Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00356
UV.2005.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 13. November 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1971, war bei der A.___ AG in Q.___ als Raumpflegerin für wöchentlich rund 11 Stunden angestellt und dadurch obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. März 2003 einen Autounfall erlitt. Ein Personenwagen fuhr auf ihren stehenden Personenwagen auf (Urk. 10/1, Urk. 10/3, Urk. 10/22). Aufgrund der nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen und Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) begab sich die Versicherte am 31. März 2003 zur Untersuchung und Behandlung ins Spital B.___. In der Klinik wurde eine schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der HWS und eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen festgestellt. Neurologische Defizite bestanden nicht und die Röntgenuntersuchung lieferte keine Hinweise auf ossäre Läsionen (Urk. 10/2). Aufgrund der Unfallbeschwerden setzte die Versicherte die Arbeitstätigkeit bis zum 6. April 2003 aus. Am 7. April 2003 nahm sie die Arbeitstätigkeit wieder ohne Einschränkungen im bisherigen Teilzeitumfang auf (Urk. 10/1).
         Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 teilte die Versicherte mit, zwar habe sie am 7. April 2003 die Arbeit wieder aufgenommen, die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden seien aber nie abgeklungen. Seit dem 28. Juni 2004 sei sie nicht mehr in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen (Urk. 10/10). Gestützt auf die Berichte des behandelnden Arztes der Versicherten, Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 30. Juli 2004 (Urk. 10/12) und vom 14. September 2004 (Urk. 10/19), gestützt auf die Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 1. September 2004 (Urk. 10/18), und Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 20. Oktober 2004 (Urk. 10/24) und gestützt auf das Biomechanische Kurzgutachten vom 11. Oktober 2004 von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. G.___, dipl. Ing. ETH, von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik in Q.___ (Urk. 10/22) lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Ausrichtung von weiteren Versicherungsleistungen ab 28. Juni 2004 ab (Urk. 10/25). Daran hielt sie mit Verfügung vom 15. Februar 2005 im Wesentlichen fest; Heilungskosten befristete sie auf den 28. Oktober 2004 (Urk. 10/31). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. März 2005 Einsprache (Urk. 10/37). Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 10/45 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. November 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 10. Januar 2006 wurde der Versicherten entsprechend ihrem Antrag (Urk. 1 S. 5 f.) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
        
2.      
2.1     Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nach dem 28. Juni 2004 (Taggeld) bzw. nach dem 28. Oktober 2004 (Heilungskosten) mit dem Auffahrunfall vom 30. März 2003 in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Kausalzusammenhang. Sie stützt sich hierbei auf die Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. E.___ (vgl. Urk. 10/24), gemäss welcher im Verlaufe des Jahres 2003 zwar noch einige Arztkonsultationen stattgefunden hätten, gleichzeitig aber bereits eine Woche nach dem Vorfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die massive Schmerzverstärkung (Kopf- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Schwindel, Leistungseinbussen) mehr als 1¼ Jahre nach dem Ereignis könnten mit dem Unfall nicht mehr erklärt werden, insbesondere ohne bildgebend nachgewiesene posttraumatische Veränderungen. Die neurologische Untersuchung enthalte Anhaltspunkte für eine nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stehende Symptomausweitung (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Kausalzusammenhang sei gegeben. Unmittelbar nach der Kollision habe sie Schmerzen im Kopf und am Nacken sowie Schwindel verspürt. Von Anfang an sei eine Distorsion der HWS diagnostiziert worden. Die beschriebenen Beschwerden seien bis heute vorhanden. Beschwerdefrei sei sie nie gewesen. Nach dem Unfall habe sie sich nicht geschont, sondern habe sich durchgebissen und die Arbeit als Putzfrau wieder aufgenommen, so lange es gegangen sei. Sie müsse Schmerzmittel einnehmen und Sie erhalte vom Hausarzt Schmerzspritzen. Manchmal leide sie an Visusstörungen und an Vergesslichkeit, und sie sei auch von Schlafstörungen betroffen. Das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma liege vor. Der Neurologe Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass der Unfall vom 30. März 2003 zumindest eine Teilursache für die Beschwerden darstelle. SUVA-Arzt Dr. E.___ komme zu einem gegenteiligen Schluss. Dr. E.___ sei Facharzt für Chirurgie. Im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma sei der Beurteilung eines Neurologen aber mehr Gewicht beizumessen als derjenigen eines Chirurgen (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Im Spital B.___, der erstbehandelnden Stelle, wurde am 31. März 2003 aufgrund der geschilderten Beschwerden und der erhobenen Befunde (schmerzhafte Einschränkung der HWS und Druckdolenzen an den Dornfortsätzen C5-6 ohne Verhärtung der paravertebralen Muskulatur, ohne neurologische Defizite und ohne ossäre Läsionen) eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 10/2).
3.2     Im Bericht vom 30. Juli 2004 führte der Hausarzt Dr. C.___ aus, es bestehe ein Status nach HWS-Distorsion am 31. (richtig: 30.) März 2003 mit postcommotionellem Syndrom. Als Folge der Heckkollision seien Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der HWS aufgetreten. Zunächst sei die Beschwerdeführerin bei Dr. H.___ in Behandlung gewesen. Dieser habe dann aber seine Praxistätigkeit eingestellt. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder starke Kopf- und auch Nackenschmerzen gehabt. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen leidenden Eindruck gemacht. Bei praktisch allen Berührungen im Nackenbereich habe sie Beschwerden angegeben. Die Beweglichkeit der HWS sei schmerzhaft eingeschränkt und im gesamten Bereich des Rückens seien muskuläre Verspannungen vorhanden gewesen (Urk. 10/12).
3.3     Dr. D.___ führte im Bericht vom 1. September 2004 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Status nach HWS-Distorsionstrauma, an einem Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzen und es bestehe der Verdacht auf eine Symptomausweitung. Aktuell leide die im fünften Monat schwangere Beschwerdeführerin dauernd an Nackenschmerzen. Tagsüber seien diese ausgeprägter als nachts. Hinzu kämen oft Kopfschmerzen occipital bis frontal und Schulterschmerzen. Dafalgan und Ponstan helfe jeweils für einige Stunden. Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, an Vergesslichkeit, Schwindel und Müdigkeit zu leiden. Bei der Hausarbeit benötige sie Hilfe. Sie mache insgesamt einen stark leidenden Eindruck. Sie betone immer wieder ihre Schmerzen. Im detaillierten Neurostatus hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben, wobei die Kooperation sehr rudimentär gewesen sei. Aktuell bestehe ein hoch akutes Zustandsbild, wobei das Ausmass der Funktionseinschränkung nicht beurteilbar sei. Der Verdacht auf eine Symptomausweitung dränge sich auf. Gleichzeitig müsse das Vorliegen einer depressiven Komponente in Betracht gezogen werden, welche die Symptomatik verstärke (Urk. 10/18 S. 1 f.).
         In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 führte Dr. D.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 1. September 2004 aus, klinisch lasse sich der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht erklären. Mit grosser Wahrscheinlichkeit liege eine Symptomausweitung vor. Dabei handle es sich - anders als bei der Simulation - um ein unbewusstes psychisches Geschehen. Die Persönlichkeitsstruktur, der Unfall selbst aber auch dessen Folgen hätten einen Einfluss. Da die Beschwerdeführerin schon sehr rasch nach dem Unfall wieder gearbeitet habe, könnte auch eine chronische Überlastungssituation zur Dekompensation geführt haben. Der Unfall stelle zumindest eine Teilursache des jetzigen Zustandsbildes dar. Die Hintergründe der Symptomausweitung müssten mit einem psychotraumatologisch versierten Psychiater aufgedeckt werden (Urk. 10/28/5).
3.4     Dr. E.___ führte im Bericht vom 20. Oktober 2004 aus, anlässlich der ersten Behandlung nach der Kollision sei eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden. Nach einer Woche mit voller Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen. Im Juni 2004 sei die Beschwerdeführerin erneut wegen Kopf- und Nackenbeschwerden behandelt worden. Die neurologische Untersuchung habe eine massive Symptomatologie bei hoch akutem Zustandsbild und eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ergeben. Obschon im Verlauf des Jahres 2003 wiederholte ärztliche Konsultationen stattgefunden hätten, sei stets eine volle Arbeitsfähigkeit gewährleistet gewesen. Die massive Schmerzverstärkung mit den angegebenen Beschwerdekomponenten Kopf- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Schwindel und Leistungseinbusse rund 5/4 Jahre nach dem Unfall könne nicht mehr mit demselben erklärt werden; insbesondere nicht ohne bildgebend nachgewiesene strukturelle Veränderungen. Es handle sich um medizinisch nicht verifizierbare Beschwerden. Die neurologische Untersuchung habe Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung mit depressiver Komponente ergeben, welche nicht mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könne (Urk. 10/24).
 
4.      
4.1     In Würdigung der aufgeführten ärztlichen Stellungnahmen ist in sämtlichen medizinischen Berichten festgehalten, dass keine der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden organisch nachweisbar sind. Die Auffahrkollision vom 30. März 2003 führte zu keinen strukturellen Veränderungen. Mittels Röntgenuntersuchung unmittelbar nach dem Unfall waren keine ossären Läsionen darstellbar (vgl. Urk 10/2) und auch eine im Januar 2005 erfolgte MRI-Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für eine disco-ligamentäre Schädigung (vgl. Urk. 10/34). Bei der Beschwerdeführerin liegen mithin Beschwerden ohne fassbares organisches Substrat vor.
4.2     Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdegegnerin darin, dass jeglicher Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit der Auffahrkollision vom 30. März 2003 ausgeschlossen ist.
         Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Beurteilung durch Dr. E.___. Dieser aber kam ohne eine im einzelnen nachvollziehbare Begründung zum Schluss, die natürliche Kausalität sei nicht gegeben. Angeführt wird primär die zeitliche Dauer zwischen dem Unfall und den nun geklagten Beschwerden sowie der Umstand, es handle sich um organisch nicht fassbare Beschwerdesymptome. Auch die von Dr. D.___ diagnostizierte Symptomausweitung wird angeführt. All diese Umstände vermögen jedoch eine Kausalität nicht auszuschliessen. Das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs, mindestens im Sinne einer Teilursache, muss aufgrund der ärztlichen Beurteilungen im Gegenteil angenommen werden.
         Dokumentiert ist, dass die bis dahin von Beschwerden freie Beschwerdeführerin anlässlich der Heckkollision vom 30. März 2003 eine HWS-Distorsion erlitt (vgl. Urk. 10/2). Zwar nahm die Beschwerdeführerin bereits eine Woche nach dem Ereignis ihre Teilzeit-Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich auf, jedoch litt sie zu diesem Zeitpunkt und auch nachfolgend weiterhin an schubweise auftretenden Schmerzbeschwerden, und auch die ärztliche Behandlung dieser Beschwerden dauerte an. Am 18. August 2003 gab die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin an, sie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung (Urk. 10/4). Am 29. September 2003 gab der damals behandelnde Arzt Dr. H.___ telefonisch an, die Beschwerdeführerin habe seit März 2003 verschiedene Schmerzschübe erlebt, welche mit Spritzen erfolgreich hätten behandelt werden können. Eine weitere Konsultation stehe bevor. Hernach werde die Behandlung voraussichtlich abgeschlossen werden können (Urk. 10/5). Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2004 behandelte Dr. H.___ die Beschwerdeführerin letztmals am 26. November 2003 und gab hernach seine Praxistätigkeit auf (Urk. 10/7). Über die gesamten Konsultationen bei Dr. H.___ gibt die Aufstellung vom 16. November 2004 Auskunft (Urk. 10/28/4). Am 30. Juli 2004 berichtete Dr. C.___, er sei der neue behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin. Er bescheinigte das Vorhandensein diverser Schmerzbeschwerden, vorab im Bereich der HWS, und veranlasste neurologische Abklärungen bei Dr. D.___ (Urk. 10/12). Die weitere Entwicklung des Beschwerdebildes ergibt sich aus den in vorstehender Erwägung 3.3 angeführten ärztlichen Unterlagen.
         Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 30. März 2003 immer wieder an Schmerzbeschwerden litt und nach wie vor leidet. Gemäss Dr. D.___ sind die anfänglich rein somatischen Beschwerden inzwischen auch psychisch überlagert (vgl. Urk. 10/18 und Urk. 10/28/5). Auch wenn keine gesicherte Erkenntnis darüber besteht, lässt sich aufgrund der gegebenen Informationen nicht ausschliessen, dass die Kollision vom 30. März 2003 für die bestehenden Beschwerden zumindest eine Teilursache darstellt. In diesem Sinne muss das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bejaht werden.

5.
5.1     Es ist zu prüfen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausschliesslich Beschwerden somatischer und psychischer Art vor, für welche organisch kein nachweisbares Korrelat besteht und an deren Anfang eine HWS-Distorsion steht. Die Adäquanz ist somit nach den in vorstehender Erwägung 1.3 genannten Kriterien zu prüfen.
5.2     Der vorliegende Unfall ist im Bereich der mittelschweren Unfälle einzuordnen, wobei er in diesem Bereich eher zu den leichten zu zählen ist. Die Einzelheiten des Auffahrunfalls vom 30. März 2003 ergeben sich aus der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 11. Oktober 2004. Gemäss dieser befand sich die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag angegurtet in ihrem in einer Kolonne stehenden Personenwagen, als ein anderer Personenwagen in das Heck ihres Wagens fuhr und ihr Wagen dadurch in den davor stehenden Wagen geschoben wurde. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung betrug zwischen 10 und 15 km/h. Objektive Begleitumstände von Eindrücklichkeit lagen keine vor (vgl. Urk. 10/22/4). Mithin handelte es um einen Auffahrunfall ohne besondere Vorkommnisse, wie er sich häufig ereignet.
5.3     Zu den von der Rechtsprechung als zusätzlich massgebend erachteten Umstände fällt das Folgende in Betracht:
- Wie bereits erwähnt wurde, liegen in Bezug auf die Auffahrkollision weder dramatische Begleitumstände vor noch war der Unfall von besonderer Eindrücklichkeit gekennzeichnet.
- Die Beschwerdeführerin erlitt keine organisch nachweisbaren Verletzungen und nach dem Vorfall traten nur wenige der für ein Schleudertrauma sonst typischen zahlreichen Symptome (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erhebliche Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen beziehungsweise Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung; BGE 117 IV 382 Erw. 4.b) auf, nämlich eine schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der HWS, eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen und Kopfschmerzen (vgl. Urk. 10/2).
- Zu bejahen ist allenfalls das Kriterium der langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Seit dem Unfall vom 30. März 2003 ist die Beschwerdeführerin, unterbrochen von mehr oder weniger langen Intervallen, immer wieder in ärztlicher Behandlung.
- Nur bedingt bejaht werden kann das Kriterium der Dauerschmerzen. Bis zur massiven Schmerzverstärkung im Juni 2004, welche zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit führte, traten die Beschwerden schubweise auf und konnten mittels Injektionen jeweils erfolgreich bekämpft werden (vgl. Urk. 10/5). Die Arbeitsfähigkeit war denn auch durch die erwähnten Beschwerdeschübe nicht beeinträchtigt.
- Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmerte, ist zu verneinen, ebenso das Auftreten von Komplikationen. Ein schwieriger Heilungsverlauf ist in dem Sinne gegeben, als die Beschwerdeführerin auch nach Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit in regelmässigen Abständen den Arzt aufsuchen musste, um sich eine Schmerzspritze geben zu lassen (vgl. Urk. 10/28/4).
- Die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall war von sehr kurzer Dauer. Bereits nach einer Woche nahm die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit wieder im bisherigen Umfang auf.
         Von den erforderlichen Kriterien zur Beurteilung der adäquaten Kausalität sind vorliegend höchstens zwei (lange Dauer der ärztlichen Behandlung, schwieriger Heilungsverlauf) erfüllt. Die beiden Kriterien überschneiden sich jedoch zu einem grossen Teil und beide sind in nicht ausgeprägter Weise erfüllt. Schwierig gestaltete sich der Heilungsverlauf dahingehend, als schubweise Beschwerden auftraten. Die Beschwerdeführerin bedurfte zwar der regelmässigen ärztlichen Behandlung, jedoch nicht in zeitlich engen Intervallen. Von einer dauernden und intensiven ärztlichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Nur am Rande ins Gewicht fällt das Kriterium der Dauerbeschwerden.
         Die genannten Kriterien sind weder in gehäufter noch in besonders ausgeprägter Form erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit zu verneinen. Im Ergebnis ist die Verneinung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ab 28. Juni 2004 nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.

6.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bettina Umhang, Zürich, ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 26. Oktober 2006 (Urk. 14) für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'485.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bettina Umhang, Zürich, wird mit Fr. 1'485.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).