Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 29. Mai 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1959, arbeitete seit 1998 als Bauarbeiter bei der A.___ & Co. AG in M.___ (Urk. 7/1 A Ziff. 1-3) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 29. April 2004 zog er sich beim Sprung in einen Graben eine Verletzung am linken Fuss zu (Urk. 7/1 A Ziff. 4; Ziff. 6).
Mit Verfügung vom 14. April 2005 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen (Taggelder und Übernahme von Heilkosten) per 24. März 2005 ein, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden (Urk. 7/28 S. 1 ff.). Die vom Versicherten am 12. Mai 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/29), welche er mit Eingabe vom 7. Juni 2005 ergänzte (Urk. 7/31), wurde mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 abgewiesen (Urk. 7/33 = Urk. 2).
2. Daraufhin erhob der Versicherte am 10. November 2005 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2005 (Urk. 2) und stellte die folgenden Anträge:
1. Es seien der Einspracheentscheid vom 12. August 2005 und die durch diesen bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2005 aufzuheben.
2. Es sei die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin ihre Versicherungsleistungen aus dem Unfall vom 29. April 2004 zu erbringen.
3. Es seien deshalb insbesondere weitere Heilbehandlungen auf Kosten der SUVA anzuordnen, die erforderlichen Abklärungen zu treffen und Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Anschliessend sei ein neuer Entscheid über eine allfällige Invalidität des Beschwerdeführers zu fällen.
4. Das Unfallgeld sei ab dem 24. März 2005 weiterhin auszurichten.
5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem dem Versicherten sowohl mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (Urk. 13) als auch mit Verfügung vom 15. Februar 2006 (Urk. 19) Frist zur Einreichung von Belegen beziehungsweise zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung angesetzt wurde, wurde dieses mit Verfügung vom 11. April 2006 abgewiesen (Urk. 22). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. April 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen. Unter Umständen ist eine Adäquanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unfällen vorzunehmen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), ist die Adäquanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unfällen zu prüfen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen. Dies hat sinngemäss auch bei als leicht einzustufenden Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu gelten (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b).
1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggeldleistungen und auf Übernahme von Heilbehandlungen durch die SUVA über den 24. März 2005 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem Unfall vom 29. April 2004 und den Beschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, auf welchen die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (vgl. Urk. 7/28), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 19. Mai 2004 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2004 bei seiner Arbeit in einen Graben gesprungen ist und beim Aufsetzen den linken Fuss übertreten hat (Urk. 7/1 A Ziff. 40-6). Einen Tag nach dem Unfallereignis, am 30. April 2004, meldete er sich aufgrund von anhaltenden Schmerzen auf der Notfallstation des Spitals B.___. Anlässlich der durchgeführten Untersuchungen wurde am linken oberen Sprunggelenk (OSG) ein Supinationstrauma diagnostiziert und festgehalten, dass am gleichen Fuss bereits ein Status nach Supinationstrauma bestehe (2003). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer bis zum 5. Mai 2004 als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Aufgrund der Ferienabwesenheit des Hausarztes wurde eine erste Nachkontrolle im Spital B.___ abgemacht (Urk. 7/2).
3.2 Im Ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Juli 2004 nannte Dr. C.___, Chirurgie, Spital B.___, die Diagnose einer Distorsion des OSG mit persistierenden Schmerzen (Urk. 7/4 Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer werde zur Zeit unter anderem physiotherapeutisch behandelt. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % sei per 22. Juli 2004 vorgesehen (Urk. 7/4 Ziff. 3 lit. a; Ziff. 4 lit. a).
3.3 Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/9), Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, wiederholte im Zwischenbericht vom 12. Oktober 2004 die von Dr. C.___ gestellte Diagnose. Der Beschwerdeführer leide noch unter Schmerzen, ohne wesentliche Schwellung; er habe eine schwere Arbeit. Unfallfremde Faktoren würden beim Heilungsverlauf nicht mitspielen. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen sei, liess Dr. D.___ offen (Urk. 7/11 Ziff. 1-2; Ziff. 4 lit. a).
3.4 Sodann geht aus dem Bericht des Spitals B.___ vom 27. Oktober 2004 hervor, dass sich der Beschwerdeführer wegen weiter anhaltenden Schmerzen nach einem OSG-Supinationstrauma links mit Verdacht auf Knorpelschaden (CT vom 27. Juli 2004) bis zum 27. Juli 2004 im Spital B.___ in Behandlung befunden habe. Es sei ihm bis zum 21. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, da er sich bis dahin in intensiver physiotherapeutischer Behandlung befunden habe. Nach Abschluss der Behandlung sei der Beschwerdeführer durch den Hausarzt weiter behandelt worden (Urk. 7/12). Dr. med. E.___, Radiologie, Universitätsklinik F.___, welcher am 27. Juli 2004 im Auftrag der Ärzte des Spitals B.___ die Arthro-Computertomographie des linken OSG durchführte, stellte beim Beschwerdeführer weitgehend unauffällige Verhältnisse mit lediglich sehr kleiner osteochondraler Läsion medial im Talus fest. Freie Gelenkskörper würde keine vorliegen (Urk. 7/17).
3.5 Am 2. Dezember 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, statt. In seiner gleichentags erstellten Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer habe mehrere Distorsionstraumata des linken OSG erlitten, letztmals am 29. August 2004. Die röntgenologischen Untersuchungen und CT-Untersuchungen hätten keine ossären Veränderungen bei unauffälligen Gelenksverhältnissen ergeben, jedoch leichte degenerative Veränderungen, vor allem an der medialen Talusschulter. Trotz adäquaten physiotherapeutischen Massnahmen habe nur eine unwesentliche Verbesserung der subjektiven Beschwerden, der Belastungsfähigkeit und des Bewegungsumfanges stattgefunden (Urk. 7/22 S. 3).
Die Untersuchung habe praktisch blande Verhältnisse bezüglich Kontur und Trophik gezeigt; es sei aber eine leichte Druckdolenz über dem medialen und lateralen Bandapparat des OSG festgestellt worden. Ausser minimalen degenerativen Veränderungen im OSG, an der vorderen Tibiakante und an der medialen Talusschulter mit minimaler osteochondraler Läsion, aber erhaltenem Knorpelüberzug, seien in den Röntgenuntersuchungen keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die bisherigen Untersuchungen würden aber keinen Aufschluss über den Bandapparat geben (Urk. 7/22 S. 3).
Der Beschwerdeführer brauche regelmässig Schmerzmittel. Es werde eine passive Physiotherapie durchgeführt, welche bei praktisch blanden Verhältnissen keinen Sinn mache. Ferner bewirke diese im Rahmen von degenerativen Veränderungen eher eine Reizsituation. Aufgrund des Verlaufes und der Untersuchungen seien die aktuellen Beschwerden kaum erklärbar. Allerdings sei es bis heute versäumt worden, den Bandapparat schlüssig abzuklären, so dass er den Beschwerdeführer in die Fuss-Sprechstunde der Orthopädischen Klinik F.___ anmelden werde, einerseits zur abschliessenden orthopädischen Beurteilung und andererseits zur bildgebenden Diagnostik bezüglich des Bandapparates. Nach Vorliegen dieser Untersuchungen könne zur Arbeitsfähigkeit und zur Belastungsfähigkeit Stellung genommen werden (Urk. 7/22 S. 3).
Es sei bis zum aktuellen Zeitpunkt - also bis zum Dezember 2004 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Aufgrund des Verletzungsmusters und des Verlaufes sei eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Es müsse aber - mehr aus rechtlichen als aus medizinischen Gründen, da eine Verletzung kaum vorhanden sei - eine MRI-Untersuchung nachgeholt werden, so dass bis zum Abschluss der Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde. Er habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf ihn zukommen werde (Urk. 7/22 S. 4).
3.6 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. Februar 2005 in der Fusssprechstunde der Uniklinik F.___ durch Dr. med. H.___, Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, untersucht (Urk. 7/23 S. 1 oben). Die beiden Ärzte hielten fest, dass zur Zeit noch ein unklares Beschwerdebild bestehe. Die in den konventionellen und CT-Bildern nachgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen im OSG-Bereich würden die heute erhobenen Befunde und das Beschwerdebild nicht eindeutig erklären. Ausserdem sei vorwiegend ein Nachtschmerz verzeichnet worden, welcher für die Arthrose eigentlich eher untypisch sei. Aus diesem Grunde werde die Durchführung einer MRI-Untersuchung des linken Rückfusses empfohlen, um eine Nekrose im Fussbereich ausschliessen zu können (Urk. 7/23 S. 2).
Dementsprechend wurde am 3. März 2005 an der Uniklink F.___ ein MRI durchgeführt. Dr. H.___ und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, hielten hierzu im Bericht vom 24. März 2005 fest, dass MR-tomographisch Zeichen der stattgefundenen Distorsion am linken oberen Sprunggelenk zu sehen seien. Es bestünden keine Osteonekrose und keine okkulten Frakturen. Der Knorpel sei in gutem Zustand. Sie würden keine klaren morphologischen Korrelate für die angegebenen Beschwerden finden. Es bestehe ein Verdacht auf eine funktionelle Komponente. Die beiden untersuchenden Ärzte schlugen dem Beschwerdeführer daher vor, eine Rehabilitationsbehandlung mit gleichzeitiger Schmerztherapie durchzuführen (Urk. 7/24 S. 2).
3.7 Aufgrund der ergänzten medizinischen Abklärungen erklärte der Kreisarzt Dr. G.___ im Bericht vom 11. April 2005, dass sämtliche durchgeführten Untersuchungen (Röntgen Calcaneus, Fuss, Arthro-CT, MRI OSG) keine wesentlichen pathologischen Veränderungen ergeben hätten, welche die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2004 angegebenen Beschwerden hätten erklären können. Damit sei mit der Berichterstattung der Uniklinik F.___ vom 24. März 2005 - aufgrund der Unfallfolgen - von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die angegebenen Beschwerden würden einer Schmerzausweitung oder Schmerzverarbeitungsstörung entsprechen, nicht aber Unfallfolgen nach leichter Alteration des lateralen Bandapparates darstellen, welcher in Kontinuität sei (Urk. 7/27 oben).
Dr. G.___ ging insgesamt davon aus, dass die natürliche Kausalität der Beschwerden ab Dezember 2004 nicht mehr gegeben sei und sich diese mit der definitiven Abklärung und Berichterstattung vom 24. März 2005 nicht mehr auf das Unfallereignis vom 29. April 2004 zurückführen liessen (Urk. 7/27 unten).
4.
4.1 Die Schlussfolgerung des Kreisarztes, wonach die weiter geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss ab März 2005 nicht mehr objektiviert werden und daher nicht vom Unfall herrühren konnten, stützt sich einerseits auf seine eigene Untersuchung vom 2. Dezember 2004 und andererseits auf fachärztliche Berichte der Ärzte des Spitals B.___ und der Uniklinik F.___ (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend).
Aufgrund der CT-Untersuchung vom 27. Juli 2004 hielt der Radiologe Dr. E.___ bereits drei Monate nach dem Unfallereignis zuhanden der Ärzte des Spitals B.___ fest, dass weitgehend unauffällige Verhältnisse vorliegen würden (vgl. Erw. 3.4 vorstehend).
Auch der Fusschirurge Dr. H.___ und seine Ärzte führten anlässlich der Abklärung einer allfälligen Problematik des Bandapparates im Februar 2005 aus, dass die in den konventionellen und CT-Untersuchungen festgestellten beginnenden degenerativen Veränderungen im OSG-Bereich, das vorliegende Beschwerdebild nicht eindeutig erklärten könnten. Aufgrund des im März 2005 durchgeführten MRI schloss Dr. H.___ dann das Vorliegen einer Nekrose sowie das Bestehen okkulter Frakturen aus und hielt gleichzeitig fest, dass sich der Knorpel in gutem Zustand befinde. Da keine klaren morphologischen Korrelate gefunden wurden, äusserte er den Verdacht auf eine funktionelle Komponente (vgl. Erw. 3.6 vorstehend).
4.2 Somit erscheint die Beurteilung des Kreisarztes, wonach der Beschwerdeführer nunmehr unter eine Schmerzausweitung beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung leide und die Beschwerden nicht mehr mit dem Unfallereignis im Zusammenhang stehen würden (vgl. Erw. 3.7 vorstehend), in Anbetracht der Feststellungen der vorher mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen, nachvollziehbar und solide begründet. Sie basiert auf verschiedenen detaillierten fachärztlichen Untersuchungen; so ordnete der Kreisarzt nämlich, obschon das Beschwerdebild bereits zu einem frühen Zeitpunkt unklar war und Hinweise auf eine mangelnde Objektivierbarkeit bestanden, ergänzende Untersuchungen hinsichtlich einer allfälligen Problematik des Bandapparates an und attestierte dem Beschwerdeführer während diesem Zeitraum eine umfassende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erw. 3.5 vorstehend).
An der Überzeugungskraft der Schlussfolgerungen des Kreisarztes vermögen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) noch diejenigen des behandelnden Arztes, Dr. D.___, etwas zu ändern, welcher im Zwischenbericht vom 12. Oktober 2004 festhielt, es würde sich bei den vorhandenen Beschwerden um Unfallfolgen handeln (vgl. Erw. 3.3 vorstehend). Mit dieser Einschätzung vermag er nicht durchzudringen, da ihm, als den Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen behandelnden Arzt, eine hausarztähnliche Stellung zukommt und das Gericht bei derartigen Konstellationen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf, dass der Hausarzt in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die hausärztliche Einschätzung vermag zudem die mehrfachen spezialärztlichen, die ihrerseits auf differenzierten Untersuchungen beruhen, nicht zu entkräften.
Demgemäss ist bezüglich der somatisch bedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Probleme am linken OSG) ab März 2005 das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zu verneinen.
4.3 Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der funktionellen Komponente, das heisst dem psychischen Beschwerdeanteil, welchem gemäss den Ärzten der Uniklinik F.___ mit einem Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum entgegengewirkt werden sollte, kann offen bleiben. Rechtsprechungsgemäss wäre nämlich ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. April 2004 und einer in der Folge aufgetretenen psychischen Problematik nicht adäquat, da das Übertreten eines Fusses, welches in der Palette der verschiedenen Unfälle als banaler Unfall zu bezeichnen ist, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer praktisch während eines Jahres zu 100 % arbeitsunfähig war. Denn beim Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinweg handelt es sich nicht um ein derart ausgeprägtes Kriterium, welches im Sinne der Rechtsprechung für sich alleine zu genügen vermag, um das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zu bejahen. Ferner sind weitere Kriterien, welche insbesondere beim Vorliegen eines leichten Unfalls vorhanden sein müssten, nicht ersichtlich (vgl. Erw. 1.5 vorstehend).
4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die weiter geltend gemachten Beschwerden nach dem 24. März 2005 des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom 29. April 2004 standen. Damit sind dem Beschwerdeführer keine weiteren Leistungen zuzusprechen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid vom 12. August 2005 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).