw. 3.6 vorstehend). Aufgrund der mehrmonatigen Latenz, mit welcher diese Problematik zu Tage getreten ist, kann der natürliche Kausalzusammenhang nicht bejaht werden.
Somit ist bezüglich der somatisch bedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Rückenschmerzen und Karpaltunnelsyndrom) das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zu verneinen.
5.3 Aufgrund des Geschehensablaufes, unabhängig davon, ob von der Sachverhaltsdarstellung ausgegangen wird, gemäss welcher am Arbeitsort plötzlich aufgetretene Rückenschmerzen geschildert werden, oder von derjenigen, wonach ein Sturz nach dem Deckenschütteln erfolgt sei, und aufgrund der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin zuzog, ist das Ereignis vom 16. September 2003 als leichter Unfall zu qualifizieren. Sowohl ein Rückenschmerz, der am Arbeitsplatz plötzlich eintritt, als auch ein Sturz auf Knie und Hände ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Unter diesem Aspekt ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem maladaptierten, ängstlich-vermeidenden Schmerzverhalten, der Anpassungsstörung beziehungsweise der Depression, das heisst der psychischen Problematik, ohne weiteres zu verneinen (BGE 115 V 139 Erw. 6).
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom 16. September 2003 standen. Damit sind der Beschwerdeführerin keine weiteren Leistungen zuzusprechen.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 sowohl bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen als auch bezüglich der Einstellung der übrigen Versicherungsleistungen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Mit Honorarnote vom 23. März 2007 (Urk. 19) machte Rechtsanwalt Andreas Fäh pauschale Aufwendungen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- geltend (Urk. 19). Im Lichte der massgebenden Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Daher ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Fäh, St. Gallen, wird mit Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- BundeLamt für Gesundheit
sowie:
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).