UV.2005.00376

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch
Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Brem & Borer
Militärstrasse 76, Postfach 3976, 8021 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1958, ist seit dem 1. September 1992 als Flötistin beim A.___ angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Oktober 2001 meldete die Arbeitgeberin eine Überlastung des rechten Daumens infolge beruflicher Tätigkeit, wobei ziehende Schmerzen bis über den Handrücken reichten (Urk. 9/Z1). Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), diagnostizierte ein myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtel- und Nackenbereich rechts, überlastungsbedingt (Beruf) ausgelöst, ein dorso-radiales Ganglion am rechten Handgelenk sowie ein subklinisches Karpaltunnelsyndrom rechts (Bericht vom 12. Dezember 2001, Urk. 10/ZM2). Am 1. Oktober 2002 (Urk. 10/ZM6) ergänzte er die Diagnoseliste um eine rechtsbetonte Tendovaginitis stenosans de Quervain.
1.2     Mit Verfügung vom 20. August 2002 (Urk. 9/Z20/1) verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit ihre Leistungspflicht, wogegen die Versicherte am 18. Oktober 2002 (Urk. 9/Z32) Einsprache erhob. Nach Einholen einer Stellungnahme von Prof. Dr. C.___, Klinikdirektor des Departements Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, des D.___ (D.___) vom 7. Dezember 2004 (Urk. 10/ZM7) sowie nach Einsichtnahme in einen Aufsatz über Berufskrankheiten bei Musikern von Dr. med. E.___, Facharzt FHM für Chirurgie, Leitender Arzt der Versicherungsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Luzern, vom 26. März 2004 (Urk. 10/ZM8) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache mit Entscheid vom 16. August 2005 (Urk. 2) ab.

2. Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri am 17. November 2005 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2005 bzw. die Verfügung vom 20. August 2002 seien aufzuheben und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien als berufsbedingt anzuerkennen; gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 12. Januar 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2006 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
         Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
         Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
1.3     Im Rahmen der gesundheitlichen Schädigungen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 189 Erw. 4c mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1   In seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 (Urk. 10/ZM2) schilderte Dr. B.___ eine seit einem Jahr bestehende Schwellung auf der Radialseite der rechten Hand mit Schmerzen im Daumen. Aktuell stünden Nackenprobleme rechts, insbesondere bei der Ausübung des Berufes (Querflötistin), im Vordergrund, begleitend gelegentliche elektrisierende Handschmerzen.
         In der Untersuchung zeigten sich eine freie Halswirbelsäulen(HWS)-Beweglichkeit, myofasziale Befunde im Schultergürtel rechts (muskuläre Dysbalance, Triggerpunkte), ein Ganglion im dorso-radialen Bereich des Radiokarpalgelenks ohne Beeinträchtigung der Funktion des Handgelenks, positive Tinnelzeichen sowie eine leichte Sensibilitätsdifferenz im Medianusbereich rechts als Ausdruck eines Karpaltunnelsyndroms (aktuell weitgehend stumm).
         Dr. B.___ diagnostizierte ein myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtel- und Nackenbereich rechts, überlastungsbedingt (Beruf) ausgelöst, ein dorso-radiales Ganglion am rechten Handgelenk sowie ein subklinisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) in der rechten Hand. Er ging davon aus (in hohem Mass wahrscheinlich), dass die Beschwerden und Symptome im Zusammenhang mit dem Beruf der Beschwerdeführerin stehen, hielt indes fest, dass sie nie habe arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Auch bei einer Weiterführung der beruflichen Tätigkeit schätzte er das Risiko auf eine Erwerbsunfähigkeit als minimst, konnte jedoch das Auftreten von Schmerzrezidiven nicht ausschliessen.
2.1.2   Mit Bericht vom 1. Oktober 2002 (Urk. 10/ZM6) ergänzte Dr. B.___ die Diagnoseliste um eine rechtsbetonte Tendovaginitis stenosans de Quervain unter dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin deswegen seit April 2002 in seiner Behandlung stehe. Er fügte an, es sei davon auszugehen, dass diese Sehnen- und Sehnenscheidenproblematik durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Flötistin verursacht worden sei (Urk. 9/Z30).
2.2     Im Aufsatz vom 26. März 2004 führte Dr. E.___ in allgemeiner Hinsicht, jedoch mitunter auch unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall aus, Handgelenksganglien bildeten die häufigsten gutartigen Tumore der menschlichen Hand. Bei Instrumentalmusikern seien die Häufigkeitsangaben spärlich, nicht repräsentativ und trügen meist episodischen Charakter. Heute seien sich die Experten einig, wonach es keinen statistischen Beweis für eine wahrscheinliche Korrelation mit einer beruflichen Arbeit gebe (Urk. 10/ZM8 S. 8/9).
         Zu den myofaszialen Schmerzen des Nackens und der Schulter brachte er vor, diese stellten bei Instrumentalmusikern ebenfalls keine Berufskrankheit dar. Nacken- und Schulterprobleme seien in der Allgemeinbevölkerung sehr häufig, und die Häufigkeit steige mit fortschreitendem Lebensalter dramatisch an (Urk. 10/ZM8 S. 9).
         Das Karpaltunnelsyndrom erachtete Dr. E.___ unter Hinweis auf die langjährige Auffassung der SUVA als Listenfall nach Art. 9 Abs. 1 UVG, weil im Anhang 1 UVV die Drucklähmung der Nerven bei allen Krankheiten aufgelistet sei, wozu das Karpaltunnelsyndrom als regelrechte Kompressionsneuropathie tatsächlich gehöre. Dennoch befand er es unter Hinweis auf das vielschichtige Ursachenspektrum (fortgerücktes Alter, weibliches Geschlecht, relatives Übergewicht, Zigarettenrauchen, arbeitsbedingte Vibrationen) als ausgeschlossen, dass ein Karpaltunnelsyndrom je einmal überwiegend durch das instrumentelle Musizieren verursacht werde (Urk. 19/ZM8 S. 10).
         Zur Tendovaginose de Quervain führte er aus, diese unterscheide sich als stenosierende Form in epidemiologischer, klinischer, ätiologischer und pathologischer Hinsicht von der Sehnenscheidenentzündung. In Untersuchungen sei folgende Aufteilung der Erkrankung nach Berufsgruppen festgestellt worden: Arbeitslose, Hausfrauen und Rentner 40 %, Bürotätigkeit  19 %, leichte manuelle Arbeit 27 %, schwere manuelle Arbeit 14 %. Sodann hätten Forscher pathohistologisch keine Entzündungszellen gefunden, die eine mechanische Reaktion des synovialen oder fibrösen Ringbandes nachgewiesen hätten (Urk. 10/ZM8 S. 10/11).
         In allgemeiner Hinsicht ergänzte Dr. E.___ schliesslich, dass keine spezifischen Untersuchungsergebnisse zu Flötisten vorlägen. In der Literatur sei indessen auf eine hoch abnormale Körperhaltung hingewiesen worden. So seien Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, der Hände und einzelner Finger (jeweils links) erwähnt worden. Bei Flötisten kämen als Berufskrankheit krepitierende Sehnenscheidenentzündungen, digitale Nervenkompressionen, fokale Dystonien sowie besondere orofaziale Probleme in Frage, wogegen alle übrigen Leiden, insbesondere an Schulter und Wirbelsäule, die erforderliche Berufsspezifität nicht aufwiesen (Urk. 10/ZM8 S. 11/12).
2.3
2.3.1   Am 18. April 2002 (vgl. Memo vom 19. April 2002, Urk. 10/ZM4) hatte Prof. Dr. C.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgeführt, gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten wie auch in Anbetracht der beruflichen Tätigkeit sei eine vorliegende Berufskrankheit zu verneinen. Die entsprechenden Diagnosen (Karpaltunnelsyndrom, Ganglion) träten bei Flötisten nicht häufiger auf, als diese in der übrigen Population mit manueller Tätigkeit, wie zum Beispiel Sekretariatsarbeiten, zu beobachten sei. Es sei wohl möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Symptomatik verstärkt habe, sie könne jedoch nicht als Entstehungsursache (im Sinne einer Berufskrankheit) für das Ganglion oder das Karpaltunnelsyndrom angesehen werden.
2.3.2   Mit Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 10/ZM7) ergänzte Prof. Dr. C.___, er habe sich eingehend mit Dr. E.___ unterhalten und Einblick in die von ihm beigelegte Literatur genommen, woraus hervorgehe, dass bei einer professionellen Querflötistin weder ein Karpaltunnelsyndrom, noch ein Handgelenksganglion noch eine Tendovaginitis stenosans als Berufskrankheit anerkannt werden könne.

3.
3.1     Von den Beschwerden, an welchen die Beschwerdeführerin leidet, findet sich einzig das subklinische Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand in der Liste in Ziff. 2 des Anhangs Berufskrankheiten zur UVV unter dem Begriff Drucklähmung der Nerven. Damit ist vorweg zu prüfen, ob diese Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG ausschliesslich oder vorwiegend (im Ausmass von über 50 %) durch die Arbeitstätigkeit verursacht worden ist.
3.2     Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der behandelnde Dr. B.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte und auch therapeutische Massnahmen erst im Falle einer entsprechenden Symptomatik als notwendig erachtete. Insofern ergibt sich von vornherein keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, hatte die Beschwerdeführerin doch weder Arbeitsausfälle, die Anrecht auf Taggelder geben würden, noch musste sie sich einer Heilbehandlung unterziehen.
3.3     Sodann ist festzuhalten, dass die Diagnose des Karpaltunnelsyndroms nicht vorbehaltlos gestellt wurde. Dr. B.___ sprach in seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 (Urk. 10/ZM2) bloss von einem subklinischen (mit klinischen Untersuchungsmethoden nicht erfassbaren) Karpaltunnelsyndrom und interpretierte lediglich die positiven Tinnelzeichen sowie die leichte Sensibilitätsdifferenz im Medianusbereich rechts als Ausdruck eines Karpaltunnelsyndroms. Sodann wies er darauf hin, dass das Syndrom einstweilen stumm sei.
         Bei dieser medizinischen Aktenlage besteht für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch deshalb kein Raum, weil die (Verdachts-)Diagnose gar keine einschränkende Wirkung mit sich brachte, weshalb es bereits am Vorliegen einer Krankheit mangelt.
3.4     In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass Dr. E.___ überzeugend darlegte, dass ein vielschichtiges Ursachenspektrum (fortgerücktes Alter, weibliches Geschlecht, relatives Übergewicht, Zigarettenrauchen, arbeitsbedingte Vibrationen) für eine Karpaltunnelsnydrom-Erkrankung in Frage komme, weshalb es ausgeschlossen sei, dass ein Karpaltunnelsyndrom je einmal überwiegend durch das instrumentelle Musizieren verursacht werde (Urk. 19/ZM8 S. 10), was durch Prof. Dr. C.___ bestätigt wurde (Urk. 10/ZM7). Dieser hatte schon vor Einsichtnahme in die Ausführungen des SUVA-Spezialisten am 19. April 2002 (Urk. 10/ZM4) dargelegt, dass ein Karpaltunnelsyndrom bei Flötisten nicht häufiger auftrete, als dies in der übrigen Population mit manueller Tätigkeit, wie zum Beispiel Sekretariatsarbeiten, zu beobachten sei.
         Hieran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Schrift von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin, SUVA Luzern, über das Karpaltunnelsyndrom nichts. Auch wenn dieser anhand von verschiedenen Kriterien das ausnahmsweise Vorliegen einer Berufskrankheit als möglich erachtet, so fehlt doch vorliegend eine symptomatische Diagnose und führte auch Dr. F.___ unter Hinweis auf eine breite Streuung der seit 1990 gemeldeten Fälle in den einzelnen Berufszweigen aus, dass keine Massierungen speziell gefährdeter Industriezweige zu eruieren seien. Im Gegenteil sei zu schliessen, dass Faktoren wie das Geschlecht und das Alter wahrscheinlich relevanter seien als die berufliche Tätigkeit (S. 85).
         Bei dieser Aktenlage kann ein allfälliges Karpaltunnelsyndrom der Beschwerdeführerin, selbst wenn es einmal Beschwerden verursachen sollte, nicht als ausschliesslich oder vorwiegend durch ihre Arbeitstätigkeit verursacht qualifiziert werden. Auch wenn ihre berufliche Tätigkeit einen gewissen Einfluss haben mag, bestehen doch noch weitere Risikofaktoren. Ferner ist der mangelnde Nachweis des gehäuften Vorkommens der Erkrankung bei Flötistinnen ein eindeutiges Indiz gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit.

4.
4.1     Die übrigen diagnostizierten Erkrankungen der Beschwerdeführerin finden sich nicht in der Liste in Ziff. 2 des Anhangs Berufskrankheiten zur UVV, weshalb zu prüfen ist, ob sie mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
4.2
4.2.1   Die myofaszialen Schmerzen des Nackens und der Schulter wurden von Dr. E.___ als Berufskrankheit von vornherein ausgeschlossen unter dem Hinweis, dass Nacken- und Schulterprobleme in der Allgemeinbevölkerung sehr häufig seien, und die Häufigkeit mit fortschreitendem Lebensalter dramatisch ansteige (Urk. 10/ZM8 S. 9). Diese Aussage kann ohne weiteres nachvollzogen werden.
4.2.2   Die Beschwerdeführerin will unter Verweis auf die Literatur einen Zusammenhang zwischen Schulter- und Halswirbelsäulenproblematik mit der Tätigkeit professioneller Musiker herleiten (Urk. 1 S. 8). Soweit der Hals betroffen ist, beschränkt sich das betroffene Segment indes auf Streicher und nicht auf Flötisten, was angesichts der einzunehmenden Körperhaltung als schlüssig erscheint.
         In Bezug auf das diagnostizierte Schmerzsyndrom im Schultergürtel bleibt festzuhalten, dass hierzu als klinische Befunde lediglich eine muskuläre Dysbalance sowie Triggerpunkte festgestellt wurden. Währenddem sich Erstere bekannterweise durch physiotherapeutische Massnahmen angehen lässt und keine Krankheit darstellt, bestehen für die durch Triggerpunkte verursachten Schmerzen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin verursacht wurden. Zu berücksichtigen ist namentlich das Alter der Beschwerdeführerin und die Vielzahl von anderen möglichen Ursachen für die Beschwerden, welche vorliegend in Frage kommen. Schliesslich erhellt auch ein Blick auf die Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin, nämlich 1'081,5 Stunden im Jahr 2001 bei 248,5 Diensten à 3 Stunden nebst 7 Übungsstunden à 48 Wochen (Urk. 9/Z12), was weniger als fünf Stunden pro Tag entspricht, dass zumindest keine klare Zuordnung der Beschwerden zur beruflichen Tätigkeit möglich ist.
4.3     Die übereinstimmende Einschätzung von Prof. Dr. C.___ und Dr. E.___, dass es keinen statistischen Beweis für eine wahrscheinliche Korrelation von Handgelenksganglien mit einer beruflichen Arbeit gebe und diese die häufigsten gutartigen Tumoren der menschlichen Hand bildeten (Urk. 10/ZM8 S. 8/9 und Urk. 10/ZM8), ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin räumte denn auch selber ein, dass hierfür namentlich auch degenerative Ursachen in Frage kommen (Urk. 1 S. 8/9). Es fehlen weiter jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Krankheit stark überwiegend durch das Flötenspiel der Beschwerdeführerin verursacht worden ist.
4.4 Betreffend die Tendovaginitis stenosans de Quervain schilderte Dr. E.___ eine breite Verteilung des Vorkommens auf die Berufsgruppen, wobei Arbeitslose, Hausfrauen und Rentner mit 40 % den grössten Anteil ausmachten. Weiter wies er darauf hin, dass Forscher pathohistologisch keine Entzündungszellen gefunden hätten, die eine mechanische Reaktion des synovialen oder fibrösen Ringbandes nachgewiesen hätten (Urk. 10/ZM8 S. 10/11). Dies wurde von Prof. Dr. C.___ bestätigt (Urk. 10/ZM7).
         Demgemäss steht fest, dass der Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie nicht geleistet werden kann, weshalb die Anerkennung als Berufskrankheit vorliegend ausser Betracht fällt. Die geschilderten Erkenntnisse zeigen im Gegenteil Werte, welche keineswegs eine mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch das Flötenspiel vereinbar wäre. Dass Prof. Dr.  C.___ und Dr. E.___ die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hatten, tut ihren überzeugenden Ausführungen keinen Abbruch, standen doch die Diagnosen fest und galt es nur zu beurteilen, ob diese Erkrankungen ausschliesslich oder vorwiegend bzw. stark überwiegend mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das diagnostizierte subklinische Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand als Listenerkrankung gemäss Ziff. 2 des Anhangs Berufskrankheiten zur UVV nicht ausschliesslich oder vorwiegend durch die Arbeitstätigkeit als Flötistin verursacht wurde und im Übrigen zu gar keinen Kostenfolgen geführt hat, für welche die Beschwerdegegnerin einstehen müsste. Die übrigen Erkrankungen wurden nicht stark überwiegend bis ausschliesslich durch die berufliche Tätigkeit als Flötistin hervorgerufen. Auch wenn Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen stets von einer beruflichen Verursachung der Beschwerden ausging, sprechen die medizinischen Erfahrungswerte eine andere Sprache. Selbst wenn im Einzelfall der Beschwerdeführerin tatsächlich eine berufliche Beschwerdenverursachung vorliegen sollte, so ist diese angesichts der klaren empirischen Sachlage nicht geeignet, eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Da von einer Begutachtung keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann davon abgesehen werden.

6.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).