Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00373
UV.2005.00373

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1963, war seit dem 1. Februar 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ des Kantons Zürich angestellt und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 4. Juni 2004 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 10/2).
         Die medizinische Erstversorgung fand im Spital C.___ statt, wo eine Thoraxkontusion und Kontusionen der Hals- und Brustwirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 11/4). Die Psychologin D.___ und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 28. September 2004 und am 8. November 2004 ihre Berichte (Urk. 11/9/1 und 11/10). Am 6. Oktober 2004 wurde die Versicherte von Assistenzarzt Dr. med. F.___ und Chefärztin Dr. med. G.___, Spezialärztin für Rheumatologie, von der H.___ Klinik untersucht (Urk. 11/8/4). Am 15. Oktober 2004 berichtete Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, über die Behandlung der Versicherten (Urk. 11/8/1). Am 22. November 2004 nahm Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Winterthur, zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 11/12). Am 3. Februar 2005 fand eine radiologische Untersuchung im Spital Uster statt (Urk. 11/19). Am 11. Februar 2005 erstattete Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Bericht (Urk. 11/21/1). Dr. med. L.___, beratender Arzt der Winterthur, bezog am 3. März 2005 zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 11/23).
         Am 10. März 2005 wurde die Versicherte in der M.___ operiert (mikrochirurgische vordere Diskektomie C3/C4 und C4/C5 sowie Stabilisation mit Cage C4/C5; Urk. 11/27; vgl. auch Urk. 11/28).
1.2     Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 (Urk. 3/6 = Urk. 10/34) verneinte die Winterthur hinsichtlich der genannten Operation ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass diese Operation nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2004 stehe. Die objektiven Befunde seien höchstens möglicherweise unfallbedingt; der Status quo sine (Zustand wie ohne Unfall) sei bezüglich der Diskushernie beziehungsweise der ossären degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule längst erreicht worden. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Juni 2005 (Urk. 3/7) wies die Winterthur mit Entscheid vom 8. August 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.  Der Einspracheentscheid vom 8. August 2005 sei aufzuheben;
2.  Es sei ein Gutachten einzuholen, welches sich zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2004 und dem operativen Eingriff vom 10. März 2005 zu äussern habe;
3.  Gestützt hierauf sei der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen;
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Die Winterthur schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2006 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 (Urk. 20) verzichtete die Winterthur auf Erstattung einer Duplik. Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Diskushernien-Operation vom 10. März 2005 und etwaiger Folgekosten im Wesentlichen mit der Begründung, dass die genannte Operation beziehungsweise die entsprechenden Befunde - gemäss der medizinischen Aktenlage - nur noch möglicherweise auf das Unfallereignis vom 4. Juni 2004 zurückgeführt werden könnten. Mit anderen Worten verneinte die Beschwerdegegnerin den natürlich Kausalzusammenhang. Es sei zwar möglich, dass die entsprechenden Befunde durch den Unfall erst symptomatisch geworden seien; dies sei jedoch nur eine vorübergehende Verschlechterung gewesen. Die Beschwerden seien durch unfallfremde ossäre Veränderungen hervorgerufen worden, die bereits früher nachweisbar gewesen seien. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss gefestigter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet sei, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber angesichts des Unfallgeschehens nicht vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen.
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass die durchgeführte Operation nach der Beurteilung der behandelnden Ärzte eindeutig in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juni 2004 stehe. Demgegenüber stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Meinungsäusserungen von Ärzten, die die Beschwerdeführerin nie untersucht hätten. Unbestritten sei, dass sie an vorbestehenden Osteochondrosen gelitten habe. Die vorgenommene Operation wäre deshalb aber nicht notwendig gewesen. Die Einengungen bei C3/C4 und C5/C6 links seien unfallkausal und begründeten die Notwendigkeit der Operation. Es treffe auch nicht zu, dass der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, eine Bandscheibenverletzung zu verursachen. Er sei nämlich von besonderer Schwere und geeignet gewesen, eine wesentliche Teilursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewirken, die denn auch allein ausschlaggebend für die erfolgte Operation gewesen sei.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Operation vom 10. März 2005 und etwaiger Folgekosten (etwa weitere Heilbehandlungen, Taggeldleistungen und dergleichen) zu Recht verneint hat, weil zwischen dieser Operation (beziehungsweise den entsprechenden Befunden) und dem Unfallereignis vom 4. Juni 2004 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.2     Oberarzt Dr. med. N.___ vom Spital C.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 11/5/6) aus, dass computertomographisch dünne Schichtaufnahmen zwischen C4 und C7 durchgeführt und anschliessend 2D-Rekonstruktionsaufnahmen angefertigt worden seien. Auf allen dargestellten HWS-Segmenten hätten sich keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion, ein Alignement oder eine Wirbeldislokation ergeben. Auf der Höhe C4/5 bestehe eine Höhenminderung des Diskus intervertebralis, ein linksseitig in den Spinalkanal ragender dorsaler Spondylophyt und eine Unkarthrose mit eingeengtem linken Neuroforamen. Es zeige sich weiter eine regelrechte Darstellung der HWS-Segmente C5/6 und C6/7. Dr. N.___ schloss mit folgender Beurteilung: „Keine Hinweise auf posttraumatische ossäre Läsion oder eine Diskushernie. Degenerative Veränderungen mit Osteochondrose auf Höhe C4/5 mit einem dorsalen in den Spinalkanal ragenden linksseitigen Spondylophyten sowie eingeengtes linkes Neuroforamen durch Unkarthrose bedingt.“
         Die Psychologin D.___ und der Psychiater Dr. E.___ führten in ihrem Bericht vom 28. September 2004 (Urk. 11/9/1) aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls eine akute posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10 F43.1) entwickelt habe mit heftigen Symptomen von Angst, plötzlich auftauchenden Erinnerungsbildern (Flashbacks) an den Unfall, Rückzug aus dem Alltagsleben, Schlafstörungen sowie mit einem Rückfall in dissoziative Zustände.
         Dr. F.___ und Dr. G.___ erhoben in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 11/8/4) folgende Diagnosen:
Chronisches Zervicobrachialsyndrom links bei/mit
-   HWS-Distorsion am 04. Juni 04 bei PKW-Unfall
-   myofasciale Komponente
-   Osteochondrose C4/5 und Unkovertebralarthrose links
-   segmentale Funktionsstörung suboccipital und cervicothoracal
-   Wirbelsäulenfehlhaltung bei Rundhohlrücken und muskulärer Dysbalance
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-   myofasciale Komponente
Depressives Leiden bei St.n. Tablettenintoxication um 2002 (medikamentös therapiert mit Fluctine 20 mg, 1-0-0).
         Radiologisch zeigten sich sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule altersentsprechend leichte degenerative Veränderungen. In der Computertomographie vom 7. Juli 2004 habe sich keine posttraumatische Läsion gezeigt. Es bestünden gewisse degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen auf der Höhe C4/5. Klinisch zeigten sich keine radikulären Ausfälle.
         Dr. I.___ äusserte sich am 15. Oktober 2004 dahingehend, dass die degenerativen Veränderungen durch das Unfallereignis traumatisiert und klinisch exazerbiert worden seien. Im Vordergrund stünden teilweise nachbetonte cervico-cranio-brachiale Schmerzen, die öfters eine Migräne einleiteten (Urk. 11/8/1).
         Die Psychologin D.___ und der Psychiater Dr. E.___ gaben am 8. November 2004 an, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit somatischen und dissoziativen Symptomen bestehe. Die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin tangiere ihre Arbeitsfähigkeit nicht; aus psychischen Gründen sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Medizinisch zu behandeln bleibe die Thorax- und HWS-Kontusion, die für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei (Urk. 11/10).
         Dr. J.___ äusserte sich am 22. November 2004 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine somatisch und psychisch sehr belastete Vorgeschichte habe. Durch den Unfall, der an sich kaum geeignet gewesen sei, eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen, könnte eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden psychischen Beschwerden eingetreten sein. Jetzt noch bestehende psychische Beschwerden seien vorbestehend, ebenso ein Teil der somatischen Beschwerden (Urk. 11/12).
         Chefarzt Dr. med. O.___ vom P.___ gab am 3. Februar 2005 folgende Beurteilung ab (Urk. 11/19): „Kernspintomographisch rein ossäre resp. osteodiscär imponierende links laterale Veränderungen auf Höhe der Segmente C3/4 und C4/5, sich in eine Uncarthrose fortsetzend mit vor allem auf Höhe C4/5 deutlicher Verlegung des Eingangs zum Neuroforamen resp. des Neuroforamens selbst, morphologisch durchaus zu Alterationen der austretenden C4- und C5-Wurzel führend. Für eine eigentliche, isolierte Diskushernie kein Beweis. Unauffällige intraspinale Verhältnisse.“
         Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 11. Februar 2005 (Urk. 11/21/1) aus, dass eine ausgeprägte Osteochondrose C4/C5 und weniger ausgeprägt bei C3/C4 bestehe. Die Foramina C3/C4 und C5/C6 links seien deutlich eingeengt. Davon ausgehend könne man feststellen, dass die Nervenwurzel C4 und C5 links unter Druck seien. Die bei der körperlichen Untersuchung erhobenen Befunde sowie die geklagten Beschwerden wiesen auf eine Wurzelsymptomatik C4 und C5 links hin. Das Myolom sei nicht direkt betroffen. Versicherungsrechtlich könne man festhalten, dass die Wurzelsymptomatik C4 und C5 links im Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten sei bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im HWS-Bereich.
         Dr. L.___ hielt in seinem Bericht vom 3. März 2005 (Urk. 11/23) fest, dass in den durchgesehenen Röntgenbildern bereits am 28. November 2001 eine Osteochondrose dorsal auf der Höhe C4/5 und weniger ausgeprägt bei C3/4 sichtbar sei. Auch im Computertomogramm der Halswirbelsäule vom 7. Juli 2004 seien in diesen Segmenten ossäre degenerative Veränderungen, jedoch keine Diskushernie festgehalten worden. Es sei möglich, dass diese Befunde durch den Unfall symptomatisch geworden seien; dabei habe es sich aber nur um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt. Die Beschwerden seien durch die ossären Veränderungen hervorgerufen worden, die klar unfallfremd und bereits früher schon nachweisbar gewesen seien. Eine Operation könne durch den Unfall nicht begründet werden. Bezüglich der Diskushernie beziehungsweise der ossären degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sei der Status quo sine längst erreicht.
         Darauf entgegnete Dr. K.___ am 29. März 2005, dass er die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall mehrmals untersucht habe. Sie habe nie über Nacken-Schulterschmerzen geklagt. Der Unfall habe eindeutig die Herniationen bei den vorbestehenden Osteochondrosen verursacht. Die Foramina C3/C4 und C5/C6 links seien durch diese Herniationen deutlich eingeengt worden. Diese Einengungen und die dadurch entstehenden Beschwerden (hauptsächlich Schmerzen im Nacken- und Armbereich links) stünden eindeutig im direkten kausalen Zusammenhang mit dem Unfall. Er habe auch bei der neurologischen Untersuchung entsprechende objektive Befunde erhoben (Urk. 11/25).
         Dr. I.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/26) dahingehend, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1987 hausärztlich betreue. Sie habe vor dem Unfall so gut wie nie über Schulter/Nackenbeschwerden geklagt. Wenn dies doch geschehen sei, dann habe es sich um Beschwerden gehandelt, wie sie bei fast allen Patienten arbeits- und stressbedingt auftreten würden. Diese Beschwerden seien dann innert kurzer Zeit therapeutisch behandelbar gewesen. Von Chronizität könne nicht die Rede sein. Aufgrund des zeitlichen Auftretens und des Verlaufs seien die heutigen chronischen Cervico-cranio-brachial-Schmerzen praktisch vollständig unfallkausal, und zwar ohne dass dabei psychische Faktoren eine Rolle spielten. Die bildgebenden und spezialärztlichen Abklärungen seien mit seiner Auffassung gut vereinbar. Die ablehnende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sei ihm deshalb unverständlich.
         Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 30. Juni 2005 (Urk. 11/29) aus, dass durch den Unfall lediglich eine temporäre Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten sei. Erfahrungsgemäss nähmen in derartigen Fällen im zeitlichen Ablauf die unfallbedingten Beschwerden ab, während gleichzeitig die durch den krankhaften Vorzustand hervorgerufenen Beschwerden zunähmen. Die zwischenzeitlich durchgeführte stabilisierende Operation an der Halswirbelsäule sei nicht aufgrund einer durch den Unfall verursachten morphologischen Schädigung indiziert gewesen, sondern rein aufgrund der Vorzustände. Ohne diesen Vorzustand und allein aufgrund der distorsionellen Unfallfolgen wäre ein solcher Eingriff eindeutig nicht indiziert gewesen. Für die Operationsindikation habe die linksseitige Zervikobrachialgie mit Wurzelbeteiligung im Vordergrund gestanden, wobei bereits zum Unfallzeitpunkt eine Einengung des Neuroforamens vorgelegen habe. Erfahrungsgemäss nehme ein solcher Vorzustand über Monate oder Jahre spontan aus eigener Dynamik zu und führe dann bei entsprechender Beschwerdesituation auch ohne Unfall zur Operationsindikation. Die von Dr. K.___ und Dr. I.___ geltend gemachte richtungsgebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes erachte er deshalb als nicht statthaft. Eine solche könnte nur dann akzeptiert werden, wenn eine unfallrelevante morphologische Schädigung nachweisbar wäre, was vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall sei. Heftige Distorsionen der Halswirbelsäule führten in der Regel zu behandlungsbedürftigen Beschwerden von etwa sechs Monaten. Beim Vorliegen von Vorzuständen könne sich die Heilungsphase bis etwa zwölf Monate ausdehnen. Danach sei bei Fehlen unfallrelevanter morphologischer Schädigungen von einem Status quo sine auszugehen. Im vorliegenden Fall sei vor dem zu erwartenden Eintreten eines Status quo sine ein operatives Vorgehen gewählt worden, das aber ganz klar in Zusammenhang mit dem Vorzustand zu stellen sei. Deshalb müsse mit dem Operationsdatum versicherungstechnisch der Status quo sine angenommen werden.
         In seinem Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 15) hielt Dr. I.___ an seiner Auffassung, dass die Beschwerden unfallkausal seien, fest. Beim Unfallereignis müsse eine heftige Stauchung, also eine axiale Belastung in Betracht gezogen werden. Dies könne durchaus auch zu einer verzögerten Bandscheibenschädigung führen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin weise erhebliche Mängel beziehungsweise Unsicherheiten auf, die nur durch ein Ergänzungsgutachten geklärt werden könnten.
3.3
3.3.1   Wie die in Erw. 3.2 wiedergegebenen Berichte der im vorliegenden Fall involvierten medizinischen Fachpersonen aufzeigen, bestehen in Bezug auf die Genese der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule konträre Auffassungen. Während die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. L.___ und Dr. Q.___, die Auffassung vertraten, dass die am 10. März 2005 durchgeführte Operation (mikrochirurgische vordere Diskektomie C3/C4 und C4/C5 sowie Stabilisation mit Cage C4/C5) nicht durch den Verkehrsunfall vom 4. Juni 2004 notwendig geworden sei, sie mithin den natürlichen Kausalzusammenhang verneinten (vgl. Urk. 11/23 und 11/29), waren die behandelnden Ärzte, soweit sie sich zur Kausalitätsfrage geäussert haben, anderer Ansicht. Dr. K.___ bestätigte in seinen Berichten vom 11. Februar 2005 (Urk. 11/21/1) und vom 29. März 2005 (Urk. 11/25) die Unfallkausalität der Beschwerden. Die Foramina C3/C4 und C5/C6 links seien durch unfallbedingte Herniationen deutlich eingeengt worden, wodurch die geklagten Beschwerden verursacht worden seien. Auch Dr. I.___ war der klaren Ansicht, dass die Beschwerden auf das Unfallereignis vom 4. Juni 2004 zurückzuführen seien (vgl. Urk. 11/8/1, 11/26 und 15). Dabei ist in beweismässiger Hinsicht zu beachten, dass sowohl Dr. K.___ als auch Dr. I.___ die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 4. Juni 2004 medizinisch betreut hatten, während die Dres. L.___ und Q.___ die Beschwerdeführerin selbst nie untersucht haben. Zu beachten ist schliesslich, dass auch der beratende Psychiater der Beschwerdegegnerin, Dr. J.___, in seinem Bericht vom 22. November 2004 (Urk.11/12) gestützt auf einen Bericht von Dr. K.___ davon ausging, dass ein Teil der somatischen Beschwerden unfallbedingt sei.
         Nach Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass sich die medizinischen Fachpersonen zwar darüber einig sind, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Vorzustände vorhanden sind, dass aber durch die medizinischen Akten nicht schlüssig beantwortet werde, ob die fragliche Operation vom 10. März 2005 durch den Unfall vom 4. Juni 2004 notwendig wurde oder ob diese Operation nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis steht.
3.3.2   Die Beschwerdegegnerin berief sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 Erw. 2.4) auch darauf, dass ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet sei, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen und dass der Verkehrsunfall vom 4. Juni 2004 nicht die dafür notwenige Schwere aufwies (vgl. dazu auch das unfallanalytische Gutachten vom 20. Dezember 2004 [Urk. 10/15]).
         Zwar hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten, es entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht falle. Als weitgehend unfallbedingt könne eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet sei, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten würden (vgl. anstatt vieler: RKUV 2000 Nr. U 378 S.190, Nr. U 379 S. 192; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsrechts i. Sa. R. vom 3. Oktober 2005, U 163/5, Erw. 3.1; mit Hinweisen).
Hinzuweisen ist allerdings auf einen neueren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. Q. vom 22. Februar 2006 (U 16/03), bei dem es um einen Versicherten ging, der beim Sprung von der Laderampe eines Lastwagens bei der Landung am Boden ausgerutscht und auf den Rücken gefallen war. Während die Vorinstanz unter Hinweis auf die mangelnde Schwere des Unfallereignisses den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und Unfall verneinte, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass angesichts zweier diametral entgegenstehender Expertenmeinungen zur Frage der Unfallkausalität von Diskushernien nicht abgeschätzt werden könne, welche gutachterliche Schlussfolgerung nun zutreffe. Entsprechend lassen sich auch hier die vorerwähnten Widersprüche nicht ohne weitere Abklärung und mit blossem Hinweis auf die fehlende Schwere des Unfallereignisses oder anderes sogenanntes Erfahrungswissen (etwa übliche Heilungsdauer von Kontusionen) auflösen.
3.3.3   Aus dem Gesagten folgt, dass die streitentscheidende Frage, ob die Operation vom 10. März 2005 in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2004 steht, auf der Basis der vorhandenen medizinischen Akten nicht beantwortet werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens über ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Operation vom 10. März 2005 und allfälliger Folgekosten neu verfüge.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertstuer) angemessen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über ihre Leistungspflicht hinsichtlich der am 10. März 2005 durchgeführten Operation und allfälliger Folgekosten neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).