UV.2005.00354

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1951, verheiratet und Vater von sieben Kindern, arbeitete bei der A.___ AG, ___, als Maurer und war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Juni 2001 erlitt er als Lenker seines Personenwagens (BMW 320i) bei einer Streifkollision mit einem Lastwagen (Mercedes I.___) eine Verletzung am Nacken (Unfallmeldung vom 25. Juni 2001, Urk. 9/1).
1.2     Der am Unfalltag konsultierte Dr. med. B.___ hielt fest, dass S.___ den Kopf angeschlagen habe und an Schwindel und Nackenbeschwerden leide. Er diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS und schrieb den Versicherten für voraussichtlich 3-4 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/3).
1.3     Der Heilungsverlauf zog sich in die Länge und es konnte keine Arbeitsaufnahme realisiert werden. Am 22. November 2001 erfolgte auf Wunsch des Hausarztes eine kreisärztliche Untersuchung, zu welcher S.___ mit einem weichen Halskragen erschien. Eine exakte Untersuchung des Nackens war wegen Schmerzangaben nicht möglich. Kreisarzt Dr. med. C.___ hielt fest, er könne sich des Eindrucks einer erheblichen Überbewertung der Symptome nicht erwehren. Er empfahl eine stationäre Rehabilitation (Urk. 9/12).
1.4     Da Dr. B.___ auf eine baldige Heilung hoffte, wurde darauf allerdings vorerst verzichtet (Telefonnotiz vom 12. Dezember 2001, Urk. 9/15).
1.5     Am 14. Januar 2002 erstattete Prof. Dr. med. D.___, ___, eine biomechanische Kurzbeurteilung. Darin kam er zum Schluss, aufgrund biomechanisch relevanter Besonderheiten (fortgeschrittenes Alter, insbesondere bei körperlich belastender Tätigkeit als Maurer, sowie falsche Einstellung der Kopfstützen) seien die festgestellten Beschwerden trotz einer im Normalfall als harmlos einzustufenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des angestossenen Fahrzeuges von 10-15 km/h als durch die Kollisionseinwirkung "eher erklärbar" zu qualifizieren (Urk. 9/16).
1.6     Vom 6. März bis 10. April 2002 weilte S.___ stationär in der Thurgauer Klinik St. Katharinental zur Rehabilitation. Der Erfolg war mässig, das Rehabilitationsteam schätzte die Kooperation des Versicherten als nicht genügend ein (Urk. 9/22). Wegen eines Ohrgeräusches wurde eine ORL-Konsultation empfohlen.
1.7     Am 9. September 2002 wurde S.___ von Dr. med. E.___ neurologisch untersucht. Dabei kam Dr. E.___ zum Schluss, es liege sicher eine Somatisierungstendenz vor. Rein somatisch gesehen würde seines Erachtens eine deutlich geringere Arbeitsunfähigkeit resultieren, doch scheine ihm der Versicherte aufgrund der heutigen Erscheinung und Vorgeschichte sehr schlecht rehabilitierbar und auch uneinsichtig gegenüber der Wertung seiner aktuellen Beschwerden. Ein eigentlicher neurologischer Befund liess sich nicht feststellen. Anamnestisch hielt Dr. E.___ chronifizierte Schmerzen im Rücken und Kopf, Tinnitus sowie Fussschmerzen nach Verletzung mit entsprechendem Schonhinken fest (Urk. 9/41).
1.8     Um den Tinnitus abzuklären, fand am 13. März 2003 eine neurootologische Untersuchung bei der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA statt (Urk. 9/47). Durch die Untersuchung konnte eine schwerwiegende Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems ausgeschlossen werden. Es fand sich lediglich der Hinweis auf eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems als Folge des erlittenen HWS-Distorsionstrauma bei subjektiv nur geringer Belastung. Weiter wurde ein Tinnitus höchstens schweren Grades festgehalten, welcher als unfallbedingt eingestuft wurde. Abgesehen von Arbeiten mit erhöhter Sturz- resp. Absturzgefährdung ergab sich neurootologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch bei dieser Untersuchung wurde eine groteske Darstellung der Beschwerden festgestellt. Verschiedentlich wich das demonstrierte Verhalten bei der gezielten Untersuchung völlig vom Verhalten bei Ablenkung ab.
1.9     In der Folge unternahm die SUVA Abklärungen zum Lohn von S.___ (Urk. 9/53) sowie zu allfällig noch zumutbaren Tätigkeiten (Urk. 9/55).
1.10   Ein im September 2003 (vgl. Urk. 9/66) bestätigter Auftrag an das Universitätsspital Zürich (USZ) zur Durchführung einer neurologischen, neuropsychologischen sowie rheumatologischen Begutachtung verzögerte sich wegen eines Kapazitätsengpasses am USZ (vgl. Brief vom 21. Juni 2004, Urk. 9/81).
1.11   Am 1. Februar 2005 erstattete PD Dr. med. F.___ von der Uniklinik Balgrist ein orthopädisches Teilgutachten zum (hier nicht zu beurteilenden) Unfall vom 6. Dezember 2000, bei welchem sich S.___ das rechte Handgelenk verletzt hatte (Urk. 9/96).
1.12   Das neuropsychologische Teilgutachten datiert vom 27. Oktober 2004. Darin wird lediglich festgehalten, dass die Untersuchung wegen verminderter Kooperationsfähigkeit (Fremdsprache und Schmerzsyndrom) abgebrochen worden sei (Urk. 9/97).
1.13   Am 7. Dezember 2004 erstattete PD Dr. med. G.___, Oberarzt an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des USZ, das neurologische Gutachten (Urk. 9/98). Er diagnostizierte ein funktionell überlagertes chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und empfahl eine schmerzdistanzierende Therapie z.B. mit Tryptizol begleitet durch eine Psychotherapie. Die Arbeitsfähigkeit als Maurer schätzte er auf 0 %, hingegen sei S.___ in einer angepassten Tätigkeit (Büro-Arbeit oder sehr leichte körperliche Verrichtungen) aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Er empfahl eine psychiatrische Abklärung zur Quantifizierung des Beitrags der Somatisierungsstörung an die Arbeitsunfähigkeit.
1.14 Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen verfügte die SUVA am 10. Mai 2005 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- und einer Integritätseinbusse von 10 %, und stellte die übrigen Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 15. Mai 2005 ein (Urk. 9/102).
1.15 Hiergegen liess S.___, vertreten durch die Gewerkschaft Unia, am 17. Mai 2005 vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 9/103). Am 23. Juni 2005 liess S.___ durch Rechtsanwalt M. Aliotta, Winterthur, eine Begründung nachreichen (Urk. 9/109).
1.16   Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 ab (Urk. 2).

2.
2.1     Am 4. November 2005 liess S.___ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juli 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„
    1. Es sei die Verfügung vom 10. Mai 2005 bzw. der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2005 aufzuheben.
    2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin ab dem 15. Mai 2005 die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) auszurichten.
    3. Es sei dem Versicherten eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten.
    4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenfrage zu prüfen.
    5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein aktuelles verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen."

         Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Unfall vom 22. Juni 2001 sei eindeutig bei den Unfällen im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den schweren Fällen, anzusiedeln. Dies, zumal er seinen Kopf in einer ungünstigen Position gehalten habe, die Nackenstützen eindeutig zu tief eingestellt gewesen seien und der Lastwagen, der ihn gestreift habe, deutlich mehr Masse gehabt habe, als der Personenwagen des Beschwerdeführers. Erschwerend kämen weiter das Alter und die körperlich anstrengende Tätigkeit des Versicherten hinzu.
         Weiter seien die Adäquanzkriterien zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 22. Juni 2001 und den verbleibenden Beschwerden klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe jahrelang in hausärztlicher Behandlung (medikamentöse Behandlung sowie ein Jahr lang wöchentlich 1-2 mal Physiotherapie) gestanden, leide noch heute unter körperlichen Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindel und sei seit dem Unfall in seinem angestammten Beruf als Maurer arbeitsunfähig geschrieben.
         Der Beschwerdeführer sei ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere habe nie eine rheumatologische noch eine orthopädische Abklärung stattgefunden, noch sei eine neuropsychologische Beurteilung vorgenommen worden. Auch die vom Universitätsspital Zürich vorgeschlagene psychiatrische Begutachtung sei nie gemacht worden. Es dränge sich daher ein neues verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten auf.
         Die Berechnung der Integritätsentschädigung sei korrekt erfolgt, was den Tinnitus betreffe (5 %); betreffend die Gleichgewichtsfunktion sei jedoch der Integritätsschaden mit 10 % zu beziffern, was einen Anspruch von insgesamt 15 % ergebe.
         Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis heute nicht gebessert habe, sei zudem die Berentung zu prüfen. Die genaue Restarbeitsfähigkeit sei indes mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären.
2.2     Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Zur Begründung brachte sie namentlich vor, das Unfallereignis vom 22. Juni 2001 sei angesichts des Unfallherganges und der Beschädigung am Personenwagen des Beschwerdeführers als geradezu banal zu werten. Es sei daher unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz von einem leichten Ereignis auszugehen.
         Was die weiterhin geltend gemachten Beschwerden betreffe, so hätten diese kein organisches Substrat und könnten nicht mehr als rechtserheblich betrachtet werden. Fast allen medizinischen Berichten lasse sich eine erhebliche Überbewertung der Symptome und eine Ausweitung derselben entnehmen. Es bestünden eine Somatisierungstendenz und ungenügende Kooperation bei den Untersuchungen. Es sei damit richtig, dass (endlich) am 10. Mai 2005 sämtliche Leistungen eingestellt worden seien.
         In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei darauf hinzuweisen, dass es fraglich sei, ob das Ergebnis der medizinischen Untersuchung vom 14. März 2003 überhaupt Anlass gegeben habe, einen organisch begründbaren Integritätsschaden anzunehmen, hätten sich doch auch hier Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung ergeben. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung komme daher nicht in Frage.
2.3     Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.4     Da in der Zwischenzeit im Auftrag der Invalidenversicherung sowie des Hausarztes weitere medizinische Untersuchungen erfolgt seien, bat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2006 um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11). Mit Schreiben vom 2. März 2006 (Urk. 12) reichte er zwei Arztberichte (von Dr. med. H.___ vom 5. Dezember 2005, Urk. 13/1, und von Dr. med. I.___ vom 20. November 2005, Urk. 13/2) nach. Das Gericht lehnte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 7. März 2006 ab, gab aber der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, um zu den neuen Beweismitteln Stellung zu nehmen (Urk. 14). Davon machte sie keinen Gebrauch.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist einerseits die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Integritätsentschädigung und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre übrigen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 15. Mai 2005 eingestellt hat.

2.       Die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung der Unfallversicherung sowie von Taggeld und Heilungskosten massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sowie die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze der Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1     Die Festsetzung der Integritätsentschädigung für den durch den Unfall erlittenen Tinnitus wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, hingegen macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Integritätsschaden, welcher durch die Gleichgewichtsstörung entstanden sei, zu Unrecht mit 5 % bemessen. Dieser sei vielmehr auf 10 % festzulegen, gemäss Tabelle 14 der SUVA entsprechend einem leichten objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefund und gleichzeitiger Angabe leichter subjektiver Beschwerden (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5).
3.2     Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, man könne sich angesichts des Ergebnisses der Untersuchung vom 14. März 2003 durchaus die Frage stellen, ob überhaupt von einem organisch begründbaren Integritätsschaden auszugehen sei. Eine Erhöhung auf 10 % sei somit auf keinen Fall gerechtfertigt (Urk. 8 S. 5 f. Ziff. 9).
3.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bemessung des Integritätsschadens auf die Ergebnisse der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. J.___ am 13. März 2003, welcher als einzigen wesentlichen pathologischen Befund im Rahmen der Posturographie eine vermehrte Längsschwankung mit mittelfrequentiger Betonung dokumentierte, wie dies im Rahmen von HWS-Problemen häufig festgestellt werden könne. Im gleichen Rahmen fanden sich jedoch auch verschiedene Befunde, welche eher auf eine funktionelle Überlagerung hinwiesen. Zudem wies der Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten darauf hin, dass die Schwindelbeschwerden durchaus durch die aktuelle vermehrte Inaktivität des Beschwerdeführers erklärbar sein dürften (Bericht vom 14. März 2003, Urk. 9/47 S. 3 f.).
3.4 Angesichts dieser Feststellungen, welche einen objektivierbaren pathodiagnostischen Befund doch erheblich in Frage stellen, erscheint die Festsetzung des Integritätsschadens für die Schwindelbeschwerden auf 5 % durch Dr. J.___ (Urk. 9/48) als angemessen. Dies umso mehr, als auch die Festsetzung des Integritätsschadens für den Tinnitus sehr grosszügig ausfiel, liessen doch auch hier die Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob die Störung tatsächlich im angegebenen Ausmass besteht. Weiter wurde die Unfallkausalität des Ohrgeräusches von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers bejaht, obwohl der Tinnitus in den medizinischen Akten erstmals rund ein Jahr nach dem Unfall Erwähnung fand.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat die übrigen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf den 15. Mai 2005 eingestellt, da sie sich auf den Standpunkt stellte, das Ereignis vom 22. Juni 2001 sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusehen. Es habe sich um einen alltäglichen Unfall im Strassenverkehr gehandelt. Der Personenwagen des Beschwerdeführers sei hinten rechts vom linken Pneu der hinteren Doppelachse eines Lastwagens gestreift worden. Dabei seien am Fahrzeug des Beschwerdeführers lediglich geringe, am Lastwagen gar keine Schäden entstanden. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalles könne keine Rede sein. Den natürlichen Kausalzusammenhang der klinisch fassbaren Befunde, welche zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule gehörten, bestritt die Beschwerdegegnerin nicht. Hingegen stellte sie sich auf den Standpunkt, die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Bejahung der Adäquanz von durch einen solchen Unfall verursachten Unfallfolgen seien nicht in genügender Weise erfüllt. Insbesondere seien die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit lediglich teilweise erfüllt. Eine eigentliche ärztliche Behandlung habe maximal während zwei Jahren stattgefunden, was bei HWS-Distorsionen durchaus üblich sei. Der Behandlungsabschluss habe damals (ca. im Mai 2003) lediglich deshalb nicht erfolgen können, weil noch eine neurologische Beurteilung habe vorgenommen werden müssen, welche lange auf sich warten liess. Der Beschwerdeführer habe keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art erlitten. Daher bestehe spätestens ab dem 15. Mai 2005 keine Leistungspflicht ihrerseits mehr (Urk. 2 S. 5 ff.).
         Mit der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 (Urk. 8) liess die Beschwerdegegnerin geltend machen, beim Unfall vom 22. Juni 2001 habe es sich angesichts der geringfügigen Schäden, welche der Personenwagen des Beschwerdeführers aufgewiesen habe, um ein geradezu banales Ereignis gehandelt. Bei dem durch den Biomechaniker ermittelten Wert für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 10-15 km/h müsse es sich daher um den absolut (für den Beschwerdeführer) günstigsten Wert handeln, wenn man bedenke, dass lediglich eine Verkleidung der Stossstange und das hintere Blinklicht eingerissen bzw. beschädigt worden seien, der Kotflügel hingegen praktisch keine Deformationen aufgewiesen habe. Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Juni 2001 und den nach wie vor geklagten Dauerbeschwerden sei somit von vornherein ausgeschlossen. Zudem sei praktisch sämtlichen Arztberichten zu entnehmen, dass sich die massive Ausweitung des Beschwerdebildes weder durch organische Leiden noch durch die Folgen des Schleudertraumas konkludent erklären liessen. Nicht umsonst sei von einer deutlichen funktionellen Komponente bzw. von einer Somatisierungstendenz die Rede. Inwieweit mangelhafte Kooperation bei der Untersuchung und in der Therapie das Ihrige beigetragen hätten, könne offen bleiben. Jedenfalls stünden die demonstrierte Therapieresistenz und die anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem leichten Ereignis vom 22. Juni 2001.
4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, der Unfall vom 22. Juni 2001 sei weder als im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren, noch seien die Kriterien nicht in ausgeprägter Weise vorhanden. Am Personenwagen des Beschwerdeführers sei Sachschaden entstanden; zudem habe er den Kopf im Unfallzeitpunkt in einer "out of order position" nach rechts abgedreht gehalten und ihn angeschlagen. In der biomechanischen Beurteilung werde darauf hingewiesen, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) für den BMW unterhalb oder knapp innerhalb des Bereiches von 10-15 km/h gelegen habe. Zudem seien das fortgeschrittene Alter, insbesondere bei körperlich stark belastender Tätigkeit als Maurer, sowie die deutlich zu tief eingestellte Kopfstütze zu berücksichtigen. So ergebe sich aus biomechanischer Sicht eine Abweichung vom Normalfall, welche die festgestellten Beschwerden eher erklärbar machten. Somit sei der Unfall zu den Unfällen im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, anzusiedeln.
         Die Kriterien zur Bejahung der Adäquanz der Unfallfolgen seien erfüllt: Der Beschwerdeführer sei jahrelang in ärztlicher Behandlung (medikamentöse Behandlung und 1 Jahr lang wöchentlich 1-2 mal Physiotherapie) gewesen, leide noch heute unter körperlichen Beschwerden wie Kopf- und Nackenbeschwerden, Konzentrationsstörungen und Schwindel. Seit dem Unfall werde ihm zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer attestiert.
4.3     Der Beschwerdeführer lenkte am 22. Juni 2001 einen BMW 320i. Weil er links abbiegen wollte, spurte er ein, musste aber wegen des Gegenverkehrs sein Fahrzeug anhalten. Der nachfolgende Lenker eines Mercedes-Lastwagens wollte am Beschwerdeführer rechts vorbeifahren und streifte dabei mit dem linken Pneu der hinteren Doppelachse das rechte Heck des BMW des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/16 S. 2). Am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand lediglich geringer Sachschaden. Unter Berücksichtigung der im Vergleich zum BMW wesentlich höheren Masse des Lastwagens ermittelte der Experte in der biomechanischen Kurzbeurteilung eine relative Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h, welcher im "Normalfall" als Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen gilt. Dabei bedeute Normalfall, dass die betroffene Person nicht älter als etwa 50/55 Jahre sein dürfe, keine mehr als unerheblichen krankhaften oder traumatisch bedingten Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich vorlägen, und dass sie unmittelbar vor der Kollision keine Körperposition relativ zum Fahrzeuginnenraum innegehabt habe, welche eine zusätzliche Belastung hätte ergeben können. Kriterien wie "Nicht-Gefasstsein" und "durch die Kollision überrascht" seien beim angewandten unteren Wert, also 10 km/h, bereits mitberücksichtigt (Urk. 9/16). Prof. Dr. med. D.___ berücksichtigte sodann an biomechanisch relevanten Besonderheiten das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers, insbesondere bei körperlich stark belastendere Tätigkeit als Maurer, sowie die falsche (zu tiefe) Einstellung der Kopfstütze und kam zum Schluss, es liege eine Abweichung vom Normalfall vor, weshalb die Beschwerden und Befunde durch das Ereignis "eher erklärbar" seien.
4.4 Gegenüber der Polizei, welche auf Patrouillenfahrt auf den Verkehrsunfall aufmerksam wurde und eintraf, nachdem die Beteiligten bereits ihre Fahrzeuge verstellt hatten, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Schmerzen im Nacken, welchen er an der Nackenstütze angeschlagen habe (Urk. 9/2 S. 5). Der am Unfalltag aufgesuchte Hausarzt, Dr. med. B.___, notierte als Beschwerden Schwindel und Nackenschmerzen und diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 9/3). Der Beschwerdeführer hatte keine sichtbaren Verletzungen erlitten. Ossäre oder sonstige strukturelle Läsionen konnten im Folgenden ebenfalls ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 9/12). Auch in späteren Untersuchungen konnten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nie wirklich erklärt werden, vielmehr fiel praktisch allen Ärzten, welche den Versicherten untersuchten, eine Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden auf. So wich zum Beispiel die in gezielten Übungen gezeigte von der in unbeobachteten Momenten möglichen Leistung ab, oder aber die Untersuchenden mussten mangelnde Kooperation feststellen (vgl. dazu die Übersicht in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006, Urk. 8 S. 4).
4.5     Aus dem dargelegten Unfallhergang ist ersichtlich, dass es sich bei der Kollision vom 22. Juni 2001 um einen leichten Unfall handelte. Dies, obwohl das biomechanische Gutachten die Beschwerden als "eher erklärbar" bezeichnete. Hier fällt nämlich auf, dass das Alter des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt - der Beschwerdeführer hatte drei Monate vor dem Unfall gerade das 50. Altersjahr vollendet - noch durchaus im Normalbereich lag. Weiter ist nicht nachvollziehbar - und wird auch nicht weiter begründet -, weshalb der anstrengende Beruf als Maurer die Verletzungsgefahr erhöhen soll, ist doch vielmehr davon auszugehen, dass durch die körperliche Tätigkeit mehr Muskelkraft vorhanden ist, was eher gegen eine Erhöhung der Verletzungsgefahr spricht. Damit bleibt als einziges zusätzliches Merkmal die nicht optimale Einstellung der Kopfstützen. Ausgehend von einer Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder knapp innerhalb der Harmlosigkeitsgrenze von 10-15 km/h, wie sie das biometrische Gutachten ermittelte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall keinerlei sichtbare oder sonst wie messbare Verletzungen festgestellt werden konnten, ist daher der Unfall vom 22. Juni 2001 als leichter Unfall zu qualifizieren. Ein Kausalzusammenhang der nach wie vor vom Beschwerdeführer geklagten Dauerbeschwerden zum Unfall ist daher zu verneinen.
4.6     Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Kollision vom 22. Juni 2001 um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gehandelt hatte, wäre die Adäquanz der vom Beschwerdeführer noch Jahre nach dem Unfall geltend gemachten Beschwerden klar zu verneinen, sind doch - wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt - die für die Bejahung der Adäquanz von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht in ausreichendem Masse erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer vom Hausarzt während der fraglichen Zeit ununterbrochen eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert, wie er beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2). Dies widerspricht aber allen anderen Einschätzungen der medizinischen Gutachter. So führte bereits im September 2002 der Neurologe Dr. E.___ aus, rein somatisch gesehen würde seines Erachtens eine deutlich geringere Arbeitsunfähigkeit resultieren, allerdings sei der Versicherte aufgrund seiner Vorgeschichte und angesichts des eigenen Eindrucks schwer rehabilitierbar und auch uneinsichtig gegenüber der Wertung seiner Beschwerden (Urk. 9/41 S. 2 unten). Zudem gilt es hier zu beachten, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die lange Behandlungsdauer angeht, so beschränkte diese sich in anfängliche Physiotherapie und in der Folge auf die Einnahme von Schmerzmitteln. Somit verbleiben als einziges Kriterium die Schmerzen, welche allerdings - wie bereits aufgezeigt - organisch nicht geklärt werden konnten.
4.7     Zu keiner anderen Einschätzung führen denn auch die zwei nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Arztberichte des Rheumatologen Dr. med. H.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 13/1) und des Psychiaters Dr. med. I.___ vom 20. November 2005 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 13/2). Auch Dr. H.___ stellte bei der Untersuchung mangelnde Kooperation fest, so dass er lediglich zu einer wahrscheinlichen Diagnose (nämlich einer generalisierten Tendomyopathie) kommt. Weiter stellte er fest, dass eine erhebliche Schmerzverarbeitungsstörung vorliege und der Beschwerdeführer - bis auf Spritzen durch den Hausarzt - weitere Therapien ablehnt. Dr. I.___ schliesslich diagnostizierte eine reaktive Depression im Sinne einer Anpassungsstörung mit Freudlosigkeit, Ratlosigkeit und Ohnmachtsgefühlen angesichts des Verlustes der Arbeitskraft und der Folgesymptomatik des Schleudertraumas nach ICD-10 F43.24. Soweit dieser Störung überhaupt Krankheitswert im rechtlichen Sinne zukommt, ist auch für sie - wie für die übrigen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden - die Adäquanz zu verneinen.

5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den durch den Unfall vom 22. Juni 2001 erlittenen Integritätsschaden des Beschwerdeführers korrekt ermittelt. Weiter sind sämtliche über den 15. Mai 2005 hinaus vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden keine adäquat-kausale Folge des Unfalles vom 22. Juni 2001 mehr. Die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abgelehnt, über den 15. Mai 2005 hinaus Taggelder zu bezahlen sowie für die Heilungskosten aufzukommen. Die Prüfung der Rentenfrage erübrigt sich aus diesem Grund.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- KMU Krankenkasse, Postfach 1, 8410 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).