UV.2005.00391
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene F.___ war nach dem Architekturstudium als Arbeitsloser im Rahmen eines Berufspraktikums vom 19. August 2002 bis zum 18. Februar 2003 im Architekturbüro S.___ tätig und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 12/1). Nach Beendigung des Praktikums war der Versicherte weiterhin bis Ende August 2003 dort angestellt (Urk. 12/20-22).
Am 7. September 2002 prallte ihm nach einem Sturz vom Surfbrett der Segelmast gegen die rechte Seite des Kopfes. Gemäss der Beurteilung des erstbehandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erlitt er dabei eine schwere Kopfkontusion rechts und zwei Rissquetschwunden. Zudem bestand ein Verdacht auf eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri; Urk. 12/2). Der Versicherte wurde dem Spital B.___ zur Wundversorgung und Überwachung zugewiesen (Urk. 12/30-31). Die weitere medizinische Betreuung übernahm der Hausarzt Dr. med. C.___ (Urk. 12/5-6), der ab 13. November 2002 wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 12/6), den Versicherten jedoch wegen andauernder Nackenbeschwerden und leichter Schwindelgefühle zur Behandlung an Dr. D.___, Chiropraktor, überwies (Urk. 12/7, Urk. 3/2, Urk. 7). Nach einer Besserung der Beschwerden verschlechterten sich diese wieder ab Sommer 2003 (Urk. 12/15). Der Versicherte wurde deshalb durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, untersucht (Urk. 12/17, Urk. 12/24, Urk. 12/26). Am 7. Januar 2004 (Urk. 12/19) meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 7. September 2002, nachdem er im Herbst 2003 wieder arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. 12/14, Urk. 12/12). Gestützt auf die Angabe des Dr. D.___, wonach ab 1. Februar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (Urk. 12/27), teilte ihm die SUVA mit Schreiben vom 24. Februar 2004 (Urk. 12/28) mit, dass ihm ab 2. Februar 2004 ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet werde.
Am 18. Mai 2004 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 12/34). Im Bericht gleichen Datums kam er zum Schluss, der Versicherte sei ab dem 19. Mai 2004 im angestammten Beruf als Architekt vollständig arbeitsfähig. Gestützt darauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 27. Mai 2005 (Urk. 12/36) die Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 19. Mai 2004 ein. Die dagegen am 24. Juni 2004 (Urk. 12/38) erhobene Einsprache (Urk. 12/38) wurde mit Entscheid vom 5. September 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob F.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen, Rente und eventuell Integritätsentschädigung). In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2006 (Urk. 11) stellte die SUVA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2006 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 19. Mai 2004 im Wesentlichen damit, dass beim Versicherten zu keiner Zeit organisch-strukturelle Läsionen bestanden hätten. Hinzu komme, dass sich gestützt auf die medizinischen Akten das Vorliegen einer HWS-Distorsion nicht abschliessend beurteilen lasse. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, da selbst wenn von dieser Diagnose ausgegangen würde, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall zu verneinen sei (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe sich beim Unfall vom 7. September 2002 eine HWS-Distorsion zugezogen, weshalb die Schleudertraumapraxis sinngemäss anwendbar sei. Es habe sich um ein schweres, eindrückliches Ereignis gehandelt. Unfallbedingt könne er bis heute nur im Umfang von 70 % arbeiten, und die Heilbehandlungen seien noch nicht abgeschlossen. Bereits dieses Pensum habe nach seiner Arbeitsaufnahme am 23. Juni 2004 zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt, weshalb die Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt Dr. G.___ für ihn unverständlich sei. Da die aktuellen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, habe er weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden des Versicherten nach dem 19. Mai 2004 noch auf das Unfallereignis vom 7. September 2002 zurückzuführen sind und er deswegen weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.2 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 7. September 2002 eine schwere Kopfkontusion, eine Rissquetschwunde parietal rechts und eine am rechten Ohr. Zudem traten Schwindel und Nausea auf, jedoch ohne Amnesie und Bewusstseinsverlust. Der erstbehandelnde Arzt äusserte einen Verdacht auf eine Commotio cerebri und attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/2). Auf Veranlassung des Dr. A.___ hielt er sich eine Nacht lang zur Beobachtung im Spital B.___ auf. Die dort durchgeführten bildgebenden Untersuchungen ergaben zunächst einen Verdacht auf eine sehr kleine subdurale Blutung, welcher sich in der Folge (Urk. 12/30-31) jedoch nicht erhärten liess. Die weitere Betreuung erfolgte durch den Hausarzt (Urk. 12/2, Urk. 12/5-6). Dieser diagnostizierte nebst Kopfschmerzen eine Commotio cerebri und wies darauf hin, die geklagten Schmerzen hätten ihr muskuläres Korrelat rechts, in der mittleren Halswirbelsäule. Dem Versicherten wurden bis zum 12. November 2002 - mit Ausnahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit vom 19. September bis 8. Oktober 2002 - Arbeitsunfähigkeiten zwischen 25 und 100 % attestiert. Mit Physiotherapie kam es zu einer Besserung der Beschwerden, wobei lediglich noch ein leichtes Knacken im Nacken vorhanden war. Ab dem 13. November 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, und die hausärztliche Behandlung wurde am 27. Januar 2003 abgeschlossen (Urk. 12/6).
Wegen Nackenbeschwerden und leichten Schwindels wurde der Versicherte in der Folge durch den Hausarzt an Dr. D.___ überwiesen (Urk. 12/7). Letzterer erhob im Bericht vom 19. Juni 2006 (Urk. 12/8) im Wesentlichen eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie verschiedene druckdolente Muskeln und Kopfgelenke. Für diese Befunde stellte er die Diagnose eines posttraumatischen cervikospondylogenen Syndroms. Sodann berichtete er am 11. September 2003 (Urk. 3/2) gestützt auf eine radiologische Abklärung vom 3. Juni 2003 von einer leichten rechtskonvexen skoliotischen Krümmung cervikothorakal. Seiner Ansicht nach seien die Beschwerden teilweise auf die Commotio cerebri zurückzuführen. Sollten sich diese künftig vermehrt bemerkbar machen, empfehle er eine neuropsychologische Abklärung. Da die Beschwerden in der Folge wieder verstärkt auftraten, wurde der Versicherte im Herbst 2003 wieder arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/14, Urk. 12/12).
Im Weiteren wurde der Versicherte durch Dr. E.___ neurologisch untersucht. Im Bericht vom 4. November 2003 (Urk. 12/17) diagnostizierte die Ärztin einen Status nach Distorsionstrauma und äusserte einen Verdacht auf eine reaktive Depression. Wesentliche neurologische Befunde konnte sie nicht erheben. Hingegen stellte sie fest, dass es beim Versicherten vereinzelt zu willkürlich beeinflussbaren Bewegungen im Bereich der Nackenmuskulatur komme. Sodann hielt es Dr. E.___ gestützt auf die Ausführungen des Versicherten für möglich, dass er beim Unfall vom 7. September 2002 eine intrakranielle Blutung erlitten habe, welche allenfalls für die verstärkt wahrgenommenen depressiven Verstimmungen und die geklagten Konzentrationsstörungen verantwortlich sein könnte. Darüber könne die Anamnese näher Aufschluss geben (Urk. 12/24). Nachdem die Neurologin die vom Versicherten einverlangten CT-Bilder aus dem Spital B.___ vom 7. und 8. September 2002 eingesehen hatte, kam sie jedoch zum Schluss, dass keine intrazerebrale Blutung und damit keine nachweisbare Hirnschädigung vorliege, weshalb auf die ursprünglich geplante Elektroenzephalografie (EEG) und die neuropsychologische Abklärung verzichtet werden könne (Urk. 12/26).
Im Bericht vom Februar 2004 (Urk. 12/27) hielt Dr. D.___ fest, dass sich die Beschwerden weiter beruhigt hätten. Allerdings bestünden noch eine druckdolente Kiefer- und Nackenmuskulatur sowie druckdolente Kopfgelenke und er attestierte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2004.
Kreisarzt Dr. G.___ stellte am 18. Mai 2004 fest, dass die physiotherapeutischen und chiropraktischen Massnahmen zu einer subjektiven Verbesserung der gesamten gesundheitlichen Situation geführt hätten. Der Versicherte klage weiterhin über Muskelzuckungen und Verkrampfungen im Nacken, nächtliche Muskelverkrampfungen im Kiefer und Knacken in den Kiefergelenken. Für diese Befunde stellte er die Diagnose eines minimalen zervikovertebralen Syndroms mit Nackenmuskel-Verspannungen ohne Dolenzen, aber mit leichter Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei Rotation und Kippbewegungen rechtsseitig. Sodann wies Dr. G.___ darauf hin, dass sich der Versicherte unbeobachtet völlig frei bewege, zudem würden die Muskelzuckungen im Nacken aktiv durch Muskelanspannungen durchgeführt. Gestützt auf die aktuelle Untersuchung, den Krankheitsverlauf und die bildgebenden Untersuchungen, die keine posttraumatischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels erkennen liessen, sei ab dem 19. Mai 2004 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Architekt auszugehen. Sodann führte Dr. G.___ aus, dass die im Rahmen der neurologischen Untersuchung erhobene begleitende Depression sowie die neurologischen Defizite aus medizinischer Sicht aufgrund des Unfalls nicht erklärbar seien (Urk. 12/34).
Im Bericht vom 2. Juli 2004 (Urk. 3/3) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe ihn am 28. Juni 2004 wegen Kopf- und Nackenbeschwerden aufgesucht. Diese Beschwerden seien seit der Wiederaufnahme der Arbeit am 23. Juni 2004 aufgetreten. Bei der Untersuchung habe er im Wesentlichen eine endphasig schmerzhafte HWS-Beweglichkeit in beinahe allen Ebenen, druckdolente und blockierte Intervertebralgelenke im cervikothorakalen Übergang links und im mittleren Abschnitt der Brustwirbelsäule rechts und eine druckdolente, ausgeprägte Nacken-, Rücken- und Schultergürtelmuskulatur festgestellt. Insgesamt kam der Chiropraktor zum Schluss, dass es sich um einen Rückfall zum Unfall vom 7. September 2002 handle. Er würde es jedoch begrüssen, wenn der Versicherte zur Beurteilung und Behandlung einem Fachgremium vorgestellt würde.
4.
4.1 Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass der Unfall vom 7. September 2002 - abgesehen von den inzwischen verheilten Rissquetschwunden - zu keinen anhaltenden organisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. So liess das am Unfalltag im Spital B.___ angefertigte Computertomogramm (CT) des Neurocranium keine wesentlichen strukturellen Veränderungen erkennen, insbesondere war keine Schädelfraktur feststellbar (Urk. 12/31). Auch die Röntgenbilder der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2003 zeigten, abgesehen von einer leichten Torsionsstellung von C6 und C7, unauffällige knöcherne Verhältnisse (Urk. 12/24, Urk. 3/2). Ferner liegt kein nachweisbarer hirnorganischer Schaden vor, weshalb den neuropsychologischen Störungen jedenfalls kein unfallkausaler, organischer Befund zugrunde liegt (Urk. 12/30, Urk. 12/26). Unter diesen Umständen fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für organische Unfallfolgen ausser Betracht.
4.2
4.2.1 Es ist aufgrund der dargestellten medizinischen Aktenlage von einer beim Unfall erlitten Hirnerschütterung und damit von einem leichten Schädelhirntrauma auszugehen (Urk. 12/2, 12/5, 12/6, 12/34 S. 3). Ärztlicherseits wurden auch fraglos die bald geklagten Nackenbeschwerden und der geklagte Schwindel auf das Unfallereignis zurückgeführt (Urk. 12/5, 12/14, 12/17, 12/24), (Urk. 12/17). Der Verlauf der Beschwerden war anfänglich erfreulich und der Versicherte erreichte am 13. November 2002 wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Architekt. Bis zur Beendigung des Projektes bei dem Architekturbüro Ende August 2003, das auch die Beendigung seiner Anstellung bedeutete, vermochte der Versicherte diese Arbeit zu prästieren (Urk. 12/15, 12/20). Ab Herbst 2003 nahmen die Beschwerden dann zu. Es waren von den anfänglichen Beschwerden noch Nackenbeschwerden vorhanden. Hinzu kamen Zuckungen im Nacken, Kieferverspannungen, Zähneknirschen und ein Knacken im Kiefergelenk (Urk. 12/15, S. 2, 12/34 S. 2). Ob diese sämtlichen im Frühjahr 2004 geklagten Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, kann offen bleiben und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren (haus)ärztlichen Berichts (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c, je mit Hinweisen); denn selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs und zwar selbst dann, wenn die für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der Halswirbelsäule beziehungsweise Schädelhirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltende Rechtsprechung (BGE 117 V 366 Erw. 6; vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04]), wonach auf eine Differenzierung von physischen zwischen psychischen Komponenten des Beschwerdebildes zu verzichten ist, zur Anwendung gelangt.
4.2.2 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 7. September 2002 zugezogen hat (Urk. 12/1-2), ist der vorliegende Unfall weder der Gruppe der leichten noch jener der schweren zuzuordnen. Er gehört in den mittleren Bereich. Für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Dabei kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere Kriterien herangezogen werden (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
Der Unfall vom 7. September 2002 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist von erlittenen Todesängsten oder einer infolge des Unfalles erlittenen erheblichen psychischen Belastung nichts in den Akten vorhanden. Von Backflashs hinsichtlich des Ereignisses sprach einzig Dr. C.___ zu Beginn der Behandlung (Urk. 12/5), später waren diese kein Thema mehr.
Sodann stellen die erlittene Kopfkontusion mit zwei Rissquetschwunden und die Hirnerschütterung keine Verletzungen besonderer Art und Schwere dar. Auch die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag dieses Kriterium für sich allein nicht zu begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04]). In Anbetracht des Umstandes, dass weder ossäre Läsionen noch eine Hirnschädigung vorliegen (Urk. 12/30-31, Urk. 12/26), sondern im Wesentlichen Kopf- und Nackenbeschwerden bestehen (Urk. 12/34), hat das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als nicht erfüllt zu gelten.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, sowie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein. Jedenfalls genügt der Umstand, dass nach erfolgreich durchgeführter Behandlung in der Folge wieder vermehrt Beschwerden auftraten, die erneut Behandlungen erforderlich machten, nicht zur Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufs. Hiezu hätte es besonderer Umstände bedurft, welche die Heilung beeinträchtigt oder verzögert haben. Solche Gründe sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die blosse Dauer der Heilbehandlung ist im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behandlung, die zunächst im Wesentlichen in Physiotherapie bestand (Urk. 12/5-6), zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt hat. Gemäss dem Bericht des Dr. C.___ vom 22. April 2003 (Urk. 12/6) wurde die ärztliche Behandlung bereits am 27. Januar 2003 abgeschlossen. Zu einer erneuten Behandlung, nunmehr beim Chiropraktor (Urk. 12/7-8), kam es nach den Akten erst wieder im Frühsommer 2003, wobei der Versicherte der Beschwerdegegnerin in der Folge am 7. Januar 2004 (Urk. 12/19) einen Rückfall meldete. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Behandlung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides fortbestand (Urk. 12/29, Urk. 1), ist die Dauer nicht als ungewöhnlich lange zu beurteilen, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 19. Mai 2004, U 330/03).
Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall bereits ab dem 12. September 2002 wieder zu 50 % und ab dem 19. September 2002 zu 100 % arbeitsfähig war. Im weiteren Verlauf bestand nach einer vorübergehend um 25 % reduzierten Einschränkung des Leistungsvermögens ab dem 13. November 2002 eine Phase längerer 100%iger Arbeitsfähigkeit bis Spätsommer 2003, wobei der Beschwerdeführer sogar von einer sehr intensiven Arbeitstätigkeit bis zu fast 60 Wochenstunden sprach (Urk. 12/12, 12/14, 12/15 S. 2). Richtig ist zwar, dass der Chiropraktiker den Versicherten nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses beim Architekturbüro im Herbst 2003 für gänzlich arbeitsunfähig schrieb, weil - wie er ausführte - die Beschwerden durch die Arbeit am Computer verstärkt worden seien (Urk. 12/14). Dieses Attest der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ist zumindest deshalb fraglich, weil es in einem Zeitpunkt erfolgte, da der Beschwerdeführer gar keine Stelle mehr hatte und sich daher viel besser erholen konnte, und auch nachdem der Beschwerdeführer über Monate hinweg die geforderte Leistung am Computer erbracht hatte und keine Arbeitsunfähigkeit hatte attestiert werden müssen. Im Winter 2004 attestierte dann selbst Dr. D.___ bereits wieder eine 60%ige und Dr. G.___ im Frühjahr 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/27). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bis heute gesundheitsbedingt nur zu 70 % erwerbstätig sein zu können (Urk. 1), findet diese Ansicht in den medizinischen Akten keine Stütze, lässt sich doch dem überzeugenden, kreisärztlichen Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 12/34) eindeutig entnehmen, dass seit dem 19. Mai 2004 eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf gegeben ist. Nach dem Gesagten kommt dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Adäquanzbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zu.
Ob allenfalls das Kriterium der Dauerbeschwerden erfüllt ist, muss unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, war der Versicherte doch trotz Beschwerden über weite Strecken zumindest teilweise arbeitsfähig.
4.2.3 Nachdem fest steht, dass weder mehrere der gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien vorliegen, noch einem Einzelkriterium ausschlaggebendes Gewicht zukommt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. September 2002 und den geltend gemachten Beschwerden nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht ab 19. Mai 2004 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).