UV.2005.00360

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 14. August 2006
in Sachen
H.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind
Untertor 11, 8400 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1945, arbeitete seit 1. März 1990 im Aussendienst der A.___ (Urk. 8/1). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 23. August 1999 stolperte der Versicherte über einen Trottoirabsatz und stürzte auf die rechte Schulter (Urk. 8/1). Eine Magnetresonanztomographie vom 7. April 2000 zeigte eine vollständige Subscapularisruptur mit Ruptur des ventralen Anteils des Supraspinatus bei intaktem Infraspinatus (Urk. 8/5). In der Folge wurde am 18. August 2000 ein operativer Eingriff durchgeführt (Urk. 8/6 S. 2). Am 29. Januar 2002 erfolgte ein erneuter operativer Eingriff, nachdem es zu einer Reruptur der Subscapularissehne gekommen war (Urk. 8/39, Urk. 8/68). Infolge einer Reruptur des transferierten Pectoralis major fand am 8. Mai 2003 eine nochmalige Operation statt (Urk. 8/103, Urk. 8/106). Aufgrund eines aufgetretenen Infektes mit Ausriss der Schraubenspitze wurde am 23. Mai 2003 eine Synovektomie, eine Reosteosynthese der Coracoidspitze sowie ein Débridement an der rechten Schulter vorgenommen (Urk. 8/107-110). Infolge des Unfalls beziehungsweise der diversen operativen Eingriffe arbeitete der Versicherte ab dem 23. August 1999 verschiedentlich in reduziertem Ausmass (Urk. 2 S. 2). Mit Schreiben der A.___ vom 29. September 2003 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2004 aufgelöst (Urk. 3/4, Urk. 8/125, Urk. 8/143 S. 2, Urk. 8/201 S. 2).
         SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kam gestützt auf seine Abschlussuntersuchung vom 5. März 2004 zum Schluss, dass dem Versicherten ein den Restbefunden angepasster ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei (Urk. 8/139). Den Integritätsschaden an der rechten Schulter bezifferte er am 8. März 2004 mit 25 % (Urk. 8/164). Kurz darauf erlitt der Versicherte infolge eines Sturzes am 3. April 2004 eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 8/145-146). Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2004 hielt Dr. B.___ daraufhin fest, dass der Unfall vom 3. April 2004 zu keiner weiteren Einschränkung führe (Urk. 8/160). Mit Verfügung vom 5. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 23. August 1999 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 8/165, Urk. 8/201). Nachdem am 15. Februar 2005 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, noch eine neurologische Untersuchung durchgeführt worden war (Urk. 8/186), teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 22. März 2005 mit, dass sie hinsichtlich beider Unfälle die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Mai 2005 einstelle, allerdings für Schmerzmittel und die laufenden Physiotherapiebehandlungen weiterhin aufkomme (Urk. 8/189). Daraufhin holte die SUVA bei der A.___ Informationen in Bezug auf den Jahresverdienst und die Einkommensentwicklung ein (Urk. 8/191-195). Mit Verfügung vom 21. Juni 2005 sprach die SUVA H.___ für die unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung aufgrund des Unfalls vom 23. August 1999 ab dem 1. Juni 2005 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 36 % zu (Urk. 8/201). In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache vom 26. Juni 2005 beantragte der Versicherte sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente (Urk. 8/203). Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind, mit Eingabe vom 8. November 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            "1.   Der Einspracheentscheid vom 18. August 2005 sei aufzuheben.
             2.   Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente auf der Basis einer Er-           werbsunfähigkeit von 56 %, mindestens aber auf der Basis von 45 %,            auszurichten.
             3.   Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auf-      trag, den Grad der Erwerbsunfähigkeit nach der Einkommensvergleichs-     methode neu festzulegen.
             4.   Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung zuzusprechen."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). In der Replik vom 27. Januar 2006 (Urk. 14) und der Duplik vom 13. Februar 2006 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Replik vom 27. Januar 2006, dass die unterschiedliche Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 3) in Bezug auf das anwendbare Recht inzwischen geklärt sei (Urk. 14 S. 2). Da die Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Juni 2005 und mit Beginn ab 1. Juni 2005 zugesprochen worden ist (Urk. 8/201), und der Einspracheentscheid vom 18. August 2005 datiert (Urk. 2), kommt in Übereinstimmung mit der Auffassung der SUVA (Urk. 7 S. 2, Urk. 15 S. 2) und des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 2) das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 20. Mai 2005, U 423/2004, Erw. 2.1).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Einkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden.
2.      
2.1     Die SUVA hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 18. August 2005 fest, dem Versicherten sei die Ausübung einer körperlich leichten, nicht schulterbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 2 S. 5 ff.).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen zusammengefasst geltend, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet werden könne und die Invaliditätsbemessung mangelhaft sei. Es ergebe sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 45 % beziehungsweise 56 % (Urk. 1 S. 6 - S. 9).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar und ob die Invaliditätsbemessung korrekt erfolgt ist.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt infolge eines ersten Sturzes am 23. August 1999 eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter und konsekutive Komplikationen und infolge eines zweiten Sturzes am 3. April 2004 eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 8/139, Urk. 8/145-146).
         Gestützt auf die Einschätzungen von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass als unfallkausale Restbefunde nach mehreren operativen Eingriffen an der rechten Schulter eine Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter, nächtliche Schmerzen und Belastungsschmerzen der rechten Schulter sowie eine Schwellungsneigung im rechten Arm bestehen und die rohe Kraft im rechten Arm eingeschränkt ist (Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. März 2004, Urk. 8/139 S. 2). In Bezug auf die rechte Schulter und den rechten Arm bestehen keine weiteren unfallkausalen Restbefunde. Insbesondere ergab die neurologische Untersuchung vom 15. Februar 2005 durch Dr. C.___, dass zwar ein mittelschweres Carpaltunnelsyndrom beidseits und eine mittelschwere Schädigung beider Ulnarisnerven rechtsbetont im Kubitalabschnitt vorliegen, dass jedoch für diese Befunde und die damit einhergehenden Gefühlsstörungen keine Unfallkausalität besteht. Denn nach der überzeugenden Darlegung von Dr. C.___ bestehen keine Hinweise für eine zusätzliche Schädigung des rechten Plexus brachialis anlässlich des Unfalles vom 23. August 1999 oder anlässlich einer der Folgeoperationen (Urk. 8/186). Dass - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 14 S. 3) - als Folge des Unfalles vom 23. August 1999 und der eingetretenen Komplikationen nicht nur die rechte Schulter beeinträchtigt ist, sondern die Belastbarkeit des ganzen rechten Armes vermindert ist und in der Tat eine Schulterprothese zur Diskussion stand, davon berichtete Dr. B.___ durchaus in seinen Berichten und zog die besagten Einschränkungen in seine Beurteilung mit ein. Zu keinen unfallkausalen Restbefunden führte zudem der Sturz auf die linke Schulter vom 3. April 2004, wie sich aus dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2004 ergibt (Urk. 8/160), auf den ebenfalls abzustellen ist.
3.2     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ sodann anlässlich seiner ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. März 2004 aus, dass Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter, das Tragen von Lasten über 1 bis 2 kg, Tätigkeiten über Brusthöhe sowie rein repetitive Tätigkeiten für die rechte Schulter nicht mehr zumutbar seien und beim Führen von Fahrzeugen und Maschinen bezüglich der rechten Hand Einschränkungen gegeben seien. Es bestünden aber keine Einschränkungen zeitlicher Art (Urk. 8/139 S. 2). Diese Einschätzung erfuhr durch den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2004, welcher auch den zweiten Unfall vom 3. April 2004 berücksichtigte (Urk. 8/160), sowie durch den Bericht der neurologischen Untersuchung durch Dr. C.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/186) keine Änderung. Auf die Einschätzung der unfallkausalen Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ vom 5. März 2004 kann daher abgestellt werden, zumal die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen grundsätzlich unbestritten sind (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2, Urk. 7) und die allfälligen weiteren Einschränkungen - wie erwähnt - nicht auf die Unfälle, sondern auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits und eine mittelschwere Schädigung beider Ulnarisnerven zurückzuführen sind (vgl. Erw. 3.2).
3.3    
3.3.1   Der Beschwerdeführer bestritt sodann, dass er die Restarbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich verwerten könne (Urk. 1 S. 6, Urk. 14 S. 3 f.).
         Die SUVA hielt dagegen fest, dass dem Beschwerdeführer noch eine breit abgestützte Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen stehe. Es seien nur in Bezug auf die rechte Schulter Einschränkungen vorhanden. So kämen unter anderem leichtere industrielle Tätigkeiten wie zum Beispiel die Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen, Fliessband-, Sortier-, Prüf-, Verpackungs- oder Montagearbeiten etc. in Frage (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 4 f.).
3.3.2   Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2005 in Sachen K., U 156/04, Erw. 8.3, mit Hinweisen).
3.3.3   In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar oder die Verwertung für einen Arbeitgeber nicht zumutbar ist, denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann.
         Zwar sind an die leidensangepasste Tätigkeit diverse Anforderungen zu stellen, da Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter, das Tragen von Lasten über 1 bis 2 kg, Tätigkeiten über Brusthöhe, sowie rein repetitive Tätigkeiten für die rechte Schulter nicht mehr zumutbar sind und beim Führen von Fahrzeugen und Maschinen bezüglich der rechten Hand Einschränkungen bestehen (vgl. Erw. 3.2). Trotzdem steht dem Beschwerdeführer ein Kreis an Beschäftigungen (sehr leichte industrielle Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Tätigkeiten an einer Rezeption beziehungsweise an einem Empfang, das Erteilen von Auskünften etc.) offen, in dem er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise verwerten kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a).

4.
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Juni 2005, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt unbestritten ist.
4.2     Die SUVA ging gestützt auf die Auskünfte der A.___ vom April 2005 (Urk. 8/191-195) in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 78'219.-- (Fr. 6'392.-- x 12 plus Provision von jährlich Fr. 1'515.--) aus (Urk. 8/201 S. 2) und hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 18. August 2005 daran fest (Urk. 2 S. 6). In der Folge brachte der Versicherte beschwerdeweise vor, das Valideneinkommen sei unrichtig berechnet worden, da die jährlichen Bezüge unter dem Titel „Pauschale Spesen“ von regelmässig Fr. 38'000.-- nicht berücksichtigt worden seien. Diese Pauschalspesen hätten auch die Steuerbehörden in dieser Höhe als Spesen nie anerkannt, weshalb regelmässig mindestens ein Drittel davon als zuständiger Lohnbestandteil steuermässig berücksichtigt beziehungsweise aufgerechnet worden sei, was von der Treuhandstelle D.___ im Schreiben vom 5. September 2005 bestätigt worden sei (Urk. 3/5). Diese Pauschalspesen seien ihm sodann in den Jahren 1999 bis 2003 von der A.___ weiterhin ausgerichtet worden, trotz seiner Arbeitsunfähigkeit und dem Nichtanfallen entsprechender Spesen. Das Valideneinkommen betrage unter Berücksichtigung eines Drittels der Spesen als Einkommen Fr. 90'219.-- (Urk. 1 S. 7 f.). Daraufhin hielt die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 fest, dass sie sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der A.___ gestützt habe, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 78'219.-- (Fr. 6'392.-- x 12 plus Provision Fr. 1'515.--) ergebe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht erwähnt, dass das eruierte Valideneinkommen nicht korrekt sei (Urk. 7 S. 6). In der Replik führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er sei im Einspracheverfahren unvertreten gewesen und habe sich auf die Auskunft der SUVA verlassen, wonach sie alles nochmals anschauen würde. Sein Verhalten könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 14 S. 4 f.).
4.3     Unter dem Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielen würde (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 20. Mai 2005, U 423/04, Erw. 2.2 mit Hinweis).
4.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann weder über die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer im Falle der Gesundheit ausüben würde, noch über das Valideneinkommen abschliessend befunden werden.
         Insbesondere geht aus einer Gesprächsnotiz mit dem Personalchef der A.___ vom 17. Juni 2002 hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Unfall im Jahre 1999 gekündigt, die Kündigungsfrist aber wegen des Unfalles auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei (Urk. 8/51). Somit kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Gesundheit die damalige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter bei der A.___ weitergeführt, oder ob er allenfalls eine andere Tätigkeit bei der A.___ ausgeübt hätte (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/57, Urk. 8/82 S. 2).
         Ausserdem bestehen in Bezug auf die Bezifferung des Valideneinkommens Unklarheiten, da aus den Informationen der A.___ verschiedene Beträge hervorgehen. So ist der Unfallmeldung vom 11. September 2000 zu entnehmen, dass der Grundlohn Fr. 6'328.-- betrug. Zusätzliche Lohnbestandteile wurden nicht erwähnt (Urk. 8/2). Aus dem Lohnblatt 1998 und demjenigen von 1999 geht jedoch zum einen ein anderer Bruttolohn hervor (Fr. 6'133.35), zum anderen sind ausserdem noch monatliche „Agenturspesen“ von regelmässig Fr. 3'066.65 ersichtlich (Urk. 8/65 S. 3 f.). Auf dem Lohnblatt 1999 figurieren sodann Darlehensrückzahlungen im Umfang von monatlich Fr. 1'125.-- (Urk. 8/65 S. 4). Wie sich diese Beträge mit den Ausführungen der Arbeitgeberin, dass sich der Lohn des Versicherten aus einem Fixum und einer Provision zusammengesetzt und sich seit 2000 nicht verändert habe (Urk. 8/65 S. 1), vereinbaren lässt, geht aus den Akten nicht hervor. Der Aufstellung der A.___ vom 16. Dezember 2003 ist schliesslich ab 2001 ein Monatslohn von Fr. 6'328.-- sowie eine jährliche Provision von ungefähr Fr. 1'500.-- (Urk. 8/132 S. 2), der Aufstellung vom 26. April 2005 ab 2005 ein Monatslohn von Fr. 6'392.-- sowie eine jährliche Provision von Fr. 1'515.-- zu entnehmen (Urk. 8/194). Darüber hinaus wird mit den Lohnabrechnungen beispielsweise des Jahres 2001 die Behauptung des Beschwerdeführers belegt, dass die A.___ nur auf dem Posten "Lohn" von Fr. 6'572.95 (Januar) beziehungsweise Fr. 6'328.-- (ab Februar) Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, jedoch nicht zusätzlich auch noch auf dem durchwegs hälftigen Betrag dieses Lohnes, der mit "Agentur-Spesen" und "Pauschalspesen" betitelt wurde (Urk. 3/6). Sodann waren diese offenbar auch immer ausbezahlt worden, unabhängig davon, ob und in welchem Mass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war (Urk. 1 S. 8). Was sich dahinter verbirgt, im Besonderen, ob diesen Spesen berufliche Unkosten in diesem Umfang entsprachen oder ob es sich dabei nicht vielmehr um beitragspflichtiges Einkommen gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG handelte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2000 in Sachen R. AG, H 161/99), das bei der Erwerbsausfallsberechnung nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigen wäre (Art. 25 Abs. 1 IVV), geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.
         Diese Ungereimtheiten hinsichtlich der Validentätigkeit und des Valideneinkommens waren schon aus der Aktenlage ersichtlich, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren präsentiert hatte. Vor allem auch die Tatsache, dass die A.___ jeweils Pauschalspesen in beträchtlichem Umfange ausgezahlt hatte, hätte die Beschwerdegegnerin zu sorgfältigeren Abklärungen hinsichtlich des beitragspflichtigen Einkommens veranlassen sollen.
         Da somit weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall noch das Valideneinkommen beurteilt werden kann, ist die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen. In Frage kommen dabei das Einholen des IK-Auszuges, der Beizug der IV-Akten sowie weitere Abklärungen bei der A.___.
4.5    
4.5.1   Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, das Invalideneinkommen von Fr. 49'836.-- sei nicht zutreffend. Ausserdem sei ein angemessener Abzug vom Tabellenlohn unterblieben, wobei dieser mindestens 20 % betrage (Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 4).
         Dagegen führte die SUVA aus, sie habe fünf Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) aufgezeigt und es sei kein leidensbedingter Abzug nötig, da die Tabellenlöhne nicht zur Anwendung gelangt seien. Werde im Rahmen des DAP-Systems eine konkrete Verweisungstätigkeit ermittelt, sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug grundsätzlich nicht sachgerecht (Urk. 7 S. 5, Urk. 18 S. 3).
4.5.2   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
4.5.3   Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 21. Juni 2005 (Urk. 8/201) und dem Einspracheentscheid vom 18. August 2005 (Urk. 2) fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 6408, 8188, 1022, 5462, 3851) handelt es sich zwar um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion und um leichte Hilfsfunktionen (Urk. 8/197 S. 3-7). Zwei der Tätigkeiten entsprechen jedoch dem von Dr. B.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofil, wonach unter anderem das Tragen von Lasten über 1 bis 2 kg sowie rein repetitive Tätigkeiten für die rechte Schulter nicht mehr zumutbar seien und beim Führen von Maschinen bezüglich der rechten Hand Einschränkungen gegeben seien, nicht hinreichend (Urk. 8/139 S. 2). So käme es als Hilfskraft in der Montage gemäss DAP-Nr. 1022 oft zum Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg bis Lendenhöhe (Urk. 8/197 S. 5). Ebenso wird ein sehr häufiges Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg bis Lendenhöhe bei der Tätigkeit gemäss DAP-Nr. 5462 vorausgesetzt (Urk. 8/197 S. 6). Da somit zwei der fünf DAP-Blätter dem Zumutbarkeitsprofil nicht entsprechen, kann nach der erwähnten Rechtsprechung nicht auf die ausgewählten fünf DAP-Blätter abgestellt werden.
4.5.4   Im Rahmen ihrer Neubeurteilung (vgl. Erw. 4.4) wird die SUVA somit auch das Invalideneinkommen neu zu bestimmen haben, wobei sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben wird (vgl. Erw. 4.5.2).

5. Zusammenfassend kann somit gestützt auf die Akten über die Zusprechung einer Rente nicht entschieden werden, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2005 aufzuheben und die Sache im Sinne des Eventualantrages zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
        
6.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind gestützt auf diese Bestimmung und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Beschwerdeführer ist mit seinem Eventualantrag bezüglich der Rente durchgedrungen. Eine Reduktion der Parteientschädigung, wie sie von der SUVA wegen verspäteter Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Valideneinkommens beantragt wurde (Urk. 7 S. 6), rechtfertigt sich jedoch nicht, da die strittigen Agenturspesen bereits auf den Lohnblättern der Jahre 1998 und 1999 erscheinen, womit sie der SUVA hätten bekannt sein müssen (Urk. 8/65 S. 3 f.). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hugo Camenzind
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).