UV.2005.00361
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid
Schmid & Partner
Bachmattstrasse 40, 8048 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1943, war zuletzt bei der Z.___, U.___, zu einem Pensum von rund 54 % beschäftigt (Urk. 9/1 Ziff. 1; Urk. 9/1 Ziff. 14) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs-krankheiten versichert, als sie am 17. September 2002 einen Unfall erlitt. Als sie zum Überqueren einer Strasse angesetzt hatte, beobachtete dies ein heran-nahender Motorradfahrer und leitete eine Vollbremsung ein. Dabei verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug. Dieses schlitterte an der Versicherten vorbei, während der Motorradfahrer selbst mit der Versicherten kollidierte und sie zu Fall brachte (vgl. Urk. 9/2 S. 4 unten); dabei erlitt sie unter anderem ein Schädelhirntrauma und einen Wadenbeinbruch (vgl. Urk. 9/6 S. 1 oben).
Die SUVA holte Arztberichte ein (Urk. 9/6, Urk. 9/8; Urk. 9/28, Urk. 9/37; Urk. 9/41; Urk. 9/65 und Urk. 9/71), veranlasste kreisärztliche Untersuchungen (Urk. 9/53-54; Urk. 9/59; Urk. 9/70; Urk. 9/74) und holte Auskünfte bei der Arbeitgeberin ein (Urk. 9/76).
1.2 Am 20. Januar 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Taggeld- und grundsätzlich auch die Heilkostenleistungen per 28. Februar 2005 einstellen und eine Berentung vornehmen werde; hinsichtlich der Heilkostenleistungen präzisierte sie, dass auf Zusehen hin weitmaschige Arztkontrollen davon ausgenommen blieben (Urk. 9/94). Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 stellte die SUVA ihre Taggeld - Leistungen ein und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % und eine Integritätsentschädigung von 52,5 % zu (Urk. 9/100).
Dagegen erhob die Versicherte am 14. März 2005 Einsprache (Urk. 9/102).
Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 9. August 2005 (Urk. 9/105 = Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat.
1.3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver-sicherten mit Wirkung ab September 2003 eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 9/102, Beilage 4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. November 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihr die gesetzlich geschuldete Rente zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 16. März 2006 wurde der Schriftenwechsel ge-schlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 8 und 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Rentenbeginn (Art. 19 Abs. 1 UVG), die Aufgabe der Ärzte sowie den Unterschied zwischen der Arbeits- und der Erwerbsunfähigkeit sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad. Unbestritten sind die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kantine, der Rentenbeginn sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. B.___, der von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Niveau 4, und unter Berücksichtigung eines Tabellen-lohnabzuges in der Höhe von 25 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 2 S. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass von einer unter 30 % liegenden Resterwerbsfähigkeit auszugehen sei; diese liesse sich nicht verwerten. Für sie bestehe kein „ausgeglichener Arbeitsmarkt“, was sich auch darin widerspiegle, dass die Beschwerdegegnerin keine konkrete Verweistätigkeit habe nennen können (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Prof. C.___, Chefarzt, Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, Spital V.___, Chirurgische Klinik, führten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Oktober 2002 aus, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar nach dem Unfall vom 17. September bis zum 9. Oktober 2002 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Als Diagnosen nannten sie (Urk. 9/6 S. 1):
- Schädelhirntrauma mit:
nicht raumforderndem kleinem Epiduralhämatom links frontotemporal über Operculum
Subduralhämatom links temperopolar
Subarachnaoidalblutung Sulcus präzentralis
frontobasale Schädelbasisfraktur mit Hämatosinus ethmoidal und sphenoidal
Schädelkalottenfraktur
- Distale Fibulafraktur links
- Fraglicher Kantenabriss LWK 4/5
- Läsion des Trigeminusastes V2 links
mit Hyposensibilität infraorbital, enoral und Trockenheit des linken Auges
- Status nach benignem Lagerungsschwindel
Aus neurologischer Sicht bestehe ein insgesamt stabiler Verlauf ohne fokal-neurologische Ausfälle. Am 23. September 2002 sei ein Verlaufs-CT des Schädels erfolgt, welches eine Regredienz der Blutung und Hämatome gezeigt habe. Wegen persistierendem lagerungsabhängigem Schwindel seien ein Neuro- und ein ORL-Konsil durchgeführt worden. Ein Epleymanöver habe zu einer deutlichen Besserung des Schwindels geführt. Es werde eine intensive Physiotherapie mit Schwindeltraining und Kraftaufbau sowie im Verlauf eine Augen- und eine ORL-Kontrolle empfohlen (Urk. 9/6 S. 2 Mitte).
3.2 Dr. med. F.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Klinik W.___, hielten in ihrem Austrittsbericht vom 8. November 2002 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Oktober bis zum 9. November 2002 bei ihnen zur stationären Weiterbehandlung und zur Neurorehabilitation hospitalisiert gewesen sei. Als Diagnosen nannten sie (Urk. 9/8 S. 1):
- Schädelhirntrauma vom 17.09.2002 mit
commotio cerebri
nicht raumforderndem kleinem Epiduralhämatom links frontotemporal über Operculum
Subduralhämatom links temperopolar
Subarachnaoidalblutung Sulcus präzentralis
aktuell: mittelschwere neuropsychologische Störung
- Distale Fibulafraktur links 17.09.2002
konservative Therapie
Cava-Schirmimplantation am 19.09.2002
- Läsion Trigeminusast V2 links posttraumatisch
mit Hyposensibilität infraorbital, enoral und Trockenheit des linken Auges
- Status nach benignem Lagerungsschwindel, wahrscheinlich posttraumatisch
- Fraglicher Kantenabriss LWK 4/5
Unter physiotherapeutischer Betreuung habe die Beschwerdeführerin eine gute Mobilität erreicht. Bei Austritt sei sie fähig gewesen, 100 Stufen zu bewältigen und sich im ganzen Spitalareal zu bewegen. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine mittelschwere neuropsychologische Störung gezeigt. Im Vordergrund standen neben der verminderten psychophysischen Belastbarkeit und der deutlichen Verunsicherung der Beschwerdeführerin Einbussen der Exekutivfunktionen, der mnestischen und der Aufmerksamkeitsfunktionen. Zusätzlich sei ihr die Fahreignung ab aktuellem Zeitpunkt abgesprochen worden. Neben einer ergotherapeutischen Betreuung (Urk. 9/8 S. 1) sei die Beschwerdeführerin zudem von einer Psychologin betreut worden, um die Ereignisse des Unfalls, der Rehabilitation und die unerwartete Freistellung ihres Mannes zu verarbeiten (Urk. 9/8 S. 2). Unter intensiver Mobilisierung und Gehtraining sei der Schwindel kontinuierlich regredient.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2002. Ab 1. März 2003 sei zu therapeutischen Zwecken ein Arbeitspensum von 25 % vorgesehen (Urk. 9/8 S. 2).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Augenchirurgie, führte am 10. Januar 2003 aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über neuralgische Schmerzen temporoparietal links. Aktuell bestehe ein Visus mit adäquater Brillenkorrektur rechts 0,8 und links 1,0. Der Lang-Test sei positiv bei binocularem Einfachsehen und optimaler Stereopsis. Es bestehe eine typische Hyposensibilität im Bereich des zweiten Trigeminusastes mit Hornhaut-Anästhesie links. Der Tränenfilm sei normal. Die Linsen seien klar und der Fundusbefund ohne Papillenstauung unauffällig (Urk. 9/28).
3.4 Dr. med. I.___ führte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 7. März 2003 aus, es bestehe eine verspätet entdeckte massive Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 9/24 Ziff. 1). Im Vordergrund ständen diesbezügliche Beschwerden und der Verlauf erweise sich als katastrophal. Die Beschwerdeführerin habe einige wenige Stunden Arbeitsversuche durchgeführt (Urk. 9/24 Ziff. 2). Eine Arbeitsaufnahme sei für längere Zeit nicht möglich (Urk. 9/24 Ziff. 4)
3.5 Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Abteilungsarzt, Klinik X.___, berichteten am 20. Juni 2003, dass die Beschwerdeführerin vom 7. Mai bis zum 4. Juni 2003 in der Klinik hospitalisiert gewesen sei zur Behandlung der anfangs wenig beachteten und dann immer mehr in den Vor-dergrund gerückten zervikozephalen Beschwerden (Urk. 9/37 S. 1 und S. 4). Sie nannten als Diagnosen (Urk. 9/37 S. 1):
Status nach Verkehrsunfall vom 17. September 2002 mit Polytrauma
- Schädelhirntrauma mit
nicht raumforderndem kleinem Epiduralhämatom links frontotemporal
Subduralhämatom links temperopolar
Subarachnaoidalblutung Sulcus präzentralis
zervikozephaler Symptomkomplex (linksbetont)
leichte neuropsychologische Funktionsstörungen
- Distale Fibulafraktur links
konservative Therapie
Cava-Schirmimplantation am 19.09.2002
- Läsion des Trigeminusastes V2 links
Hyposensibilität infraorbital, enoral und Trockenheit des linken Auges
Zum Verlauf führten die Ärzte aus, dass sich im Vergleich zur Beurteilung der Ärzte der Klinik W.___ eine deutliche Rückbildung der neuropsychologischen Funktionsstörungen ergeben habe. Diese seien derzeit höchstens als leicht und von geringer Alltagsrelevanz einzuschätzen. Hingegen sei die mentale Leistungsfähigkeit durch die Schmerzen und Erschöpfbarkeit relevant vermindert (Urk. 9/37 S. 4).
Durch die Physiotherapie habe die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule nur minimal beeinflusst werden können. Gesamthaft gesehen habe der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert werden können; die Belastbarkeit habe zugenommen und die Schmerzsymptomatik sei regredient gewesen (Urk. 9/37 S. 4).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit empfahlen die Ärzte einen vorläufig therapeu-tischen Arbeitsversuch (zwei Mal zwei Stunden pro Woche; Urk. 9/37 S. 4).
3.6 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 14. November 2003 aus, dass die linksbetonten Nacken- und Kopfschmerzen nach wie vor das Hauptproblem darstellten (Urk. 9/53 S. 1). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei deutlich herabgesetzt; radiologisch sichtbar seien erhebliche degenerative Osteochondrosen hochzervikal, am ausgeprägtesten auf dem Niveau C3/4. Im Weiteren beklage sich die Beschwerdeführerin über Schwindel. Er wisse aber nicht, ob dieser bereits weiter differenziert worden sei, ob er als zervikogen einzustufen sei oder ob die Ursache im Bereich der Gleichgewichtsorgane liege, was angesichts der initialen Verletzungen auch denkbar wäre (Urk. 9/53 S. 2).
Von Seiten des übrigen Bewegungsapparates zeige sich eine ordentliche Erholung. Dr. B.___ bat um eine Einschätzung durch den Hausarzt, Dr. I.___, betreffend Entwicklung der Beschwerdeführerin, ob während der letzten Monaten Fortschritte erzielt worden seien oder ob man sich bereits auf einem Plateau befinde. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 9/53 S. 3).
3.7 Dr. I.___ beurteilte am 15. Dezember 2003 den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin während der letzten Zeit als stationär, wobei weder Verbesserungen noch Verschlechterungen eingetreten seien. Die Möglichkeiten der Physiotherapie, der Ergotherapie und auch der stationären Rehabilitation seien wahrscheinlich ausgeschöpft, so dass es nun darum gehe, dass die Beschwerdeführerin lerne, mit ihren Restbeschwerden zu leben. Obwohl sie sehr arbeitswillig sei, sei sie leider nicht fähig zu arbeiten. Er gehe davon aus, dass der Endzustand erreicht sei (Urk. 9/57).
3.8 Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrank-heiten, nannte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2004 als Diagnosen Tinnitus und Hörminderung links sowie Schwindel, zentral bedingt (Urk. 9/65 S. 1). Seit dem Unfall sei die Beschwerdeführerin an der linken Gesichtshälfte immer noch gefühllos und habe Hyperästhesien, weiter beständen ungerichtete Schwindel-beschwerden. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Gehörgang und das Trommelfell unauffällig seien. Fingerreiben konnte links nicht gehört werden. Das Audiogramm zeige eine hochbetonte, leichtgradige sensoneurale Schwer-hörigkeit, links ausgeprägter als rechts. Bei der kalorischen Prüfung sei kein Spontannystagmus nachweisbar gewesen. Beidseits bestehe eine hochgradige Untererregbarkeit, links ausgeprägter als rechts (Urk. 9/65 S. 1). Es könne aufgrund der Anamnese und der Befunde mit grosser Sicherheit von einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom September 2002 ausgegangen werden. Eine Besserung erscheine anderthalb Jahre nach dem Trauma als sehr unwahrscheinlich (Urk. 9/65 S. 2).
3.9 Dr. B.___ erwähnte in seinem Nachtragsbericht zur Untersuchung vom 14. November 2003, dass sich als störendstes Residuum bei der Beschwerde-führerin der zentral bedingte Schwindel erweise, etwas im Hintergrund stehe ein Tinnitus und eine Hörminderung links. Zudem bestehe ein Zervikalsyndrom. Auf neuropsychologischer Ebene zeige sich eine verbesserte, durchaus gute Leistungsfähigkeit. Die Ausdauer sei jedoch noch eingeschränkt und es komme zu einer raschen Erschöpfung. Im Weiteren bestehe eine Anästhesie im Bereich des zweiten Trigeminusastes, welche jedoch gemäss Angaben der Beschwerde-führerin nicht schmerzhaft sei (Urk. 9/54).
Die Situation erweise sich als definitiv. Der Beschwerdeführerin könne unter Extrapolation auf ein mittleres Lebensalter noch eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit zugemutet werden, die weder starke Drehungen des Kopfes noch eine stereotype Haltung über längere Zeit erfordere. Angesichts der allgemein verminderten Belastbarkeit - die Dr. B.___ als Folge der Hirnverletzung interpretierte - könne ein Halbtageseinsatz erwartet werden (Urk. 9/54).
3.10 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankeiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, SUVA, führte in seiner medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 15. März 2004 aus, dass seit dem Unfall eine zentrale vestibuläre Funktionsstörung persistiere, wobei Dr. L.___ eine leichte bis mittelschwere Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems habe nachweisen können. Diese Störung entspreche einem Integritätsschaden von 15 %. Zudem klage die Beschwerdeführerin über einen Tinnitus links, der gegenwärtig nur mittelgradig kompensiert werde. Dieser schwere Tinnitus ergebe ebenfalls einen unfallbedingten, entschädigungspflichtigen Integritätsschaden von 5 %. Die Hörstörung links sei nicht erheblichen Grades. Insgesamt ergebe sich aus ORL-ärztlicher Sicht ein Integritätsschaden von 20 % (Urk. 9/70-71).
3.11 Dr. B.___ nahm die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens am 23. März 2004 vor. Auf neuropsychologischer Ebene liege höchstens eine leichte Einschränkung vor, aber eine vermehrte Ermüdbarkeit, so dass diesbezüglich von einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen sei. Der Ausfall des Nervus maxillaris sei gering zu gewichten, da er weder augenfällig noch stark beeinträchtigend sei. Er bewerte den Ausfall mit 5 %. Weiter sei ein Zervikalsyndrom zu berücksichtigen, welches er als Einbusse von 15 % bewerte. Da an der Halswirbelsäule jedoch auch degenerative Veränderungen bestünden, deren Anteil an der ungünstigen Entwicklung des Zervikalsyndroms 50 % betrage, könne die Integritätseinbusse wegen des Zervikalsyndroms nur zu 7,5 % dem Unfall zugerechnet werden.
Gesamthaft ergebe sich somit unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einbussen durch den Tinnitus und die leichte bis mittelschwere Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems von 20 % eine Integritätseinbusse von 52,5 % unfallbedingt (Urk. 9/74).
4.
4.1 Die Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.9 und 3.11) erfüllen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), um beweismässig als verwertbare Grundlage für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu dienen. Sie sind in Kenntnis der spezialärztlichen Vorakten erstellt worden, berücksichtigen die enthaltenen Beurteilungen sowie die geklagten Restbeschwerden und beruhen auf fundierten Untersuchungen hinsichtlich der streitigen Belange. Dr. Oster-walder ging in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Hausarztes von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeite-rin in der Kantine aus. Er nahm als Einziger eingehend Stellung zu einer be-hinderungsangepassten Tätigkeit und umschrieb diese nachvollziehbar. Dabei erachtete er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, die keine starken Drehungen des Kopfes erfordert, aber auch keine stereotype Haltung über längere Zeit fordert, halbtags als zumutbar. In Anbetracht der medizinischen Beurteilung der Situation leuchtet diese Einschätzung ein. Sie berücksichtigt einerseits den bewegungsabhängigen, zentral bedingten Schwindel, den Tinnitus und das Zervikalsyndrom, andererseits die neuropsychologischen Funktionsstörungen von geringer Alltagsrelevanz, die eingeschränkte Ausdauer, die rasche Erschöpfbarkeit, aber auch die eingetretenen Therapieerfolge und die verheilten Frakturen.
4.2 An seiner Einschätzung vermögen die gescheiterten Arbeitsversuche insoweit nichts zu ändern, als diese in der angestammten Tätigkeit erfolgten, für welche unbestrittenermassen keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und die nicht als angepasst betrachtet werden kann, denn das Verräumen von Berufswäsche erfordert viele Körperdrehungen und eine doch wesentliche Belastung der Nacken- und Rückenmuskulatur. Auch das Zählen und das anschliessende Notieren der Wäsche (vgl. Urk. 9/43) erscheint im Vergleich zur Umschreibung der zumutbaren angepassten Tätigkeit als ungünstig. Dasselbe ist für die Arbeitsversuche mit dem Zubereiten von Brötchen festzuhalten (vgl. Urk. 9/21 S. 2).
Die Einschätzungen von Dr. I.___ (Urk. 9/57) und von Dr. N.___ (vgl. Urk. 9/102, Beilage 4, S. 3), wonach der Beschwerdeführerin gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, erweisen sich demgegenüber ohne Darlegung des medizinischen Zusammenhangs und ohne nachvollziehbare Begründungen als nicht aussagekräftig (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Weitere, begründete Einwände gegen die Einschätzung von Dr. B.___ brache die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
4.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbar, eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit ohne häufiges Drehen des Kopfes und ohne stereotype Haltung für eine längere Dauer in einem Pensum von 50 % auszuüben.
5. Zu überprüfen bleibt damit die Höhe der Invalidenrente.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Das Validen- und das Invalideneinkommen sind unabhängig davon zu bemessen, ob die Versicherte ihre Arbeitskraft vor dem Unfall ganz oder bloss teilweise verwertete. Massgebend sind die Verdienstmöglichkeiten einer (im Rahmen der üblichen Arbeitszeit) voll erwerbstätigen Versicherten (BGE 119 V 481 f.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 5. April 2004 (Urk. 9/76) und setzte das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bei einer Vollzeitbeschäftigung auf Fr. 52'174.-- für das Jahr 2004 fest (Fr. 3'960.-- x 13 + Fr. 400.-- als Treueprämie + Fr. 294.-- sonstige AHV-pflichtige Zulagen; vgl. Urk. 9/100).
Nachdem die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren moniert hatte, dass bei der Rentenberechung durch die IV-Stelle von einem anderen Einkommen ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 9/102 S. 6 oben), brachte sie in der Beschwerde keine Einwände gegen die zu ihren Gunsten erfolgte Berechnung des Valideneinkommens vor (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 2d; vgl. Urk. 1).
Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu bemängeln, weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3 In ihrer Verfügung vom 10. Februar 2005 (Urk. 9/100) wie auch im Einspracheentscheid vom 9. August 2005 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der periodischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab.
Die Beschwerdeführerin machte dagegen sinngemäss geltend, dass die Be-schwerdegegnerin keine Verweistätigkeit vorgeschlagen habe (Urk. 1 S. 2) und verlangte indirekt auch die Nichtanwendung der Datenbank über die Arbeitsprofile (DAP). Gemäss der Rechtsprechung ist indes das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, da bei der Berechnung des Invalideneinkommens entweder auf fünf Tätigkeitsprofile der DAP oder auf die LSE abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472; vgl. nachfolgend Erw. 5.4). Zudem ist, wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführte, für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf dem gesamten für die Beschwerdeführerin in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Mit dem Abstellen auf die gesamtschweizerisch erhobenen Daten der LSE wird die Beschwerdegegnerin diesem Umstand gerecht, weswegen der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere zielt.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können - wie oben bereits erwähnt - nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden und seit 2004 von 41,6 (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine ansehnliche Palette von Tätigkeiten offen, so beispielsweise als Mitarbeiterin in einer Taxizentrale, im Telemarketingbereich oder als Telefonistin. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, S. 53, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3’893.-- pro Monat (LSE 2004, S. 53 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- im Jahr (Fr. 3’893.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies für das Jahr 2004 einen Betrag von Fr. 48'585.-- (Fr. 46'716.-- : 40,0 x 41,6). Unter Berücksichtigung des halbtägigen Pensums resultiert für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 24'292.-- (Fr. 48’585.-- x 0,5).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Berechnung des Invalideneinkommens den maximal zulässigen Tabellenlohnabzug von 25 % vor (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil die 1943 geborene Beschwerdeführerin nur noch in einer sitzend auszuübenden Tätigkeit ohne häufiges Drehen des Kopfes und ohne länger dauernde stereotype Haltung - damit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - zu 50 % arbeitsfähig ist. Denkbar (aber nicht zwingend) wäre somit auch ein Pensum von täglich zweimal zwei Stunden, um der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin noch gerechter zu werden. In Konkurrenz mit einer nichtbehinderten Arbeitnehmerin besteht damit auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Benachteiligung, welcher mit einem Maximalabzug von 25 % in eher grosszügiger Weise Rechnung getragen wird.
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 52'174.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem um 25 % reduzierten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 18'219.-- (Fr. 24'292.-- x 0,75; vgl. vorstehend) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'955.--.
5.5 Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 65 %.
Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Schmid
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).