Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00352
UV.2005.00352

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 26. Februar 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1952, arbeitete seit 4. November 2002 als Betriebsangestellte bei der A.___. Über die Arbeitgeberin war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 9/1). Am 12. November 2002 wurde sie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie war am Steuer ihres Personenwagens unterwegs auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich. Im Tunnel Entlisberg kam es wegen einer Baustellensignalisation zu einem Stau, weshalb sie anhielt. In dieser Situation fuhr ein nachfolgender Personenwagen in das Heck ihres Fahrzeugs. Dieses wurde durch den Aufprall zunächst gegen die rechte Tunnelwand geschleudert und kollidierte anschliessend mit einem weiter vorne stehenden Automobil (Urk. 9/5). Dabei erlitt die Versicherte Prellungen und Quetschungen an Beinen, Hals und Schulter (Urk. 9/1). Die Ärzte des Spitals B.___, wo die Versicherte am Unfalltag behandelt wurde, diagnostizierten eine Distorsion der Halswirbelsäule mit einer Hyposensibilität im Bereich C8 am linken Unterarm (Urk. 9/13). Die Versicherte war in der Folge arbeitsunfähig. Da eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht absehbar war, wurde ihr von der Arbeitgeberin per 31. Januar 2003 gekündigt (Urk. 9/27, vgl. auch Urk. 9/21 S. 3, Urk. 9/22).
         Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Sie holte diverse Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, und des von ihm beigezogenen Neurologen, Dr. med. D.___, ein und liess die Versicherte durch ihren Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 17. Januar 2003 untersuchen (Urk. 9/2-4, Urk. 9/7, 9/10a, Urk. 9/16, Urk. 9/21). Vom 12. März bis 16. April 2003 weilte die Versicherte in der Rehaklinik H.___. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein zervikocephales Schmerzsyndrom nach erlittener Halswirbelsäulen-Distorsion mit kleiner linkslastiger Diskushernie präforaminär Niveau C6/7 und eine leichte depressive Episode (Code F32.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10). Aus somatischer Sicht erachteten sie die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Hingegen sahen sie aufgrund der bestehenden depressiven Episode, welche sie einerseits auf den Unfall und dessen Folgen und anderseits auf psychosoziale Belastungen zurückführten, zur Zeit keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/31-32). In der Folge führte die Versicherte die Physiotherapie nicht weiter und begab sich stattdessen zu Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/36, 9/38, Urk. 9/52). Am 13. Februar erfolgte die Abschlussuntersuchung durch Dr. E.___. Er erachtete wegen der psychogenen Problematik, mit der er die von der Versicherten geklagten somatischen Beschwerden erklärte, eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als aussichtslos (Urk. 9/63). Daraufhin teilte die SUVA der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juli 2004 mit, die Versicherungsleistungen würden per 1. September 2004 eingestellt. Es bestünden keine somatischen Unfallfolgen mehr, und die psychischen Probleme seien keine adäquate Unfallfolge. Zugleich hielt die SUVA fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 9/70/1). Am 28. Oktober 2004 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids (Urk. 9/82). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 9/84) wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Juli 2005 (Urk. 2) ab, nachdem sie zuvor die Sache Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie der SUVA-Abteilung für Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Urk. 9/104).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr eine angemessene Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die SUVA hat im Einspracheentscheid (Urk. 2) die Bestimmungen und über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), Taggelder (Art. 16 Abs. 1 UVG), Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfallereignis (BGE 115 V 133 ff.). Darauf wird verwiesen.
         Zu präzisieren ist, dass die Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare organische Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b erfolgt, welche für die Beurteilung der Kriterien der Adäquanz nicht zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden differenziert (zum Ganzen auch BGE 119 V 335; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [U 160/98]). Natürlich unfallkausale psychische Beschwerden nach einem Unfall mit Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (oder einem äquivalenten Verletzungsmechanismus) dürfen aber nicht unterschiedslos, ohne nähere Betrachtung ihrer Pathogenese, nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin überprüft werden. Abweichend ist zu verfahren, sofern nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - das heisst von einem komplexen Gesamtbild unfallbedingter psychischer Beschwerden und ebenfalls unfallkausaler organischer Störungen - gesprochen werden kann, das einer Differenzierung kaum zugänglich ist (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327 [U 273/99]). In solchen Fällen ist die Prüfung der adäquaten Kausalität unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5 vorzunehmen, das heisst psychische Komponenten bleiben bei der Beurteilung und Gewichtung der einzelnen Kriterien unberücksichtigt. Dieses Vorgehen greift Platz, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer davon zu unterscheidenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, wenn also die schleudertraumaspezifischen Beschwerden im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
         Mit anderen Worten gelangt auch nach einer Distorsion der Halswirbelsäule die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zur Anwendung, sofern die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen als eine selbständige Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, die insofern sekundären Charakter trägt, als sie sich von (Langzeit-)Symptomen der beim Unfall erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule unterscheidet. Für die Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. 2b [U 96/00]). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2006 in Sachen J., U 238/05, Erw. 4.1).

2. Aufgrund der einhelligen Meinungen der erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ und der Ärzte der Rehaklinik H.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt (Urk. 9/13, Urk. 9/32). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8).
         Strittig ist, ob zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. September 2004 noch somatische Unfallfolgen vorlagen beziehungsweise ob solche überhaupt je vorgelegen haben. Zudem bestehen unterschiedliche Standpunkte zur Adäquanz zwischen der unbestrittenermassen bestehenden psychogenen Problematik und dem Ereignis vom 12. November 2002.

3.
3.1     Vorab ist zu prüfen, ob über den Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. September 2004 hinaus von somatischen Unfallfolgen ausgegangen werden kann.
3.2 Unmittelbar nach dem Unfall wurde die Beschwerdeführerin im Spital B.___ behandelt und radiologisch abgeklärt. Dabei konnten keine ossären Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden. Ebenso ergaben sich keine Hinweise auf Pathologien im Thoraxbereich oder auf Frakturen im oberen Sprunggelenk (Urk. 9/13). Da nach dem Unfall ein Blickrichtungsnystagmus nach links, eine Hypästhesie der rechten Gesichts- und Zungenhälfte und eine Hyposensibilität C8 links bestanden, erfolgte je eine Magnetresonanz-Tomographie des Schädels und der Halswirbelsäule (Urk. 9/4, Urk. 9/10a). Während erstere unauffällig blieb, zeigte sich im Bereich der Halswirbelsäule eine links präforaminäre luxierte Hernie C6/7, die vom Radiologen Prof. Dr. med. I.___ mit grösster Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge bezeichnet wurde (Urk. 9/10a). Aufgrund dieses Befunds folgerte der Neurologe Dr. D.___, dass zwar ein gewisser organischer Kern für die neurologischen Defizite vorhanden sei, indes eine massive Somatisierungstendenz und eine funktionelle Überlagerung bestehe (Urk. 9/7). Demgegenüber interpretierte Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 15. Juli 2005 diese Diskopathie als einen vorbestehenden degenerativen Zufallsbefund, der im Übrigen die im Bericht des Spitals B.___ vom 13. Dezember 2002 erwähnte Hyposensibilität C8 links nicht zu erklären vermöge (Urk. 9/104). Wie es sich mit der Unfallkausalität dieser Diskushernie verhält, kann in Bezug auf die Invalidenrente offen bleiben, zumal Dr. E.___ am 17. Januar 2003 festhielt, es bestehe kein eigentliches Wurzelsyndrom mehr, und diesem Befund keine weitere Bedeutung mehr beimass (Urk. 9/21). Davon gingen auch die Ärzte der Rehaklinik H.___ aus. Sie hielten im Bericht vom 14. April 2003 ein zervikocephales Schmerzsyndrom mit leichtgradig eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik fest. Die Auswirkung der Halswirbelsäulen-Problematik auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie als derart minim, dass sie der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigten. Einschränkungen bestünden lediglich beim Heben und Tragen von schweren Gewichten, Arbeiten in rückenbelastenden Zwangsstellungen sowie bei Überkopf-Arbeiten (Urk. 9/32). Da die Beschwerdeführerin bei der A.___ leichte Arbeiten verrichtete (Urk. 9/32 S. 5) und diese somit dem Zumutbarkeitsprofil entsprachen, wirkt sich die Diskushernie auf die Arbeitsfähigkeit nicht weiter aus. Gleich verhält es sich mit der festgestellten eingeschränkten Funktion der linken Schulter, welche Einschränkung im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung ebenfalls berücksichtigt wurde (Urk. 9/32 S. 2 und 6). Aus somatischer Sicht bestanden demnach zumindest im Zeitpunkt der Einstellung der gesetzlichen Leistungen per 1. September 2004 keine relevanten Einschränkungen in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit.
3.3 Hingegen lassen sich aufgrund der medizinischen Aktenlage somatische, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Unfallfolgen nicht ausschliessen, was für einen allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Belang ist.
         Wie bereits erwähnt, bestehen hinsichtlich der Diskushernie C6/7 divergierende ärztliche Auffassungen über deren Unfallkausalität. Es besteht keine Veranlassung, der einen oder anderen Beurteilung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, so dass die Sache in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen ist. Ebenfalls als ungenügend abgeklärt erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der verschlechterten Schulterfunktion links. Zwar schätzte Dr. E.___ im Bericht vom 13. Februar 2004 die Chancen, eine behandelbare Pathologie zu finden, als derart gering ein, dass er, um nicht ungerechtfertigte Hoffnungen zu wecken, auf weitere Abklärungen verzichtete. Doch schloss er ein gewisses organisches Substrat nicht gänzlich aus (Urk. 9/63). Zu diesem Ergebnis waren bereits die Ärzte der Rehaklinik H.___ gelangt, welche die geklagten Beschwerden, unter anderem die Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, zwar durch die strukturellen Befunde allein nicht als hinreichend erklärbar erachteten, sondern das Geschehen vielmehr durch die depressive Episode, welche eine Reaktion auf den Unfall und die Unfallfolgen sowie auf zusätzliche psychosoziale Belastungen (Trennung vom Mann, Tod des Bruders während des Klinikaufenthalts) darstelle, beeinflusst sahen (Urk. 9/32), eine somatische Ursache aber nicht völlig ausschlossen. Dr. G.___ äusserte sich nicht zur Schulterproblematik, weshalb auf seine Beurteilung, es lägen keine körperlichen Unfallfolgen mehr vor (Urk. 9/104), diesbezüglich nicht abgestellt werden kann. Auch wenn ein organisches Substrat für die Funktionsstörung der Schulter als wenig wahrscheinlich erscheint, hat für eine rechtsgenügliche Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung eine abschliessende medizinische Abklärung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für den verminderten Geruchssinn der Beschwerdeführerin. Dr. E.___ hatte im Abschlussbericht vom 13. Februar 2004 eine Olfaktometrie zur Abklärung des verminderten Geruchssinns vorgeschlagen, nicht zuletzt wegen der Festlegung einer Integritätsentschädigung (Urk. 9/63, vgl. Urk. 9/64). Von einer Olfaktometrie wurde indes wegen der damaligen Verfassung der Beschwerdeführerin abgesehen (vgl. Urk. 9/68). Auf die Abklärung der Ursache und des Ausmasses des verminderten Geruchssinns kann aber in Hinblick auf eine allfällige Integritätsentschädigung nicht verzichtet werden.

4.       Die Beschwerdeführerin leidet an einer leichten depressiven Episode (Code F32.0 der ICD-10), welche von psychotraumatischen und agorophoben Symptomen begleitet ist und sich in einem agitiert-depressiven Zustandsbild äussert (Urk. 9/31-32). Es geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der am 12. November 2002 erlittene Verkehrsunfall für diese psychogene Problematik zumindest teilursächlich ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/13, Urk. 9/13, Urk. 9/31, Urk. 9/32). Die SUVA prüfte im Einspracheentscheid die Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), ohne dies näher zu begründen (Urk. 2). Es ist zunächst zu prüfen, ob diesem Vorgehen beizupflichten ist oder ob die Prüfung der Adäquanz nach den für Schleudertrauma und schleudertraumaähnliche Verletzungen geltenden Regeln (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) vorzunehmen ist.
         Inwiefern die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Wesensveränderungen; BGE 117 V 360 Erw. 4b) im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach wie vor vorhanden waren, ist unklar. Einerseits klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 13. Februar 2004 nach wie vor über entsprechende Beschwerden (Urk. 9/63), anderseits wird im Bericht der Rehaklinik H.___ vom 14. April 2003 darauf hingewiesen, dass während des stationären Aufenthalts trotz entsprechend geäusserten Beschwerden keine vegetativen Begleitsymptome beobachtet werden konnten (Urk. 9/32 S. 2). Jedoch geht aus den Akten hervor, dass die nach einem Schleudertrauma typischen Beschwerden schon bald nach dem Unfall in den Hintergrund traten und die nun vorliegenden psychischen Probleme das Krankheitsbild prägten. So bemerkte bereits der Neurologe Dr. D.___ am 10. Dezember 2002 eine massive Somatisierungstendenz und funktionelle Überlagerung (Urk. 9/7). Der behandelnde Physiotherapeut wies im Schreiben vom 26. Dezember 2002 auf die das Krankheitsbild dominierenden neurovegetativen Beschwerden hin (Urk. 9/16), die gemäss Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik H.___ Ausdruck des depressiven Zustandsbilds sind (Urk. 9/32). Während des Aufenthalts in der Rehaklinik H.___ vom 12. März bis 16. April 2003 stand die psychische Problematik im Vordergrund (Urk. 9/31-32). Danach beschränkte sich die Heilbehandlung auf die psychiatrische Betreuung durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 9/36, Urk. 9/38, Urk. 9/52). Nebst dieser Fehlentwicklung spielt auch eine vorbestehende psychische Problematik eine Rolle. Die Beschwerdeführerin litt vor dem Unfall bereits seit Jahren an Depressionen mit einer starken Somatisierungstendenz der Beschwerden (Urk. 9/16). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik H.___ führten denn auch, wie bereits erwähnt, die depressive Episode zum Teil auf unfallfremde, psychosoziale Faktoren zurück (Urk. 9/31-32). Der gesundheitliche Zustand kann somit nicht mehr dem typischen Beschwerdebild nach einem Trauma der Halswirbelsäule zugeordnet werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat, hat die Adäquanzprüfung demnach gemäss den Vorgaben nach BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen.

5.
5.1     Die SUVA hat den Unfall als mittelschwer qualifiziert, wogegen die Beschwerdeführerin von einem schweren Ereignis ausgeht. Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Für die Kategorisierung des Ereignisses nicht von Belang ist das subjektive Erleben des Unfallgeschehens (BGE 115 V 139 Erw. 6). Fälle, in welchen die Rechtsprechung einen schweren Unfall angenommen hat, sind selten; so bei einem Unfall auf der Autobahn mit schweren Verletzungen, bei einer Frontalkollision, bei welcher der Mitfahrer getötet und der Fahrer schwer verletzt wurde, oder bei einem Zusammenstoss einer Autofahrerin mit einem Zug, bei dem sie einen Unterschenkel verlor. Als schwere Fälle der mittleren Gruppe von Unfällen wurden beispielsweise qualifiziert ein Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog, oder ein Sturz aus rund sechs bis acht Metern auf den mit Bauschutt und Erde bedeckten Boden mit Halswirbelbruch. Hingegen verneint wurde das Vorliegen eines schweren Unfalls der mittleren Gruppe bei einem Unfall, bei dem ein Bauhandlanger unter acht schwere Schalungselemente geriet, erst nach ca. sechs Minuten mit Hilfe eines Krans befreit werden konnte und dabei eine Kontusion der Lendenwirbel und des Thorax sowie verschiedene Schürfungen erlitt (vgl. dazu die Zusammenstellung in Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum UVG, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 55 ff.; vgl. ebenso RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322). Als mittlerer Unfall im engeren Sinne wurde sodann eine seitliche Kollision eines Motorradfahrers mit einem ebenfalls zum Überholen ausscherenden Personenwagen mit anschliessendem Sturz von ca. 15 Metern über die Strassenböschung eingestuft (vgl. SZS 45/2001 S. 431 ff.). Regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis gelten Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal. In einzelnen Fällen wurde ein leichter Fall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeits-veränderung (Delta-v unter 10 km/h; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
         Durch die Heckkollision erfuhr das Fahrzeug der Beschwerdeführerin eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung mit Rechtsdrall, die knapp innerhalb oder oberhalb eines Bereichs von 10 - 15 km/h lag. Ihr Fahrzeug streifte zunächst mit der rechten Seite die Tunnelwand und kollidierte sodann frontal mit der rechten hinteren Ecke des weiter vorne stehenden Automobils. Dieses Entlanggleiten sowie vor allem die Frontalkollision führten nochmals zu einer Geschwindigkeitsänderung, die nun jedoch im Sinne einer Verlangsamung wirkte und die unterhalb eines Bereiches von 20 - 30 km/h lag (Urk. 9/46 S. 3). Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, ein VW Golf, erlitt dabei einen Totalschaden. Die Beschwerdeführerin selber kam hingegen mit Prellungen und Quetschungen davon. Allenfalls rührt die Diskushernie C6/7 vom Unfall (vgl. dazu Erw. 3.2). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher von einem mittleren Unfall im eigentlichen Sinn auszugehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher praxisgemäss zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre (BGE 115 V 141 Erw. 6c/aa).
5.2     Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Doch ist ihm ein gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, da er sich im Tunnel ereignete und es nach der Heckkollision zu einer Frontalkollision kam. Hingegen erlitt die Beschwerdeführerin keine Verletzungen, welche erfahrungsgemäss zu psychischen Fehlentwicklungen führen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen fand nicht statt, die im Übrigen einzig in Form einer Physiotherapie erfolgte. Nach wie vor behandlungsbedürftig ist die psychische Problematik. Diese hat indes im Rahmen der (vorliegenden) Beurteilung nach den Kriterien zu den psychischen Unfallfolgen unbeachtet zu bleiben. Körperliche Dauerschmerzen liegen nicht vor, ebensowenig eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf. Schliesslich ist auch die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht physisch bedingt.
         Demnach ist lediglich eines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien erfüllt, dies jedoch nur in geringem Ausmass, so dass die Adäquanz des Unfalls vom 12. November 2002 und den ab 1. September 2004 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verneinen ist. Damit steht der Beschwerdeführerin auch keine Integritätsentschädigung wegen den psychischen Problemen zu.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einstellung der Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld per 1. September 2004 sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente als rechtens erweisen. Hingegen kann gestützt auf die Akten über die Zusprechung einer Integritätsentschädigung nicht entschieden werden, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.       Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des nur teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 insoweit aufgehoben wird, als ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint worden ist, und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).