UV.2005.00369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 8. Januar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene S.___ war seit dem 1. März 1992 bei der Z.___ als Mitarbeiter im Umzugswesen angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 10/1).
         Am 15. Dezember 2000 fiel er vom Stuhl, auf dem er für Reinigungsarbeiten gestanden hatte (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/7). Der noch am Unfalltag konsultierte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Distorsion des rechten Fusses. Am 4. Januar 2001 wurde die Behandlung abgeschlossen, ab dem 8. Januar 2001 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztzeugnis UVG vom 22. Januar 2001, Urk. 10/2).
         Am 4. September 2001 liess der Versicherte der SUVA einen Rückfall melden (vgl. Urk. 10/3). Am 11. Juni 2002 wurde wegen unklarer Schmerzen und Schwellungen im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) eine arthroskopische Gelenktoilette durchgeführt, wobei eine Synovitis und eine schwere Knorpelschädigung im ventralen Abschnitt des rechten oberen Sprunggelenks festgestellt wurden (vgl. Arthroskopiebericht Klinik Y.___ vom 11. Juni 2002, Urk. 10/25). Am 6. November 2002 wurde in der Klinik X.___ operativ eine Revision des rechten OSG, eine Synovectomie sowie eine Anbohrung und ein Débridement der anteromedialen Knorpelläsion vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 7. November 2002, Urk. 10/35, Austrittsbericht vom 14. November 2002, Urk. 10/34).
         Vom 22. Januar 2003 bis 25. Februar 2003 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik W.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 4. März 2003, Urk. 10/44). Zur Stabilisierung des weiterhin schmerzhaften OSG wurde am 21. Mai 2003 in der Klinik V.___ eine Arthrodese durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 22. Mai 2003, Urk. 10/54, Austrittsbericht vom 3. Juni 2003, Urk. 10/55). Vom 19. November 2003 bis 17. Dezember 2003 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik W.___ (vgl. Urk. 10/75). Vom 11. bis 21. Oktober 2004 hielt der Versicherte sich auf eigenen Wunsch in einer Anstalt für Physikalische und Rehabilitations-Therapie in Albanien auf (vgl. Urk. 10/113, Urk. 10/109).
         Mit Verfügung vom 2. März 2005 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2005 basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32 % eine Invalidenrente und für eine Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (vgl. Urk. 10/128). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung betreffend die Rentenhöhe erhobene Einsprache (vgl. Urk. 10/128b, Urk. 10/133) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. August 2005 (Urk. 2) ab.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren (Invalidenrente) des Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2005 (Urk. 10/137) aufgrund des zu geringen Invaliditätsgrades von 32 % ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 4. August 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte am 14. November 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1.         Dem Versicherten sei ab dem 1.4.2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung in Höhe von 66 % auszurichten und nicht lediglich eine solche in Höhe von 32 %, zuzüglich Zinsen seit dem 1.4.2005.
2.         Eventualiter sei bezüglich Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben oder die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Unter den gesetzlichen Folgen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2006 (Urk. 9) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die mit Verfügung der SUVA vom 2. März 2005 (Urk. 10/128) zugesprochene Integritätsentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe der Invalidenrente.

2.
2.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.2     Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.
3.1     Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen unter Hinweis auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 16. August 2004 (Urk. 10/97) beziehungsweise vom 19. Oktober 2004 (Urk. 10/111) mit der Begründung, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 2 S. 5). Setze man das aufgrund von DAP-Zahlen für eine entsprechende Arbeitstätigkeit ermittelte Invalideneinkommen in Bezug zum gemäss Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers im Jahr 2004 geltenden Valideneinkommen, so resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad beziehungsweise eine Invalidenrente von 32 % (vgl. Urk. 2 S. 6).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die nach wie vor starken Beschwerden im rechten Fuss verunmöglichten es ihm aktuell und wohl auch noch während der nächsten zwei bis drei Jahre, ganztags zu arbeiten. Er müsse den Fuss, der immer wieder anschwelle, zwischendurch hoch lagern; zu dessen absoluter Entlastung müsse er sich auch tagsüber öfters hinlegen. Zudem leide er schmerzbedingt unter Schlafstörungen und fühle sich daher am Morgen nicht erholt. Die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ sei nicht nachvollziehbar; bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit sei auf die weiteren medizinischen Berichte, insbesondere die Beurteilung von Dr. B.___, abzustellen. Demnach bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 66 % resultiere (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

4.
4.1 Betreffend die über den 1. April 2005 andauernde Gesundheitsstörung beziehungsweise den daraus resultierenden und vorliegend strittigen Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
         Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 19. November 2003 bis 17. Dezember 2003 zum zweiten Mal stationär in der Rehaklinik W.___ aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 23. Dezember 2003 (Urk. 10/75) folgende Diagnosen:
            A.   Unfall vom 15.12.2000: Sturz vom Stuhl    -   OSG Distorsion Fuss rechts          -   11.06.2002: Synovitis und schwere Knorpelschädigung im ventralen          Abschnitt des rechten oberen Sprunggelenkes (Arthroskopie) mit Ge-        lenktoilette (Arthrodese zu diskutieren)        -   07/02 OSG-Instillation         -   06.11.2002 Revision rechtes OSG, Synovektomie, Anbohrung und           Débridement der anteromedialen Knorpelläsion         -   21.05.2003 Arthrodese OSG rechts     -   Rückfallmeldung am 11.07.2001      B.   Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion
         Aktuell bestünden belastungsabhängige Schmerzen im rechten OSG und USG mit Schwellung mit Muskelatrophie. Der Patient empfinde zudem subjektiv nach dem stationären Aufenthalt eine Zunahme der Schmerzen (vgl. Urk. 10/75 S. 1).
         In seinem angestammten Beruf als Zügelmann sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien ihm vornehmlich sitzende, wahrscheinlich zeitlich begrenzte Tätigkeiten. Genauer könne die Zumutbarkeit aktuell nicht beurteilt werden, da der Endzustand wahrscheinlich noch nicht erreicht sei. Als Zügelmann werde der Patient voraussichtlich nicht mehr arbeiten können; generell werde er auch nach einer Besserung der Symptomatik wohl keine Schwerarbeit mehr ausführen können (vgl. Urk. 10/75 S. 2).
4.2     Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 10/138), stellte am 5. Februar 2004 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/80 S. 1):
            -   Chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss     -   OSG-Arthrodese rechts 21.05.03      -   Lumbovertebralsyndrom
         Die Beurteilung der Situation sei schwierig. Die schuhtechnische Versorgung sei zweckmässig und werde vom Patienten auch als hilfreich eingestuft. Obwohl das obere Sprunggelenk stabil durchgebaut sei, sei der ganze Fuss - bei einem in der Zwischenzeit chronifizierte Schmerzsyndrom - schmerzhaft und nicht belastbar. Sinnvoll sei in dieser Situation eine Schmerztherapie. Bis auf weiteres bleibe es bei der 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/80 S. 1 f.).
4.3   Nachdem sich der Beschwerdeführer - ohne nennenswerten Erfolg (vgl. Urk. 10/95) - einige Male in der Schmerzsprechstunde von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Schmerzpraxis Klinik X.___, hatte behandeln lassen (vgl. Bericht vom 20. Juli 2004, Urk. 10/91), wurde er am 16. August 2004 von Kreisarzt Dr. A.___ untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht (Urk. 10/97) fest, es bestehe nach wie vor eine chronifizierte Beschwerdesymptomatik, welche sich nach Angabe des Beschwerdeführers noch verschlimmert habe. Dieser weise einen pathologischen Gang mit aussenrotiertem Fuss auf. Nach längerem Stehen zeige sich eine vermehrte rötlich leicht livide Verfärbung. Um zu prüfen, ob ein Morbus Sudeck vorliege, müsse eine Szintigraphie durchgeführt werden. Allenfalls sei eine partielle Metallentfernung angezeigt. Eine Rentenbegehrlichkeit bestehe wohl nicht; der Beschwerdeführer sei selber langsam verzweifelt über die Situation. Er habe ihm geraten, sich ernsthaft über eine alternative Arbeitstätigkeit Gedanken zu machen (vgl. Urk. 10/97 S. 2).
4.4     Die Skelettszintigraphie vom 3. September 2004 (Urk. 10/104) ergab keinen aktiven Morbus Sudeck. Der Befund an der lateralen linken Fusswurzel weise auf eine aktuelle Überlastung, am ehesten im Cuboid-Metatarsale V-Gelenk, hin. Zudem bestehe wahrscheinlich ein leichter schmerzbedingter Vasospasmus in der distalen rechten unteren Extremität, was jedoch nicht mit einem "kalten" Sudeck gleich zu setzen sei (vgl. Bericht Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, Urk. 10/104).
4.5     In Ergänzung zu seinem Bericht vom 16. August 2004 (Urk. 10/97) hielt Kreisarzt Dr. A.___ am 19. Oktober 2004 fest, es gebe keine Möglichkeit mehr, den Zustand nennenswert zu verändern. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit, bei welcher er abwechselnd sitzen, stehen beziehungsweise gehen könne. Die Dauer der stehenden respektive gehenden Position solle einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und möglichst auf den ganzen Tag verteilt sein. Nicht möglich seien Arbeiten in hockender oder kniender Stellung. Häufiges Treppensteigen sei zu vermeiden (vgl. Urk. 10/111).
         Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Integritätsschadens hielt Dr. A.___ ebenfalls am 19. Oktober 2004 fest, der Beschwerdeführer weise einen pathologischen Gang mit aussenrotiertem Fuss aus. Die freie Gehstrecke ohne Stöcke betrage lediglich 100 bis 150 Meter (vgl. Urk. 10/112).
4.6     Nach Kenntnisnahme der Befunde der Skelettszintigrapie vom 3. September 2004 (Urk. 10/104) verzichtete Dr. D.___ auf eine erneute Behandlung des Beschwerdeführers, da sich keine neuen Aspekte ergeben hätten (vgl. Schreiben der SUVA vom 9. November 2004, Urk. 10/115).
4.7     Am 7. Februar 2005 hielt Prof. Dr. C.___ fest, der Patient habe ihn wegen persistierender Schmerzen erneut konsultiert. Bei Rekapitulation der orthopädisch-chirurgischen, schmerz- und röntgentherapeutischen Massnahmen sowie der selbst initiierten Akupunkturbehandlung zeige sich, dass bei dieser Schmerzkrankheit alle Therapieansätze erfolglos seien. Besserung bringen könne vielleicht noch eine psychologische Schmerzverarbeitungstherapie; eine solche scheine dem Patienten allerdings nicht sehr zu behagen. Für die Versicherung sei der Zeitpunkt gekommen, den Fall abzuschliessen (vgl. Urk. 10/122).
4.8     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gab am 5. April 2005 auf entsprechende Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, dieser müsse und könne früher oder später wieder eine - leichte und abwechslungsreiche - Arbeit aufnehmen. Der Patient müsse dabei sitzen, herumgehen und sich regelmässig bewegen können. Der Fuss werde natürlich weiterhin monate-, wenn nicht gar jahrelang immer wieder anschwellen und entsprechend Schmerzen auslösen. Dies sei aber auch dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe, herumsitze und sich körperlich nicht betätige. Auch wenn der Patient die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für völlig unmöglich halte, was aufgrund der Schmerzen nachvollziehbar sei, müsse man ihn zu diesem Schritt ermuntern und allenfalls eine Umschulung in die Wege leiten. Die von der SUVA festgesetzte Rente sei zu tief. Angemessen sei eine 50%ige Rente, welche dem Beschwerdeführer eine Umschulung und Neueingliederung ermöglichte; aus juristischer Sicht sei dies aber wahrscheinlich kaum realistisch (vgl. Anhang zu Urk. 10/133).
4.9     Am 7. September 2005 untersuchte Prof. Dr. C.___ den Beschwerdeführer erneut. In seinem Bericht vom 8. September 2005 (Urk. 10/138) hielt er fest, der Patient klage weiterhin über Schmerzen; belastungsabhängig träten auch Schwellungen auf. Die Spritzen des Hausarztes zeigten keine Wirkung mehr. Der Fuss sei reizlos und schwellungsfrei. Die Schmerzen an der distalen Tibia könnten keiner organischen Ursache zugeordnet werden. Das rechte untere Sprunggelenk sei gut beweglich, das Osteosynthesematerial sei nicht speziell druckdolent. Er habe dem Patienten erneut dargelegt, dass operative Massnahmen keine Lösung seien.
4.10   Dr. B.___ gab am 1. November 2005 an, die von der SUVA in Betracht gezogenen Arbeitstätigkeiten seien grundsätzlich sinnvoll. Allerdings sei es dem Beschwerdeführer bei der aktuellen Schmerzintensität nicht möglich, einer Tätigkeit, die einen Zeit- und Leistungsumfang von 50 % überschreite, nachzugehen. Der Tagesablauf des Patienten sei mühsam. Dieser benötige schmerzbedingt wesentlich mehr Zeit als ein Gesunder, bis er am Morgen bereit sei, das Haus zu verlassen. Zudem mache er wegen der Schmerzen und Schlafstörungen (schmerzbedingt komme er auf maximal vier Stunden Schlaf pro Nacht) mehrmals täglich eine Liegepause von ein bis zwei Stunden. Eine Erhöhung der Schmerzmitteldosis sei nicht angezeigt. Angesichts dieser Umstände erscheine eine 50%ige Rente von IV beziehungsweise SUVA als angemessen. Möglicherweise verbessere sich die gesundheitliche Situation in zwei bis drei Jahren (vgl. Urk. 3/3).

5.
5.1   Aufgrund der zitierten Arztberichte steht fest, dass beim Beschwerdeführer ab dem 1. April 2005 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit bestand. Strittig und von den Ärzten unterschiedlich beurteilt wird allerdings der zumutbare Umfang einer entsprechenden Arbeitstätigkeit.
         Während Kreisarzt Dr. A.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausging, hielt Dr. B.___ lediglich eine Arbeit im Umfang (zeitlich und leistungsmässig) von 50 % für zumutbar. Die weiteren Ärzte nahmen keine Stellung zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist, ob die SUVA bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades - insbesondere unter Berücksichtigung der abweichenden Beurteilung von Dr. B.___ (Anhang zu Urk. 10/133, Urk. 3/3) - zu Recht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ (Urk. 10/111) abgestellt hat beziehungsweise ob allenfalls noch weitere entsprechende Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 6) erforderlich sind.
5.2     Die SUVA ging, nachdem Kreisarzt Dr. A.___ bereits am 19. Oktober 2004 darauf hingewiesen hatte, dass keine nennenswerte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (vgl. Urk. 10/97) und Dr. Cacket am 9. November 2004 die Fortsetzung der Behandlung als nicht mehr sinnvoll erachtete (vgl. Urk. 10/115), ab 1. April 2005 vom Vorliegen eines Endzustandes aus (vgl. Urk. 10/128, Urk. 2). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. C.___ am 7. Februar 2005 fest, nach dem Scheitern sämtlicher Therapien es sei nun Zeit, den Fall abzuschliessen (vgl. Urk. 10/122). Dafür, dass möglicherweise in zwei bis drei Jahren noch eine Besserung eintreten könnte (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 1. November 2005, Urk. 3/3), gibt es in den weiteren medizinischen Akten keine Hinweise. Angesichts der von sämtlichen Ärzten festgestellten Therapieresistenz der Beschwerden und der Tatsache, dass Dr. B.___ seine Prognose nicht begründete und insbesondere keine Behandlung, welche er noch für erfolgsversprechend gehalten hätte, nannte, ging die SUVA zu Recht davon aus, dass der Endzustand spätestens per 1. April 2005 erreicht war.
5.3     Zur Begründung, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, gab Dr. B.___ am 1. November 2005 an, die Schmerzintensität lasse ein höheres Pensum nicht zu (vgl. Urk. 3/3). Allerdings hatte der genannte Arzt in seinem Bericht vom 5. April 2005 (Anhang zu Urk. 10/133) selbst erwähnt, dass die Schmerzen auch beziehungsweise erst recht dann aufträten, wenn der Patient nicht arbeite und untätig zu Hause herumsitze. Die gemäss Dr. B.___ sich positiv auf die Schmerzsituation auswirkende körperliche Aktivität ist dagegen gerade mit den laut Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/111) beziehungsweise gemäss Einspracheentscheid vom 4. August 2005 (vgl. Urk. 2 S. 5 f.) zumutbaren wechselbelastenden Tätigkeiten gewährleistet.
         Dass der Beschwerdeführer morgens etwas länger als ein Gesunder brauche, um sich für den Arbeitstag vorzubereiten (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 1. November 2005, Urk. 3/3), ist angesichts der Schmerzen im Fuss zwar nachvollziehbar. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Zeitaufwand lediglich einige Minuten beträgt und damit nicht derart hoch ist, dass er ein Arbeitspensum von 100 % unzumutbar erscheinen liesse.
         Was die Liegepausen, die der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen beziehungsweise seiner Schlafstörungen gemäss Dr. B.___ mehrmals täglich macht (vgl. Bericht vom 1. November 2005, Urk. 3/3), betrifft, geht aus keinem Arztbericht hervor, dass diese aus medizinischen Gründen notwendig wären. Im Gegenteil gingen sowohl Kreisarzt Dr. A.___ als auch Dr. B.___ davon aus, dass regelmässige Bewegung - und nicht etwa Ruhe - die Schmerzen positiv beeinflusse. Zudem hielt Dr. B.___ selbst in seinem Bericht vom 1. November 2005 (Urk. 3/3) eine Arbeitstätigkeit halbtags - offenbar ohne Pausen - für möglich. Solche erachtete ausschliesslich der Beschwerdeführer selbst, der sich im Übrigen auch entgegen sämtlichen Ärzten noch über den 1. April 2005 hinaus für vollständig arbeitsunfähig hielt (vgl. Anhang zu Urk. 10/133, Urk. 10/116), als erforderlich. Sofern er, wenn auch medizinisch nicht indiziert - nach einem halben Tag jeweils eine Pause einlegen wollte, wäre ihm eine solche Ruhephase - wenn auch innert gewisser zeitlicher Grenzen - über den Mittag und damit ihm Rahmen der regulären Pause sicher möglich.
         Auch die von Dr. B.___ erwähnten Schlafstörungen vermögen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zu rechtfertigen. Zudem hat der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, in der Mittagspause schon Gelegenheit, sich etwas zu erholen. Im Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass sich die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit insofern positiv auf den Schlaf des Beschwerdeführers auswirken könnte, als die physische und geistige Aktivität eine Ermüdung bewirkte, wie sie der Beschwerdeführer seit dem Unfall beziehungsweise Rückfall nicht mehr kannte.
         Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ einen Arbeitsfähigkeitsgrad von lediglich 50 % deshalb für sinnvoll hielt, weil dies dem Beschwerdeführer eine Umschulung respektive Neueingliederung ermöglichte, und nicht etwa, weil sich eine volle Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen nicht rechtfertigte. Für die in Betracht fallenden Tätigkeiten ist eine Umschulung - für welche im Übrigen die IV und nicht die SUVA zuständig wäre - aber gar nicht erforderlich (vgl. DAP, Urk. 10/124) und hätte - selbst wenn sie es wäre - , ohnehin keinen Einfluss auf den Grad der Arbeitsfähigkeit.
5.4     Mit seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 19. Oktober 2004 (Urk. 10/111), gemäss welcher der Beschwerdeführer - mit Ausnahme von Arbeiten in der Hocke oder im Knien - ganztags wechselbelastende (abwechselnd und in zeitlich angemessenem Ausmass in sitzender, stehender beziehungsweise gehender Position) Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen ausführen kann, trug Dr. A.___ den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen angemessen Rechnung, was auch von Dr. B.___ ausdrücklich - wenn auch nur in Bezug auf die mögliche Tätigkeit, nicht aber auf deren zeitlichen Umfang - so bestätigt wurde (vgl. Urk. 3/3). Dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, eine Arbeitstätigkeit in vollem Zeit- und Leistungsumfang auszuüben, gibt es - wie bereits dargelegt - entgegen den beiden Berichten von Dr. B.___ (Anhang zu Urk. 10/133, Urk. 3/3) weder gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ (Urk. 10/111) noch gemäss den weiteren medizinischen Akten einen Grund. Auch von erneuten medizinischen Abklärungen ist kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb sich die Einholung eines Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 6) erübrigt. Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

6.       Was die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs angeht, stützte sich die SUVA bei ihrem Entscheid auf Dokumente über Arbeitsplätze (DAP), welche das erzielbare Einkommen in - gemäss Beurteilung von Dr. A.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 10/111) - noch zumutbaren konkreten Arbeitstätigkeiten ausweisen (vgl. BGE 129 V 472). Dabei ermittelte sie aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben (vgl. Urk. 10/124) zutreffenderweise ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52'400.-- für das Jahr 2004. Die SUVA stellte dabei auf sechs zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nrn. 5388, 8321, 2965, 7708 und 6800, vgl. Urk. 10/124) ab, gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Sowohl die Anwendung von DAP zur Festsetzung des Invalideneinkommens als auch die grundsätzliche Zumutbarkeit der entsprechenden Verweisungstätigkeiten blieben denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 6). Das Valideneinkommen bezifferte die SUVA aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberfirma für das Jahr 2004 mit Fr. 77'024.-- (vgl. Urk. 10/125 S. 2, Urk. 10/120). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ermittelte die SUVA eine Erwerbseinbusse von rund 32 % (vgl. Urk. 10/125 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).