Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1943, war seit 1. März 2004 bei der A.___ GmbH, B.___, als Taxichauffeur und Hilfsmechaniker angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Juni 2004 erlitt er einen Auffahrunfall, bei dem er sich ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 2/6/1 Ziff. 1-4, Ziff. 9). Anlässlich der Erstbehandlung am Universitätsspital D.___, Klinik für Unfallchirurgie, wurde eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäulen (HWS) diagnostiziert (Urk. 2/6/4). Vom 15. September bis 27. Oktober 2004 hielt sich der Versicherte zur stationären Behandlung in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 2/6/24).
1.2 Mit Verfügung vom 9. März 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen per 10. März 2005 ein (Urk. 2/6/47). Die dagegen am 13. April 2005 erhobene Einsprache (Urk. 2/6/49) wies die SUVA mit Entscheid vom 29. April 2005 ab (Urk. 2/6/52 = Urk. 2/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 29. Juli 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Versicherungsleistungen über den 10. März 2005 hinaus (Urk. 2/1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 23. September 2005 (Urk. 2/5) überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Sache mit Urteil vom 3. Oktober 2005 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 1). Mit einer weiteren Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2005 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte (vgl. Urk. 7 Dispositiv-Ziff. 2), wurde der Schriftenwechsel am 20. Februar 2006 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und zur natürlichen und adäquaten Kausalität sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Dies gilt auch für die Rechtsprechung zur Kausalitätsbeurteilung bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule (Urk. 2/2 S. 3 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 12. Juni 2004 und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 10. März 2005 eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung und die Abklärungen der Rehaklinik C.___ davon aus, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und das Beschwerdebild durch die psychische Dekompensation vom 8. November 2004 bestimmt sei. Schon im August 2004 habe eine Depression im Vordergrund gestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Depressionen gelitten. Bereits kurze Zeit nach dem Unfall sei das Beschwerdebild massgebend durch die psychische Fehlverarbeitung bestimmt gewesen. Zwar seien die zum typischen Beschwerdebild bei einem Schleudertrauma gehörenden Befunde gegeben, träten aber im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund. Der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht gegeben, da die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2/2 S. 3 ff.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, bis heute an erheblichen unfallbedingten körperlichen Schäden zu leiden. Dazu gehörten Lähmungserscheinungen im rechten Arm, Kopfschmerzen und Depressionen. Er sei immer noch in fachärztlicher Behandlung und weiterhin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 2/1).
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung vom 12. bis 13. Juni 2004 im Universitätsspital (D.___) wurden eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit als Taxifahrer einen Heckauffahrunfall mit Kopfanprall erlitten und sei vom 14. bis 16. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/6/4 S. 1).
3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/6/8), diagnostizierte mit Bericht vom 27. Juli 2004 (Urk. 2/6/2) ein HWS-Schleudertrauma, differentialdiagnostisch eine Contusio spinalis, sowie eine Radikulopathie C8 beidseits. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor; der Beschwerdeführer sei ab 12. Juni 2004 voraussichtlich für 6-8 Wochen arbeitsunfähig (Urk. 2/6/2 Ziff. 5-6, Ziff. 8).
Mit Zwischenbericht vom 27. Juli 2004 (Urk. 2/6/6) führte Dr. E.___ aus, der Verlauf sei unverändert, es bestünden Kopf- und Nackenschmerzen, ein Taubheitsgefühl der Arme, Kraftlosigkeit, sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Am Heilungsverlauf seien keine unfallfremden Faktoren beteiligt (Urk. 2/6/6 Ziff. 2).
3.3 Eine neurologische Beurteilung des D.___ ergab die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionstrauma mit und bei Kopfschmerzen, Nacken-Armschmerzen, Schwindel und funktionellem Hemisyndrom rechts, keinen sicheren posttraumatischen neurologischen Ausfällen sowie einer Signalstörung im Bereich der Capsula interna links (Bericht vom 27. Juli 2004; Urk. 2/6/7 S. 1). Die multiformen Beschwerden seien im Rahmen des HWS-Distorsionstraumas zu interpretieren und zum Teil funktioneller Natur (Urk. 2/6/7 S. 2).
3.4 Mit Bericht vom 10. August 2004 (Urk. 2/6/9) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 2/6/9 S. 1):
1. Status nach Auffahrunfall am 12. Juni 2004 mit HWS-Distorsionstrauma und fraglicher Commotio
Verdacht auf cervicoradikuläres sensibles Reizsyndrom C7 beidseits, differentialdiagnostisch funktionell überlagert
Verdacht auf Chronifizierung und depressive Entwicklung
2. Status nach transient ischämischer Attacke am 23. September 2001 mit transientem Hemisyndrom rechts
aktuell im MRI alte ischämische Lakune im Bereich Capsula interna
3. Arterielle Hypertonie
4. Latente Depression
Hinsichtlich der persönlichen Anamnese des Beschwerdeführers führte Dr. E.___ aus, es bestehe eine bekannte depressive Entwicklung (Urk. 2/6/9 S. 2).
3.5 Vom 15. September bis 27. Oktober 2004 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 2/6/24 S. 1). Mit Austrittsbericht vom 9. November 2004 (Urk. 2/6/24) stellten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 2/6/24 S. 1):
1. Unfall vom 12. Juni 2004 (Heckauffahrkollision)
- HWS-Distorsion
2. Sulcus ulnaris Syndrom beidseits
3. Sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts
- Mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mit S1-Kompression der Wurzel rechts (MRI 27. Dezember 2002)
4. Status nach transienter ischämischer Attacke am 23. September 2001
- transientes Hemisyndrom rechts
- letztes MRI: alte ischämische Lakune im Bereich der Capsula interna
5. Milde arterielle Hypertonie
6. Latente Depression
Die aktuellen Probleme umfassten Kopf- und Nackenschmerzen, das Sulcus ulnaris-Syndrom, die Depression sowie eine Symptomausweitung (Urk. 2/6/24 S. 1). Der Beschwerdeführer leide an einer peripheren Reizleitungsstörung des Nervus ulnaris beidseits, die wahrscheinlich schon vor dem Unfall bestanden habe. Unfallbedingte sensible oder motorische Ausfälle fänden sich nicht. Die absolvierten Therapien hätten zu einer leichten, aber deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt (Urk. 2/6/24 S. 2). Das Sulcus ulnaris-Syndrom stelle für die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer kein Hindernis dar. Mit dem Beschwerdeführer sei eine schrittweise Wiederaufnahme seines Berufs von zunächst 50 % ab dem 8. November 2004 mit Steigerung auf 100 % ab dem 3. Januar 2005 besprochen worden; er sei damit einverstanden (Urk. 2/6/24 S. 3 in Verbindung mit S. 1).
3.6 Mit Bericht vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2/6/41/3) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 2/6/41/3 S. 1):
1. Chronifizierte Depression mit Angststörung
2. Status nach Auffahrunfall am 12. Juni 2004 mit HWS-Distorsionstrauma und fraglicher Commotio
Verdacht auf cervicoradikuläres sensibles Reizsyndrom C7 beidseits, differentialdiagnostisch funktionell überlagert
Verdacht auf Chronifizierung und depressive Entwicklung
3. Status nach transient ischämischer Attacke am 23. September 2001 mit transientem Hemisyndrom rechts
aktuell im MRI alte ischämische Lakune im Bereich Capsula interna
4. Arterielle Hypertonie
Aufgrund massiver Albträume, innerer Unruhe, Konzentrationsstörungen und Angstgefühlen habe der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch zu 50 % als Taxifahrer am 8. November 2004 abbrechen müssen und wünsche eine psychiatrische Begleitbehandlung. Es liege seit dem HWS-Schleudertrauma vom 12. Juni 2004 ein komplexes therapierefraktäres Schmerzsyndrom mit anamnestisch neurologischen Defiziten an den oberen Extremitäten sowie eine limitierende depressive Störung mit Angstzuständen vor, die vorgängig bestanden habe und seit dem Unfall verstärkt worden sei (Urk. 2/6/41/3 S. 2).
3.7 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. Januar 2005 (Urk. 2/6/41/1) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie somatoforme Schmerzen (Urk. 2/6/41/1 S. 2). Der Beschwerdeführer stehe seit 9. Dezember 2004 in psychiatrischer Behandlung, während der anhaltende Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Beeinträchtigung des Lebenswillens, der Lebensenergie und des Antriebs und der Konzentration mit Vergesslichkeit, Müdigkeit, Durchschlafstörungen, eine depressive und pessimistische Denkweise, stark vermindertes Selbstvertrauen und eine verminderte Selbstsicherheit festgestellt worden seien. Es bestehe eine chronische innere Spannung und Unruhe, Besorgtheit, rezidivierende Panikattacken mit begleitenden funktionellen Körperreaktionen und wiederholte Angstträume. Weiter leide der Beschwerdeführer an Schmerzen entlang der Wirbelsäule, alternierend Schmerzen oder Taubheitsgefühlen mit Kribbelparästhesien vom Nacken in die rechte Schulter und den rechten Arm (ulnar), Episoden von Gleichgewichtsstörungen mit Sturzangst, zeitweise Diplopie rechts und starken okzipitalen Kopfschmerzen häufig mit Erbrechen. Die Prognose sei zur Zeit nicht abschätzbar und eher ungünstig (Urk. 2/6/41/1 S. 1 f.).
3.8 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte mit Bericht vom 7. Februar 2005 (Urk. 2/6/46) aus, der Beschwerdeführer habe am 12. Juni 2004 eine Heck-Auffahrkollision erlitten. In der Folge sei eine HWS-Distorsionssymptomatik mit Symptomausweitung aufgetreten. Trotz adäquater medikamentöser, ambulanter und stationärer Massnahmen hätten sich die Beschwerden nicht wesentlich verbessert. Es sei eine depressive Entwicklung bei lokal im HWS-Bereich eindeutiger Verbesserung der klinischen Befunde eingetreten. Bildgebend seien massive degenerative Veränderungen im HWS-Bereich festgestellt worden. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Augenflimmern, Schwindel, Muskelzuckungen sowie Verlust der Kontrolle über den rechten Arm an. Diese angegebenen Beschwerden seien während der Untersuchung nicht feststellbar gewesen, dies bei weitestgehend spontanem normalem Bewegungsumfang, aber einigen Inkonsistenzen der möglichen Bewegungsabläufe (Urk. 2/6/46 S. 4).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe bereits früher mitgeteilt, dass die depressiven Beschwerden aufgrund des Unfallereignisses nicht erklärbar seien. Dies treffe im Rahmen der Beurteilung der Verlaufsdokumentation und der Ergebnisse der Untersuchung zu. Die berufliche Tätigkeit einschränkende somatische Befunde seien nicht zu erheben, zudem bestünden degenerative Veränderungen als Vorzustand. Bereits nach dem Rehabilitationsaufenthalt in C.___ sei die Arbeitsaufnahme stufenweise festgelegt worden, nämlich auf 50 % ab 8. November 2004 und 100 % ab 3. Januar 2005. Mit der kreisärztlichen Untersuchung seien keine körperlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die diese Arbeitsfähigkeit nicht zulassen würden. Unfallbedingt seien somatisch keine Behandlungen notwendig und es lägen keine unfallbedingten Restfolgen vor. Als unfallfremde Diagnosen seien das Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits, die depressive Entwicklung sowie die Symptomausweitung zu nennen (Urk. 2/6/46 S. 4 f.).
4.
4.1 Bei der Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2004 wurde hinsichtlich des gleichentags erlittenen Unfalls eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 2/6/4 S. 1). Der Unfall ereignete sich um 13 Uhr (vgl. Urk. 2/6/5.4 oben). Der Beschwerdeführer begab sich noch am gleichen Abend in ärztliche Behandlung, wobei eine Druckdolenz über C6/7 und über der seitlichen Nackenmuskulatur, eine Bewegungseinschränkung in alle Richtungen sowie ein Kraftverlust in den Armen festgestellt wurden (Urk. 2/6/4 S. 1). In Anbetracht des Umstands, dass eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 10 - 14,4 km/h eintrat (Urk. 2/6/20.2), kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma erlitten hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist somit als gegeben zu betrachten (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
4.2 Bezüglich der Frage der adäquaten Kausalität und der anzuwendenden Beurteilungskriterien ist zunächst zu prüfen, ob im Verlauf der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (BGE 127 V 102 Erw. 5 b/bb).
Mit Bericht vom 10. August 2004 (Urk. 2/6/9) diagnostizierte Dr. E.___ erstmals eine latente Depression (vgl. Urk. 2/6/9 S. 1). Die depressive Entwicklung wurde auch in der persönlichen Anamnese als bekannt beschrieben (Urk. 2/6/9 S. 2). Auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ stellten eine latente Depression sowie eine Symptomausweitung fest (Bericht vom 9. November 2004; Urk. 2/6/24 S. 1). Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen, ab 8. November 2004 seine Arbeit wieder zu 50 % aufzunehmen und ab 3. Januar 2005 auf ein 100 %-Pensum zu steigern (Urk. 2/6/24 S. 1, S. 3). In der Folge nannte Dr. E.___ mit Bericht vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2/6/41/3) eine chronifizierte Depression mit Angststörung als erste Diagnose (vgl. Urk. 2/6/41/3); der Beschwerdeführer habe den Arbeitsversuch zu 50 % vom 8. November 2004 aufgrund massiver psychischer Beschwerden abbrechen müssen und wünsche eine psychiatrische Behandlung (Urk. 2/6/41/3 S. 2). Der dafür zuständige Dr. F.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 9. Dezember 2004 in Behandlung steht, diagnostizierte denn auch mit Bericht vom 28. Januar 2005 (Urk. 2/6/41) eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie somatoforme Schmerzen (Urk. 2/6/41 S. 2). Sodann stellte Dr. G.___ mit Bericht vom 7. Februar 2005 (Urk. 2/6/46) fest, es sei bei eindeutiger Verbesserung der klinischen Befunde im HWS-Bereich eine depressive Entwicklung eingetreten; die berufliche Tätigkeit einschränkende somatische Befunde konnte Dr. G.___ jedoch nicht erheben. Zudem seien die angegebenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (Urk. 2/6/46 S. 4 f.).
4.3 Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilungen, die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) grundsätzlich zu genügen vermögen und insgesamt übereinstimmen, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Unfallereignis nicht mehr hauptsächlich unter somatischen, sondern überwiegend unter psychischen Beschwerden litt. So diagnostizierte Dr. E.___ am 10. August 2004 (Urk. 2/6/9), somit bereits zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 12. Juni 2004, eine latente Depression (Urk. 2/6/9 S. 1). Spätestens ab 8. November 2004, als der Beschwerdeführer nach ärztlicher Einschätzung wieder zu 50 % mit Steigerung auf 100 % hätte arbeiten können - und damit sogar einverstanden war (vgl. Urk. 2/6/24 S. 3) -, standen dessen psychische Beeinträchtigungen eindeutig im Vordergrund, musste er diesen Arbeitsversuch doch aus psychischen Gründen abbrechen (vgl. Urk. 2/6/41/3 S. 2). Im weiteren Verlauf konnte Dr. G.___ sodann keine körperlichen Einschränkungen feststellen, die die in C.___ festgelegte Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden (Urk. 2/6/46 S. 5).
5.
5.1 Da nach dem Gesagten die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik nicht mehr im Vordergrund stehen, ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen. Dabei ist zuerst auf die Schwere des Unfallereignisses einzugehen.
5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal, wie sie sich vorliegend ereignet hat (vgl. Urk. 2/6/5), regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich wie vorliegend um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren Kriterien, die bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen sind, soweit sie somatisch bedingt sind, in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.4 Der Unfall vom 12. Juni 2004 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war objektiv betrachtet nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits zwei Monate nach dem Unfallereignis von einer psychischen Störung zumindest mitbestimmt, die im Verlauf immer stärker in den Vordergrund trat (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der aus somatischen Gründen notwendigen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber beim Beschwerdeführer gerade psychisch bedingt (vgl. den Bericht von Dr. F.___ vom 28. Januar 2005; Urk. 2/6/41) und können deshalb bei der Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt werden. Weiter sind auch keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, die die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ersichtlich, galt der Beschwerdeführer doch aus somatischen Gründen bereits fünf Monate nach dem Unfallereignis zu 50 % und weitere zwei Monate später wieder als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Damit fallen auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich ins Gewicht.
5.5 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis vom 12. Juni 2004 zu verneinen. Dies muss umso mehr gelten, als die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen hat (BGE 115 V 133 Erw. 7). Nachdem der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen ab Januar 2005 wieder als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 10. März 2005 einstellte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).