Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00359
UV.2005.00359

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 13. November 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1984, arbeitete seit dem 1. Mai 2004 als Köchin im A.___ in ___ und war über diese bei der Hotela unter anderem für Berufsunfälle versichert (Urk. 16/1 Ziff. 3). Am 28. Januar 2005 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2005 und wurde - auf eigenen Wunsch - per sofort von der Arbeitgeberin freigestellt (Urk. 16/3). Am 10. Februar 2005 meldete die ehemalige Arbeitgeberin der Hotela, dass die Versicherte am 6. Dezember 2004 in der Personalkantine des Hotels auf einen Getränkeautomaten gestossen worden sei und sich dabei am Rücken oder an der Wirbelsäule verletzt habe (Urk. 16/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Am 12. Februar 2005 stellte die Versicherte Strafantrag gegen B.___ wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung (Urk. 16/4/2 S. 6).
         Nach Vornahme einer Abklärung mit ihrem beratenden Arzt, Dr. med. D.___, Spécialiste FMH en chirurgie orthopédique, verneinte die Hotela mit Verfügung vom 28. April 2005 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 6. Dezember 2004 (Urk. 16/10).
         Am 14. Mai 2005 (Urk. 16/11) und am 1. Juni 2005 (Urk. 3/23) erhoben die Versicherte und die Helsana Versicherungen AG, Krankenversicherer von C.___, Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2005. Am 30. Juni 2005 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache zurück (Urk. 3/25). Mit Entscheid vom 9. August 2005 wies die Hotela die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 16/14 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und Erbringung der Leistungen, insbesondere ein Unfalltaggeld über den 27. Januar 2005 hinaus. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich zur natürlichen Kausalität der psychischen Unfallfolgen der Versicherten äussere (Urk. 1 S. 2). Am 8. November 2005 (Urk. 5) reichte die Versicherte einen Bericht der Beratungsstelle Nottelefon für Frauen/Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt vom 27. Oktober 2005 (Urk. 6) und am 19. Dezember 2005 (Urk. 11) einen Bericht von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Dezember 2005 (Urk. 12) ein.
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2006 beantragte die Hotela, auf die Beschwerde vom 7. November 2005 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 (Urk. 21) wurde der Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und sie aufgefordert, den in Aussicht gestellten Bericht des behandelnden Psychiaters einzureichen und das Gericht über den Stand eines allfälligen strafrechtlichen Verfahrens zu orientieren und gegebenenfalls zu dokumentieren. Am 9. März 2006 (Urk. 23) reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. F.___, Kinder- und -Jugendpsychiatrie -Psychotherapie FMH und G.___, Psychotherapeutin SPV, vom 2. März 2006 (Urk. 24/1), sowie die Protokolle verschiedener staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen (Urk. 24/3-7 und Urk. 24/10) ein, wozu die Hotela am 4. April 2006 (Urk. 27) Stellung nahm. Am 6. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4     Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, 123 V 102 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 Erw. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 Erw. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können zum Beispiel in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 181 ff., Erw. 3.3).
1.5  Handelt es sich bei einem Unfall um ein Schreckereignis, so beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Bei den üblichen Unfällen mit psychischer Problematik liegt zusätzlich ein somatisches Geschehen vor, eine Körperverletzung, die nach den massgebenden Kriterienraster in zahlreichen Fällen entscheidend ist (somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen etc.). Bei Schreckereignissen liegt demgegenüber bei der versicherten Person kein somatisches Geschehen vor, sondern eine psychische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung. Die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 eignen sich zudem wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses her ebenfalls nicht. Da für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung schliesslich nicht ein zweites Mal herangezogen werden. Mithin ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) anzuwenden (BGE 129 V 184 f. Erw. 4.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte ursprünglich geltend, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten habe, sei nicht strittig. Dies reiche allerdings nicht aus, um ein Recht auf unbegrenzte und bedingungslose Leistungen zu begründen. Die erste ärztliche Untersuchung habe am 27. Januar 2005, mithin ungefähr acht Wochen nach dem Unfall, stattgefunden. Das CT habe eine kleinste dorsomediane Diskushernie L5/S1 ergeben. Dabei handle es sich aber nicht um eine unfallbedingte Läsion, sondern um degenerative Beschwerden. Die vom Hausarzt diagnostizierte Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) sei spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis abgeheilt gewesen, weshalb der behandelnde Arzt auch nur eine Druckdolenz habe feststellen können (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2 und Ziff. 6).
         In der Beschwerdeantwort führte sie zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin mache erst im Beschwerdeverfahren geltend, dass sie seit dem Unfall an psychischen Beschwerden leide. Da diese Leiden nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bildeten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weder die behandelnden Ärzte, noch die Beschwerdeführerin selbst hätten jemals psychische Beschwerden erwähnt. Den Leistungsanspruch führe die Beschwerdeführerin nun jedoch ausschliesslich auf die psychischen und nicht auf die somatischen Beschwerden zurück (Urk. 15 S. 3 f. Ziff. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 6. Dezember 2004 von einem Arbeitskollegen in schwerer Art und Weise sexuell belästigt worden. Dabei habe dieser sie gegen einen Getränkeautomaten gedrückt, was ihr starke Rückenschmerzen verursacht habe. Seit diesem Vorfall leide sie an Schmerzzuständen, Panikattacken und Angststörungen. Die Beschwerdegegnerin habe bisher lediglich somatische Unfallfolgen geprüft. Aufgrund des Beschwerdebildes müsse im Beschwerdezeitpunkt aber davon ausgegangen werden, dass sie hauptsächlich an psychischen Unfallfolgen leide. Dies sei sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von ihr selbst zu spät erkannt worden. Dies sei ein häufiges Phänomen, insbesondere bei Opfern von sexuellen Delikten. Zunächst suchten diese den Fehler oder die Schuld an ihrer Arbeitsunfähigkeit bei sich, dann in körperlichen Beschwerden. Dass die Beschwerden psychischer Natur sein könnten, werde den Betroffenen häufig erst spät bewusst. Aus diesem Grunde habe sie sich erst vor kurzem für eine Psychotherapie entschieden. Es sei aber nicht so, dass sie psychologisch überhaupt nicht betreut worden wäre. Es hätten bereits elf Beratungsstunden beim Nottelefon für Frauen/Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt stattgefunden. Die Beraterin habe sie auch überzeugen können, dass sie eine Psychotherapie beginnen sollte (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2-4).

3.       Die Beschwerdeführerin gab in der Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2005 zum Tathergang an, sie sei am 6. Dezember 2004 rückwärts gegen einen Getränkeautomaten gestossen worden. Dabei sei die Oberkante des Automaten auf der Höhe ihres Gesässes gewesen. Der Täter habe sie hinuntergedrückt. Dabei habe sie starke Rückenschmerzen empfunden (vgl. Urk. 24/4 S. 8). Die Beschwerdegegnerin zweifelte weder am von der Beschwerdeführerin geschilderten Hergang des Vorfalls, noch stellte sie in Abrede, dass es sich dabei um ein Unfallereignis handelte (vgl. Urk. 15 S. 3, Urk. 2 S. 2). In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass es sich beim Vorfall vom 6. Dezember 2004 um einen Unfall handelt.
         Strittig und zu prüfen ist daher, ob zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden und dem genannten Unfallereignis ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht.

4.
4.1     Am 27. Januar 2005 (vgl. Urk. 16/5 Ziff. 1), mithin ungefähr sieben Wochen nach dem Unfall vom 6. Dezember 2004, suchte die Beschwerdeführerin Dr. E.___ auf. Dieser nannte in seinem Bericht vom 27. Januar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 16/2):
           -  Kontusion der unteren LWS
           -  Vergewaltigungsversuch
         Weiter hielt er fest, dass es am genannten Datum zu einem Vergewaltungsversuch gekommen sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin an einen Getränkeautomaten gedrückt worden. Seither leide sie an lumbalen, medianen Schmerzen (Urk. 16/2).
4.2     Am 22. März 2005 stellte Dr. E.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 27. Januar 2005 (vgl. Urk. 16/5 Ziff. 5), attestierte der Beschwerdeführerin nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 27. Januar 2005 bis auf weiteres (Urk. 16/5 Ziff. 8) und ging davon aus, dass der Behandlungsabschluss in sechs bis acht Wochen erfolgen könne (Urk. 16/5 Ziff. 10).
4.3     In seiner Stellungnahme vom 18. April 2005 führte Dr. D.___ aus, durch die LWS-Kontusion sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes, der kleinen Diskushernie L5/S1, gekommen. Eine unfallbedingte Läsion der Wirbelsäule liege nicht vor. Der Status quo sine sei bereits vor der ersten ärztlichen Konsultation erreicht worden (Urk. 16/9).
4.4     Am 6. Juni 2005 stellte Dr. E.___ erneut dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 27. Januar 2005 (vgl. Urk. 16/20 Ziff. 2) und attestierte der Beschwerdeführerin wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 27. Januar 2005 bis auf weiteres (Urk. 16/20 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide immer noch an Schmerzen in der LWS. Es würden eine physiotherapeutische, eine chiropraktorische und eine medikamentöse Behandlung durchgeführt. Im Beurteilungszeitpunkt seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Aufgrund der kontinuierlichen Beschwerden könne die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt ihre Arbeit auch nicht zumindest teilweise ausüben. Sie könne in diesem Sinne auch keine leidensangepasste Arbeit verrichten (Urk. 16/20 Ziff. 3-7).
4.5     In seiner Stellungnahme im Juli 2005 gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin stehe weder in rheumatologischer noch in psychologischer Behandlung. Das am 31. März 2005 (vgl. Urk. 16/7) durchgeführte MRI habe keine Anhaltspunkte für ein rheumatisches Leiden ergeben. Der Auslöser sei der Unfall vom 6. Dezember 2004 gewesen. Bei der Beschwerdeführerin lägen keine psychischen Probleme vor. Sie sei seit dem 27. Januar 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe die Beschwerdeführerin an Dr. med. H.___, Facharzt Chirurgie, überwiesen (Urk. 16/15 Ziff. 1).
4.6     Am 26. Oktober 2005 erstattete Dr. med. I.___, FMH für Neurochirurgie, eine Stellungnahme. Darin stellte er folgende Diagnosen (Urk. 16/16 Ziff. 2):
           -  Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei      medianer Diskushernie L5/S1
           -  Posttraumatisch allenfalls auch psychosomatische Störung
         Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der LWS bei einer Bandscheibenproblematik L5/S1 ohne fokal neurologische Ausfälle. Im Beurteilungszeitpunkt seien der Beschwerdeführerin weder langes Stehen und Sitzen noch eine Hebearbeit zumutbar (Urk. 16/16 Ziff. 3). Im Beurteilungszeitpunkt seien chiropraktorische Massnahmen, eine Infiltrationstherapie und physiotherapeutische Massnahmen angezeigt. Unter körperlicher Schonung zeige sich eine rasche und deutliche Besserung. Unter Belastung komme es indessen rasch zu einem Beschwerderezidiv (Urk. 16/16 Ziff. 4). Es seien eine symptomatische Behandlung, allenfalls eine Wiederholung der Infiltrationstherapie oder eine Wiederholung der chiropraktorischen Massnahmen durchzuführen. Bei Beschwerdepersistenz müsse eventuell sogar an ein operatives Vorgehen gedacht werden. Es liege in diesem Sinne eine persistierende Symptomatik vor (Urk. 16/16 Ziff. 5-6). Weiter ging er davon aus, die Beschwerdeführerin sei vom 16. Juli 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/16 Ziff. 1). Abschliessend legte er dar, im Rahmen der im Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Beschwerden sei eine Umschulung sicherlich noch nicht angezeigt. Eine Beschwerdebesserung sei nach weiterer Behandlung anzunehmen. Sollte aber die Rückenproblematik persistieren, wäre allenfalls eine berufliche Anpassung angezeigt (Urk. 16/16 Ziff. 7).
4.7     In ihrem Beratungsbericht vom 27. Oktober 2005 führte J.___, Ergotherapeutin, Beraterin SGGT, Beratungsstelle Nottelefon für Frauen aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 22. März 2005 zum ersten Mal bei der Beratungsstelle gemeldet. Im Januar 2005 sei die Strafanzeige erfolgt, dass sie im Dezember 2004 von einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz sexuell genötigt worden sei. In der ersten Beratungsstunde habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an ausgeprägten Folgen des sexuellen Übergriffs gelitten habe. Sie habe geschildert, dass sie schlecht schlafe, dass sie nur esse, weil ihr Freund sie zwinge, dass sie - wegen Panikattacken - nicht mehr in den Ausgang gehe, dass sie Schwierigkeiten mit der Sexualität habe und dass sie unter starken Rückenschmerzen leide. Während der Tat sei sie auf dem Rücken liegend über die Kante eines Getränkeautomaten hinuntergedrückt worden. Sie habe immer wieder versucht, sich auszurichten und sich aus ihrer Lage zu befreien. Der Täter habe sie immer wieder von neuem nach hinten gedrückt. Dabei sei ein sehr grosser Druck auf die untere Wirbelsäule entstanden. Sie habe sich während der Tat völlig ausgeliefert gefühlt und eine grosse Hilflosigkeit empfunden. Sie habe furchtbare Angst gehabt, dass der Täter nicht von ihr ablasse, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle und dass er aufhören solle. Der Täter habe ihr zwischen die Beine gegriffen und versucht, ihr die Hose auszuziehen. Zudem habe er ihr das T-Shirt nach oben geschoben und begonnen, ihre Brüste zu küssen. Als sie sich endlich habe befreien können, sei sie - vom Täter verfolgt - in die Damengarderobe gerannt. Dort habe sie so laut geschrien, dass er damit habe rechnen müssen, dass jemand komme und sie nicht mehr weiter angreife (Urk. 6 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin sei sich gewöhnt, im Leben alles selber zu meistern. In der ersten Zeit nach der Tat sei sie davon ausgegangen, dass das einfach eine schlimme Erinnerung sei und sie bald wieder gut funktionieren würde. Erst allmählich habe sie realisiert, dass dem nicht so sei. Die traumatische Erfahrung habe nichts mehr so erscheinen lassen, wie es vorher gewesen sei. Es habe sich in ihrem Körper und in ihrer Psyche festgesetzt. Sie habe gemerkt, dass sie Hilfe brauche (Urk. 6 S. 2 oben).
         Sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, sich zu merken, in welchen Lebenssituationen sie am meisten Rückenschmerzen habe. In der Beratung selber habe sie beobachten können, dass die Beschwerdeführerin begonnen habe, schmerzvermeidende Positionen zu suchen, wenn es um die Tat oder um andere belastende Themen wie finanzielle Sorgen gehe. Dies habe sich in ihren eigenen Beobachtungen bestätigt. Immer, wenn sie sich überfordert oder auch nur geringfügig bedroht gefühlt habe, hätten sich durch die aufsteigende Panik die Schmerzen verstärkt. Selten sei es ihr gelungen, sich aktiv zu entspannen. Erst die Schmerzen hätten ihr angezeigt, dass ihr Körper vollkommen angespannt sei und auf die nächste Katastrophe warte (Urk. 6 S. 2 Mitte).
         Die Beschwerdeführerin habe versucht, sich während der Tat zu befreien. Um Kampf- oder Fluchtbewegungen zu ermöglichen, müsse das autonome Nervensystem in höchster Bereitschaft sein und viel Energie zu produzieren. Könne diese Energie nicht umgesetzt werden, wie im Falle von Frau C.___, weil der Täter sie festhalte, wechsle der Körper in einen Zustand angstvoller Anspannung. In dieser Anspannung sei die ganze traumatische Energie eingefroren. Diese eingefrorene Energie zeige sich im Schmerzerleben der Betroffenen. Die nie wirklich aufhörende Panik evoziere eine Verkrampfung. Wenn diese Angststörung nicht behandelt werden könne, verursachten die permanenten Muskelverspannungen Schmerzzustände, die mit der Zeit chronisch würden (Urk. 6 S. 2 unten).
         Zusammenfassend lasse sich sagen, dass breit dokumentiert sei, dass viele Menschen mit schwierigen, schmerzhaften Verläufen ohne rein medizinische Befunde, vortraumatisiert seien. Der Schmerz sei Ausdruck einer tiefliegenden, bedrohlichen, existentiellen Angst, die durch die Traumatisierung entstanden sei. Die psychischen Tode seien auf der Körper-Ebene gespeichert und dies bringe eine ganze Palette von Krankheiten und Erscheinungen hervor (Urk. 6 S. 3 Mitte).
         Sie kenne kaum eine sexuell traumatisierte Frau, die nicht auch unter körperlichen Beschwerden leide. Oft liege die Tat lange zurück, die Schmerzen seien chronifiziert und die Betroffene habe eine ganze Odyssee an Behandlungen hinter sich. Kaum jemand, oft nicht einmal die Betroffenen selber, stellten einen Zusammenhang zur Tat her. Bei genauerem Nachfragen stelle sich oft heraus, dass die Betroffenen durch die permanente Angst und die damit einhergehenden Schmerzen schwer depressiv geworden seien (Urk. 6 S. 3 Mitte/unten).
         Da die ärztlichen Behandlungen bis zum Beurteilungszeitpunkt weder die Schmerzen noch die Angststörung zufrieden stellend beeinflussen konnten, werde die Beschwerdeführerin noch im Jahre 2005 eine psychotherapeutische Behandlung bei einer spezialisierten Therapeutin beginnen (Urk. 6 S. 4).
4.8     Am 14. Dezember 2005 berichtete Dr. E.___, die radiologischen Abklärungen seien ohne objektivierbaren Befund geblieben. Die Beschwerdeführerin sei gegen einen Kaffeeautomaten gedrückt worden, was sodann als Kontusion im Lendenbereich beurteilt worden sei. In der Folge seien eine medikamentöse, eine physikalische und eine chiropraktorische Therapie durchgeführt worden, die ohne wesentlichen Erfolg geblieben seien (Urk. 12 S. 1).
         In der Zeit, in der er die Beschwerdeführerin betreut habe, habe er keinen klaren Anhaltspunkt für ein psychisches Leiden feststellen können, obschon die Beschwerdeführerin eindeutig unter dem Trauma gelitten habe. Die Schmerzen seien aber vordergründiges Hauptsyndrom und in ihren Schilderungen dominant. Es bleibe festzuhalten, dass als Folge eines Vergewaltigungsversuchs psychische Folgen auftreten könnten. Ob die Schmerzen nun Folge der LWS-Kontusion oder Somatisierungserscheinungen als Folge eines Vergewaltigungsversuchs seien, sei schwierig zu klären. Eine Überlagerung von beiden Seiten sei denkbar. Dennoch bleibe ursächlich der Vergewaltigungsversuch als initiales Ereignis (Unfall), bei dem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gegen einen Kaffeeautomaten geschlagen oder gedrückt worden sei (Urk. 12 S. 1).
4.9     Dr. med. F.___, Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2. März 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin von der Ergotherapeutin J.___ überwiesen worden sei und seit dem 17. November 2005 in delegierter Psychotherapie bei G.___, Psychotherapeutin SPV, behandelt werde. Weiter führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem sexuellen Übergriff vom 6. Dezember 2004 unter heftigen Rückenschmerzen, Panikattacken, massiven Schlafstörungen, starken Stimmungsschwankungen bis hin zu depressiven Episoden sowie häufigen Anfällen von Verzweiflung und Hilflosigkeit leide. Sie habe seit der Tat auch stark an Gewicht verloren und Probleme im Bereich der Sexualität, was unter anderem auch zu Konflikten in der Partnerschaft führe (Urk. 24/1 S. 1 Ziff. 1).
         Ganz offensichtlich seien die oben beschriebenen Probleme psychischer und physischer Natur auf die am 6. Dezember 2004 erfolgte Straftat zurückzuführen. Die genannten Symptome seien erst nach dem 6. Dezember 2004, mithin in der Folge der erlittenen Gewalttat, aufgetreten. Vor dem Ereignis habe sich die Beschwerdeführerin psychisch und physisch gesund und stabil gefühlt, sei arbeitsfähig und voller Lebensfreude gewesen. Ihres Erachtens sei es klar, dass die Symptome, unter denen die Beschwerdeführerin seit der Tat leide, durch diese verursacht worden sei (Urk. 24/1 S. 1 f. Ziff. 2).
         Obwohl die Beschwerdeführerin wieder arbeiten wolle und auch eine Stelle angetreten habe, seien doch gewisse Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit angebracht, da sie psychisch und physisch im Beurteilungszeitpunkt noch sehr beeinträchtigt wirke. Es könne folglich zwar durchaus sein, dass die neue Arbeitsstelle sich auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin positiv auswirke. Sie könnte - wenn alles gut gehe - ihr Selbstwertgefühl stabilisieren oder gar wieder aufbauen und eine geregelte Tagesstruktur könnte der Beschwerdeführerin möglicherweise auch dabei helfen, wieder an ihr Leben vor dem sexuellen Übergriff anzuknüpfen. Andererseits müsse aber, angesichts der momentanen Verfassung, auch damit gerechnet werden, dass eine Situation erhöhter Belastung, zum Beispiel durch den (zusätzlichen) Stress der Arbeitswelt und gerade auch deshalb, weil es sich bei der neuen Stelle wieder um eine Arbeit im Gastgewerbe handle, was zu einer Retraumatisierung führen könne, was schlimmstenfalls zu einer Chronifizierung oder sogar zu einer Verschlimmerung des Zustandes im Beurteilungszeitpunkt führen könne (Urk. 24/1 S. 2 Ziff. 3).

5.
5.1     Soweit die Beschwerdegegnerin den Standpunkt vertritt, die Beschwerdeführerin mache erst im Beschwerdeverfahren geltend, dass sie seit dem Unfall an psychischen Beschwerden leide, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne (vgl. Urk. 15 S. 3 f. Ziff. III/1.), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese der Beurteilung durch Dr. F.___ und die Psychologin G.___ entgegensteht. Dieser nannten neben der Diagnose der heftigen Rückenschmerzen auch diejenigen der Panikattacken, massiven Schlafstörungen, starken Stimmungsschwankungen bis hin zu depressiven Episoden sowie häufigen Anfällen von Verzweiflung und Hilflosigkeit bezogen auf den sexuellen Übergriff vom 6. Dezember 2004 (Urk. 24/1 S. 1 Ziff. 1). In diesem Sinne ging auch die Nottelefon-Mitarbeiterin J.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter anderem auch an einer Angststörung leide. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, da die ärztlichen Behandlungen bis zum Beurteilungszeitpunkt weder die Schmerzen noch die Angststörung zufrieden stellend beeinflussen konnten, werde die Beschwerdeführerin noch im Jahre 2005 eine psychotherapeutische Behandlung bei einer spezialisierten Therapeutin beginnen (Urk. 6 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 6. Dezember 2004 an psychischen Beeinträchtigungen litt.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin steht damit auch fest, dass die genannten psychischen Beschwerden bereits nach der Tat vom 6. Dezember 2004 bestanden und nicht erst nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides entstanden. Dass die fachärztliche Diagnose erst im März 2006 gestellt wurde und die Beschwerdeführerin beim Nottelefon offenbar nur finanzielle Hilfe in Anspruch genommen haben soll (vgl. Urk. 15 S. 4 Ziff. III/1.), vermag daran nichts zu ändern.
         Weiter ist nicht von einem Widerspruch auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber der Krankentaggeldversicherung nach wie vor von Rückenbeschwerden und gegenüber der Unfallversicherung psychische Beschwerden geltend macht (vgl. Urk. 15 S. 5 Ziff. III/1.). Wie die Beschwerdegegnerin selbst darlegte, wurde die vorbestehende, degenerative Diskushernie L5/S1 durch die LWS-Kontusion vorübergehend verschlimmert und war - möglicherweise beim ersten Arztbesuch am 27. Januar 2005 - bereits weitgehend abgeklungen (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 6). Die anschliessend noch vorliegenden Rückenbeschwerden sind demnach krankhafter Natur und die psychischen Beschwerden stellen Folgen des Unfalls dar. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen (vgl. Urk. 15 S. 6 Ziff. III/2.), dass die geltend gemachten somatischen Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Dezember 2004 stehen.
5.2  Hinsichtlich der Adäquanz schliesslich ist die Frage zu beantworten, ob das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. vorstehend Erw. 1.4), wobei auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
         Beim fraglichen Ereignis handelt es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen um eine versuchte Vergewaltigung. Eine solche dürfte zwar nicht in jedem Fall zu den psychischen Beeinträchtigungen, unter denen die Beschwerdeführerin leidet, führen. Sie ist jedoch zweifellos in dem Sinne geeignet, diese herbeizuführen, als das Auftreten dieser psychischen Leiden durch die erfolgte Tat als zumindest allgemein begünstigt erscheint. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Beurteilung durch Dr. F.___ und die Psychotherapeutin G.___, die davon ausgingen, die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen und physischen Beschwerden seien ganz offensichtlich auf die am 6. Dezember 2004 erfolgte Straftat zurückzuführen, da diese erst danach aufgetreten seien. Vor dem Ereignis habe sich die Beschwerdeführerin psychisch und physisch gesund und stabil gefühlt, sei arbeitsfähig und voller Lebensfreude gewesen. Ihres Erachtens sei es klar, dass die Symptome, unter denen diese seit der Tat leide, durch diese verursacht worden seien (Urk. 24/1 S. 1 f. Ziff. 2).
5.3     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die im strittigen Zeitpunkt bestehenden psychischen Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Dezember 2004 stehen.
         In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 6. Dezember 2004 leistungspflichtig ist.

6.       Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die nach den üblichen Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
         Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 6. Dezember 2004 leistungspflichtig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).