Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1959, rutschte am 4. Januar 1997 auf vereistem Boden aus und zog sich eine Radiusfraktur rechts zu (Urk. 7/1, Urk. 7/3 Ziff. 5). Am 21. August 1997 erlitt er bei einem Motorradunfall eine Claviculafraktur links (Urk. 8/1, Urk. 8/2 Ziff. 5). Am 6. Juni 1998 zog er sich bei einem weiteren Motorradunfall eine Fraktur des 4. Brustwirbelkörpers (BWK IV) zu (Urk. 9/1, Urk. 9/2 oben).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 sprach ihm die Schweizerische Unfallver-sicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er versichert war, für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Juni 1998 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 31 % ab 1. März 2005 und eine Inte-gritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/43).
Die dagegen am 28. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/45) wies die SUVA am 5. Oktober 2005 ab (Urk. 9/53 = Urk. 8/204 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 erhob der Versicherte am 28. November 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es seien auch die Folgen des Unfalls vom 21. August 1997 bei der Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen und der Unfall vom 6. Juni 1998 sei als schwer einzustufen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 24. Januar 2006 wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-34, Urk. 14/1-67) beigezogen und am 10. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Am 4. Oktober 2006 fand eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Leistungspflicht gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), den Rentenanspruch (Art. 18 UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2a, S. 7 Erw. 3a, S. 13 Erw. 6b). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist in erster Linie, ob betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung zusätzlich weitere Folgen des Unfalls vom August 1997 zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er leide seit dem Unfall vom August 1997 an Einschlafgefühlen im linken Arm, die deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 9/45 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, der Ursprung und der Mechanismus der Symptome an der linken Hand bleibe trotz mannigfacher Untersuchungen unklar, weshalb sich aus der im August 1997 erlittenen Claviculafraktur keine zusätzlich zu berücksichtigenden residuellen Behinderungen ergäben (Urk. 2 S. 11 Erw. 4g). Diesbezüglich stünden sämtliche medizinischen Spezialisten vor einem Rätsel. Das Leiden lasse sich weder auf organischer noch auf psychiatrischer Grundlage erklären, womit ein überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom August 1997 nicht angenommen werden könne (Urk. 6 S. 4 Ziff. 6).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Leitender Arzt Neurologie, B.___ Klinik, beschrieb am 23. August 1999 nächtliche Parästhesien und Einschlafgefühle, welche den Beschwerdeführer alle 1 ½ Stunden erwachen liessen (Urk. 9/25 S. 1 unten). Klinisch anamnestisch bestehe ein Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Reizsyndrom (Urk. 9/35 S. 2 oben).
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 2000 (Urk. 9/28) habe sich ein Sulcus ulnaris-Syndrom wiederholt nicht nachweisen lassen, hingegen eine Kompression der Loge de Guyon, weshalb am 8. Februar 2000 eine Spaltung der Loge de Guyon des Karpaltunnels links durchgeführt worden sei, was leider die beklagte Symptomatik doch nicht beeinflusst habe (Urk. 9/28 S. 1 Mitte Ziff. 1).
Am 11. September 2001 führte Dr. A.___ aus, er gehe (bezüglich der gleichen, von ihm nunmehr als C8-Sydnrom links bezeichneten Problematik) immer noch von einer Plexusschädigung links aufgrund des Unfalls mit Claviculafraktur aus (Urk. 9/30 S. 2 oben).
Am 1. Oktober 2001 führte Dr. A.___ aus, als Folge des Unfalls vom August 1997 bestünden einzig die nächtlichen Parästhesien, welche den Beschwerdeführer sehr stark beeinträchtigten (Urk. 9/32 S. 1 Ziff. 2a).
Am 19. Februar 2002 führte Dr. A.___ aus, die Durchschlafstörung durch die im C8 beziehungsweise auch im Ulnarisausbreitungsgebiet auftretenden Parästhesien bestünde weiterhin. Sämtliche diagnostischen Massnahmen und daraus gefolgerten therapeutischen Massnahmen seien insgesamt erfolglos gewesen (Urk. 9/33 S. 1 unten Ziff. 1). Für die noch immer vorhandene, kaum beeinflussbare, belastungsabhängige einerseits Schmerzhaftigkeit und andererseits hochgradige Durchschlafstörung durch die C8-Symptomatik erachte er die beiden Motorradunfälle vom August 1997 und vom Juni 1998 als ursächlich (Urk. 9/33 S. 2 Mitte).
3.2 Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 9/36 = Urk. 8/127) im Anschluss an die Untersuchung vom 24. Mai 2002 fest, die auf den Unfall vom 21. August 1997 zurückzuführende Claviculafraktur sei ohne nennenswerte residuelle Behinderung ausgeheilt (Urk. 9/36 S. 3 Mitte). Vom Beschwerdeführer im Laufe der Zeit mit schleichender Entwicklung beklagten Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien wahrscheinlich die Folge von nächtlichen Parästhesien in der linken Ulnaris-Peripherie, die bis heute ursächlich ungeklärt blieben, wobei unter anderem eine Plexus-Schädigung elektrophysiologisch nicht nachzuweisen gewesen sei (Urk. 9/36 S. 3 unten).
Eine auf Empfehlung des Kreisarztes im Juli/August 2002 in der Klinik für Schlafmedizin durchgeführte Abklärung bestätigte sowohl, dass die nächtlichen Armschmerzen eine schwere Störung des Schlafablaufs verursachten, als auch, dass deren Ursache ungeklärt sei (Urk. 8/137 S. 4 unten).
3.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Dezember 2002 durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte der Beschwerdeführer aus, im Vordergrund stünden Rückenbeschwerden und Konzentrationsstörungen, die linke Schulter sei heute nicht mehr das Problem (Urk. 8/141 S. 1). Zur Abklärung der nächtlichen Parästhesien veranlasste Dr. D.___ eine neurologische Begutachtung (Urk. 8/141 S. 2 unten).
3.4 Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, erstattete gestützt auf seine Untersuchung vom 12. Februar 2003 am 14. März 2003 sein Gutachten (Urk. 8/149). Einleitend wies er darauf hin, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers der Unfall vom Januar 1997 und der Unfall vom Juni 1998 keine Rolle spielten; die heute persistierenden Beschwerden seien nach dem Unfall vom August 1997 aufgetreten (Urk. 8/149 S. 1 Mitte).
Prof. E.___ führte aus, er habe keine neurologischen Defizite, auch speziell im Bereich des linken Arms, finden können, insbesondere keine Hinweise auf eine Ulnarisparese, eine untere Plexuskompression, eine radikuläre Symptomatik am linken Arm, eine Sudeckdystrophie oder ein früher vermutetes regionales Schmerzsyndrom (Urk. 8/149 S. 6 Ziff. 2).
Neurologisch sei keine Diagnose zu stellen ausser funktionellen Kribbel-parästhesien auf der Ulnarseite des linken Armes ohne strukturell anatomische Läsion (Urk. 8/149 S. 6 Ziff. 4).
Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll leistungsfähig (Urk. 8/149 S. 8 Ziff. 6).
3.5 Am 14. Mai 2004 untersuchte Dr. med. F.___, Neurologe ___, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer und kam seinerseits zum Schluss, aus neurologischer Sicht blieben der Ursprung und die Mechanik der Symptome in der linken Hand weiter unklar. Eine Strukturschädigung oder funktionelle Beeinträchtigung des N. ulnaris oder seiner zentralen Bahnen sei jedoch unwahrscheinlich (Urk. 8/167 S. 7 unten).
3.6 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin Versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwerdegegnerin, kam aufgrund ihrer Untersuchungen vom 18. März und 1. April 2004 zum Schluss, die schwer fassbaren kognitiven Leistungseinbussen könnten keinem Krankheitsbild eindeutig zugeordnet werden. Aufgrund der Alltagsschilderungen des Beschwerdeführers sollte es ihm möglich sein, mindestens 50 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/166 S. 13 oben).
3.7 Gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Dezember 2004 durch Dr. D.___ (ursprünglich wohl als 185.1-2 akturiert, aktuell nicht aktenkundig; vgl. Urk. 8/178 S. 1 = alt 185.3) ging die Beschwerdegegnerin bei der Leistungszusprache im Juni 2005 davon aus, wiederholte Untersuchungen der Gefühlsstörung in der linken Hand und im linken Unterarm hätten keine fassbaren Hinweise auf eine strukturelle Pathologie oder auf Verletzungsfolgen ergeben, weshalb sich aus der Claviculafraktur keine residuellen Behinderungen ergäben (Urk. 2 S. 11 Erw. 4g). Als Folge des Unfalls vom Juni 1998 bestehe eine mässige - einzeln umschriebene - Belastungs- und Bewegungsintoleranz (Urk. 9/43 S. 2 Mitte).
4.
4.1 Für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist entscheidend, ob die - unbestrittenermassen vorhandenen - Parästhesien und Schlafstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge eines beziehungsweise des im August 1997 erlittenen Unfalls sind.
Diese den natürlichen Kausalzusammenhang betreffende (Tat-)Frage ist in erster Linie aus medizinischer Sicht zu beantworten.
Wie schon von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 Erw. 4b) zutreffend und im Rahmen der Referentenaudienz abermals dargelegt, ist es für die Annahme eines Kausalzusammenhanges nicht ausreichend, dass eine Schädigung nach dem Unfall aufgetreten ist: Dass sie zeitlich auf den Unfall gefolgt ist, ersetzt nicht den Nachweis, dass sie wegen dem Unfall eingetreten ist.
4.2 Der Neurologe Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer vom August 1999 bis jedenfalls Februar 2002 behandelte, vermutete als organische Ursache zuerst ein Sulcus ulnaris-Syndrom, was sich im Verlauf nicht bestätigte, sodann eine Kompression der Loge de Guyon des Karpaltunnels, deren Dekompression die Symptomatik jedoch ebenfalls nicht beeinflusste, und schliesslich eine Plexusschädigung durch den Unfall vom August 1997, die sich ebenfalls nicht bestätigen liess. Im Februar 2002 hielt Dr. A.___ schliesslich fest, sämtliche diagnostischen Massnahmen und die entsprechenden Therapien seien erfolglos geblieben.
Gleichzeitig führte Dr. A.___ aus, er erachte die beiden Unfälle (August 1997 und Juni 1998) für die Schmerzhaftigkeit und die Durchschlafstörung als ursächlich.
Für diese Vermutung nannte Dr. A.___ keine nähere Begründung. Insbesondere vermochte er über die bereits in Betracht gezogenen, jedoch allesamt nicht be-stätigten denkbaren organischen Ursachen hinaus keine Erklärung für die Entstehung der entsprechenden Beschwerden namhaft zu machen. Vielmehr räumte er ein, alle diagnostischen Massnahmen seien erfolglos geblieben.
Damit stellen seine Ausführungen, wonach er die beiden Unfälle als ursächlich erachte, ohne dass er auch nur ansatzweise darlegte, wie seines Erachtens der eine oder der andere Unfall die Beschwerden hätte verursachen können, keinen überzeugenden Nachweis dafür dar, dass der Unfall vom August 1997 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der geklagten Beschwerden ist.
4.3 In Kenntnis der Ausführungen von Dr. A.___ und im Bestreben, eine medizinisch fassbare Erklärung für die erwähnten Beschwerden zu finden, fanden sodann mannigfache weitere Untersuchungen insbesondere aus neurologischer Sicht statt.
Auch diese Abklärungen vermochten keine strukturelle Pathologie oder Verletzungsfolgen zu Tage zu fördern, welche als organische Erklärung der Beschwerden in Frage kommen könnten. Schliesslich führte auch die Denkvariante einer nicht-organischen, mithin psychischen, Verursachung zu keinem relevanten Befund, wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt (Urk. 6 S. 3 Mitte Erw. 5).
4.4 Somit bleibt es dabei, dass es für die Verursachung der anhaltenden Parästhesien und Schlafstörungen keine medizinische Erklärung gibt, insbesondere keine organische oder nicht-organische Beeinträchtigung, die durch den Unfall vom August 1997 bewirkt worden sein könnte. Der einzige Bezug zum Unfall vom August 1997 ist die zeitliche Abfolge, was wie dargelegt, für den Nachweis des überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt.
Fehlt es an einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall, so besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, der Unfall vom Juni 1998 sei als schwer einzustufen.
Die Einstufung eines Unfalls als leicht, mittel oder schwer stellt weder ein Werturteil dar noch hat sie eine eigenständige Bedeutung. Sie wird nur vorgenommen, wenn bei psychischen Beeinträchtigungen die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zu beurteilen ist, also die Frage, ob ein bestimmter Unfall geeignet gewesen ist, bestimmte psychische Beeinträchtigungen zu bewirken.
Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von psychischen Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. Urk. 6 S. 3 Mitte Ziff. 5), erweisen sich die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Adäquanzprüfung und die in diesem Zusammenhang erfolgte Unfalleinstufung (Urk. 2 S. 6 f. Erw. 4f) als überflüssig.
Dementsprechend braucht die Frage der Schwere - im dargelegten Sinn - des Unfalls vom Juni 1998 nicht näher erörtert zu werden und auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).