UV.2005.00381
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 7. Februar 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1937, arbeitete ab 15. April 1997 beim A.___, J.___, als wissenschaftlicher Beamter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 5. Mai 2000 beim Ausrutschen auf einer nassen Garageneinfahrt Verletzungen am Rücken zuzog (Urk. 10/1). Am 20. Juli 2000 verunfallte der Versicherte erneut, als er infolge eines Schwächeanfalls den unteren Teil der Wohnungstreppe hinunter stürzte und sich am Kopf beziehungsweise der Schädeldecke verletzte (Urk. 11/1). Die SUVA übernahm als Folge des Unfalls vom 5. Mai 2000 die Kosten für ein Hörgerät (Urk. 10/19).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 10/42). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 12. Dezember 2004 meldete der Versicherte einen Rückfall in Form von gravierenden Schmerzen (Urk. 10/43). Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen für den geltend gemachten Rückfall (Urk. 10/55). Dagegen erhob die zuständige Krankenversicherung Helsana Versicherungen AG am 11. Mai 2005 vorsorglich Einsprache, die sie am 24. Mai 2005 wieder zurückzog (Urk. 10/58, Urk. 10/60). Die vom Versicherten am 29. Mai 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/61) wies die SUVA am 31. August 2005 ab (Urk. 10/67 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. November 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Kostenvergütung zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte er die Anordnung erneuter medizinischer Abklärungen durch eine neutrale fachärztliche Institution (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 23. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum anwendbaren Recht, den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie die Rechtsprechung zum rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang und der Beweislastverteilung, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.6 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer im Dezember 2004 und danach geklagten Beschwerden - anhaltender Schmerz von wechselnder Intensität zwischen den Schulterblättern mit Ausstrahlung in die rechte Schulter (Urk. 10/44 Ziff. 4) - als Rückfall zu den Unfällen vom 5. Mai und 20. Juli 2000 zu werten sind.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es handle sich bei den Rückenbeschwerden nicht um Folgen des Unfalls vom 5. Mai 2000. Denn gemäss der ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin, sei es nur möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz am 5. Mai 2000 eine Fraktur eines oder gar mehrerer Brustwirbelkörper zugezogen habe (Urk. 2 S. 4).
Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und die Ärzte der Rheumaklinik seine Beschwerden auf das Unfallereignis zurückführten. Zudem seien vorbestehende Zustände, welche infolge des Unfalls verletzt worden seien, als Unfallfolgen zu qualifizieren (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 E.___, Mitarbeiter der SUVA, hielt in einem Protokoll vom 27. Oktober 2000 (Urk. 10/7 = Urk. 11/4) über die Angaben des Beschwerdeführers auf der Kreisagentur fest, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall seine vollzeitliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter seit 22. August 2000 wieder aufgenommen habe. Bis auf die reduzierte Hörfähigkeit rechts seien die Beschwerden des Unfallereignisses vom 5. Mai 2000 verschwunden. Allerdings habe er wegen starken Kopfschmerzen vom 26. Mai bis 5. Juni 2000 pausieren müssen. Aktuell habe er nur noch ab und zu leichte Verspannungen zwischen den Schulterblättern.
3.2 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem undatierten Rückfallsbericht (Urk. 10/44) ein chronisches thorakovertebrogenes Syndrom nach Brustwirbelkörper (BWK)-Impressionsfraktur (BWK 5) am 5. Mai 2000 mit thorakaler Hyperkyphose und Skoliose (Urk. 10/44 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer leide unter unfallbedingten anhaltenden Schmerzen zwischen den Schulterblättern mit Ausstrahlung in die rechte Schulter, die von wechselnder Intensität seien. Er habe eine Physiotherapie veranlasst (Urk. 10/44 Ziff. 4, Ziff. 6-7).
3.3 Dr. F.___, Oberarzt, und Dr. G.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital H.___ (H.___), diagnostizierten gestützt auf eine ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2001 in ihrem Bericht vom 16. Juli 2001 (Urk. 10/45 = Urk. 3/4) unter anderem ein thorakovertebrogenes Syndrom bei einem Status nach adäquatem Trauma mit BWK 5-Impressionsfraktur am 5. Mai 2000 und bei einer Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit S-förmiger Skoliose thorakal sowie thorakaler Hyperkyphose (Urk. 10/45 S. 1).
Die Ärzte hielten in ihrer Beurteilung fest, differentialdiagnostisch sei noch an eine pathologische Fraktur zu denken. Da jedoch ein adäquates Trauma bestehe und seit über einem Jahr stabile Verhältnisse bestünden, seien keine weiteren Abklärungen notwendig (Urk. 10/45 S. 1).
3.4 Kreisarzt Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 13. April 2005 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 10/51 = Urk. 3/3). In seiner Beurteilung führte er unter Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule vom 26. April 2001 der Radiologie des H.___ aus, dass der BWK 4 eine deutliche Keilform sowie eine betonte Kyphose zeige. Eine keilförmige Deformierung mit kranioventraler Ausziehung sei wahrscheinlich auch beim BWK 5 vorhanden.
Beim Beschwerdeführer bestehe eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) mit mehreren Keilwirbeln, wobei die keilförmige Deformierung beim BWK 5 nicht derart prominent sei, dass zwingend eine Fraktur in der Anamnese angenommen werden müsse. Die Einschätzung durch Dr. F.___ und G.___ könne er daher nicht teilen (Urk. 10/51 S. 1).
Zu berücksichtigen sei, dass initial im Bereich des Brustkorbes nur geringe Beschwerden bestanden hätten und der Beschwerdeführer im Herbst 2000 erklärt habe, bis auf ein gelegentliches Spannen zwischen den Schulterblättern weitgehend beschwerdefrei zu sein. Dies spreche dagegen, dass am 20. (richtig: 5.) Mai 2000 eine Kompressionsfraktur stattgefunden habe. Zudem sei der Mechanismus in Form eines Sturzes rückwärts auf den Boden atypisch für eine ventrale Kompressionsfraktur, würden doch derartige Frakturen bei einer starken Flexionsbewegung der Brustwirbelsäule (BWS) auftreten und nicht bei einer Extensionsbewegung, wie sie beim Sturz des Beschwerdeführers erfolgt sei. Vielmehr erklärten die Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und die degenerativen Veränderungen die Beschwerden. So sei auch der neu aufgetretene Beschwerdeschub anfangs 2005 (richtig: Ende 2004) zu erklären und stelle somit keine Spätfolge des Unfalles vom 20. (richtig: 5.) Mai 2000 dar (Urk. 10/51 S. 2).
3.5 Dr. C.___ stellte gestützt auf die unterbelichteten Thoraxbilder vom 8. Mai 2000 in seiner Beurteilung vom 2. August 2005 (Urk. 10/65 = Urk. 3/1) fest, dass die Wirbelkörper von Th8 bis Th5 leicht keildeformiert seien. Die Bildqualität der Thoraxaufnahmen vom 9. Februar 2001 sei besser und diese zeigten eine Keildeformierung von Th3, Th4 und Th5, wobei der 4. und 5. Brustwirbelkörper praktisch gleich aussähen. Auch Th8 sei keildeformiert (Urk. 10/65 S. 3).
Am besten liessen sich die morphologischen Verhältnisse der Brustwirbelsäule auf den Aufnahmen des H.___ vom 26. April 2001 beurteilen, wonach die Keildeformität von Th3 bis Th5 und Th8 bestätigt werden könne. Zusätzlich zeige sich aber eine Rotation, die den 5. und 8. Brustwirbel am stärksten betreffe; die anderen Wirbelkörper seien etwas weniger rotiert. Dass die Brustwirbelsäule gedreht sei, lasse sich indirekt durch den Nachweis einer Doppelkontur an der Hinterwand der entsprechenden Wirbelkörper nachweisen. Diese Rotation werde durch eine sichtbare strukturelle nach linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule erzeugt, deren Scheitelpunkt auf Höhe Th8 liege. Dieser Wirbel sei in der frontalen Ebene auch leicht von links nach rechts keildeformiert. Durch die verschiedenen Keilwirbelbildungen werde eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule erzeugt. Diese Hyperkyphose sowie die strukturelle Skoliose der Brustwirbelsäule sei den Rheumatologen bereits bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers aufgefallen (Urk. 10/65 S. 3).
Die Synthese der erhobenen radiologischen Befunde ergebe, dass der Beschwerdeführer unter einer Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule leide. Ein wichtiger Punkt, der bei der Beurteilung der Morphologie eines Wirbelkörpers integriert werden sollte, sei die Tatsache, dass sich seine Form in Torsion verändere und eine Keilform, die eine Fraktur vortäuschen könne, annehme (Urk. 10/65 S. 3). Beim Beschwerdeführer liege die stärkste Torsion auf Höhe Th8 vor, dann auf Höhe Th4/Th5. So lasse sich nicht sicher beurteilen, inwiefern die Keilwirbeldeformitäten in diesen Abschnitten der Brustwirbelsäule nicht nur strukturell, sondern auch positionsbedingt seien (Urk. 10/65 S. 4).
Frakturen im proximalen Abschnitt der Brustwirbelsäule seien ausgesprochen selten. Eine Fraktur von drei angrenzenden Wirbeln in diesem Bereich dürfte somit als absolute Rarität gelten. Schliesslich sei dargelegt worden, dass der Schweregrad der Keildeformierung von Th5, Th4 und Th3 wegen der in diesem Bereiche vorliegenden skoliotischen Fehlhaltung nur bedingt beurteilbar sei (Urk. 10/65 S. 4). Es sei daher nur möglich, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz auf dem nassen Boden am 5. Mai 2000 eine Fraktur eines oder gar mehrerer Brustwirbelkörper zugezogen habe (Urk. 10/65 S. 5), also nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.
4.1 Am 5. Mai 2000 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz auf den Hinterkopf nebst einer unklaren Gehörsabnahme im rechten Ohr eine Prellung des Brustkorbes (Urk. 10/2 Ziff. 4, Urk. 10/4 S. 1, Urk. 10/17 S. 2, Urk. 10/65 S. 1). Med. pract. D.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bereits ab 15. Mai 2000 zu 100 % als arbeitsfähig (Urk. 10/2 Ziff. 9). Bei einem weiteren Sturz am 20. Juli 2000 zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen am Kopf beziehungsweise der Schädeldecke zu und war gemäss eigenen Angaben ab 22. August 2000 wieder vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 10/7). Im Dezember 2004 traten laut Beschwerdeführer Schmerzen auf, die - wie er beschwerdeweise sinngemäss geltend machte (Urk. 1) - als Rückfall zum Unfall vom 5. Mai 2000 zu betrachten seien.
Diese Betrachtungsweise vermag indessen nicht zu überzeugen. So erscheint ein Kausalzusammenhang zwischen den erst vier Jahre nach der wieder erlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit aufgetretenen Beschwerden und den beiden Unfällen lediglich als möglich, mithin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ausserdem ist diese nur mögliche ursächliche Verknüpfung mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfallereignis immer unwahrscheinlicher. Dies gilt umso mehr, als den Akten nicht zu entnehmen ist, dass diese Beschwerden tatsächlich ärztliche Behandlungen erforderten.
4.2 Dr. F.___ und Dr. G.___ vertraten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2001 (Urk. 10/45) die Auffassung, es sei zusätzlich zum diagnostizierten thorakovertebrogenen Syndrom bei einem Status nach adäquatem Trauma mit BWK 5-Impressionsfraktur am 5. Mai 2000 und bei einer Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit S-förmiger Skoliose thorakal und thorakaler Hyperkyphose differentialdiagnostisch an eine pathologische Fraktur zu denken. Dr. I.___ und Dr. C.___ hingegen legten in ihren Berichten vom 13. April und 2. August 2005 (Urk. 10/51, Urk. 10/65) dar, dass nicht zwingend und auch nicht überwiegend wahrscheinlich eine Fraktur in der Anamnese anzunehmen sei, beziehungsweise es nur möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz am 5. Mai 2000 eine Fraktur eines oder gar mehrerer Brustwirbelkörper zugezogen habe.
Insbesondere erscheint die Begründung durch Dr. I.___, wonach sich eine ventrale Kompressionsfraktur bei einem Sturz rückwärts auf den Boden, mithin bei einer Extensionsbewegung, nicht erklären lasse, als nachvollziehbar und plausibel. Dies erklärt auch die lediglich geringen Beschwerden im Bereich des Brustkorbes in Form einer Prellung nach dem Unfall vom 5. Mai 2000 (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 4), die rasche Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit am 15. Mai 2000 und die laut Beschwerdeführer, trotz eines zweiten Unfalls im Juli 2000, bereits im Herbst desselben Jahres, mit Ausnahme eines gelegentlichen Spannens zwischen den Schulterblättern, erreichte weitgehende Beschwerdefreiheit. Dies stimmt ausserdem insofern mit der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ überein, als sie im Juli 2001 seit über einem Jahr stabile Verhältnisse feststellten.
Diese stabilen Verhältnisse und der Umstand, dass der Beschwerdeführer initial nur über wenige Beschwerden im Bereich des Brustkorbes geklagt hatte, was Dr. F.___ und Dr. G.___ von weiteren Abklärungen absehen liess, lassen berechtigte Zweifel an der von ihnen diagnostizierten unfallbedingten Impressionsfraktur des 5. Brustwirbelkörpers aufkommen. So fiel Dr. I.___ gestützt auf die Röntgenbilder vom 26. April 2001 des H.___ auf, dass nicht nur der 5., sondern auch der 4. Brustwirbelkörper eine Keildeformität aufwies, was überdies Dr. C.___ bestätigte, indem er eine Keildeformierung von Th3, Th4, Th5 und Th8 feststellte, wobei der 4. und 5. Brustwirbelkörper praktisch gleich aussähen. Nach einer sorgfältigen Würdigung der erhobenen radiologischen Befunde kam Dr. C.___ zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule leide. Unter Hinweis darauf, dass sich die Form eines Wirbelkörpers in Torsion verändere und eine Fraktur vortäuschende Keilform annehme, liess sich laut Dr. C.___ nicht sicher beurteilen, inwiefern die Keilwirbeldeformitäten auf der Höhe von Th8 und Th4/Th5, wo die stärkste Torsion vorliege, nicht nur strukturell, sondern auch positionsbedingt seien. Deshalb sei der Schweregrad der Keildeformierung von Th5, Th4 und Th3 wegen der in diesem Bereiche vorliegenden skoliotischen Fehlhaltung nur bedingt beurteilbar. In Anbetracht der von Dr. C.___ dargelegten Seltenheit von Frakturen im proximalen Abschnitt der Brustwirbelsäule, wonach eine Fraktur von drei angrenzenden Wirbeln in diesem Bereich als absolute Rarität gälte, erscheint dessen Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz am 5. Mai 2000 nur möglicherweise eine Fraktur eines oder gar mehrerer Brustwirbelkörper zugezogen habe, überzeugend, zumal bereits Dr. I.___ die Einschätzung von Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht teilte. Es ist somit auf die Berichte von Dr. I.___ und Dr. C.___ abzustellen.
An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Bericht von Dr. D.___ (Urk. 10/44) nichts zu ändern. Insbesondere geht aus diesem Bericht mangels Ausführungen nicht hervor, weshalb der Unfall vom 5. Mai 2000 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kausal sein sollte. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. D.___ die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, ist sein Bericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
Insgesamt erweist sich die schlüssig begründete, Feststellung von Dr. I.___ und insbesondere jene von Dr. C.___ als überzeugend, wonach der Unfall vom 5. Mai 2000 nur möglicherweise als Ursache für die aktuellen Beschwerden in Frage kommt, so dass ein Kausalzusammenhang als nicht wahrscheinlich erscheint.
4.3 Der medizinische Sachverhalt betreffend die vorliegend im Streite liegende Frage des Kausalzusammenhangs erweist sich als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) - weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen, erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
4..4 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den am 5. Mai und 20. Juli 2000 erlittenen Unfällen und den im Dezember 2004 als Rückfall gemeldeten Beschwerden höchstens möglich, aber nicht wahrscheinlich und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).