Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 12. August 1994 im Restaurant B.___, C.___, als Koch und war dadurch bei den Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 6. Dezember 2002 meldete er sich wegen Berufskrankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Allianz holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/3-8; Urk. 8/11; Urk. 8/13 = Urk. 8/15; Urk. 8/17; Urk. 8/19) und veranlasste einen Bericht des Schadenaussendienstes (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 verneinte die Allianz einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juli 2003 (Urk. 8/29) wies die Allianz nach Veranlassung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens bei der K.___ischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/38) mit Entscheid vom 10. August 2005 (Urk. 8/46 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung der ihm zustehenden Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 hielt die Allianz an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Am 17. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend anwendbares Recht, Berufskrankheiten (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), die Rechtsprechung zur Beweislastverteilung und zum Beweiswert von Arztberichten sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f.). Darauf wird, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Die Anerkennung von Krankheitsbildern im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG ist somit subsidiär. Diese Bestimmung kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in einen dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV rechtfertigte, die aber doch, auf Grund ihrer eindeutigen beruflichen Genese, völkerrechtlicher Empfehlung folgend (BGE 116 V 141 Erw. 5a), im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen sollen. Dies führt dazu, dass im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen ist, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b mit Hinweis).
1.3 Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als Generalklausel bezeichneten Anspruchsgrundlage ist, entsprechend der in BGE 114 V 111 f. Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern, an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Bezüglich der im Rahmen der Generalklausel erforderlichen stark überwiegenden (mehr als 75%igen) bis ausschliesslichen beruflichen Verursachung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Medizin eine empirische Wissenschaft ist. Das heisst, es kann, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderen Zusammenhängen bemerkt hat (BGE 117 V 379 Erw. 3e mit Hinweisen), der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang nur selten auf dem Wege einer Deduktion im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinne erschlossen oder abgeleitet werden. Wegen der empirischen Natur braucht es vielmehr in medizinischen Sachverhalten, in denen ein direkter Beweis ausscheidet, den Vergleich mit anderen Krankheitsfällen, somit die Induktion oder die induktive Beweisführung. In deren Rahmen spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Dieser Zusammenhang zwischen übergeordneter Ebene der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse und der untergeordneten Ebene der Beweisführung über Tatsachen des medizinischen Wissensbereichs im streitigen Einzelfall kommt in der bisher zu Art. 9 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung zum Ausdruck. Das zeigen etwa die Urteile, welche die Rückenbeschwerden eines Hilfspflegers (BGE 116 V 136) oder die Epicondylitis einer Musikerin (RKUV 1999 Nr. U 326 S. 106) betreffen.
Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden, das heisst einen Anteil von 75 % ausmachenden) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (beispielsweise wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, die es ausschliesst, dass die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 116 V 143 Erw. 5c in fine; RKUV 1999 Nr. U 326 S. 109 Erw. 3 in fine). Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (zum Ganzen: BGE 126 V 189 Erw. 4b und 4c mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe jahrelang als Koch in einem auf Wiener Schnitzel spezialisierten Restaurant gearbeitet; ein grosser Teil seiner Arbeit habe aus dem Vorbereiten - insbesondere dem Klopfen - der Schnitzel bestanden. Diese Tätigkeit sei die Ursache für seine zunehmenden Schulterbeschwerden und für die Schädigung seiner rechten Schulter, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt hätte (Urk. 1 S. 2 oben). Auf das von den Mitarbeitern der SUVA erstellte Gutachten könne nicht abgestellt werden, da einerseits neben Dr. med. D.___ auch Dr. med. E.___, eine weitere Person, die im Dienste der SUVA stehe, ohne sein Wissen beigezogen worden sei und andererseits, da das Gutachten von der SUVA, einem Unfallversicherer mit gleichgerichteten Interessen wie jenen der Beschwerdegegnerin, erstellt worden sei und damit nicht als neutral bezeichnet werden könne. Es handle sich zudem um eine reine Aktenbeurteilung; eine persönliche Untersuchung hätte gezeigt, dass seine linke Schulter vollkommen schmerzfrei eingesetzt werden könne (Urk. 1 S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich demgegenüber auf das Gutachten der SUVA. Dem Beschwerdeführer sei das Gutachten zur Stellungnahme zugesandt worden und er habe keine Einwände vorgebracht. Die nun erhobenen Einwände würden sich deswegen als verspätet erweisen (Urk. 2 S. 5 ad 4b). Die Beschwerdegegnerin bestritt zudem, dass es sich um ein reines Aktengutachten handle und wies darauf hin, dass aus medizinischer Hinsicht ein lückenloser Befund vorgelegen habe und es nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes ging. Zudem sei es nicht weiter ungewöhnlich, wenn sich degenerative Veränderungen nur auf einer Körperseite manifestierten (Urk. 2 S. 6 f.). Da dem Gutachten der SUVA voller Beweiswert zukomme, sei darauf abzustellen (Urk. 2 S. 10 Ziff. 7e). Ausserdem sei nicht nur aufgrund der medizinischen Feststellungen, sondern auch aufgrund des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers der qualifizierte Kausalzusammenhang nicht erfüllt. Denn die Tatsache, dass das Schnitzelklopfen lediglich einen rund 33%igen Anteil seiner Tätigkeit ausgemacht habe, schliesse die geforderte Intensität der beruflichen Verursachung von 75 % aus (Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 7f).
2.3
2.3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten mässiggradigen ansatzmässigen Degeneration der Supraspinatussehne rechts ohne Rissbildung und unter Ausschluss eines Karpaltunnelsyndroms sowie eines knöchernes Impingement bei einem Buford-Komplex als Normvariante (vgl. nachstehend Erw. 4.1) Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherungen hat.
2.3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder an den Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) noch an einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 zur UVV leidet (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2; Urk. 2 S. 4 Ziff. 4 und S. 7 Ziff. 6c). In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
2.3.3 Zu prüfen bleibt ein Leistungsanspruch in Folge der ausgewiesenen degenerativen Veränderung der Supraspinatussehne. Dabei ist zunächst zu klären, ob - wie die Beschwerdegegnerin geltend machte - aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse eine berufsbedingte Genese einer mässiggradigen ansatzmässigen Degeneration der Supraspinatussehne rechts ohne Rissbildung von ihrer Natur her nicht nachgewiesen werden kann, so dass kein Raum mehr bliebe, um eine qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall nachzuweisen (BGE 126 V 183).
3.
3.1 Im Hinblick auf die Diagnosestellung und auf die arbeitsmedizinischen Erkenntnisse ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2002 Dr. med. F.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH, wegen rezidivierenden Schmerzen in der rechten Schulter auf (Urk. 8/3 Ziff. 1-2). Er diagnostizierte einen Verdacht auf ein Impingement-Syndrom und auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts und verordnete Analgetika und Physiotherapie (Urk. 8/3 Ziff. 5 und Ziff. 7). Es handle sich um eine Berufskrankheit, welche durch das Klopfen von Schnitzeln verursacht worden sei (Urk. 8/3 Ziff. 6). Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 25. November 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/3 Ziff. 8; Urk. 8/1).
3.2 Dr. med. G.___, Oberarzt Radiologie, Spital C.___, nahm am 12. Dezember 2002 eine Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter vor. Dabei stellte er sonographische Zeichen für eine schwere Rotatorenmanschettendegeneration fest, wobei ein Riss, trotz scheinbar erhaltener Kontinuität, nicht ausgeschlossen werden könne. Er empfahl deswegen die Durchführung einer Schulter-Arthro-MRI (Urk. 8/4).
Am 19. Dezember 2002 führte Dr. med. H.___, Chefarzt Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum I.___, Spital C.___, ein Arthro-MRT des rechten Schultergelenkes durch. Den Befund beurteilte er als mässiggradige Degeneration der Supraspinatussehne ansatznahe. Es zeigten sich weder Hinweise auf eine Rissbildung noch auf ein knöchernes Impingement bei Buford-Komplex als Normvariante. An der Bursa subdeltoidea bestehe ein Reizzustand mit einem kleineren Reizerguss (Urk. 8/5).
3.3 Dr. med. J.___, Spezialärztin Neurologie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2003 einen Schulteransatzschmerz rechts ohne nachweisbares Karpaltunnelsyndrom (Urk. 8/8 S. 2). Sie führte die Beschwerden des Schulter-Arm-Schmerzes auf eine langjährige Überlastung und auf eine ihr nicht bekannte Schulterproblematik zurück (Urk. 8/8 S. 2).
3.4 Dr. F.___ diagnostizierte am 27. Januar 2003 eine Rotatorenmanschettendegeneration rechts sowie eine mässiggradige Degeneration der Supraspinatussehne. In Beantwortung von Fragen der Beschwerdegegnerin stellte er sich ohne weitergehende Begründung auf den Standpunkt, dass es sich dabei um Berufserkrankungen handle (Urk. 8/11 in Verbindung mit Urk. 8/9).
3.5 Dr. med. K.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, führte in seinem Aktenbericht vom 1. Februar 2003 aus, dass es sich bei den Beschwerden nicht um eine Berufskrankheit handle. Das Schnitzelklopfen werde nicht aus der Schulter, sondern aus dem Vorderarm (Ellbogen) geleistet. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch (zu) jung sei, um eine Degeneration der subacrominalen Sehnenplatte aufzuweisen, müssten bei analog gelagerten Tätigkeiten bei Tausenden derartige Probleme vorliegen (Urk. 8/13).
3.6 Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 2. Juni 2003 fest, beim Schnitzelklopfen mit einem Hammer, der 700 Gramm wiege, liege die Belastung in der Schulter und nicht im Ellbogen. Unter der Annahme von je rund 120 Schlägen für die tägliche Vorbereitung von 140 Schnitzeln ergebe dies 16'800 Schläge pro Tag. Aus medizinischer Sicht seien die beklagten Schulterbeschwerden als Berufskrankheit zu betrachten (Urk. 8/19).
3.7 Dr. med. L.___, Spezialarzt Allgemeine Chirurgie FMH und Handchirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2003 fest, dass degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschetten bei Personen im Alter des Beschwerdeführers äusserst selten auftreten. Da an der Schulter kein eigentliches Unfallereignis erhebbar sei, komme keine andere Ursache für die Beschwerden beziehungsweise für die degenerativen Veränderungen als die langjährige chronische Belastung durch das Schnitzelklopfen in Frage (Urk. 8/30).
3.8 Dr. med. E.___, Fachärztin Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, Abteilung für Arbeitsmedizin, SUVA, nahm einen Betriebsbesuch zwecks Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsweise des Beschwerdeführers vor und erstattete zusammen mit Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie FMH, Abteilung für Versicherungsmedizin, SUVA, gestützt auf die Vorakten (vgl. Urk. 8/38 S. 2 f.) am 10. Januar 2005 ein Gutachten (Urk. 8/38 S. 1). In den bildgebenden Darstellungen seien keine Hinweise auf traumatische Läsionen sichtbar. Es beständen weder Zeichen für eine intratendinöse noch für eine gelenksseitige Sehnenrissbildung. Insgesamt entsprächen die MRI-Befunde Befunden, wie sie bei asymptomatischen gleichaltrigen Probanden gefunden würden (Urk. 8/38 S. 3 Mitte). Die Abklärung der Schulterbeschwerden habe eine mässiggradige Degeneration der Supraspinatussehne rechts ohne Hinweise auf eine Rissbildung ergeben. Ein knöchernes Impingement bei Bufordkomplex als Normvariante wie auch ein Karpaltunnelsyndrom hätten ausgeschlossen werden können (Urk. 8/38 S. 4 oben).
Die Ärzte kamen im Gutachten zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege weder eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 noch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG vor. Degenerative Veränderungen in der Rotatorenmanschette gehörten zu den häufigsten Ursachen von Schulterbeschwerden. Beim Beschwerdeführer liege eine Tendinopathie vor, die noch zu keiner Rissbildung geführt habe. Die Rolle der repetitiven Bewegungen in der Pathogenese des Impingements und von Rotatorenmanschettenrissen sei bis anhin nicht völlig klar. Es gebe multiple Faktoren und arbeitsbezogene Faktoren. Wenn ein subacrominales Impingement und/oder Sehnenrisse in der Rotatorenmanschette im Rahmen von repetitiver Bewegung aufträten, sei dies selten das Resultat eines einzelnen Faktors. Häufiger seien multiple Faktoren gemeinsam an deren Entstehung beteiligt. Weder ein Riss in der Rotatorenmanschette noch eine Tendinopathie ohne Rissbildung, wie sie beim Beschwerdeführer für die rechte Schulter dokumentiert sei und wie sie auch bei asymptomatischen Probanden gefunden werden könne, werde ausschliesslich oder stark überwiegend, das heisse zu 75 % oder mehr, durch eine berufliche Tätigkeit verursacht, insbesondere nicht durch eine Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ausgeführt habe (Urk. 8/38 S. 8).
3.9 Dr. med. M.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, N.___ Klinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2005 ein myofasziales Schmerzsyndrom Schulter rechts (Urk. 8/43 S. 2 oben). Zwei Infiltrationen (vgl. Urk. 3/4) hätten zu keiner Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt, weswegen er keine erfolgversprechende operative Möglichkeit zur Situationsverbesserung sehe. Er empfehle eine rheumatologische Basisuntersuchung. Bezüglich der Genese der Schulterproblematik nannte Dr. M.___ eine berufsbedingte Überbelastung durch chronische repetitive Schlagbelastung am Arbeitsplatz. Dafür spreche die Kombination aus dem jungen Alter des Beschwerdeführers ohne anderweitig auslösende Ursachen mit Schmerzfreiheit auf der linken Seite sowie eindeutig muskuläre Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Er interpretiere die Tendinopathie als Zeichen einer chronischen Insertions-Tendinose der Supraspinatussehne am Tuberculum majus im Sinne einer Überlastungsproblematik. In diesem Sinne stelle sich eine solche Tendinopathie sehr ähnlich dar wie eine Überbelastungsproblematik der Extensor carpi radialis brevis-Sehne am Epicondylus radialis beim chronischen Tennis-Ellbenbogen (Urk. 8/43 S. 2).
3.10 Dr. med. O.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheuma-Erkrankungen, nannte in seinem Bericht vom 20. April 2005 als Diagnosen eine Periarthropathia humeroscapularis rechts, Supraspinatussehne, mit Tendomyosen im Schulterbereich rechts. Der Beschwerdeführer beklage weiterhin tägliche Schmerzen in der rechten Schulter, zum Teil auch nachts in Rechtslage mit Erwachen. Speziell bei Abduktion des Armes und beim Schürzengriff träten Schmerzen auf (Urk. 3/6 S. 1). Die rheumatologische Untersuchung bestätige klinisch die früher festgestellten Befunde. Labormässig beständen keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatologische Erkrankung. Aus seiner Sicht stehe die Ursache oder die Einordnung der Beschwerden in einem direkten Zusammenhang mit der beschriebenen Arbeit, da es ohne diese Tätigkeit nicht zu den manifesten Schulterschmerzen gekommen wäre (Urk. 3/6 S. 2).
In seinem Schreiben vom 9. November 2005 erwähnte Dr. O.___ eine geringe Besserung der Symptomatik durch die Behandlung mit Antidepressiva, Schmerzmitteln, einem Cortisonstoss und Physiotherapie. Er wies zudem auf eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik hin (Urk. 3/8).
4.
4.1 Aus den medizinischen Berichten geht für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der unbestrittene medizinische Befund einer mässiggradigen degenerativen Supraspinatussehne rechts ohne Rissbildung und unter Ausschluss eines Karpaltunnelsyndroms sowie eines knöchernes Impingement bei einem Buford-Komplex als Normvariante hervor. Es stellt sich somit die Frage, ob die berufliche Tätigkeit als stark überwiegende Ursache dafür verantwortlich ist.
4.2 Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. November 2005 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4b) Einwände gegen das arbeitsmedizinische Gutachten der SUVA vorbringt, ist vorab zu prüfen, ob er damit durchdringt.
Der Beschwerdeführer rügte, er habe seinerzeit keine Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter erhoben, da er annahm, dass dieser in eigener Verantwortung handeln würde. Doch der Gutachter habe noch eine weitere Gutachterin der SUVA beigezogen. Ausserdem liege mit der Expertise keine neutrale Beurteilung vor, da die SUVA als Unfallversicherer gleichgerichtete Interessen vertrete wie die Beschwerdegegnerin. Hierzu ist auf die Akten zu verweisen, gemäss welchen dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Juni 2004 Gelegenheit geboten wurde, innert gesetzter Frist Einwendungen gegen die begutachtende Person, Dr. med. P.___, der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, oder die gestellten Fragen schriftlich vorzubringen (Urk. 8/33). Mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2004 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Einwendungen verzichtet (Urk. 8/34). Am 13. Oktober 2004 nahm Dr. E.___ einen Betriebsbesuch vor und hörte den Beschwerdeführer an (Urk. 8/39; Urk. 8/38). Dagegen erhob er weder vor Ort noch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten (Urk. 8/40) in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 14. März 2005 (Urk. 8/45) Einwendungen gegen die begutachtende Person oder gegen die Tatsache, dass diese bei der SUVA angestellt sind. Das erstmalige Vorbringen verweigerter Mitwirkungsrechte in der Beschwerde erweist sich deshalb als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Denn Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind so früh als möglich geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn und soweit der behauptete Mangel schon im vorangegangenen Verfahren hätte festgestellt werden können. Wer sich nicht bei erster Gelegenheit dagegen zur Wehr setzt, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2004 in Sachen J., I 29/04 Erw. 2.4; BGE 115 V 262 Erw. 4b und 114 V 62 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 123 Erw. 2, 119 Ia 227 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen).
Ebensowenig zu überzeugen vermag der pauschale Einwand, das Gutachten der SUVA sei nicht als unabhängig zu werten. Dazu gilt festzustellen, dass die SUVA als selbständiges öffentlichrechtliches Unternehmen umfassende Leistungen in der Prävention, Versicherung und Rehabilitation erbringt und andererseits, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Ausschluss- oder Ausstandseinreden dagegen erhob.
Somit leidet das Gutachten der SUVA nicht an formellen Mängeln; es ist deshalb in die Würdigung der medizinischen Berichte einzubeziehen.
4.3 Die Gutachterin und der Gutachter der SUVA haben sich bei ihrer Beurteilung auf die Vorakten gestützt und sind vom unbestrittenen Befund einer mässiggradigen degenerierten Supraspinatussehne rechts ohne Rissbildung ausgegangen und haben die geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden berücksichtigt. Deswegen erübrigte sich eine zusätzliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Für die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers die überwiegende Ursache für seine Beschwerden darstellt, haben die Gutachter zum einen eine Betriebsbesichtigung durchgeführt und die konkrete Tätigkeit beziehungsweise den Arbeitsvorgang des Schnitzelklopfens beobachtet und beschrieben. Gegen diese Arbeitsbeschreibung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Einwände vorgebracht. Dies fällt insbesondere angesichts der zahlreichen anderen Einwände, welche der Beschwerdeführer vorbrachte, ins Gewicht. Gestützt auf diese Arbeitsbeschreibung haben die Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die konkrete Tätigkeit nicht stark überwiegend geeignet ist, eine Supraspinatussehnen-Degeneration und Schulterbeschwerden auszulösen. Zum anderen haben sie unter Beizug zahlreicher Studien überzeugend nachgewiesen, dass MRI-Befunde wie jene beim Beschwerdeführer auch bei asymptomatischen Personen im Alter des Beschwerdeführers häufig vorkommen. Zudem gehörten degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschetten zu den häufigsten Ursachen für Schulterbeschwerden. Diese seien aber nicht stark überwiegend auf berufsbedingte Überbelastungen zurückzuführen, sondern würden multifaktoriell verursacht. Vor diesem Hintergrund kamen die Gutachter zum überzeugenden Schluss, dass auch die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als überwiegender Auslöser für die Degeneration der rechtsseitigen Supraspinatussehne betrachtet werden könne. Zusammenfassend nehmen die Gutachter zur streitigen Frage umfassend Stellung; das Gutachten erfüllt demnach alle von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, welche vorausgesetzt werden, damit darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
4.4 Dr. F.___ stellte sich demgegenüber in seinen Berichten auf den Standpunkt, die Leiden des Beschwerdeführers seien auf seine Tätigkeit als Koch, insbesondere als Schnitzelklopfer, zurückzuführen. Eine nachvollziehbare Begründung unter Darlegung der medizinischen Situation geht aus den Berichten des Facharztes für Allgemeinmedizin jedoch nicht hervor. Der Umstand, dass in der Anamnese nie Schulterprobleme zur Diskussion standen, vermag keinen überwiegenden Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Tendinopathie ohne Rissbildung zu begründen. Weiter ist anzumerken, dass sich Dr. F.___ weder zum Gutachten der SUVA noch zu den darin erwähnten multifaktoriellen Ursachen für die festgestellten Befunde äusserte. Seine Berichte erweisen sich somit als für die streitigen Belange nicht umfassend, weshalb sie zu keinen abweichenden Schlussfolgerungen zu führen vermögen.
4.5 Aus den Berichten von Dr. L.___ (Urk. 8/30; Urk. 3/4) ist nicht ersichtlich, inwieweit er von den Vorakten Kenntnis hatte und diese in seine Beurteilung miteinbezog. Seine Folgerung, dass für die Beschwerden beziehungsweise die degenerativen Veränderungen wegen des Fehlens eines Unfallereignisses keine andere Ursache als die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers in Frage komme, vermag nicht zu überzeugen. Denn wie aus dem Gutachten der SUVA ersichtlich ist, können diese mannigfaltige Ursachen haben. Dazu hat Dr. L.___ jedoch keine Stellung bezogen, sondern pauschal festgehalten, die Aussage, dass die Kraft beim Schnitzelklopfen aus dem Ellbogen komme, sei weder stichhaltig noch wahr. Mangels umfassender Darlegung der medizininischen Zusammenhänge und Begründung der streitigen Frage erscheinen die Berichte von Dr. L.___ als zur Entscheidfindung nicht weiterführend.
4.6 Die rheumatologische Untersuchung durch Dr. O.___ bestätigte klinisch die früher festgestellten Befunde und konnte eine Chronifizierungstendenz feststellen. Bezüglich der Genese der Beschwerden erklärte er pauschal einen direkten Zusammenhang mit der beschriebenen Arbeit. Diese sowie deren Auswirkung umschrieb er nicht konkret und äusserte sich auch nicht zum Gutachten der SUVA. Für ein Abstellen auf seinen Bericht erweist sich die Beantwortung der streitigen Frage, ob die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers als überwiegende Ursache für seine Beschwerden zu betrachten sei, als wenig umfassend.
4.7 Dr. M.___ führt die Schulterproblematik des Beschwerdeführers auf eine berufsbedingte Überbelastung durch eine chronische repetitive Schlagbelastung zurück, da die Kombination des Alters des Beschwerdeführers ohne andere auslösende Ursache mit Schmerzfreiheit auf der linken Seite primär daran denken lasse. Inwieweit andere Faktoren ebenfalls als (mit-)ursächlich zu berücksichtigen wären, erläuterte Dr. M.___ nicht. Zudem legte er nicht dar, von welchem konkreten Arbeitsablauf er ausging und wie beziehungsweise wo sich die repetitive Schlagbelastung genau auf den Körper auswirkt. Obwohl er auf das junge Alter des Beschwerdeführers hinwies, nahm er keinen direkten Vergleich mit (asymptomatischen) Gleichaltrigen vor. Ebenso wenig äusserte er sich zum Gutachten der SUVA und den darin dargelegten Folgerungen. Demzufolge erweist sich sein Bericht als zur Entscheidfindung nicht weiterführend.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf das Gutachten der SUVA und die darin erwähnten medizinischen Forschungsergebnisse zwar eine berufsbedingte Entstehung durch repetitive Bewegungen in der Pathogenese eines Impingements oder von Rotatorenrissen bis anhin nicht völlig geklärt ist, aber bestimmt ein Zusammenspiel multipler Faktoren dafür verantwortlich ist. Beim Beschwerdeführer liegt weder ein Impingement noch eine Rissbildung vor, sondern lediglich eine Tendinopathie und rechtsseitige Schulterbeschwerden. Degenerative Rotatorenmanschettenveränderungen und damit auch eine ansatznahe Degeneration der Supraspinatussehne treten auch bei (asymptomatischen) Personen im Alter des Beschwerdeführers auf und sind, da bislang noch kein Riss entstanden ist, im Rahmen der Deduktion ebenfalls auf ein Zusammenspiel mannigfacher Faktoren und eben nicht einzig auf eine berufsbedingte Ursache zurückzuführen. Gestützt auf die Forschungsergebnisse und auf diese Deduktion wird der positive Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit vorliegend ausgeschlossen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Abschliessend kann somit die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch und als Schnitzelklopfer nicht als stark überwiegende Ursache für seine Leiden und die degenerativen Veränderungen in seiner rechten Supraspinatussehne betrachtete werden, weshalb kein Anspruch auf Leistungen durch die Beschwerdegegnerin begründet wird.
Demzufolge erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, K.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).