Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00366
UV.2005.00366

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 21. August 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch
Fausch & Schenkel
Bahnhofstrasse 26, Postfach 106, 8304 Wallisellen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1949 geborene H.___ bezieht infolge eines krankheitsbedingten Gesundheitsschadens im Halswirbelsäulenbereich von der Invalidenversicherung seit 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente, bei einem IV-Grad von 75 % im Jahr 2003 und bei einem IV-Grad von 80 % im Jahr 2004 (vgl. Urk. 9/12-19 und Urk. 9/4). Daneben arbeitete er zu 20 % bei der A.___ GmbH, "___". Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Dezember 2003 erlitt H.___ als Autolenker bei einer Kollision mit einer Rotte von Wildschweinen ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 9/4).
1.2     Die Erstbehandlung nach dem Unfall wegen zunehmender Nackenschmerzen fand am 12. Dezember 2003 bei Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, "___", statt. Dieser diagnostizierte ein cervico-thoracovertebrales Syndrom bei HWS-Distorsionstrauma und eine Exacerbation gut kompensierter Beschwerden bei vorbestehendem chronischem Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation (DH-Operation) C5/6 und C6/7. Eine Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ergab keine frischen Läsionen. Dr. B.___ verschrieb Analgetika und Physiotherapie und bescheinigte dem Versicherten ab 12. Dezember 2003 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/4).
         Ab 22. März 2004 nahm H.___ die Arbeit im bisherigen Rahmen, das heisst zu 20 %, wieder auf (Urk. 9/8).
1.3     Ab 9. Dezember 2004 war H.___ erneut zu 100 % arbeitsunfähig, worauf die Arbeitgeberin am 23. Dezember 2004 einen Rückfall meldete (Urk. 9/20). Dr. B.___ stellte am 19. Januar 2005 infolge schmerzhafter paravertebraler Muskulatur und Druckdolenz der Wirbelkörper der unteren HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) rechts die Diagnose rezidivierende Verschlechterung des chronischen Cervico-/Thorakovertebralsyndroms, Status nach Distorsionstrauma vom Dezember 2003, Status nach Operation DH C5/6 und C6/7 1998 sowie eine Verschlechterung des vorbestehenden Cervicalsyndroms. Dr. B.___ verordnete Physiotherapie/Chiropraktorenbehandlung, ohne eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 9/22). Am 14. Februar 2005 bescheinigte Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, "___", im Arbeitszeugnis UVG eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 31. Dezember 2004. Zudem ging er von einem Behandlungsabschluss in voraussichtlich 8 Wochen aus (Urk. 9/23).
1.4     In der Folge legte die SUVA den Fall dem Kreisarzt Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vor, welcher die Frage nach der Kausalität des Rückfalls in seiner Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2005 verneinte (Urk. 9/24). Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wies die SUVA das Gesuch um Versicherungsleistungen mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Dezember 2003 ab (Urk. 9/30).
1.4     Mit Eingabe vom 14. April 2005 erhob die Krankenversicherung von H.___, die Wincare Versicherungen, Winterthur, Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 9/34), und auch H.___ liess durch Rechtsanwältin Martina Fausch, Wallisellen, mit Eingabe vom 22. April 2005 Einsprache erheben (Urk. 9/36).
1.5     In der Folge legte die SUVA den Fall erneut Kreisarzt Dr. D.___ vor, welcher in seiner Beurteilung vom 13. Mai 2005 die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2003 und den cervico-thoracalen Beschwerden lediglich für möglich, nicht aber für wahrscheinlich hielt (Urk. 9/40).
1.6     Die Wincare zog ihre Einsprache - nachdem ihr die schriftliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 13. Mai 2005 zugestellt worden war - mit Schreiben vom 14. Juni 2005 zurück (Urk. 9/44). Nachdem seitens des Versicherten an der Einsprache festgehalten worden war (Urk. 9/45), wies die SUVA diese mit Entscheid vom 12. August 2005 (Urk. 9/46 = Urk. 2) ab.

2.
2.1     Am 11. November 2005 erhob der Versicherte durch Rechtsanwältin Martina Fausch Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
"1.   Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2005 sei vollumfänglich aufzuheben.
 2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm aus dem Schadenereignis vom 11. Dezember 2003 zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
 3.    Eventualiter sei für die Feststellung des natürlichen respektive des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2003 und den vom Beschwerdeführer gemeldeten cervico-thoracalen Beschwerden ein medizinisches Obergutachten einzuholen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die mit der Rückfallmeldung vom 23. Dezember 2004 von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gemeldete Arbeitsunfähigkeit ab 9. Dezember 2004 und die von Dr. B.___ erhobenen Befunde auf den Unfall vom 11. Dezember 2003 zurückzuführen sind und damit einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers begründen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid (Urk. 2 und Urk. 7) damit, dass keine Rückfallkausalität zum Unfall vom 11. Dezember 2003 vorliege. Die vorübergehende Verschlechterung der vorbestandenen Beschwerden sei im März 2004 abgeklungen und es habe keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestanden. Die ab Dezember 2004 geltend gemachten Beschwerden seien im Rahmen des Vorzustandes erklärbar, insbesondere da keine Brückensymptome ausgewiesen seien. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 20 % gleich wie vor dem Unfall vom 11. Dezember 2003. Da das Unfallereignis keine strukturellen Läsionen verursacht habe, sei eine wahrscheinliche Unfallkausalität nicht nachgewiesen. Zudem reiche eine bloss zeitliche Zuordnung nicht als rechtsgültiger Beweis.
2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), im Gegensatz zum Kreisarzt Dr. D.___ würden die beiden behandelnden Ärzte die Ansicht vertreten, das Thorakovertebralsyndrom sei unzweifelhaft Folge des Autounfalls vom 11. Dezember 2003. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall nie wegen Schmerzen der Brustwirbelsäule in Behandlung gewesen und sofort nach dem Unfall sei eine ausgeprägte Druckdolenz der oberen und mittleren Brustwirbelsäule bis Th 7 reichend festgestellt worden, und auch die paravertebrale Muskulatur sei absteigend bis auf Höhe Th 7 beidseits stark druckempfindlich gewesen. Zudem sei auf den Röntgenaufnahmen eine skoliotische Abweichung der mittleren Brustwirbelsäule mit entsprechenden osteochondrotischen Veränderungen ersichtlich.
3.
3.1     Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 9/40) legte in seiner Beurteilung vom 13. Mai 2005 dar, dass zwischen dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2003 und der Symptomatik, beschrieben im Januar 2005, kein Zusammenhang bestehe: es seien keine strukturellen posttraumatischen Läsionen feststellbar, der Verlauf (keine dokumentierten ärztlichen Behandlungen zwischen dem 22. März 2004 und der Rückfallmeldung im Dezember 2004/Januar 2005) weise nicht auf einen Rückfall hin, zudem sei die Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Behandlungen auf dem selben Niveau wie vor dem Unfall. Der dokumentierte Vorzustand bei chronischem cervikothorakovertebralem Syndrom erkläre hingegen die im Rahmen des Rückfalls geltend gemachten Symptome genügend. Zusammenfassend führte er unter Hinweis auf den Behandlungsabschluss im März 2004 bei voller (richtig: bisheriger) Arbeitsfähigkeit, ohne Beschwerden und Behandlungen in den folgenden Monaten aus, die im Januar 2005 beschriebene Symptomatik sei unspezifisch und nicht mit dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2003 erklärbar. Vielmehr sei durch das Unfallereignis eine vorübergehende, schwerere Symptomatik ausgelöst worden, welche nach einer lediglich wenige Monate dauernden Behandlung wieder auf die Ausgangsbeschwerden zurückgegangen sei (Status quo sine). Strukturelle Läsionen seien durch das Unfallereignis keine nachgewiesen. Der Vorzustand nach Diskushernienoperation C5/C6, C6/C7 bei chronischem Cervicothoracovertebralsyndrom erkläre die Symptomatik ab Januar 2005 vollumfänglich.
3.2
3.2.1   Im Bericht vom 26. Januar 2004 über die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2003 diagnostizierte Dr. B.___ ein Cervicothorakovertebral-Syndrom bei HWS-Distorsiontrauma vom 11. Dezember 2003, vorbestehend chronisches Cervical-Syndrom und Status nach DH-Operation C5/6 und C6/7. Der Beschwerdeführer habe als Beschwerden zunehmende Nackenschmerzen angegeben. Als Befund gab er eine muskuläre Druckdolenz beim cervicothorakalen Übergang beidseits, Druckdolenz HWK 7 bis BWK 4 sowie eine schmerzhafte Beweglichkeit an. Zur Kausalität führte Dr. B.___ aus, es liege eine Exacerbation vorbestehend gut kompensierter Beschwerden vor, und er prognostizierte den Behandlungsabschluss voraussichtlich in 8-12 Wochen (Urk. 9/4).
3.2.2   In seinem nächsten Bericht vom 17. März 2004 führte Dr. B.___ bei praktisch unveränderter Diagnose, das heisst ohne Erwähnung des in seinem Bericht vom 26. Januar 2004 (Urk. 9/4) noch erhobenen cervicothorakalen Syndroms, einen hartnäckigen Schmerzverlauf bei vorgeschädigter HWS an und verschrieb weiterhin Physiotherapie. Er bemerkte insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorschädigung nur 20  % arbeitsfähig sei. Dieses Pensum nehme der Beschwerdeführer ab 22. März 2004 versuchsweise wieder auf (Urk. 9/8).
3.2.3   Dr. B.___ diagnostizierte schliesslich in seinem Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 19. Januar 2005 eine rezidivierende Verschlechterung des chronischen Cervicovertebralsyndroms/Thorakovertebralsyndroms, Status nach Distorsionstrauma 12/03 und Status nach Operation DH C5/6 und C6/7 1998 und erklärte zur Kausalität, es liege eine Verschlechterung des vorbestehenden Cervicalsyndroms vor. Zudem verneinte er eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/22).
3.2.4   Der Beschwerdeführer liess ein weiteres Arztzeugnis vom 9. November 2005 betreffend den Unfall vom 11. Dezember 2003 einreichen, welches Dr. B.___ der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hatte zukommen lassen. Darin führte Dr. B.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1998 behandle und dieser vor dem Unfall noch nie über Beschwerden der Brustwirbelsäule geklagt habe. Nach dem genannten Unfall seien eine ausgeprägte Druckdolenz der oberen und mittleren Brustwirbelsäule bis Th 7 reichend festgestellt worden sowie eine stark druckempfindliche paravertebrale Muskulatur absteigend bis Höhe Th 7. Nach dem Unfall sei schwerpunktmässig die Brustwirbelsäule therapiert worden. Deshalb bestehe für die anhaltenden Beschwerden mit Schwerpunkt Brustwirbelsäule eine eindeutige Kausalität mit dem Unfall vom 11. Dezember 2003 (Urk. 3/3).
3.3
3.3.1   Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 14. Februar 2005 folgende Befunde an: Neurostatus ohne Befund, freie Mobilität der Wirbelsäule, Druckdolenz Th 7, und stellte die Diagnose thorakovertebrales Syndrom. Angegeben habe der Beschwerdeführer thorakale Schmerzen. Die Erstbehandlung hatte am 22. November 2004 stattgefunden; eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer vom 4. bis 31. Dezember 2004 (Urk. 9/23).
3.3.2   Dr. C.___ nahm in seinem Schreiben vom 10. November 2005 an den Beschwerdeführer Stellung zum Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2005 (Urk. 3/4). Er diagnostizierte ein traumabedingtes thorakovertebrales Syndrom. Die degenerativen Veränderungen der mittleren BWS bei statischer Insuffizienz hätten durch die axiale Stauchung beim Unfall eine Überbeanspruchung erfahren. Die Schmerzen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall im Dezember 2003 zurückzuführen, da sowohl die temporale Komponente wie auch die Beschwerden übereinstimmen würden.

4.       In Bezug auf einen streitigen Rückfall kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Oktober 2004 in Sachen D., U 163/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
4.1     Der Beschwerdeführer nahm nach dem Unfall vom 11. Dezember 2003 seine Arbeit nach Abschluss der medizinischen Behandlung im bisherigen Rahmen, d.h. zu 20 %, am 22. März 2004 wieder auf (Urk. 9/8). Auch am 19. Januar 2005 bestätigte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Rahmen, indem er ihm wegen des gemeldeten Rückfalls keine neue Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/22). Dr. C.___ erklärte den Beschwerdeführer ab 31. Dezember 2004 wieder im bisherigen Rahmen als arbeitsfähig (Urk. 9/23). Die Rückfallmeldung datiert vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/20). Damit zeigt sich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab März 2004 trotz des geltend gemachten Rückfalls lediglich mit einer rund dreiwöchigen Unterbrechung im Dezember 2004 wieder auf dem Niveau wie vor dem Unfall war. Der geltend gemachte Rückfall hatte auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit keinen relevanten Einfluss.
4.2     Dr. C.___ geht davon aus, die unbestrittenermassen vorbestandenen degenerativen Veränderungen der mittleren BWS bei statischer Insuffizienz hätten durch die axiale Stauchung beim Unfall eine Überbeanspruchung erfahren (Urk. 3/4). Im Bericht von Dr. B.___ über die Erstbehandlung vom 12. Dezember 2003 und auch in seinem Zwischenbericht vom 17. März 2004 (Urk. 9/8) ist mit keinem Wort von einer axialen Stauchung der Wirbelsäule die Rede, sondern von einer Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 9/4). Eine signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, ist jedoch nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (Urteil des EVG vom 28. September 2005 in Sachen M., U 248/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die von Dr. B.___ anlässlich der Konsultation vom 12. Dezember 2003 angefertigten Röntgenbilder zeigten aber keine frischen Läsionen (siehe Urk. 9/4).
         Dr. B.___ erklärte in seinem Bericht vom 19. Januar 2005 zur Kausalität, es liege eine Verschlechterung des vorbestehenden Cervicalsyndroms vor (Urk. 9/22). Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, beantwortete Dr. B.___ jedoch explizit nicht, dies im Gegensatz zu seinem Zwischenbericht vom 17. März 2004, als er noch klar festgehalten hatte, im Heilungsverlauf spielten unfallfremde Faktoren mit (hartnäckiger Schmerzverlauf bei vorgeschädigter Halswirbelsäule; siehe Urk. 9/8 Ziff. 2). Es ist nun nicht einzusehen, weshalb noch im März 2004, gute drei Monate nach dem Unfall vom 11. Dezember 2003, unfallfremde Faktoren offenkundig eine Rolle spielten, im Januar 2005 bei praktisch identischen Befunden jedoch nicht (mehr). In seinem Schreiben vom 9. November 2005 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erwähnt Dr. B.___ unter anderem, bereits bei seiner Erstuntersuchung habe er nebst Druckdolenzen der mittleren und unteren Halswirbelsäule bzw. der paravertebralen Muskulatur eine ausgeprägte Druckdolenz der oberen und mittleren Brustwirbelsäule bis Th 7 reichend gefunden und die paravertebrale Muskulatur absteigend bis auf Höhe Th 7 sei stark druckempfindlich gewesen (Urk. 3/3). Eine "ausgeprägte" Druckdolenz und eine "starke" Druckempfindlichkeit waren jedoch in seinem Arztzeugnis vom 16. Januar 2004 nicht angeführt (Urk. 9/4). Genau so wenig hatte Dr. B.___ in seinen Berichten vom 16. Januar 2004 und vom 17. März 2004 (Urk. 9/8) je ein Stauchungstrauma der Wirbelsäule diagnostiziert, sondern immer nur von einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule gesprochen. Auf diesem Hintergrund seiner eigenen ursprünglichen Berichte ist die Feststellung von Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 9. November 2005, am 11. Dezember 2003 sei es zu einem Distorsions- und Stauchungstrauma der Wirbelsäule gekommen, nicht glaubhaft, vor allem auch deshalb nicht, weil Dr. B.___ offensichtlich von einem Sachverhalt auszugehen scheint, welcher so nicht aktenkundig ist.
        
         Zum Unfall vom 11. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer erklärt (Urk. 9/6), er habe versucht, nach einer Vollbremsung einen Gegenstand (ein Wildschwein), welcher auf der Fahrbahn gelegen hatte, nicht mit den Rädern, sondern in der Mitte des Autos zu überfahren. Vermutlich sei dadurch sein Auto angehoben worden und vermutlich habe er den Kopf an das Fahrzeugdach geschlagen (Urk. 9/6). Von einem Kopfanprall des Beschwerdeführers ist denn auch weder im Unfallaufnahme-Protokoll der Kantonspolizei X.___ vom 11. Dezember 2003 (Urk. 9/5) noch in den Arztberichten von Dr. B.___ (Urk. 9/4 und Urk. 9/8) die Rede. Ein selbst vom Beschwerdeführer lediglich vermuteter, aber nirgends dokumentierter Kopfanprall am Fahrzeugdach genügt jedoch nicht, um daraus nachträglich, das heisst fast ein Jahr nach dem Unfall, ein Stauchungstrauma der Wirbelsäule abzuleiten. Die aufgrund des Unfalls ausgeführten Reparaturen am Auto beliefen sich zunächst auf Fr. 1'919.--, wobei später noch der Kondensor für die Klimaanlage ersetzt werden musste, was insgesamt zusätzliche Kosten von Fr. 980.-- verursachte (Urk. 8/1/3-4). Unter Berücksichtigung der bereits für den Lackschaden (vgl. Urk. 8/2/1-2) anfallenden Kosten ist auch aufgrund des Schadenbildes (Urk. 8/2/1-3) von einem eher leichten Unfall auszugehen.
4.3     Hinsichtlich des geltend gemachten Rückfalls ist überdies festzustellen, dass den Akten lediglich unspezifische Beschwerden, jedoch keine Brückensymptome entnommen werden können. Nachdem zudem der Beschwerdeführer bereits im März 2004 seine Arbeitstätigkeit im bisherigen Rahmen (20 %) wieder hatte aufnehmen können, war damit der Status quo sine erreicht. Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig (Urteil des EVG vom 9. Dezember 2004 in Sachen M., U 344/03, Erw. 3.2.1). Kann ein Cervikothorakovertebralsyndrom keinen unfallspezifischen Verletzungen zugeordnet werden und liegt auch kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder "äquivalenter" Mechanismus vor, übernimmt der Unfallversicherer den durch das Ereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des EVG vom 9. Dezember 2004 in Sachen M., U 344/03, Erw. 3.2.2). Obwohl Dr. B.___ in seinem Bericht über die Erstbehandlung des Beschwerdeführers ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert hatte (Urk. 9/4), muss auf Grund der von ihm erhobenen Befunde davon ausgegangen werden, dass nach dem Unfall vom 11. Dezember 2003 kein dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule äquivalenter Mechanismus vorgelegen hatte, da der Beschwerdeführer ausser über zunehmende Nackenschmerzen nicht über andere spezifische Beschwerden (siehe BGE 117 V 360 Erw. 4b) geklagt hatte. Das erhobene Cervikothorakovertebralsyndrom kann auch unbestrittenermassen keinen unfallspezifischen Verletzungen zugeordnet werden, eine organische Schädigung liess sich nach dem Unfall vom 11. Dezember 2003 nicht feststellen (siehe Urk. 9/4). Nach Abschluss der Erstbehandlung im März 2004 werden keine Symptome oder Symptomfragmente im Intervall zum Rückfall im Dezember 2004 mehr erwähnt. Die Druckdolenz beim cervicothorakalen Übergang beidseits und am Übergang von HWK 7 zu BWK 1-4 ist mit dem Kreisarzt Dr. D.___ ausreichend nachvollziehbar aufgrund der Vorschädigung im HWS- und BWS-Bereich, beziehungsweise der Jahre vor dem Unfall (1998) erfolgten Operation der Diskushernien C5/6 und C6/7.
4.4     Der schliesslich vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, vor dem Unfall vom 11. Dezember 2003 habe er nie Beschwerden im Brustwirbelsäulenbereich gehabt (vgl. Urk. 1), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität im Übrigen nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Formel "post hoc ergo propter hoc" beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 406, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den mit Rückfallmeldung vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/20) geltend gemachten gesundheitlichen Störungen (Urk. 9/22) und dem Unfall vom 11. Dezember 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Das erhobene Cervikothorakovertebralsyndrom kann keinen unfallspezifischen Verletzungen zugeordnet werden, ebenso wenig verursachte der Unfall ein Schleudertrauma oder einen "äquivalenten" Mechanismus, Brückensymptome sind nicht ausgewiesen (siehe Erw. 4.3).

6.       Der Einspracheentscheid vom 12. August 2005 erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Martina Fausch
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).