Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00357[8C_760/2007]
UV.2005.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 24. Oktober 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1976 geborene R.___ arbeitete zuletzt als Abteilungsleiter Verkauf bei der Genossenschaft A.___ und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2004 wurde er bei einer tätlichen Auseinandersetzung am Kopf verletzt (Urk. 3/5 = Urk. 12/7, Urk. 12/1, Urk. 12/3). Am 3. Februar 2004 erfolgte die Erstbehandlung im Kreisspital B.___. Dabei wurde eine Kontusion periorbital rechts mit Status nach Commotio cerebri am 31. Januar 2004 diagnostiziert. Die Ärzte trauten dem Versicherten die volle Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 4. Februar 2004 zu (Urk. 3/4 = Urk. 12/9).
1.2     Am 15. März 2004 begann R.___ eine von der Invalidenversicherung wegen invalidisierender Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes finanzierte Umschulung. Aufgrund von zunehmenden Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden und Konzentrationsschwierigkeiten musste der Versicherte diese Ausbildung am 2. November 2004 abbrechen (Urk. 3/5 = Urk. 12/7, Urk. 12/3, Urk. 12/8 S. 1 und 3). Der in der Folge aufgesuchte Hausarzt Dr. med. C.___ überwies ihn an Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 12/5). Dieser führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2005 in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen wiederholte Kopfkontusionen durch Faustschläge anlässlich des tätlichen Übergriffs am 31. Januar 2004 mit posttraumatischer Akzentuierung einer bereits vorbestehenden Migräne mit Aura und chronischen Spannungstypkopfschmerzen sowie möglicherweise mit einer posttraumatischen Belastungsstörung auf (Urk. 3/6 = Urk. 12/8). Mit Schadenmeldung vom 21. Januar 2005 wurde das Ereignis vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 der SUVA gemeldet (Urk. 17/1).
1.3     In der Verfügung vom 2. Mai 2005 hielt die SUVA fest, dass sie die Kosten der Behandlung im Spital B.___, welche am 4. Februar 2004 abgeschlossen worden sei, als Unfallfolge übernehme. Im Übrigen verneinte sie eine Leistungspflicht, da zwischen den gemeldeten Kopfbeschwerden und dem Unfall vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 kein ausreichender Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 3/2 = Urk. 12/17). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/22, Urk. 12/25) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. August 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 12/26).
2.         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, mit Eingabe vom 7. November 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2006 schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Im Rahmen des anschliessend durchgeführten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 19). Am 6. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Parteien sind sich richtigerweise darin einig, dass der dem Beschwerdeführer in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2004 widerfahrene tätliche Angriff als Unfall im Rechtssinne (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu qualifizieren ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer im Zeitraum nach der von der SUVA verfügten Einstellung der Leistungen per 4. Februar 2004 geklagten Beschwerden noch in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall standen.

2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3    
2.3.1   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.3.2   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
2.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4     Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
         Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).

3.      
3.1     Seit der Kindheit und damit bereits lange vor dem Unfallereignis vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 litt der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen sowie nach den anamnestischen Angaben des Dr. D.___ unter vor allem durch Überforderungen getriggerte Migräneattacken, welche durch Augenflimmern eingeleitet und von heftigen pulsierenden Kopfschmerzen, verbunden mit Übelkeit, Erbrechen und Licht- sowie Lärmüberempfindlichkeit begleitet wurden. Diese Symptome hätten bis zum 25. Lebensjahr fortbestanden, und seien dabei rund zwei Mal pro Monat, teilweise aber auch mehrmals pro Woche aufgetreten. Durch erlernte Verhaltensmassnahmen mit bewusster Entspannung hätten die Beschwerden in der Folge kontrolliert werden können, so dass schliesslich weitere Attacken bis zum versicherten Unfall weitgehend ausblieben. Am 2. März 2001 erlitt der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, wobei im Wesentlichen das obere Sprunggelenk (OSG) in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wegen daraufhin anhaltender Beschwerden und der Aussichtslosigkeit einer Wiedereingliederung in den angestammten Beruf als Fachleiter im Sportartikelbereich wurde von der Invalidenversicherung schliesslich eine Umschulung finanziert, welche im März 2004 begann (Urk. 3/5 = Urk. 12/7 S. 2, Urk. 12/3 S. 2, Urk. 12/8 = Urk. 12/12 S. 3).
3.2     Um 23.30 Uhr in der Nacht des 3. Februars 2004 begab sich der Beschwerdeführer erstmals im Anschluss an das versicherte Unfallereignis in ärztliche Behandlung in der Notfallstation des Spitals B.___. Dem diensthabenden Arzt gegenüber gab er an, von einem Faustschlag über dem rechten Auge getroffen worden zu sein, den Kopf an der Wand angeschlagen zu haben und in der Folge kurz bewusstlos gewesen zu sein. Im Arztzeugnis zu Handen der SUVA vom 3. Februar 2005 wurde angegeben, dass sowohl im Bereich der Augen und der Halswirbelsäule als auch aus neurologischer Sicht keine besonderen Befunde erhoben worden seien. Ein Röntgenbild des Schädels habe keine Fraktur ergeben. Als Diagnose wurde eine Kontusion periorbital rechts mit Status nach Commotio cerebri am 31. Januar 2004 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit wurde ab dem 4. Februar 2004 wieder vollständig bejaht. Die erhobenen Befunde wurden als ausschliesslich unfallkausal beurteilt (Urk. 3/4 = Urk. 12/10).
3.3     Anfang November 2004, nach Abbruch der Umschulung, suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. C.___ auf (vgl. Urk. 12/2). Dieser vermerkte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2004, er habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eine Commotio cerebri mit einem leichten postcommotionellen Syndrom nicht ausschliessen können, und erwähnte einen fraglichen Zustand nach Schädel-Hirntrauma im Januar 2004. Was die abgebrochene Ausbildung angehe, so könne er sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch die schulischen Anforderungen überfordert gewesen sei. Vielleicht sei er auch schlicht demotiviert. Aktuell mache er deutlich psychische Probleme geltend, es sei aber fraglich, ob diese mit dem tätlichen Angriff im Januar 2004 zu tun hätten (Urk. 3/4 = Urk. 12/5). Am 20. Dezember 2004 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. November 2004 bis zum 7. Januar 2005 (Urk. 12/2).
         Auf die Zuweisung durch Dr. C.___ hin (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 12/5) untersuchte der Neurologe Dr. D.___ den Beschwerdeführer. Dessen Bericht vom 10. Januar 2005 lässt sich zum Unfallhergang und Beschwerdeverlauf entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer subjektiv nach dem tätlichen Übergriff schwarz vor den Augen geworden sei mit einem kurzen Kollaps auf der Sitzbank. Danach habe er okzipital links betonte Kopfschmerzen verspürt ohne Übelkeit oder Erbrechen. Er habe keine äusseren Verletzungen erlitten mit Ausnahme vielleicht einer leichten Schwellung parietal links. Anderntags habe der Beschwerdeführer ein Dröhnen im ganzen Kopf verspürt mit pulsierenden bis stechenden Kopfschmerzen vor allem parietal links. Nach rund vier bis fünf Tagen hätten sich diese Beschwerden ohne Begleiterscheinungen zurückgebildet. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer permanent ein leichtes Druckgefühl im Kopf und ungefähr einmal wöchentlich heftige pulsierende Kopfschmerzattacken vor allem parietal links gehabt, welche mit Übelkeit und zweimal auch mit Erbrechen verbunden gewesen seien, zusätzlich auch mit Licht-/Lärmüberempfindlichkeit, und welche durch binokuläres zacken-/wellenförmiges Augenflimmern eingeleitet worden seien. Diese Attacken hätten jeweils zwei bis drei Tage angehalten. Bei Überforderung oder Übermüdung habe der Beschwerdeführer teils auch Sehstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Während dieser Zeit habe er versucht, das Vorgefallene zu verdrängen und die Beschwerden mit selbständigen Entspannungsversuchen zu lindern. Wegen der prolongierten Beschwerden habe er jedoch die IV-Umschulung schliesslich unterbrechen müssen. In dieser Phase der Schonung durch das Fernbleien vom Unterricht hätten die Beschwerden, vor allem auch die Migräneschmerzen, abgenommen, so dass aktuell noch rund zweimal pro Monat eine Migräneattacke auftrete, neben einem ständig anhaltenden leichten Kopfdruck. Auch die zunächst beeinträchtigte Stimmung habe sich etwas stabilisiert, wobei nach wie vor tags und nachts wiederholt Flashbacks der erlebten Szenen verbunden mit Angstzuständen und Schweissausbrüchen aufträten, was auch mit Schlafschwierigkeiten verbunden sei (Urk. 12/8 = Urk. 12/12 S. 3). Dr. D.___ interpretierte die geklagten Beschwerden aufgrund der Anamnese und des unauffälligen Neurostatus als posttraumatische Reaktivierung und Akzentuierung einer seit der Kindheit bekannten, nach dem 25. Lebensjahr durch Verhaltensmassnahmen kontrollierten Migräne mit visueller Aura. Aktuell bestehe auch ein chronischer Spannungstypkopfschmerz, welcher möglicherweise posttraumatischer Art sei. Es gebe Hinweise, dass sich möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem bis heute unverstandenen Übergriff entwickelt habe. In diesem Zusammenhang seien wohl auch die Stimmungsschwankungen mit Konzentrationsschwierigkeiten und verminderter Belastbarkeit, welche schliesslich zu einem Unterbruch der begonnenen Ausbildung geführt hätten, zu interpretieren. Als zusätzliche Problematik sei auch eine prolongierte Arbeitsunfähigkeit wegen belastungsabhängiger OSG-Schmerzen rechts nach einem Unfall im März 2001 und wiederholter Operationen zu erwähnen. Aufgrund der möglichen posttraumatischen Belastungsstörung sei eine psychiatrische Evaluation zu empfehlen (Urk. 12/8 = Urk. 12/12 S. 1 f.).
         In einem Verlaufsbericht vom 4. März 2005 verwies Dr. D.___ auf einen zwischenzeitlich im Wesentlichen unveränderten Verlauf. Ein am 18. Januar 2005 durchgeführtes Hirn-MRI (vgl. Urk. 12/13) habe im wesentlichen unauffällige zerebrale Verhältnisse gezeigt. Als unspezifischer Befund hätten sich drei kleine 3x2 mm grosse T2-Hyperintensitäten/T1-Hypointensitäten kortikal in der unteren Kleinhirnhemisphäre links gefunden, wobei entsprechende Signalveränderungen erfahrungsgemäss nicht selten bei Migränepatienten vorkämen. Differenzialdiagnostisch stünden als Erklärung für diese Befunde auch alte kleine stattgehabte Infarkte zur Diskussion, wobei sich hierfür aber weder anamnestische noch klinische Hinweise ergäben und das junge Alter des Beschwerdeführers einer solchen Erklärung auch eher entgegenstehe. Im Rahmen der Kopfkontusionen verbunden mit Schmerzen sei differenzialdiagnostisch möglicherweise auch an eine stattgehabte Dissektion zu denken, dies könne aber gut ein Jahr retrospektiv bildgebend nicht mehr beurteilt werden. Bezüglich der Kopfschmerzproblematik ergäben sich MR-tomographisch im Vergleich zur letzten Beurteilung keine neuen Aspekte (Urk. 12/15).
3.4     Am 22. März 2005 beurteilte der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, die Beschwerden unter Berücksichtigung der anderen Arztberichte. Dr. E.___ gab zu bedenken, dass man vor einem Bild zunehmender Kopfschmerzen stehe, welche sich parallel zum Schulbesuch entwickelt hätten. Die neurologischen Abklärungen hätten keine Befunde geliefert, welche einen Zusammenhang mit einer Traumatisierung klar erkennen liessen. Die Diagnose des Dr. D.___ stütze sich auf rein anamnestische Angaben. Zudem dürfe gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Commotio cerebri im strengen Sinne der Definition erlitten habe. Eine solche wäre mit einem Bewusstseinsverlust und damit auch mit einem Sturz vom Stuhl verbunden gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch lediglich "groggy" gewesen, was die Definition einer MTBI erfülle. Beeinträchtigungen dieses Ausmasses würden indes eine Selbstheilungstendenz innerhalb eines Jahres aufweisen. Eine gegenläufige Entwicklung, wie sie beim Beschwerdeführer beobachtet worden sei, sei in diesem Zusammenhang nicht bekannt, sodass diese Möglichkeit zur Erklärung der Symptomatik ausser Betracht falle. Es gelinge daher nicht, einen wahrscheinlichen Zusammenhang der aktuellen Symptomatik mit dem Unfallgeschehen vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 darzutun, es bleibe lediglich bei einer vagen Möglichkeit. Im Vordergrund stehe die Einschätzung des Hausarztes mit dem Gedanken an Überforderung oder fehlende Motivation. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die anlässlich des Unfallereignisses vom 2. März 2001 erlittene Sprunggelenksaffektion ausserordentlich lange gedauert habe. Es sei zwar wohl eine Pathologie gefunden und saniert worden, deren grosse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch schwierig zu verstehen. Falls eine psychiatrische Evaluation die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigen könne, müsse die Adäquanz dieser Beschwerden aus juristischer Sicht überprüft werden. Eine bleibende unfallbedingte somatische Schädigung dürfe auf jeden Fall ausgeschlossen werden (Urk. 12/17).

4.
4.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2005 hielt die SUVA fest, es sei auf die nachvollziehbare, unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten ergangene und mit den übrigen medizinischen Beurteilungen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhten. Diagnostisch sei von einer MTBI (minimal traumatic brain injury, milde traumatische Hirnschädigung) auszugehen. Man stehe vor dem Bild zunehmender Kopfschmerzen, welche sich parallel zum Schulbesuch, welcher eineinhalb Monate nach der Traumatisierung begonnen habe, entwickelt hätten. Da Beeinträchtigungen im Ausmass einer MTBI grundsätzlich eine Selbstheilungstendenz aufweisen und nach einem Jahr als behoben gelten würden, könne das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Symptomen und dem Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis müsse verneint werden. Ordne man das Ereignis vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 bei den mittelschweren Unfällen ein und prüfe dann die Kriterien gemäss der im Zusammenhang mit Schleudertraumata der Halswirbelsäule und äquivalenten Verletzungen wie Schädel-Hirntraumata ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, sei auf jeden Fall auch ein solcher Kausalzusammenhang zu verneinen (Urk. 2).
4.2     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits als Kind an migräneartigen Kopfschmerzen gelitten. Mit viel Disziplin habe er diese aber "in den Griff bekommen" können, ohne auf Medikamente angewiesen zu sein, so dass diese Beschwerden für ihn zur Zeit des Angriffs absolut vernachlässigbar gewesen seien. Die früheren Migräneattacken hätten auch nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Anlässlich des tätlichen Angriffs in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2004 sei er als Folge der Faustschläge mehrmals mit dem Kopf gegen die naheliegende Wand geprallt. Er sei dann völlig benommen und für kurze Zeit "weg" gewesen und damit kollabiert. Nach dem tätlichen Angriff habe er an Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen gelitten. Er habe aber keinen Arzt aufgesucht, da er aufgrund seiner früheren Erfahrungen mit den migräneartigen Kopfschmerzen überzeugt gewesen sei, dass er auch die Kopfschmerzen im Anschluss an den Angriff mit den erlernten Techniken kontrollieren könne. Aus der Tatsache allein, dass er lange Zeit keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, dürfe jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Beschwerden bereits nach kurzer Zeit wieder verschwunden seien und sich erst später wieder verstärkt hätten. Nach Beginn der Umschulung habe er immer mehr mit Konzentrationsproblemen zu kämpfen gehabt. Die Kopfschmerzen seien teilweise schubweise sehr massiv mit begleitendem Schwindel aufgetreten. Nach seiner Beobachtung seien die Beschwerden unter geistiger Anstrengung stärker geworden. Anfang November 2004 habe er dann den Schulbesuch abbrechen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es sei zwar richtig, dass die geklagten Beschwerden nicht einem objektivierbaren organischen Substrat zugeordnet werden könnten. Es sei indes zu berücksichtigen, dass bereits im Bericht des erstbehandelnden Spitals B.___ eine kurze Bewusstlosigkeit nach dem Angriff vermerkt worden sei. Ausserdem seien bei ihm die typischen Symptome eines Schleudertraumapatienten vorhanden. Dessen ungeachtet sei es aus rechtlicher Sicht egal, ob eine Commotio cerebri oder eine milde traumatische Hirnverletzung diagnostiziert werde, da in beiden Fällen bei der Beurteilung der Kausalität auf die für Schleudertraumata und ähnliche Verletzungen geltende höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen sei. Der erlittene Angriff sei dabei bei den schweren oder zumindest bei den mittleren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen. Auch sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Die geklagten Beschwerden stünden mit dem Unfallereignis in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig werde und die Beschwerde gutzuheissen sei (Urk. 1, Urk. 15).
4.3     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es an einem organischen, auf das Unfallereignis zurückzuführenden Substrat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mangle. Die Beschwerden seien vielmehr durch die mit der beruflichen und schulischen Überforderung einhergehende Migräne zu erklären. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht psychiatrisch abgeklärt worden, es sei aber davon auszugehen, dass allfällige psychische Beschwerden bereits vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Dementsprechend habe Dr. E.___ auch ausdrücklich auf die aufgrund der organischen Befunde kaum erklärbare lange Phase von Beschwerden im Gefolge des ersten Unfallereignisses aus dem Jahre 2001 berichtet, und auch der Hausarzt habe zu bedenken gegeben, dass es für ihn fraglich sei, ob die psychischen Beschwerden unfallkausal seien. Aus diesen Gründen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer natürlichen Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfallereignis ausgegangen werden. Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Commotio cerebri erlitten habe. Vielmehr sei von einer MTBI auszugehen, da der Beschwerdeführer nach dem tätlichen Angriff nicht bewusstlos, sondern lediglich "groggy" gewesen sei, und im Weiteren bestritten werde, dass er sich nach den Schlägen jeweils den Kopf an der naheliegenden Wand angeschlagen habe. Die Stärke der erlittenen Hirnerschütterung genüge nicht, um die Kausalitätsprüfung nach der höchstrichterlichen Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen. Zusätzlich fehle es am innerhalb der Latenzzeit von 72 Stunden aufgetretenen "typischen bunten Beschwerdebild" bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen. Selbst wenn man aber bei der Prüfung der adäquaten Kausalität nach der für Schleudertraumata und ähnliche Fälle entwickelten Rechtsprechung vorgehe, und den Unfall bei den mittleren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einordne, müsse bezüglich der allfälligen psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden die Adäquanz verneint werden (Urk. 11, Urk. 19).

5.       Im Streit steht zunächst der genaue Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 und dabei insbesondere, ob sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Faustschläge den Kopf an der naheliegenden Wand angeschlagen hat und ob er kurz bewusstlos war (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 5 f., Urk. 15 S. 3, Urk. 19 S. 1). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen bedürfen diese Fragen keiner genaueren Erörterung. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2004 an einer Geburtstagsfeier von einem Mann mehrere Faustschläge an den Kopf erhielt, woraufhin er völlig benommen und womöglich auch für kurze Zeit bewusstlos war. Nachdem er langsam wieder zu sich gekommen war, brachten ihn seine Kollegen nach Hause. Am nächsten Morgen wachte er mit einem brummenden Schädel und Kopfschmerzen auf. Als äussere Verletzung bemerkte er eine Beule auf der linken Seite des Kopfes. Mit Ausnahme eines ausgerissenen Haarbüschels lagen keine anderen sichtbaren Verletzungen vor (Urk. 3/5 = Urk. 12/7, Urk. 12/3, Urk. 12/10).

6.      
6.1     Der Beschwerdeführer klagte im Anschluss an das Ereignis vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 über ein Beschwerdebild bestehend zunächst aus vor allem parietal links lokalisierten Kopfschmerzen beziehungsweise einem Dröhnen im Kopf ohne Übelkeit oder Erbrechen. Nach vier bis fünf Tagen nahmen diese Beschwerden aber wieder ohne Begleiterscheinungen ab. Im weiteren Verlauf bestand jedoch ein permanentes leichtes Druckgefühl im Kopf mit einmal wöchentlich auftretenden heftig pulsierenden Kopfschmerzattacken vor allem parietal links, verbunden mit Übelkeit, Schwindel und zweimal auch Erbrechen sowie Licht-/Lärmüberempfindlichkeit, welche jeweils durch binokuläres zacken-/wellenförmiges Augenflimmern eingeleitet wurden (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 12/7 S. 1, Urk. 12/3 S. 1, Urk. 12/8 = Urk. 12/12 S. 3).
         Bei der obigen Schilderung fällt auf, dass im zeitlichen Verlauf nach dem Unfall zwei Arten von Beschwerden auftraten, nämlich in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall und für vier bis fünf weitere Tage Kopfschmerzen und ein Dröhnen im Kopf, wobei in diesem Stadium jedoch offenbar noch keine Begleiterscheinungen wie Übelkeit oder Erbrechen auftraten. Nach dem langsamen Abklingen dieser ersten, wohl überwiegend unfallbedingten Kopfschmerzen, verblieb ein permanent leichtes Druckgefühl im Kopf mit einmal wöchentlich wiederkehrenden heftig pulsierenden Kopfschmerzattacken vor allem auf der linken Kopfseite. Im Rahmen dieser wieder aufklingenden Kopfschmerzattacken traten aber neu Begleitsymptome wie Übelkeit, Schwindel, teilweise Erbrechen, Licht- und Lärmüberempfindlichkeit sowie Augenflimmern auf. Gemäss Dr. D.___ entsprechen diese Symptome genau denjenigen, welche im Rahmen der bereits seit der Kindheit bestehenden Migräne jeweils aufgetreten waren (Urk. 12/8 = Urk. 12/12 S. 3). Dementsprechend interpretierte er die fortdauernden Kopfschmerzen als posttraumatische Akzentuierung der bereits vorbestehenden Migräne. In Bezug auf die zusätzlich geklagten chronischen Spannungstypkopfschmerzen hielt er fest, dass diese lediglich möglicherweise direkt auf das erlittene Trauma zurückgingen. Ausserdem spielte seines Erachtens auch eine bei den psychischen Beschwerden einzuordnende posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von Stimmungsschwankungen mit Konzentrationsstörungen und verminderter Belastbarkeit eine Rolle. Diese Symptome führten schliesslich zum Abbruch der Umschulung an der Handelsschule (Urk. 12/8 = Urk. 12/12 S. 1). Auch der Hausarzt Dr. C.___ beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im November/Dezember 2004 lediglich als fraglich im Zusammenhang mit dem erlittenen Schädel-Hirntrauma stehend und bejahte höchstens noch das Fortbestehen eines leichten postcommotionellen Syndroms. Seines Erachtens waren aber eher Überforderung oder Demotivation verantwortlich für den Abbruch der Umschulung im November 2004. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber psychische Probleme geltend gemacht. Es sei jedoch fraglich, ob diese mit dem im Januar erlittenen Schädel-Hirntrauma in einem Zusammenhang stünden (Urk. 3/4 = Urk. 12/5).
6.2     Mit Blick auf die medizinischen Akten ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass keine organischen Unfallrestfolgen mehr bestehen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 = Urk. 12/26 S. 4 f.). Dies heisst aber noch nicht, dass das erlittene Schädel-Hirntrauma beziehungsweise die MTBI als mögliche (Teil-)Ursache der geklagten andauernden Beschwerden ausscheidet, da grundsätzlich anerkannt ist, dass ein solches Trauma auch ohne organisch nachweisbare Läsionen für eine gewisse Zeit nach dem Unfall noch Einschränkungen zur Folge haben kann. Indes ergibt sich aus den vorliegenden Arztberichten, dass bereits nach rund vier bis fünf Tagen die unfallbedingten Kopfschmerzen zurückgingen. Es verblieben in der Folge gemäss Dr. D.___ ein permanent leichtes Druckgefühl im Kopf beziehungsweise ein chronischer Spannungstypkopfschmerz, welcher "möglicherweise" posttraumatischer Art sei (Urk. 12/8 = Urk. 12/12). Dr. C.___ erwähnte, dass das Fortbestehen eines leichten postcommotionellen Syndroms "nicht auszuschliessen" sei (Urk. 12/5). Dr. E.___ schliesslich war der Auffassung, dass die erlittene Beeinträchtigung eine Selbstheilungstendenz aufweise und die damit zusammenhängenden Beschwerden spätestens nach einem Jahr hätten behoben sein sollen, weshalb das erlittene Schädel-Hirntrauma nicht zur Erklärung der fortbestehenden Symptomatik herangezogen werden könne. Das Anhalten von direkt auf das Trauma im Bereich des Schädels vom 31. Januar beziehungsweise 1. Februar 2004 zurückgehenden Beschwerden ist damit nach Einschätzung der Ärzte zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit fehlt es am erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang.
6.3         Andererseits wird deutlich, dass die vorbestehende Migräne mit visueller Aura, welche ab dem 25. Lebensjahr offenbar weitgehend durch Verhaltensmassnahmen hatte kontrolliert werden können, nach dem Unfall wieder in einem belastenden Ausmass reaktiviert wurde und im Verlauf der Umschulung möglicherweise sogar noch zunahm. Hierbei handelt es sich jedoch um einen vorliegend nicht versicherten unfallfremden Befund. Auch weisen sowohl Dr. C.___, Dr. D.___ als auch Dr. E.___ auf das Mitwirken beziehungsweise Einwirken von psychischen Problemen und Überforderungsgefühlen auf das geklagte Beschwerdebild hin. Eine vorbestehende psychische Problematik ist aufgrund der Akten zwar möglich, aber nicht hinreichend dokumentiert. Hingegen ist aufgrund der Stellungnahmen der Dres. D.___ und E.___ vom Bestehen einer posttraumatischen psychischen Problematik auszugehen, wobei aufgrund der übereinstimmenden Einschätzung der beteiligten Ärzte auf den Beizug einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme verzichtet werden kann (Urk. 12/8 = Urk. 12/12, Urk. 12/17).
6.4     Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Unfall des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht höchstens als mittelschwer im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gelten hat (vorstehend Erw. 2.3; vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 22. Februar 2001, U 265/1998, Erw. 3a; Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen M. vom 7. Mai 2004, UV.2002.00159, Erw. 5.8).
         Sodann ergibt sich, dass die von der Rechtsprechung für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Adäquanzkriterien beim Beschwerdeführer weder in gehäufter Form gegeben waren noch eines in besonders ausgeprägter Weise zu bejahen war (vorstehend Erw. 2.3). Besonders dramatische Begleitumstände lagen nicht vor, und obwohl dem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, kann der tätliche Angriff jedenfalls nicht als in besonderer Weise eindrücklich bezeichnet werden. Eine besondere Schwere oder Art der erlittenen Verletzungen muss auch verneint werden, da der Beschwerdeführer lediglich eine Beule an der linken Kopfseite und ein ausgerissenes Haarbüschel davontrug (vgl. vorstehend Erw. 5). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung war auch nicht gegeben, da die Behandlung der eigentlichen organischen Unfallfolgen nach der Erstkonsultation im Spital B.___ am 3. Februar 2004 bereits abgeschlossen war (vgl. Urk. 12/10). Auch (körperliche) Dauerbeschwerden, welche auf den Unfall zurückzuführen sind, müssen nach dem Gesagten verneint werden, Hauptproblem war das Wiederaufleben der vorbestehenden Migräne. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht bekannt, ebensowenig ein schwieriger Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen. Auch bezüglich Grad und Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung der Ärzte des Spitals B.___ rein aufgrund der somatischen Unfallfolgen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens zwei Tagen resultierte. Dies führt zur Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den in dessen Folge neu aufgetretenen psychischen Symptomen.
6.5         Abschliessend ergibt sich daher, dass organische Unfallfolgebeschwerden verneint werden müssen, und es bei den posttraumatischen psychischen Symptomen an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis fehlt. Die SUVA hat daher zu Recht eine Leistungspflicht nach dem 4. Februar 2004 verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).