UV.2005.00390

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1952, arbeitete teilzeitlich mit einem Arbeitspensum von wöchentlich 3 ½ Stunden als Reinigungsangestellte und war durch ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für Berufsunfälle versichert (Urk. 8/1). Jeden zweiten Freitag war sie zudem an der B.___strasse 22 in Adliswil tätig, wo sie Reinigungsarbeiten im Privathaushalt des Geschäftsführers erledigte (Urk. 1). Am 20. August 2004 erlitt sie auf der Rückfahrt von Adliswil an ihren Wohnort in Dübendorf nach einem Zwischenhalt zum Mittagessen bei ihren Eltern einen Verkehrsunfall (Urk. 1). Die SUVA verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. März 2005 ihre Leistungspflicht, da zwischen dem Verlassen der Arbeitsstätte und dem Unfallereignis eine zu lange Zeitspanne liege (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2005 (Urk. 8/9) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. September 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, am 5. Dezember 2005 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der Versicherungsleistungen beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Nach Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 der Verordnung über die Unfallversicherung sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, die diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
         Nach der Rechtsprechung liegt der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort der versicherten Person (BGE 97 V 207 Erw. 1; RKUV 1995 Nr. U 230 S. 199 Erw. 2b), wobei zwischen der Reise und der Arbeit ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss. Der Grund der Reise muss also darin liegen, die Arbeit aufzunehmen oder nach der Arbeit heimzukehren (EVGE 1962 S. 7 Erw. 2). Dabei gilt als Arbeitsweg der kürzeste, während der normalen Zeiten und ohne Unterbruch zurückgelegte Weg. Diese Umschreibung darf aber nicht engherzig ausgelegt werden; vielmehr ist den Umständen des Einzelfalles sowie den herrschenden Lebensauffassungen und Sitten angemessen Rechnung zu tragen (EVGE 1964 S. 13 Erw. 2). Nach der älteren Rechtsprechung wurde kein Unterbruch des Arbeitsweges angenommen, wenn die versicherte Person vor oder während der Heimreise einen Kaffee trinken geht oder wenn sie einen kleinen Umweg macht und somit nicht mehr den direktesten Arbeitsweg wählt. Wird aus persönlichen, keine Beziehung zur beruflichen Tätigkeit aufweisenden Gründen ein grosser Unterbruch oder Aufschub des Arbeitsweges vorgenommen oder ein grösserer Umweg gemacht, wurde dagegen der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der Arbeit verneint (EVGE 1962 S. 8 Erw. 2, EVGE 1962 S. 91). Nach Maurer (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 103 f.) ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit generell eine Unterbrechung oder Verzögerung von einer Stunde zuzulassen, und zwar ohne Prüfung der hiefür verantwortlichen Gründe. Wird diese zeitliche Marge überschritten, ist beim Vorliegen qualifizierter Gründe immer noch kein Unterbruch des Arbeitsweges anzunehmen. Nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist dieser Lehrmeinung zu folgen, entspricht es doch der heutigen Lebensauffassung und den Sitten, dass auf dem Arbeitsweg kleinere Besorgungen oder Kommissionen erledigt werden, ohne dass sich damit der Charakter der Reise grundlegend ändern würde: Das Ziel der Reise ist und bleibt die Arbeit, während die Wohnung den Ausgangspunkt bildet oder umgekehrt. Ferner ist den Arbeitnehmenden in Bezug auf die Frage nach der für den Weg an die Arbeit erforderlichen Zeit ein gewisser Spielraum einzuräumen, und zwar so, dass sie nicht einzig deshalb, weil sie diese grosszügig bemessen, der Unfalldeckung verlustig gehen (BGE 126 V 357 f. Erw. 4b/aa).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Sinne eines Grenzfalls einen versicherten Arbeitswegunfall bejaht und dabei einer versicherten Person neben der reinen Wegzeit eine einstündige Marge zum Besuch ihrer Mutter gewährt und ihr zusätzlich einen zeitlichen Spielraum von einer halben Stunde eingeräumt (BGE 126 V 358 Erw. 4b/bb).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Unfall vom 20. August 2004 um einen Arbeits- oder einen Arbeitswegunfall handelt, für den die SUVA die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat (Urk. 1, 2, 7, 8/4, 8/9).
2.2     In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist soweit unbestritten, dass die Versicherte am 20. August 2004 nach dem Verlassen der Arbeitsstelle in Adliswil auf der Rückfahrt zum Wohnort in Dübendorf vom direktesten Weg abgewichen war, um mit ihren Eltern an der C.___strasse 174 in Zürich (Urk. 11) gemeinsam das Mittagessen einzunehmen, und danach um 13.45 Uhr kurz vor ihrem Wohnort mit ihrem Personenwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde (Urk. 1, 2, 7, 8/1).
2.3     Auch wenn zu den Aufgaben der Versicherten auch das Waschen der Bettwäsche gehört, was diese jeweils unmittelbar nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnort in der dortigen Waschküche erledigt, kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von einem Unfall während der Arbeitszeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 4), da die Hin- und Rückfahrt, auf der sie jeweils auch die Bettwäsche transportiert, nicht zur Arbeitstätigkeit der Versicherten gehört und sie für deren Dauer auch keinen Lohn erhält.
2.4     Es ist indessen zu prüfen, ob sich der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignet hat. Wird den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt, hat sie am 20. August 2004 bis um 11.00 Uhr am Arbeitsort in Adliswil Reinigungsarbeiten ausgeführt und ist dann zu ihrem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Personenwagen zurückgekehrt, von wo sie um circa 11.15 Uhr losgefahren ist. Wird für die Strecke vom Arbeitsort in Adliswil zum Wohnort in Dübendorf mit einer Fahrzeit von 45 Minuten gerechnet, wäre die Versicherte um 12.00 Uhr daheim angekommen, wie seitens der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wird (Urk. 1 S. 3). Wird sodann eine einstündige Marge für den Besuch und das Mittagessen bei den Eltern einberechnet, so verbleiben noch 45 Minuten bis zum Unfallzeitpunkt. Nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist die Zeit für den Umweg, den die Versicherte für den Besuch und das Mittagessen bei den Eltern in Kauf genommen hat, da sich der Wohnort der Eltern weder an der schnellsten Wegstrecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnort noch an einer alternativen Route befindet. Die Versicherte musste ihren eigentlichen Arbeitsweg verlassen und kehrte nach dem Besuch der Eltern wieder darauf zurück. Würden solche Umwege zusätzlich berücksichtigt, könnte die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gewollte Limitierung der Verzögerung auf eine Stunde praktisch beliebig ausgedehnt werden. Der pragmatischen Lösung, wonach Verzögerungen von einer Stunde grundsätzlich toleriert werden, liegt denn auch der Gedanke zugrunde, dass sich bei kleineren Besorgungen oder Kurzbesuchen auf dem Heimweg der Charakter der Reise nicht ändert und so immer noch ein primärer Zusammenhang zur Arbeit besteht. Tätigt eine Person auf dem Arbeitsweg Besorgungen und nimmt dabei auch einen Umweg in Kauf, verliert die Reise mit der Dauer der Besorgungen und der Länge des Umwegs mehr und mehr ihren Zusammenhang zur Arbeit. Wie BGE 126 V 358 f. Erw. 4b/bb entnommen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dort zusätzlich einen Spielraum von einer halben Stunde gewährt und ist im Sinne eines Grenzfalls noch von einem versicherten Arbeitswegunfall ausgegangen. Hier verbleiben indessen noch 45 Minuten, weshalb kein versicherter Arbeitswegunfall mehr vorliegt.
         Besondere Gründe, die diese Verzögerung von 45 Minuten rechtfertigen würden, sind nicht dargetan worden. Auf das grosse Verkehrsaufkommen in der Stadt kann sich die Versicherte dabei nicht berufen, da bekanntermassen und statistisch belegt (vgl. den Bericht über den motorisierten Individualverkehr in der Stadt Zürich vom 21. März 2002, S. 34, abrufbar unter http://www3.stzh. ch/internet/taz/home/mobilitaet/individual_verkehr.html) das Verkehrsaufkommen über die Mittagsstunden in der Stadt im Vergleich zu den Spitzenzeiten am Morgen und am Abend nicht übermässig ist und sich daher die Durchfahrt nicht wesentlich verzögert. Eine Fahrzeit von 45 Minuten erscheint daher angemessen. Dass die Beschwerdeführerin, wie dargelegt wird (Urk. 1 S. 5), zwingend auf ihrer Rückfahrt das Mittagessen einnehmen musste, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie nach ihren eigenen Ausführungen bei direkter Heimreise genau um die Mittagszeit ihren Wohnort erreicht hätte und dort eine Mittagsrast hätte einlegen können. Die Versicherte zog es aber verständlicherweise vor, auf dem Rückweg die Eltern zu besuchen, um beim gemeinsamen Mittagessen gleichzeitig die familiären Kontakte zu pflegen. Dies stellt indessen keinen qualifizierten Grund dar, der eine zusätzliche Verzögerung rechtfertigt, vielmehr ist der Besuch bei den Eltern in den Vordergrund gerückt und der Zweck der Reise hat sich damit geändert.
2.5     Der Argumentation, die Versicherte habe ihre Arbeit am Nachmittag an einer anderen "Arbeitsstelle" - mithin in der Waschküche an ihrem Wohnort - fortgesetzt (Urk. 1 S. 5), weshalb sich der Unfall auf dem Arbeitsweg dorthin ereignet habe, kann mit der gleichen Begründung nicht gefolgt werden. In einem solchen Fall, in dem eine Person, ohne an den Wohnort zurückzukehren, ihre Arbeit an einem anderen Ort fortsetzt oder dort eine neue Arbeitstätigkeit aufnimmt, gilt die Strecke zwischen der ersten und der zweiten Arbeitsstelle als Arbeitsweg. Auch in diesem Fall steht die Verzögerung von deutlich über einer Stunde nicht mehr im Zusammenhang mit der Arbeit selbst.
2.6     Es ist demnach festzuhalten, dass es sich beim Verkehrsunfall vom 20. August 2004 nicht mehr um einen versicherten Arbeitswegunfall handelt und die SUVA ihre Leistungspflicht hiefür zu Recht verneint hat.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).