UV.2005.00386
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1974, arbeitet als Briefsortiererin bei der X.___ und ist im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Dezember 2003 rutschte sie auf dem untersten Tritt einer Treppe aus, fiel gegen das Geländer und schlug dabei Nacken und Kopf an (Urk. 11/1). Dadurch zog sie sich eine Kontusion am Hinterkopf und eine Distorsion und Kontusion an der Halswirbelsäule zu (Urk. 11/2, Urk. 11/6). In der Folge wurden ihr von den Hausärzten regelmässig Arbeitsunfähigkeiten attestiert (vgl. Urk. 11/2, Urk. 11/6 S. 2, Urk. 11/13 S. 3, Urk. 11/14, Urk. 11/17, Urk. 11/20, Urk. 11/24 S. 3, Urk. 11/29, Urk. 11/30). Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes erachtete die SUVA die Versicherte mit Verfügung vom 15. Juni 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit ab 22. Juni 2005 als vollumfänglich arbeitsfähig, stellte dementsprechend die Taggeldleistungen ein und übernahm die Behandlungskosten bis 31. August 2005. Zudem hielt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung nicht gegeben seien (Urk. 11/36). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/41) wies sie mit Entscheid vom 26. August 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.___, mit Eingabe vom 29. November 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr weiterhin Taggelder auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine entsprechende Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. I.___ (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 25. April 2006 teilte Rechtsanwalt Urs Christen unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er neu mit der Interessenwahrung der Versicherten beauftragt sei (Urk. 14, Urk. 15). Am 26. Juni 2006 bestätigte Rechtsanwalt Dr. I.___, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete, und erklärte zugleich den Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.
2.1 Am 13. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ untersucht. Die Ärzte diagnostizierten ein tendomyotisches Zervikovertebral-Syndrom als Folge des Treppensturzes vom 10. Dezember 2003. Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik fanden sich nicht. Die intermittierend auftretenden Kopfschmerzen erachteten die Ärzte am ehesten als spondylogen bedingt. Weiter wiesen sie auf eine im September 1998 bei einem Autoauffahrunfall erlittene Halswirbelsäulen-Distorsion hin, die jedoch nach sechs Monaten wieder vollständig abgeklungen gewesen sei. Aus rheumatologischer Sicht attestierten sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des bisher ausgeübten Teilzeitpensums von 60 % (Urk. 11/6). Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch wegen deutlicher Schmerzzunahme mit linksbetontem Verspannungsgefühl in der Nacken- und Schulterregion erfolgte am 1. Juni 2004 eine erneute Konsultation in der B.___, die jedoch zu keinen anderslautenden Ergebnissen führte (Urk. 11/7). Am 7. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersucht. Die Untersuchung ergab eine ziemlich tonisierte Nuchalmuskulatur und eine diffuse Druckdolenz, jedoch keine Myogelosen. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie die Kraftentfaltung waren gut. Die Dr. C.___ zur Verfügung stehenden radiologischen Bilder, eine Röntgenaufnahme und eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule, zeigten keine wesentlichen Pathologien. Dr. C.___ erachtete eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nicht als gerechtfertigt und bescheinigte der Beschwerdeführerin zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die Dauer von drei Wochen zur Arbeitsangewöhnung und sodann ab 4. Oktober 2004 eine volle (Urk. 11/13). Die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 15. November 2004 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im September und von einer seither eingetretenen Verbesserung. Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und bemerkte dazu, sie habe die Beschwerdeführerin mit grosser Mühe soweit bewegen können, dass diese ihre Arbeit wieder zu 50 % aufnehme mit der Möglichkeit einer stufenweisen Steigerung (Urk. 11/17). Wegen einer unfallfremden Gallensteinproblematik bestand sodann von Ende Dezember 2004 bis Ende Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/23 S. 2). Die erneute kreisärztliche Untersuchung vom 14. Februar 2005 ergab etwas vermehrt tonisierte Musculi scaleni und eine endgradige Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (Urk. 11/24). Im Bericht vom 6. April 2005 teilte Dr. D.___ mit, jegliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe bis anhin wegen Zunahme von Kopfschmerzen und Cervicalgien wieder reduziert beziehungsweise sistiert werden müssen (Urk. 11/29). Gegenüber dem SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ bestätigte die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2005, dass sie dauernd an Nacken- und Hinterkopfschmerzen leide. Dr. C.___ erhob im Wesentlichen die gleichen Befunde wie in der Vergangenheit und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 8. Juni und eine volle ab 22. Juni 2005 (Urk. 11/34). Am 24. und 27. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Er hielt eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule von insgesamt etwa 20 % sowie eine palpatorisch deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur fest. Neurologische Ausfälle fanden sich indes keine und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen waren normal, weshalb nach Einschätzung von Dr. E.___ eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Er erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen des Pensums von 60 %, was einer Arbeitsfähigkeit von 30 % entspricht, als zumutbar (Bericht vom 29. Juni 2005, Urk. 11/39).
2.2 Dr. C.___ wies in seiner Stellungnahme vom 12. August 2005 zum Bericht von Dr. E.___ zutreffend darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen vom 14. Februar 2005 und 7. Juni 2005 sowie anlässlich der Untersuchung durch Dr. E.___ vom 24. Juni 2005 etwa gleich präsentierte (Urk. 11/47). Beide Ärzte stellten myotendinotische Befunde im Nackenbereich fest, die etwas variierten. Während Dr. C.___ die Befunde als derart gering auffasste, dass sich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, als leicht zu qualifizierenden Tätigkeit nicht rechtfertigen lasse (Urk. 11/24, Urk. 11/34, Urk. 11/47), ging Dr. E.___ lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % aus (Urk. 11/39). Zunächst ist festzuhalten, dass auch Dr. E.___ keine neurologisch bedingten Pathologien erkennen konnte und die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit den oben erwähnten Befunden begründete. Schon aufgrund der Fachrichtung der beiden Ärzte ist daher der Beurteilung von Dr. C.___ höhere Beweiskraft beizumessen. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ von einem aktenwidrigen Unfallhergang ausging. Aus den in zeitlicher Hinsicht unfallnächsten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf dem letzten Tritt einer Treppe ausrutschte und dabei ihren Kopf und Nacken am Treppengeländer anschlug. Von einem Sturz rückwärts die Treppe hinunter kann somit keine Rede sein. Auch die Annahme von Dr. E.___, die Beschwerdeführerin beklage seither nebst Nacken- und Kopfschmerzen ständig Schwindel und Übelkeit, findet in den Akten keine Stütze, zumal letztere Beeinträchtigungen in seinem Bericht zum ersten Mal erwähnt werden. Für die Einschätzung von Dr. C.___ spricht zudem, dass sie von den Ärzten der B.___ geteilt wird (Urk. 11/6-7). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. D.___, welche von einer 50%igen, steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausging, nichts zu ändern, da sie sich offensichtlich vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützte (Urk. 11/17, Urk. 11/29). In Bezug auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. D.___ ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte sowie die versicherte Person behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U 164/03, Erw. 3.3).
2.3 Nach dem Gesagten ist somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Briefsortiererin auszugehen. Die Einstellung der Taggelder per 22. Juni 2005 erfolgte daher zu Recht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die berufliche Wiedereingliederung (Urk. 1) erweisen sich daher als unbehelflich. Doch ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin die SUVA sehr wohl eine stufenweise Wiedereingliederung befürwortet hatte, indem sie mehrmals zur Arbeitsangewöhnung jeweils befristet eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 11/13, Urk. 11/24, Urk. 11/34). Im Übrigen gehört die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben eines Unfallversicherers.
Nachdem Dr. C.___ zunächst eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer aktiven Physiotherapie befürwortete hatte (Urk. 11/13, 11/24), ging er am 7. Juni 2005 davon aus, dass eine ärztliche Behandlung höchstens noch für zwei weitere Monate gewährt werden könne (Urk. 11/34). Dr. E.___ erwähnte keine weitere Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 11/39), was die Annahme nahe legt, dass eine solche seiner Ansicht nach auch nicht besteht. Die Einstellung der Kostenübernahme ärztlicher Behandlungen per 31. August 2005 (Urk. 11/36) erweist sich somit als rechtens.
Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung besteht.
2.4 Selbst wenn mit Dr. E.___ von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, bestünde wegen der mangelnden Adäquanz kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen.
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass den Befunden keine Organizität im Sinne einer strukturellen Veränderung zu Grunde liegt. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2, Urk. 10 S. 4). Zwar erlitt die Beschwerdeführerin eine Distorsion der Halswirbelsäule. Doch stand die Frage, ob sie ein Schleudertrauma erlitten habe, nie zur Diskussion, zumal es am hiefür erforderlichen bunten Beschwerdebild fehlte. Zur Anwendung gelangen somit die für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (vgl. BGE 115 V 133 ff.). Das Anschlagen des Kopfes und Nackens am Treppengeländer ist als leichter Unfall zu werten, weshalb die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 115 V 133 Erw. 6a). Selbst wenn man ihn als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen wollte, wäre die Adäquanz nicht gegeben, da hierzu erforderlich ist, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. hierzu BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Das trifft hier nicht zu. Der Unfall vom 10. Dezember 2003 ereignete sich weder unter dramatischen Umständen noch war er besonders eindrücklich. Die Beschwerdeführerin erlitt keine schweren Verletzungen und auch nicht solche, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann kann weder von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein. Es lag auch keine langandauernde und hochgradige physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wurde die Beschwerdeführerin doch bereits ab 17. Mai 2004 als voll arbeitsfähig erachtet (Urk. 11/5). Nachdem sie diese Arbeitsfähigkeitsattestierung nicht wahrgenommen hatte, wurde ihr bestätigend ab 4. Oktober 2004 und schliesslich ab 22. Juni 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/24, Urk. 11/34). Dass die anderslautenden Bescheinigungen nicht zu überzeugen vermögen, ergibt sich aus den obigen Erwägungen. Zu bejahen sind einzig das Vorhandensein körperlicher Dauerschmerzen und die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung. Doch ist letzteres Kriterium nur mit geringer Intensität gegeben, da sich die ärztliche Behandlung auf medikamentöse Schmerzbekämpfung und Physiotherapie beschränkte (Urk. 11/13 S. 3, Urk. 11/24 S. 2, Urk. 11/34 S. 3). Aufgrund der fehlenden Adäquanz erübrigt sich die beantragte Rückweisung zur weiteren psychiatrischen Abklärung.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid vom 26. August 2005 als rechtens erweist und die Beschwerde somit abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).