Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00363
UV.2005.00363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 25. April 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich



Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1947, arbeitet seit Februar 1999 als Nachtwache im A.___ und ist über den Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im Unfallzeitpunkt: Elvia Versicherungen) obligatorisch unfallversichert. Am 14. Juni 2000 erstattete der Arbeitgeber der Versicherten eine Bagatellunfall-Meldung des Inhalts, die Versicherte sei am 30. Mai 2000 mit dem Fuss an einem Stein hängen geblieben und gestürzt. Dabei habe sie sich eine Verletzung am Knöchel des linken Fusses zugezogen, was zu einer Schwellung und Schmerzen geführt habe (Urk. 8/2). Am 19. Juni 2000 suchte die Versicherte ihren Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, auf. Auf dem Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung gab er gleichentags als Diagnose eine Distorsion an, ohne den betroffenen Körperteil zu benennen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 8/3). Die Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         Am 28. Juni 2001 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall zum Unfall vom 30. Mai 2000, wobei als betroffener Körperteil nunmehr das rechte Bein bezeichnet und Schmerzen im Oberschenkel erwähnt wurden (Urk. 8/8). Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 eröffnete die Allianz Dr. B.___ und dem Arbeitgeber der Versicherten, dass die physiotherapeutisch behandelten Schmerzen am rechten Oberschenkel krankheitsbedingt seien (Urk. 8/12, 8/13). Dr. B.___ teilte hierauf mit Bericht vom 8. August 2001 mit, dass die Versicherte beim Unfall vom 30. Mai 2000 auf das rechte Knie gestürzt sei, welches sie sich dabei verletzt habe, und dass die Unfallmeldung seitens des Arbeitgebers unglücklicherweise falsch ausgefüllt worden sei (Urk. 8/15). Mit Eingabe vom 16. August 2001 liess die mittlerweile vertretene Versicherte ebenfalls vorbringen, bei der ursprünglichen Unfallmeldung sei es zu einem Missverständnis gekommen. Sie habe sich beim Unfall vom 30. Mai 2000 nicht am Knöchel des linken Fusses verletzt, sondern am rechten Knie und Oberschenkel (Urk. 8/17). Am 5. November 2001 anerkannte die Versicherung den Rückfall zum Unfall vom 30. Mai 2000 (Urk. 8/12). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 12. März 2002 teilte Dr. B.___ mit, dass er die Versicherte am 20. Dezember 2001 letztmals behandelt habe und gegenwärtig keine Behandlung stattfinde (Urk. 8/27).
         Nachdem sich die Versicherte auf Überweisung von Dr. B.___ einer MRT-Untersuchung im C.___ unterzogen hatte (vgl. Bericht vom 8. Januar 2004, Urk. 8/28), meldete der Arbeitgeber per 9. Dezember 2003 einen erneuten Rückfall zum Unfall vom 30. Mai 2000. Als betroffene Körperteile wurden nunmehr der rechte Oberschenkel und die Hüfte bezeichnet (Urk. 8/30). Dr. B.___ stellte in seinem Arztzeugnis UVG vom 10. Februar 2004 die Diagnose einer Prellung der LWS und der rechten Hüfte (Urk. 8/31). Auf Veranlassung der Versicherung wurde die Versicherte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht (vgl. Bericht vom 17. September 2004, Urk. 8/44). Mit Schreiben vom 25. November 2004 gewährte die Allianz der Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 lehnte sie eine Leistungspflicht zufolge Erreichens des status quo ante/sine per 19. Juni 2000 ab und verzichtete auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen (Urk. 8/61). Die Einsprache der Versicherten datiert vom 18. März 2005 (Urk. 8/66), eine Ergänzung derselben vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/69).
         Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 wies die Allianz die Einsprache ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass, selbst wenn die Frage, wie sich der Unfall vom 30. Mai 2000 tatsächlich zugetragen habe, offen bleibe, die Leistungspflicht abzulehnen sei, da kein natürlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden gegeben sei (Urk. 2).
2. Dagegen liess D.___ am 10. November 2005 Beschwerde erheben und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Verpflichtung der Vorinstanz zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 22. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1); dies ist vorliegend, soweit der Unfallhergang und dessen unmittelbare Folgen im Streite stehen, vor dem 1. Januar 2003 geschehen, da sich der zur Diskussion stehende Vorfall vor diesem Datum ereignet hat.
         Soweit die Leistungen ab 9. Dezember 2003 zur Diskussion stehen, kommen die mit dem ATSG in Kraft getretenen materiellrechtlichen Änderungen grundsätzlich zum Tragen. In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung jedoch erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden könne (BGE 130 V 344 f., 352 Erw. 2.2 und 3.5). Davon ist auch in der obligatorischen Unfallversicherung auszugehen. Hinsichtlich der allgemeinen, mit der Einführung des ATSG verfolgten Zielsetzung wie auch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen, hievor genannten Legaldefinitionen kann dabei auf BGE 130 V 345 ff. Erw. 3 verwiesen werden.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erbringung der gesetzlichen Leistungen in Form von Pflegeleistungen - eine Arbeitsunfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt bescheinigt - für die Folgen der mit Unfallmeldung vom 30. Januar 2004 per 9. Dezember 2003 als Rückfall gemeldeten Beschwerden im rechten Oberschenkel nahe der rechten Hüfte hat. Soweit die Beschwerdeführerin beantragen lässt, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen auch nach dem 19. Juni 2000 zu erbringen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 16. Februar 2005 auf eine Rückforderung der bis anhin erbrachten Leistungen verzichtet hat (Urk. 8/62), so dass bezüglich der Feststellung der Leistungspflicht für die Zeit vom 19. Juni 2000 bis 8. Dezember 2003 kein rechtlich schützenswertes Interesse besteht, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5     Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).

3.
3.1 Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien zunächst in Bezug auf den Unfallhergang. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass zwar nicht das Vorliegen eines Unfalls in Frage stehe, jedoch Zweifel an der von der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2001 vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung (vgl. dazu Urk. 8/17) mehr als gerechtfertigt seien. Eine Leistungspflicht betreffend Beschwerden im Bereich des rechten Beines und der Hüfte müsse schon deshalb entfallen, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, ihre nachträglich geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung mit dem Sturz auf die rechte Körperseite glaubhaft zu machen. Noch in der Verfügung vom 16. Februar 2005 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Akten davon aus, dass beim Sturz vom 30. Mai 2000 einzig das linke obere Sprunggelenk verletzt worden sei und folglich die Beschwerden im Bereich des rechten Oberschenkels respektive in der rechten Hüfte in keinem natürlichen Kausalzusammenhang stünden (Urk. 8/61). Im angefochtenen Entscheid liess sie die Frage nach dem konkreten Unfallhergang offen, lehnte die Leistungspflicht jedoch selbst unter der Annahme des von der Beschwerdeführerin geschilderten Unfallhergangs mangels Kausalzusammenhanges ab (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin lässt dagegen halten, dass ihre Ausführungen zum Unfallhergang stets klar gewesen seien. Sie sei gestolpert und auf das Kopfsteinpflaster gefallen. Dabei habe sie sich am rechten Knie und am rechten Oberschenkel verletzt, was sich aus der Krankengeschichte von Dr. B.___ ergebe und dieser auch bestätige. Am Unfallfolgetag sei der rechte Oberschenkel blau angelaufen, was weiteren Personen aufgefallen sei. In der Folge habe sie praktisch ununterbrochen an Schmerzen im Oberschenkel gelitten. Die angeblichen Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung stammten vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin. Zentral sei, dass der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. E.___ die Angaben der Beschwerdeführerin als klar und glaubhaft betrachtet habe (Urk. 1).
3.2     Den Akten ist zum Unfallhergang Folgendes zu entnehmen:
         In der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 14. Juni 2000 wurde der Unfall wie folgt beschrieben: "Mit dem Fuss an Stein hängen geblieben und gestürzt". Als betroffenen Körperteil notierte der Arbeitgeber den Knöchel des linken Fusses, als Art der Schädigung einen geschwollenen Knöchel und Schmerzen (Urk. 8/2). Dr. B.___ verzichtete im Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung vom 19. Juni 2000, welcher im oberen Teil die Angaben des Arbeitgebers in Kopie wiedergibt, auf eine Korrektur der vom Arbeitgeber notierten Angaben. Im unteren Teil findet sich als einzige Ergänzung seitens des Arztes unter der Rubrik verletzter Körperteil und Art der Schädigung die Angabe "Distorsion" (Urk. 8/3). Gemäss Honorarrechnung vom 21. September 2000 verrechnete Dr. B.___ die Kosten für eine Röntgenaufnahme des oberen Sprunggelenks (Urk. 8/4).   
         Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 25. Mai 2001 an die Unfallversicherung stellte Dr. B.___ sodann die Diagnose eines akuten Panvertebralsyndroms, welches physiotherapeutisch behandelt werde. Die Frage nach der Bedeutung allfälliger unfallfremder Faktoren beantwortete er mit "fraglich". Hinweise auf gesundheitliche Probleme im Bereich des rechten Beines oder Hüftgelenks finden sich auch in diesem Aktenstück nicht (Urk. 8/6). Erst nachdem die Unfallversicherung dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nach Eingang einer Honorarrechnung von Dr. B.___ vom 17. Mai 2001 über Fr. 259.90 ein zusätzliches Unfallformular zugestellt hatte (vgl. Urk. 8/7 und Beilage zu Urk. 8/11), notierte der Arbeitgeber in seiner Rückfallmeldung vom 28. Juni 2001 Schmerzen im rechten Oberschenkel und als von der Verletzung betroffenen Körperteil das rechte Bein (Urk. 8/8). Dr. B.___ erwähnte im Arztschein zur Rückfallmeldung vom 29. Juni 2001 als verletzten Körperteil ebenfalls den rechten Oberschenkel (Urk. 8/9).
         Am 12. Juli 2001 beantwortete er die von der Beschwerdegegnerin an ihn gerichteten Fragen betreffend Unfallkausalität im Zusammenhang mit einer Verordnung zur Physiotherapie dahingehend, dass ein akutes Panvertebralsyndrom Anlass für die physiotherapeutische Behandlung gebildet habe. Den Zusammenhang zum Unfallereignis bezeichnete er als lediglich möglich (Urk. 8/10). Ein Hinweis auf die nur zwei Wochen zuvor im Arztschein zur Unfallmeldung notierten Probleme im Muskel des rechten Oberschenkels fehlt.
         Nachdem die Unfallversicherung am 18. Juli 2001 mitgeteilt hatte, dass der per 17. Mai 2001 gemeldete Rückfall nicht als solcher anerkannt werde (Urk. 8/13), schilderte Dr. B.___ den Unfall in seinem Bericht vom 8. August 2001 dahingehend, dass sich die Versicherte beim Unfall vom 30. Mai 2000 das rechte Knie verletzt habe. Bei ihrem Besuch im Juni 2000 habe sich eine starke Prellung gezeigt. In der Folge sei sie bei belastungsabhängigen Schmerzen des rechten Kniegelenks physiotherapeutisch behandelt worden. Im Jahr 2001 habe ihn die Versicherte erneut aufgesucht und über Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels und im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt. Zunächst habe er gedacht, es handle sich um ein Rückenleiden, doch hätten sich die Schmerzen eindeutig im Bereich des rechten Oberschenkels lokalisiert. Die Versicherte habe berichtet, dass sie die Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels eigentlich immer gehabt habe. Zurzeit lasse er diese Schmerzen abklären. Es könne sich durchaus um ein verkalktes Hämatom oder eine ossäre Läsion herrührend vom Sturz im Mai 2000 handeln. Unglücklicherweise sei die Unfallmeldung seitens des Arbeitgebers falsch ausgefüllt worden (Urk. 8/15).
         In der Eingabe der zu jenem Zeitpunkt durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen Versicherten vom 16. August 2001 wurde geltend gemacht, sie habe sich nicht den linken Knöchel, sondern das rechte Bein verletzt. Die Beschwerdeführerin sei am 30. Mai 2000 aufgrund eines fehlenden Steines ungebremst auf das Kopfsteinpflaster gestürzt und habe sich am rechten Knie verletzt. Nach einigen Tagen habe sich ein starker Bluterguss am rechten Oberschenkel gezeigt. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen habe sie im Juni 2000 ihren Hausarzt aufgesucht, welcher eine starke Prellung am rechten Knie festgestellt habe. Zwei Monate später hätten sich starke Schmerzen an der Stelle des Blutergusses am rechten Oberschenkel gezeigt (Urk. 8/17)
         Im Bericht zum MRI der Hüfte und des Oberschenkels rechts vom 6. September 2001 der F.___ wurde unter "Klinik" erstmals ein Sturz auf die rechte Seite am 30. Mai 2000 erwähnt (Urk. 8/20). Nach Anerkennung des Rückfalls durch die Beschwerdegegnerin am 5. November 2001 (Urk. 8/25) stellte Dr. B.___ in seinem Zwischenbericht vom 27. Februar 2002 die Diagnose einer Prellung/Zerrung des rechten Oberschenkels (Urk. 8/27). 
         Anfang Januar 2004 sodann wurde die Beschwerdeführerin von Dr. B.___ wegen starker belastungsabhängiger Schmerzen, welche er auf den angeblichen Sturz auf die rechte Seite vor vier Jahren zurückführte, im C.___ untersucht (vgl. Indikation in Urk. 8/28). In der neuerlichen Rückfallmeldung vom 30. Januar 2004 wurde nunmehr der rechte Oberschenkel beziehungsweise die Hüfte als verletzter Körperteil bezeichnet (Urk. 8/30). Dr. B.___ stellte in seinem Arztzeugnis UVG vom 10. Februar 2004 die Diagnose einer Prellung der Lendenwirbelsäule und der rechten Hüfte (Urk. 8/31).
         Gegenüber Dr. E.___ erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Unfallanamnese, dass sie über ein Pflastersteinloch vornüber auf das rechte Knie gestürzt sei, was zu einer blutenden Schürfung geführt habe. Zudem habe sie sich beim Sturz das Bein verdreht und auch die rechte Hüfte aufgeschlagen. Dort sei es dann lokal zu einer Schwellung und in der Folge zu einer Hämatomverfärbung gekommen. Seither leide sie an anhaltenden, lokalen peritrochanteren Beschwerden an der rechten Hüfte. Dr. E.___ erachtete die Unfallschilderung der Beschwerdeführerin als glaubhaft und den Unfallmechanismus als nachvollziehbar (Urk. 8/44 S. 1 und 3).
         Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Juni 2005 bestätigte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom Mai 2000 auf die rechte Seite gestürzt sei und seither unter Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels leide (Urk. 8/68). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Bestätigungsschreiben von Dr. B.___ vom 9. November 2005 einreichen, in welchem der Arzt festhielt, dass er nach Überprüfung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass sie damals - mithin nach dem Unfall vom 30. Mai 2000 - unter Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels und der rechten Hüfte gelitten habe. Bei Belastung bestünden diese Schmerzen heute noch (Urk. 3/3).
3.3 Gestützt auf diese Aktenlage ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallhergang mit dem Sturz auf die rechte Seite und einer unmittelbaren Verletzung am rechten Knie und Oberschenkel nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt.
         Den diversen Zeugnissen und Berichten von Dr. B.___ muss angesichts der ständig variierenden Diagnosen und unerklärt gebliebenen Widersprüche sowie der Erfahrungstatsache, dass die Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ohne Zweifel die Beweiskraft abgesprochen werden.
         Wesentlich ins Gewicht fällt dabei, dass Dr. B.___ und auch die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zu erklären vermochten, aus welchem Grund Dr. B.___ anlässlich der Erstbehandlung der Unfallfolgen am 19. Juni 2000 eine Röntgenaufnahme des oberen Sprunggelenks hätte erstellen sollen, wenn die Beschwerdeführerin sich nicht das Sprunggelenk verletzt, sondern eine Verletzung an Knie und Oberschenkel zugezogen hätte. Probleme im Bereich des rechten Oberschenkels erwähnte Dr. B.___ erstmals im Arztschein zur Unfallmeldung vom 29. Juni 2001 (Urk. 8/9). Doch drängt sich angesichts der Tatsache, dass er sowohl im Zwischenbericht vom 4. Juni 2001 (Urk. 8/6) als auch in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2001 (Urk. 8/10), mithin kurz vor und kurz nach der Erstellung des Arztscheines vom 29. Juni 2001 lediglich von einem akuten Panvertebralsyndrom sprach und die Oberschenkelprobleme mit keinem Wort erwähnte, der Verdacht auf, dass Dr. B.___ in seinem Arztschein vom 29. Juni 2001 lediglich die Angaben des Arbeitgebers übernahm (Urk. 8/9).
         Als unglaubhaft erweisen sich die Angaben von Dr. B.___ auch in Bezug auf das erstmalige Auftreten der Oberschenkel- beziehungsweise Hüftschmerzen. In seinem Bericht vom 8. August 2001 hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ihn im Juni 2000 mit einer starken Prellung am rechten Knie und belastungsabhängigen Knieschmerzen aufgesucht habe. Wegen der Schmerzen im rechten Oberschenkel sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 zu ihm gekommen. Zwar hielt er fest, dass sie sich dabei über seit dem Unfall bestehende Schmerzen im Oberschenkel beklagt habe. Doch erhielt er von diesen, gemäss seinen Ausführungen, offensichtlich erst im Jahr 2001 Kenntnis. In deutlichem Widerspruch hierzu erscheint die Angabe von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2005, wonach er nach Überprüfung der Krankengeschichte festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin damals, mithin spätestens im Zeitpunkt der Erstkonsultation vom 19. Juni 2000, unter Schmerzen im Bereich des Oberschenkels gelitten habe (Urk. 3/3). Die Beschwerdeführerin selber lässt in ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 16. August 2001 vorbringen, die Schmerzen im rechten Bein an der Stelle des vormaligen Blutergusses seien erst zwei Monate nach der Konsultation bei Dr. B.___ vom 19. Juni 2000 aufgetreten (Urk. 8/8 S. 1).
         Angesichts all dieser Ungereimtheiten kann auf die Angaben von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, und es ist klar festzuhalten, dass - sofern sich der Unfall dennoch entsprechend der Darstellung der Beschwerdeführerin ereignet haben sollte - nicht nur der Arbeitgeber falsche Angaben gemacht hätte, sondern auch Dr. B.___, welcher diesfalls zudem mit der Röntgenaufnahme des Sprunggelenks am 19. Juni 2000 eine nicht nachvollziehbare Untersuchung vorgenommen hätte.
         Dass Dr. E.___ anlässlich seiner Untersuchung im Jahr 2004 die Unfallschilderung der Beschwerdeführerin als glaubhaft und den Unfallmechanismus als nachvollziehbar betrachtet hat, vermag die oben aufgezeigten Widersprüche nicht zu beheben, sondern es rechtfertigt sich entsprechend der höchstrichterlichen Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts, auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, kommt doch denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Als Aussagen der ersten Stunde sind vorliegend die Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 14. Juni 2000 und der Arztschein dazu von Dr. B.___ vom 19. Juni 2000 zu betrachten. Die Angaben des Arbeitgebers sind klar und unmissverständlich, wurden von Dr. B.___ nicht korrigiert, sondern mit seiner Diagnose "Distorsion" grundsätzlich bestätigt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des bereits mehrfach erwähnten Röntgenbildes des Sprunggelenkes ist nur schwer vorstellbar, dass eine Verwechslung respektive eine Falschmeldung in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Art stattgefunden hat. Denkbar erscheint allenfalls eine Verwechslung der Seiten.
         Die von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugenaussagen zum Beweis, dass der Oberschenkel einen Tag nach dem Unfall blau angelaufen gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), würden an diesem Beweisergebnis nichts ändern. Selbst wenn die Zeugenaussagen entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausfallen würden, führte dies nicht zur gerichtlichen Überzeugung, dass sich der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprechend ihren Schilderungen ereignet hat (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Köln/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). Zu stark fallen die oben erwähnten Aussagen der ersten Stunde sowie das von Dr. B.___ erstellte Röntgenbild des Sprunggelenks und die diversen Ungereimtheiten und Widersprüche Dr. B.___s, welche den Eindruck einer Begünstigung der Beschwerdeführerin vermitteln, ins Gewicht.
         Nicht in Frage gestellt wird damit, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr geklagten Schmerzen im Bereich Oberschenkel/Hüfte leidet und dass dieselben auf die von Dr. E.___ diagnostizierte chronische rezidivierende Bursitis peritrochanterica rechts zurückzuführen sind. Auch ist durchaus möglich, dass die Beschwerden kurze Zeit nach dem Unfall aufgetreten sind, doch ist die Überlegung "post hoc, ergo propter hoc" beweisrechtlich unzureichend (BGE 119 V 341).
         Zwar trifft es zu - wie die Beschwerdeführerin geltend machen liess (Urk. 1 S. 7 mit dem Hinweis auf RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 f.) -, dass unter Umständen ein medizinischer Befund einen Beweis dafür bilden kann, dass eine Schädigung auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Doch greift dieser Einwand vorliegend ebenfalls nicht, da Dr. E.___ den Zusammenhang zwischen der Bursitis trochanterica rechts selbst unter der Annahme, dass sich der Unfall entsprechend der Schilderung der Beschwerdeführerin ereignet hat, nur in einen möglichen Zusammenhang stellte und zwar unter anderem deshalb, weil solche Bursitiden häufig auch krankheitshalber entstehen (Urk. 8/44 S. 3).
         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass als erstellt zu betrachten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 30. Mai 2000 eine Verletzung am Sprunggelenk rechts oder links zugezogen hat. Weder eine Prellung am rechten Oberschenkel noch eine Kontusion der rechten Hüfte sind als unmittelbare Unfallverletzungen als erstellt zu betrachten. Infolgedessen muss auch der natürliche Zusammenhang zwischen der Bursitis trochanterica rechts und dem Unfallgeschehen verneint werden.
         Da die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bisher gewährten Leistungen verzichtete, konnte sie nach der Rückfallmeldung des Arbeitgebers vom 30. Januar 2004 die Leistungen rechtsprechungsgemäss ohne Rückkommenstitel in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision ex nunc et pro futuro einstellen (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen). Weitere Ausführungen zur zwischen den Parteien strittigen Frage nach dem Vorliegen eines Rückfalls und der Beweislastverteilung erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfahrens.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).