Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. März 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1966, arbeitete ab dem 29. September 2004 als Feinmechaniker, welche Stelle ihm von der A.___ AG vermittelt worden war (Urk. 13/11, Urk. 13/12 S. 3). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 13/1). Am 16. Oktober 2004 fuhr er mit etwa 20 km/h auf eine vor ihm stehende Fahrzeugkolonne auf und zog sich dabei ein Schleudertrauma und eine Verletzung beider Daumengrundgelenke zu (Urk. 13/3-4, Urk. 13/6-7). Nachdem ein Arbeitsversuch in der ursprünglichen Tätigkeit schmerzbedingt gescheitert war, nahm der Versicherte keine Berufstätigkeit mehr auf (Urk. 13/12 S. 3). Die SUVA richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilungskosten.
In der Folge erfuhr die SUVA, dass sich der Versicherte bereits bei einem Motorradsturz vom 6. September 2003 (Urk. 13/8; vgl. auch die Bagatell-Unfallmeldung an die Mobiliar Versicherungen vom 25. September 2004 und die medizinischen Berichte in Urk. 13/17) insbesondere eine Verletzung des linken Daumengrundgelenks zugezogen hatte und seither an einer Instabilität der palmaren Platte leidet (Urk. 13/13). Daraufhin liess sie den Fall am 29. März 2005 (Urk. 13/19) durch den Kreisarzt Dr. med. C.___ beurteilen. Mit Verfügung vom 21. April 2005 (Urk. 13/20) wurde dem Versicherten eröffnet, dass aufgrund des Unfalls vom 16. Oktober 2004 keine dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden Instabilität des linken Daumengrundgelenks eingetreten sei, weshalb die Operation am linken Daumen vom 6. April 2005 nicht von der SUVA übernommen werde. Vielmehr sei spätestens am 29. März 2005 der Vorzustand (Status quo sine) wieder erreicht gewesen. Daher würden die gesetzlichen Leistungen per 30. April 2005 eingestellt.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob B.___ am 10. Mai 2005 Einsprache, unter Beilage von drei ärztlichen Berichten des Spitals D.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie (Urk. 13/25-26). Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 (Urk. 13/28) bestätigte die SUVA deren Eingang und orientierte den Versicherten über den baldigen Erlass des Einspracheentscheides, da sich aufgrund der eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen ergeben hätten. Nachdem ihm der für die Fallführung zuständige Rechtsanwalt genannt worden war (Urk. 13/31), wurde der Versicherte am 6. Juli 2005 (Urk. 13/32) darauf aufmerksam gemacht, dass die Einsprache vom 10. Mai 2005 mangelhaft sei, weshalb ihm bis zum 26. Juli 2005 Frist angesetzt werde, um ein Rechtsbegehren zu stellen und eine schriftliche Begründung nachzuliefern, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Am 25. Juli 2005 ersuchte der Versicherte die SUVA telefonisch um eine Fristerstreckung bis zum 5. August 2005 zur Einreichung des Rechtsbegehrens und der Begründung, welche ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2005 antragsgemäss gewährt wurde (Urk. 13/33). In der Folge liess sich B.___ nicht mehr vernehmen, weshalb die SUVA mit Entscheid vom 18. August 2005 androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eintrat, da der Versicherte innert der angesetzten und erstreckten Frist weder ein Rechtsbegehren gestellt noch eine Begründung eingereicht habe (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta (Urk. 4), mit Eingabe vom 18. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2005 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2005 einzutreten.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die notwendigen medizi- nischen Abklärungen in die Wege zu leiten.
4. Es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2005 die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2004 stehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen weiterhin auszurichten.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu ge- währen."
Nachdem der Versicherte die bis zum 8. Februar 2006 gewährte Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung unbenutzt hatte verstreichen lassen, ersuchte er mit Schreiben vom 1. März 2006 (Urk. 11) um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da insbesondere hinsichtlich des gesundheitlichen Vorzustandes neue Erkenntnisse gegeben seien. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 (Urk. 12) beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer (Urk. 8), die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2005 (Urk. 13/25) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Versicherte in der Beschwerde (Urk. 1) die Durchführung medizinischer Abklärungen und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Mai 2005 hinsichtlich des Unfallereignisses vom 16. Oktober 2004 beantragt, ist nicht darauf einzutreten (vgl. BGE 123 V 335). Damit erübrigt sich auch die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
2. Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache - abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV) - wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2005 (Urk. 13/32) betreffend Nachfristansetzung nicht erhalten. Ebenso wenig behauptet er, darauf reagiert zu haben. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, seine Eingabe vom 10. Mai 2005 (Urk. 13/25) erfülle bereits die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einspracheschrift. So sei aufgrund des Titels der Einsprache und des Hinweises auf die Unfallnummer ohne weiteres erkennbar gewesen, welchen Entscheid er beanstandet habe. Im Weiteren habe er durch die Erklärung, mit der Verfügung nicht einverstanden zu sein, indirekt eine neue Überprüfung der Sache verlangt, zumal er noch Arztberichte eingereicht habe, die eine erneute, behandlungsbedürftige Daumengrundgelenks-Distorsion am 16. Oktober 2004 belegten. Insgesamt sei von einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV auszugehen, auch wenn er nicht explizit auf die Argumentation in der Begründung der angefochtenen Verfügung eingegangen sei. Damit seien die Nachfristansetzung zur Verbesserung der Einsprache und die Säumnisfolge mit Nichteintreten unzulässig gewesen (Urk. 1).
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zwar trägt die Eingabe vom 10. Mai 2005 (Urk. 13/25) die Überschrift "Ablehnung der Verfügung", und die Beschwerdegegnerin konnte aufgrund der angegebenen Unfallnummer und des Datums des Schreibens innerhalb der Einsprachefrist der Verfügung vom 21. April 2005 (Urk. 13/20) auch ohne deren Beilage ohne weiteres erkennen, welchen Entscheid er beanstandete. Dass sie dies auch tatsächlich erkannt hat, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 25. Mai 2005 (Urk. 13/28), worin sie dem Versicherten den Eingang der Einsprache gegen die Verfügung vom 21. April 2005 bestätigte. Ob unter diesen Umständen die im Schreiben vom 10. Mai 2005 (Urk. 13/25) enthaltene Erklärung, mit der erwähnten Verfügung nicht einverstanden zu sein, der Anforderung an ein Rechtsbegehren zu genügen vermag, indem dies sinngemäss als Opposition gegen die verfügte Leistungseinstellung zu betrachten ist, kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn dies angenommen würde, enthält die Eingabe - wie im Folgenden zu zeigen ist - jedenfalls keine ausreichende Begründung.
Der Begründung "Leider kann ich mit der Verfügung, die Sie mir geschickt haben, nicht einverstanden sein. Dabei geht es um den Fall mit der Unfall-Nr. 15.61211.04.0/61. Ich verweise auf die beiligenden Akten" lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Leistungseinstellung betreffend den Unfall vom 16. Oktober 2004 nicht rechtens sein soll. Auch unter Zuhilfenahme der eingereichten Arztberichte lässt sich der Eingabe gesamthaft nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellte, die SUVA habe für die Operationskosten aufzukommen und weiterhin Leistungen für die Folgen des Unfalls zu erbringen. Vielmehr ergibt sich aus den beiden Berichten des Spitals D.___ vom 18. Januar und vom 7. April 2005 (Urk. 13/26) - der Bericht vom 13. Dezember 2004 lag der SUVA bereits vor (vgl. Urk. 13/8) und hatte der Begründung der leistungseinstellenden Verfügung gedient (Urk. 13/20) -, dass die Operationsindikation ausschliesslich mit dem im September 2003 erlittenen Distorsionstrauma der Daumengrundgelenke begründet wurde, während der Unfall vom 16. Oktober 2004 keine Erwähnung fand. Es kann daher nicht von einer auch nur annähernd ausreichenden Begründung gesprochen werden.
An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand, dass bei der Begründung der Einsprache nicht explizit auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung eingegangen werden müsse, nichts zu ändern, enthält doch die Eingabe vom 10. Mai 2005 (Urk. 13/25) - wie gezeigt - überhaupt keine Begründung.
3.2 Nach dem Gesagten genügt die Eingabe vom 10. Mai 2005 (Urk. 13/25) mangels Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache nicht, so dass die Beschwerdegegnerin nach Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2005 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Was das in der Beschwerde geltend gemachte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1) anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2005 (Urk. 5) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung das Begehren abgewiesen werde. Am 6. Januar 2006 (Urk. 9) ersuchte der Versicherte um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen, welche ihm bis 8. Februar 2006 gewährt wurde. Da jedoch innert Frist keine Belege eingereicht wurden, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung androhungsgemäss abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).