Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00374
UV.2005.00374

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 11. Juli 2006
in Sachen
G.______
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     G.______, geboren 1969, arbeitete seit dem 5. April 1994 als Tiefbau-Bauarbeiter bei der A.___ Bauunternehmung und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 21. Februar 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er in einem Kanalgraben stand, in welchem Betonrohre verlegt wurden, die von einem Kran von oben heruntergelassen wurden. Ein in Bewegung geratenes Rohr drückte den Versicherten an der Schulter rückwärts an eine Grabenspriesswinde (Urk. 14/1). Die sofort aufgesuchte erstbehandelnde Dr. B.___, Assistenzärztin Chirurgie am C.___, liess Röntgenbilder der druckdolenten rechten Schulter anfertigen, diagnostizierte eine Skapula-Trümmerfraktur rechts und überwies den Versicherten selbentags ans D.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik (Urk. 14/2-3), wo am 26. Februar 2002 eine Plattenosteosynthese der Skapula-Trümmerfraktur rechts sowie eine Glenoidrekonstruktion durchgeführt wurden und wo der Versicherte bis am 4. März 2002 hospitalisiert blieb (Zusammenfassung der Krankengeschichte, Urk. 14/6). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Anlässlich der Nachkontrolle am D.___ vom 12. April 2002 zeigten die Röntgenbilder einen regelrechten Durchbau der Frakturfragmente im Bereich der Skapulablattanteile. Die Glenoidkomponente und das Osteosynthesematerial waren unverändert zu den intraoperativen Aufnahmen mit deutlichen Zeichen einer endostalen Knochenneubildung und ohne Hinweise für eine Sekundärdislokation oder Lockerung des Osteosynthesematerials (Bericht vom 12. April 2002, Urk. 14/7). Am 24. Mai 2002 zeigte sich bereits eine vollständig konsolidierte Skapulafraktur bei regelrechter Glenoidkonfiguration ohne periartikuläre Verkalkungen (Bericht vom 27. Mai 2002, Urk. 14/8). Mit Bericht vom 30. August 2002 (Urk. 14/19) empfahl das D.___ eine stationäre rehabilitative Behandlung.
         Die Ärzte der E.___, wo der Versicherte vom 25. September bis 30. Oktober 2002 kuriert wurde, verwiesen nach Einsicht in aktuelle Röntgenbilder auf eine nicht in anatomischer Form verheilte Skapula, vermutlich mit Foramenbildung, sowie einen nachweisbaren operativen Eingriff im Bereich des Glenoids mit intraartikulärer, posttraumatischer Stufenbildung sowie einer beginnenden Omarthrose. Sie empfahlen die Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit bei halbtägiger Präsenz unter dem Hinweis, dass aufgrund der klinischen und radiologischen Ergebnisse mit einer bleibenden Einschränkung der rechten Schulter zu rechnen sei, blieben doch Bewegungen mit dem rechten Arm über der Horizontalen, kräftige ziehende und stossende Bewegungen sowie Heben und Tragen von mittelschweren Lasten limitiert (Austrittsbericht vom 13. November 2002, Urk. 14/29). Der Arbeitsversuch (als Baggerfahrer) wurde wegen Anschwellens der rechten Hand nach vier Tagen wieder eingestellt (Urk. 14/31).
         In der Folge veranlasste die SUVA eine Abklärung an der F.___, wo am 31. März 2003 eine Computertomographie-Untersuchung vorgenommen wurde, welche eine korrekte Position der Glenoidfragmente bestätigte, wobei der Eindruck einer minimalen Stufe eines dorsalen Fragmentes entstand (Bericht vom 3. April 2003, Urk. 14/50). Anlässlich einer am 7. April 2003 durchgeführten Kontrolle nach glenhumeraler Infiltration blieb die Ursache für die kranialen Schulterschmerzen unklar, wurden doch die Fossa supraspinata und das Akromion durch die Fraktur nicht betroffen und zeigte die Infiltration keine wesentliche Beschwerdelinderung (Bericht vom 10. April 2003, Urk. 14/51).
         Dr. G.___ , leitender Arzt an der Klinik für orthopädische Chirurgie am D.___, berichtete am 6. Oktober 2003 (Urk. 14/65) und erwähnte skelettszintigraphisch fehlende Hinweise auf eine degenerative oder entzündliche Veränderung glenohumeral. Er ging von einer im Vordergrund stehenden chronifizierten Schmerzsymptomatik aus, wahrscheinlich bedingt durch das zusätzliche Weichteiltrauma. Von einem operativen Eingriff riet er mangels klarer struktureller Veränderungen ab.
         Am 31. Oktober 2003 (Urk. 14/68) erfolgte die ärztliche Abschlussuntersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Nach Durchsicht der Akten und eigenen Untersuchungen befand er den Versicherten als ganztägig arbeitsfähig in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Schläge auf das Schultergelenk, vibrierende Maschinen, häufige Rotationsbewegungen und Tragen von Lasten über 10 kg. Gleichentags bemass er die Integritätsschädigung mit 20 % (Urk. 14/69). Am 13. Mai 2004 (Urk. 14/81) berichtete Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zu Händen des Hausarztes und diagnostizierte multifaktorielle Schmerzen mit bedeutsamer Bewegungseinschränkung im Schultergelenk bei Status nach Osteosynthese bei Skapula-Trümmerfraktur mit Gelenksbeteiligung sowie bei myofaszialem Schmerzsyndrom. Er bemerkte eine starke Druckdolenz der Muskulatur ohne Hinweise für eine Allodynie.
1.3     Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 14/91) sprach die SUVA G.______ basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % eine Invalidenrente von Fr. 1'697.-- pro Monat ab 1. September 2004 zu. Sodann gewährte sie ihm basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.--. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2004 (Urk. 14/103) unter Auflage eines Berichtes des Hausarztes Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 9. September 2004 (Urk. 14/103 Beilage 2) Einsprache. Nach dem Einholen je einer Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. K.___ (vom 12. Oktober 2004, Urk. 14/106) und SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, (vom 2. November 2004, Urk. 14/109) sowie einer erneuten Stellungnahme des Versicherten vom 28. Juni 2005 (Urk. 14/114/1) unter Beilage eines neuen Berichtes von Dr. J.___ vom 11. Juni 2005 (Urk. 14/114/2) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 21. Juli 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen erhob G.______ durch Rechtsanwalt Beat Wachter am 15. November 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2004 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von 71 % zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen.
4. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die SUVA mit Vernehmlassung vom 8. März 2006 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2006 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte G.______ mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 14/80) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente zugesprochen. Mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 14/102) hob sie die laufende Rente auf den der Zustellung folgenden Monat auf mit der Begründung, bei dem von der SUVA berechneten Invaliditätsgrad von 31 % bestehe kein Anrecht auf eine Rente mehr. Der Versicherte liess auch hiergegen Einsprache erheben (Urk. 14/107).

5.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hatte mit Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 3/7) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch von G.______ auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. März 2005 verneint mit der Begründung, der Versicherte sei gemäss seinen eigenen Angaben aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht bereit und in der Lage, zu arbeiten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld besteht grundsätzlich so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (der Unfallfolgen) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4
1.4.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.4.3   In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es besteht kein begründeter Anlass, die Einschätzung eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes mit weniger Zurückhaltung zu würdigen als die des - allgemein praktizierenden - Hausarztes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02).

2.
2.1
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Beurteilung namentlich auf den Bericht von Kreisarzt Dr. H.___ über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 14/68). Dieser ging aufgrund der Aktenlage von posttraumatischen Schulterschmerzen und einer erheblichen Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach Skapula-Trümmerfraktur mit Gelenksbeteiligung rechts sowie von einem Status nach Plattenosteosynthese und einer Glenoidrekonstruktion rechts aus.
2.1.2   Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer über starke Schmerzen in der rechten Schulter, vorwiegend im Schulterblatt und im Brustwirbelbereich rechts. In seinen täglichen Verrichtungen sei er eingeschränkt, er könne den Arm nur um wenige Grade heben, die Kraft sei reduziert. Rotationsbewegungen seien schmerzhaft und Überkopfbewegungen seien nicht mehr möglich. Eine Schwellungsneigung habe er nicht beobachtet. Er sei sehr berührungsempfindlich geworden. In seiner Nachtruhe sei er zum Teil gestört, vor allem beim Liegen auf der rechten Seite. Es bestehe eine deutliche Wetterfühligkeit. In letzter Zeit habe er zunehmend Beschwerden auf Höhe der Brustwirbelsäule (BWS). Die Physiotherapie sei nun gestoppt worden.
2.1.3   Dr. H.___ stellte in der Untersuchung eine leicht linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) fest bei gut aufgebauter Paravertebralmuskulatur und bestehender Druckdolenz paravertebral auf Höhe der Brustwirbelkörper 3-8 sowie am Skapularand rechts medial. Er berichtete sodann von einem unauffälligen AC-Gelenk ohne Druckdolenz, indes bestehe eine solche im Bereich der Rotatorenmanschette, vorwiegend im Supraspinatusansatzbereich und im Infraspinatus. Hier würden auch bei den Funktionsprüfungen, vor allem bei den isometrischen Tests, bei Aussen- und Innenrotation Schmerzen angegeben. Der Apprehension- und der Jobe-Test seien zwar negativ, jedoch stark schmerzhaft. Der Arm könne seitlich nur bis nahezu der Horizontalen gehoben werden. Dr. H.___ verneinte radikuläre Zeichen.
         Bei der Prüfung der Schultergelenke bestätigte Dr. H.___ einen Nackengriff rechts lediglich bis zum gleichseitigen Ohr, links bis zum gegenüberliegenden Ohr. Beim Schürzengriff bestehe ein C7-Daumenabstand von rechts 43 cm, links 17 cm. Die Aussen- und Innenrotation waren seitengleich. Die Prüfung der Elevation nach vorn/Retroversion ergab Werte von rechts 90-0-20° und links von 160-0-55°. Bei der seitlichen Elevation/Abduktion mass er rechts 70-0-10° und links 150-0-45°
2.1.4   Im Rahmen der Beurteilung verwies Dr. H.___ auf eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter, welche durch die massive Skapulaverletzung sowie durch eine Omarthrose des rechten Schultergelenkes bedingt sei. Ob zusätzlich noch eine Rotatorenmanschettenruptur vorliege, sei nicht sicher beurteilbar.
         Er befand Überkopfarbeiten (d.h. Arbeiten über der  Horizontalen) als nicht mehr zumutbar. Sodann seien Schläge auf das Schultergelenk zu vermeiden, d.h. das Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen. Auch häufige Rotationsbewegungen und das Tragen von Lasten über 10 kg sollten vermieden werden. Günstig seien Arbeiten, die auf Brust- und Bauchhöhe durchgeführt werden könnten. Längeres Verharren in gleichbleibender Haltung sowie gleichförmige Bewegungen seien ungünstig. Unter Berücksichtigung dieser Behinderungen erachtete Dr. H.___ einen ganztägigen Arbeitseinsatz als zumutbar.
2.2     Im Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. J.___ vom 9. September 2004 (Urk. 14/103 Beilage 2) auf. Dieser befand eine leidensangepasste Tätigkeit bloss im Ausmass von 50 % als zumutbar und führte aus, die Beweglichkeit der rechten (dominanten) Schulter sei erheblich eingeschränkt, die Bewegungen seien schmerzhaft, die Kraft vermindert, Arm und Schulter ermüdeten rascher, so dass bei einer Arbeit Pausen nötig seien. Infolge des geänderten Bewegungsmusters und möglicherweise als Folge einer Dekonditionierung habe der Beschwerdeführer jetzt zunehmend auch Rückenschmerzen, welche die Erwerbs-/Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten. Ferner habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom etabliert, dessen Behandlung dadurch erschwert werde, dass der Beschwerdeführer einen empfindlichen Magen habe und einer analgetischen Behandlung ablehnend gegenüberstehe.
2.3     Kreisarzt Dr. K.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 (Urk. 14/106) zur Aktenlage aus, das vom Hausarzt angesprochene chronifizierte Schmerzsyndrom beschlage nicht den organischen, sondern den psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Von den organischen Unfallfolgen her könne der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit ganztags ausführen.
2.4     Versicherungsmediziner Dr. L.___ rekapitulierte in seinem Aktenbericht vom 2. November 2004 (Urk. 14/109) die korrekt osteosynthetisierte Skapulafraktur, wobei die Computertomographie-Kontrolle vom 31. März 2003 am Glenoid nur eine minimale Stufe gezeigt habe. Aufgrund der fehlenden Schmerz-Besserung nach einer glenohumeralen Injektion müsse angenommen werden, dass das Problem nicht intraartikulär liege. Auch im Szintigramm vom August 2003 hätten sich keine Anhaltspunkte für degenerative oder entzündliche Prozesse gefunden. Der Rheumatologe Dr. I.___ habe am 4. Mai 2004 (Urk. 14/81) vielmehr ein "myofasziales Schmerzsyndrom" angenommen, was ein psychosomatisches Leiden sei (harmlose Weichteil-Beschwerden ohne Substrat).
         Dr. L.___ erachtete die Einschätzung von Dr. H.___ vom 31. Oktober 2003 (Urk. 14/68) als sachlich korrekt und nachvollziehbar und verneinte die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Zur Einschätzung von Dr. J.___ vom 9. September 2004 (Urk. 14/103 Beilage 2) führte er aus, trotz der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sei eine angepasste Tätigkeit unterhalb der Horizontalen ohne weiteres ganztags zumutbar, wobei auch für zusätzliche Pausen keine Notwendigkeit bestehe. Die erwähnten Rücken-Beschwerden seien keine wahrscheinliche Unfallfolge. Sodann umschreibe der Begriff "chronisches Schmerzsyndrom" lediglich die Klagen und das Verhalten des Beschwerdeführers, medizinisch werde damit nichts erklärt oder bewiesen. Aufgrund der objektiv nicht schwerwiegenden klinischen und radiologischen Befunde an der rechten Schulter sei das Ausmass der Beschwerden rein körperlich nicht nachvollziehbar.
2.5     In seinem Bericht vom 11. Juni 2005 (Urk. 14/114/2) nahm Dr. J.___ Stellung zur Einschätzung der Ärzte der Beschwerdegegnerin und führte aus, er habe den Beschwerdeführer schon vor dem Unfall gekannt und wisse, dass dieser nicht zu faul zum Arbeiten gewesen sei. Durch den Unfall sei er eingeschränkt und auch psychisch geprägt worden. Ihn störe, dass weder Dr. K.___ noch Dr. L.___ den Beschwerdeführer gesehen und untersucht hätten. Auch die Reduktion der Unfallfolgen auf das rein Mechanische könne er nicht gelten lassen. Dr. J.___ empfahl eine externe Beurteilung.
2.6     Im Bericht vom 14. November 2005 (Urk. 3/5) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. G.___ vom D.___ eine posttraumatische, schmerzhafte Funktionseinschränkung der dominanten rechten Schulter bei Status nach Osteosynthese einer intraartikulären Skapulafraktur rechts. Er erachtete sämtliche, die Schulter belastende Tätigkeiten - unabhängig von der Arbeitshöhe - als dem Beschwerdeführer unzumutbar, miteingeschlossen repetitive Funktionen auch ohne grössere Kraftanwendungen. In einer optimal angepassten Tätigkeit wie Überwachungsarbeiten oder Büroarbeit befand Dr. G.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als sicherlich ab sofort zumutbar (ganztägiger Arbeitseinsatz mit 50 % Leistung).
         Schliesslich bemerkte Dr. G.___, die Beurteilung fokussiere auf ein rein somatisches (allenfalls kombiniertes somatisches/psychisches) Problem, welches den aktuellen Arbeitsmarkt ausklammere. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seiner massiven funktionellen Einschränkung der rechten dominanten Extremität im heutigen Arbeitsmarkt keine Chance habe und letztendlich von irgendwelchen sozialen Institutionen aufgefangen werden müsse. Ob dies nun die SUVA, die IV, andere Versicherungen oder die öffentliche Hand sei, sei letztendlich unwichtig.

3.
3.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Skapula-Trümmerfraktur nach der Operation vom 26. Februar 2002 insofern verheilte, als bereits knapp zwei Monate später ein regelrechter Durchbau der Frakturfragmente im Bereich der Skapulablattanteile zu sehen war und nach drei Monaten eine vollständig konsolidierte Skapulafraktur bei regelrechter Glenoidkonfiguration ohne periartikuläre Verkalkungen bestätigt werden konnte (Urk. 14/7-8). Allerdings ergaben sich aus den im Herbst 2002 angefertigten Röntgenbildern eine Stufenbildung im Bereich des Glenoids sowie eine beginnende Omarthrose (Urk. 14/29). Bei Fehlen von skelettszintigraphischen Hinweisen auf eine degenerative oder entzündliche Veränderung glenohumeral gab es bereits im Oktober 2003 Stimmen, welche eine chronifizierte Schmerzsymptomatik vermuteten (Urk. 14/65).
3.2     Auf diesem Hintergrund entspricht die Einschätzung von Kreisarzt Dr. H.___ vom 31. Oktober 2003 (Urk. 14/68) den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung. So ist der Bericht für die streitigen Belange umfassend, legt doch Dr. H.___ eingehend die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Beurteilung beruht sodann auf eigenen Untersuchungen und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden, auf welche umfassend Bezug genommen wird. Die Stellungnahme wurde sodann in Kenntnis und unter Abstützung auf die ärztlichen Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet die Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen begründet.
         Namentlich erscheint es als durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - auch ohne eindeutiges bildgebend nachweisbares Korrelat - seine rechte Schulter praktisch nicht mehr über der Horizontalen einsetzen kann und sensitiv auf Erschütterungen reagiert. Auch dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (Arbeiten auf Brust- und Bauchhöhe ohne Überkopfarbeiten, Schläge auf das Schultergelenk, häufige Rotationsbewegungen, Tragen von Lasten über 10 kg, längeres Verharren in gleichbleibender Haltung sowie gleichförmige Bewegungen) vollzeitlich tätig sein kann, leuchtet angesichts der Reduktion der hauptsächlichen Beschwerden auf die rechte Schultergegend ohne weiteres ein.
3.3     In diesem Sinne bestätigten denn auch die Dres. K.___ und L.___ die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. H.___ unter Verweis auf die bloss noch diskreten organischen Unfallfolgen (Urk. 14/106 und Urk. 14/109), was als schlüssig erscheint.
3.4
3.4.1   Die abweichenden Einschätzungen von Dr. J.___ vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. In seinem Bericht vom 9. September 2004 (Urk. 14/103 Beilage 2) verwies er zur Begründung einer bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hauptsächlich darauf, dass die Beweglichkeit in der rechten Schulter eingeschränkt, die Bewegungen schmerzhaft seien und die Schulter rascher ermüde, weshalb vermehrte Pausen nötig seien. Sodann verwies er auf Rückenbeschwerden aufgrund eines geänderten Bewegungsmusters sowie einer möglichen Dekonditionierung.
         Währenddem Letzteres - wegen der einfachen Abhilfemöglichkeit und mangels eines pathologischen Gehalts - kein Grund für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit darstellt, sind sich sämtliche Ärzte einig, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den Schulterbeschwerden begründet ist und nicht eine organische Rückenproblematik vorliegt. Weiter ist nicht einleuchtend, dass der Beschwerdeführer Pausen für seine ermüdete Schulter einlegen muss, wo doch eine schulterschonende Tätigkeit proklamiert wurde.
         Sodann fällt auf, dass Dr. J.___ mit seinem Hinweis auf ein chronisches Schmerzsyndrom das Vorliegen einer psychischen Komponente bestätigte, welche im Rahmen der somatischen Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu bleiben hat und vorgängig einer Adäquanzprüfung zu unterziehen wäre.
3.4.2   Auch in seinem Bericht vom 11. Juni 2005 (Urk. 14/114/2) verwies Dr. J.___ auf die psychische Komponente und bemängelte, dass die Dres. K.___ und L.___ den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hätten. Einer Aktenbeurteilung ist indessen inhärent, dass sie aufgrund der Akten und nicht im Rahmen einer Untersuchung erstellt wird. Die Aussagen sind dementsprechend zu würdigen, indem sie nicht den einschlägigen bundesgerichtlichen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens entsprechen, indessen als Bestätigung einer überzeugenden Beurteilung durchaus Beweiswert haben.
3.5     Schliesslich ging auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 14. November 2005 (Urk. 3/5) von einer möglichen psychischen Komponente im Beschwerdebild aus und stellte eine Gesamtbeurteilung an. Auch er liess indes eine detaillierte Auseinandersetzung mit der schlüssigen Einschätzung von Dr. H.___ vermissen. Namentlich begründete er nicht, weshalb der Beschwerdeführer in einer schulterschonenden Tätigkeit nicht eine volle Leistung erbringen könnte. Gerade der Verweis auf eine Überwachungstätigkeit lässt es als nicht  nachvollziehbar erscheinen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulter nicht ganztägig und mit voller Leistung tätig sein könnte. Was die versicherungsrechtlichen Überlegungen von Dr. G.___ angeht, spielt es im vorliegenden Verfahren eben eine entscheidende Rolle, ob die Unfallversicherung leistungspflichtig ist oder nicht, denn diese Frage ist rechtshängig und einzig darüber ist zu befinden.
3.6     Zusammenfassend steht fest, dass dem Beschwerdeführer aus organischer Sicht eine schulterschonende Tätigkeit gemäss dem Profil von Dr. H.___ vollumfänglich zumutbar ist und die abweichenden Beurteilungen der Dres. J.___ und G.___ nicht derart begründet sind, als dass von einer bloss teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre.

4.
4.1     Was die psychische Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, brachte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vor, mangels adäquater Kausalität bestehe von vornherein keine Leistungspflicht (Urk. 2 S. 6/7).
4.2     Offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 21. Februar 2002 um einen solchen im mittleren Bereich handelt, erlitt doch der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen und erscheint das Unfallgeschehen nicht als traumatisch. Dies ist denn auch nicht bestritten (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2 S. 7, vgl. auch die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.3     Besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben, wurde der Beschwerdeführer doch wohl von einem schweren Betonrohr an die Wand gedrückt, blieb er aber nicht eingeklemmt und zog er sich auch keine bedrohlichen Verletzungen zu. Die Schwere und die Art der erlittenen Verletzungen sind erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
         Die Dauer der ärztlichen Behandlung war zwar lang, indessen ist festzuhalten, dass bereits am 24. Mai 2002 und damit nach gut drei Monaten die Skapulafraktur vollständig konsolidiert war bei regelrechter Glenoidkonfiguration (Urk. 14/8). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mittels Physiotherapie sowie Infiltrationen behandelt, wobei schon bald ein somatisches Korrelat für die Intensität der Schmerzen nur noch bedingt dargelegt werden konnte.
         Der Beschwerdeführer leidet wohl an Schmerzen an der Schulter, doch sind diese belastungsabhängig. So wies insbesondere der Hausarzt Dr. J.___ auf eine Schmerzhaftigkeit von Bewegungen hin (Urk. 14/103 Beilage 2). Dass der Beschwerdeführer an konstanten Schmerzen leidet, ergibt sich indes nicht aus den Akten. Sodann fehlen Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.
         Was den Heilungsverlauf anbetrifft war dieser wohl etwas schwierig, doch traten keine Komplikationen auf. Im Gegenteil heilte die Schulterverletzung nach der geglückten Operation ab und verblieben bloss noch leichtere Auffälligkeiten (diskrete Stufenbildung). Die Schwierigkeit des Heilverlaufs ergab sich vor allem aus dem subjektiven Schmerzempfinden des Beschwerdeführers.
         Schliesslich bezog der Beschwerdeführer während einer längeren Dauer Taggelder der Beschwerdegegnerin, doch schlugen die Ärzte der E.___ nach dem Austritt vom 30. Oktober 2002 einen Arbeitsversuch vor und gingen sie von einer teilweisen Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 14/29). Ein Jahr später erfolgte dann die Einschätzung von Dr. H.___, welcher die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestätigte (Urk. 14/68).
4.4     Damit kann bestenfalls das Kriterium der längerdauernden Arbeitsunfähigkeit als teilweise erfüllt gelten. Da keinem Einzelkriterium ein besonderes Gewicht zukommt und die Kriterien auch nicht in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfall. Demgemäss hat die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (entsprechend der rein somatischen Einschätzung) zu erfolgen.

5.
5.1     Zu prüfen ist, wie sich die dargelegte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 78'650.-- (Urk. 2 S. 8) aus, was angesichts des von der A.___ Bauunternehmung für das Jahr 2004 gemeldeten Lohnes (Urk. 14/96) nicht zu beanstanden ist.
         Für die Anrechnung von Überstunden - wie dies der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 9) - bleibt kein Raum. Vorwegzuschicken ist, dass praxisgemäss regelmässig geleistete Überstunden bloss dann zum Valideneinkommen zu rechnen sind, wenn die versicherte Person mit Überstunden im gleichen Ausmass hätte rechnen können (Urteile des EVG vom 17. Dezember 2001 i.S. S., I 357/01, sowie vom 18. März 2004 i.S. P., U 178/03). Angesichts der im Jahr 2001, ausgerichteten Entschädigung für geleisteten Überstunden von Fr. 362.45 sowie im Januar 2002 von Fr. 19.40 (Urk. 14/79) kann von regelmässig geleisteten Überstunden im Sinne der Rechtsprechung keine Rede sein. Sodann steht überhaupt nicht fest, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zur Leistung von Überstunden herangezogen worden wäre, wofür er die Beweislast trägt. Jedenfalls nicht abgestellt werden kann auf die geleistete Überstunden eines zufälligen Mitarbeiters des Betriebes.
         Damit ist der Validenlohn mit Fr. 78'650.-- zu bestätigen.
5.3
5.3.1   Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von fünf DAP-Unterlagen (Urk. 14/87) vom Durchschnitt der Löhne von gerundet Fr. 54'000.-- ausging (Urk. 2 S. 7, effektiv: Fr. 54'019.80).
         Eine Gegenüberstellung dieses Invalidenlohns von Fr. 54'019.80 mit dem Validenlohn von Fr. 78'650.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 31,3 %.
         Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss neuerer Rechtsprechung des EVG das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht vollumfänglich, ist doch die Gesamtzahl der Arbeitsplätze nicht auf allen Dokumentationen ersichtlich. Damit kann nicht darauf abgestellt werden.
5.3.2   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
         Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B 9.2, S. 86) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57’258.-- pro Jahr ergibt.
         Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit mit Arbeiten auf Brust- und Bauchhöhe ohne Überkopfarbeiten, Schläge auf das Schultergelenk, häufige Rotationsbewegungen, Tragen von Lasten über 10 kg, längeres Verharren in gleichbleibender Haltung sowie gleichförmige Bewegungen angewiesen ist. Dies entspricht einer doch erheblichen Einschränkung in der Stellenwahl eines unausgebildeten Hilfsarbeiters, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer noch vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Ausmass - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70). Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %.
5.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 78'650.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'669.30 (85 % von Fr. 57’258.--) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 29'980.70 bzw. einen Invaliditätsgrad 38,1 %. Demgemäss hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2004 Anrecht auf eine Invalidenrente von 38 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

6.
6.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Beat Wachter in Gutheissung des Gesuches vom 15. November 2005 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2     Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3     Nach Einsicht in die Kostennote vom 21. Juni 2006 (Urk. 16/2) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer erscheint der geltend gemacht Aufwand als angemessen, weshalb die gesamte Entschädigung auf Fr. 2'083.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'583.55 ist Rechtsanwalt Beat Wachter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4     Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.




Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 15. November 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Juli 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, wird mit Fr. 1'583.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).