Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub
Schaub & Weber
Limmatquai 72, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1964, bezog seit dem 1. Mai 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war daher gestützt auf die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Juni 2002 mit einem Motorrad in einer stehenden Kolonne vor einer Lichtschaltanlage stand und von hinten von einem Lastwagen angefahren wurde (Unfallmeldung vom 13. Juni 2002, Urk. 9/1).
1.2 Im Stadtspital Triemli Zürich, wo gleichentags die ambulante Untersuchung stattfand, wurden eine Rissquetschwunde am linken Fussrücken sowie Schürfwunden am linken Unterschenkel diagnostiziert (Urk. 9/2).
1.3 Seit ca. dem 15. Juni 2002 kamen neu der Verdacht auf eine Peronaeus-Lähmung sowie Sensibilitätsstörungen links hinzu, weshalb der Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, G.___ an die Spezialärztin für Neurologie FMH, Dr. med. B.___, ___, überwies (Urk. 9/4). Diese bestätigte die Verdachtsdiagnose des Hausarztes, stellte eine gute Prognose bezüglich der Lähmung, wies aber darauf hin, dass mit einer mehrwöchigen langsamen Erholung zu rechnen sei (Urk. 9/6).
1.4 In der Nachkontrolle vom 9. September 2002 konnte die Neurologin keine wesentliche Besserung feststellen. Vielmehr zeigte G.___ ein ausgeprägtes Schonhinken und klagte immer noch über starke Schmerzen im linken Fuss. Wegen der Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und der doch ausgeprägten Gangstörung (der Versicherte ging an einem Stock) stellte Dr. B.___ die Frage nach einer Überlagerung durch die Schmerzen oder einer zusätzlichen funktionellen Komponente. Sie empfahl Physiotherapie sowie Schmerzmittel (Bericht vom 10. September 2002, Urk. 9/10).
1.5 Nach einer ersten kreisärztlichen Untersuchung am 26. September 2002, bei der neben der nach wie vor bestehenden Peronaeusparese vor allem eine Dystrophie der distalen Hälfte des linken Unterschenkels und des Fusses imponierte, empfahl Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die dosierte Mobilisation unterhalb der Schmerzgrenze weiterzuführen und die weitere Entwicklung abzuwarten (Urk. 9/15).
1.6 Im Oktober 2002 übernahm die SUVA die Kosten eines orthopädischen Spezialschuhs (Urk. 9/19).
1.7 Am 22. November 2002 wurde G.___ auf der Kreisagentur der SUVA zu seinen persönlichen Verhältnissen, dem Unfall und dem Heilungsverlauf befragt (Urk. 9/23).
1.8 Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ___, untersuchte G.___ am 16. Dezember 2002 (Urk. 9/26).
1.9 Am 15. Dezember 2002 hielt der Hausarzt neben den subjektiv unveränderten Beschwerden sowie der objektiv regredienten Peronaeusparese eine am 3. Dezember neu hinzugekommene oberflächliche Thrombophlebitis am rechten Unterschenkel fest (Urk. 9/27).
1.10 Gut zwei Monate später fand Dr. A.___ keine Dystrophie-Zeichen mehr (Zwischenbericht vom 24. Februar 2003, Urk. 9/32).
1.11 Am 19. März 2003 fand eine zweite Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ statt (Urk. 9/36). Dieser schlug aufgrund der nach wie vor eingeschränkten Funktion des Peronaeus eine erneute Untersuchung durch die Neurologin Dr. B.___ vor und empfahl zur bestmöglichen Mobilisierung einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon.
1.12 Dr. B.___ untersuchte G.___ am 25. Juni 2003 erneut und fand erfreulich gebesserte elektroneurographische Werte bei allerdings unverändertem klinischem Zustand (Urk. 9/40). Wegen dieser Diskrepanz überwies sie den Versicherten ins Universitätsspital Zürich (USZ) für eine ausführliche Elektromyographie.
1.13 Dr. med. E.___, der die genannte Untersuchung am 7. Juli 2003 durchführte, kam angesichts der normalen motorischen Peronaeus- und Tibialis-Neurographie und der bis auf ein hochgradiges Aktivierungsdefizit unauffälligen Nadelmyographien zum Schluss, dass es sich im Wesentlichen um eine schmerz- und/oder kooperationsbedingte Minderinnervation handle (Beilage zu Urk. 9/49).
1.14 Am 6. August 2003 wurde G.___ von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, Orthopäd. Chirurgie FMH, untersucht (Urk. 9/50). Dieser meinte, dass der Versicherte bereits heute in einer Büroarbeit mit gelegentlicher Möglichkeit zum Aufstehen und Herumgehen nach einer Eingewöhnungszeit voll arbeitsfähig sei. Wegen des geplanten Aufenthalts in Bellikon attestierte er aber weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit.
1.15 Vom 3. September bis zum 1. Oktober 2003 wurde G.___ tagsüber in Bellikon vorwiegend physiotherapeutisch behandelt, die Nächte verbrachte er zu Hause. Mit der durchgeführten Physiotherapie konnte subjektiv eine leichte Besserung des Zustandsbildes bewirkt werden, eine psychiatrische Abklärung, welche aufgrund der den Ärzten aufgefallenen ungewöhnlichen Persönlichkeitsstruktur angezeigt gewesen wäre, lehnte G.___ entschieden ab. Die Gutachter kamen zum Schluss, es bleibe nach wie vor unklar, ob und in welchem Ausmass eine psychopathologische Konstellation einen Beitrag an der derzeitigen massiven Schonung ohne eigentliches morphologisches Korrelat leiste. Die Beschwerden seien medizinisch nicht in ihrem Ausmass nachvollziehbar. Von der regelmässigen Physiotherapie in Kombination mit erst in der Austrittswoche eingeführter Medikation sei eine weitere schmerzdistanzierende Wirkung zu erwarten. Mit konsequenter Durchführung dieser Massnahmen sei eine Besserung insofern zu erwarten, dass bis in einem Monat eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % (2 x 2 Stunden täglich) zumutbar sei. Dem Hausarzt wurde empfohlen, die compliance bei der Einnahme der Schmerzmittel mittels Serum-Carbamazepin-Spiegeln regelmässig zu kontrollieren (Urk. 9/54).
Bereits am 22. Oktober 2003 teilte der Hausarzt der SUVA mit, er verzichte auf die Bestimmung des Spiegels, da die Medikamente wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden seien (Urk. 9/59).
1.16 Der von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie, geäusserte Verdacht auf Bestehen eines Logenkompressionssyndroms (Urk. 9/60) wurde von Kreisarzt Dr. C.___ nicht geteilt (Urk. 9/62). Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung kam dieser zum Schluss, er müsse aufgrund der Unterkühlung des Vorfusses nach wie vor von der Diagnose eines Morbus Sudeck ausgehen. Da nach wie vor Hoffnung auf Besserung bestehe, müsse die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit noch nicht beantwortet werden. G.___ selbst habe die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit nicht verwerten können (Bericht vom 27. Januar 2004, Urk. 9/69).
1.17 Am 9. Februar 2004 liess Rechtsanwalt R. Schaub der SUVA seine Vertretungsvollmacht zukommen (Urk. 9/74).
1.18 Am 26. April 2004 wurde G.___ mit Zustimmung seines Rechtsvertreters im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Allianz Suisse) von Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht. Nach wie vor klagte G.___ über eine fast komplette Lähmung des linken Fusses, weswegen er immer noch an Amerikanerstöcken ging. Daneben habe er starke Schmerzen im linken Fuss und linken Unterschenkel, sowohl spontan als auch durch Gehversuche verstärkt. Er ertrage keine Socken und trage deshalb schon seit langem sandalenartige, speziell angefertigte Schuhe. Prof. I.___ schloss das Vorliegen einer Peronaeuslähmung ebenso aus wie das Vorhandensein eines Logensyndroms. Vielmehr handle es sich um ein nicht organisches Beschwerdebild, nämlich eine somatoforme Störung (Expertise vom 10. Mai 2004, Urk. 9/80).
1.19 Da sich Prof. I.___ nicht zur Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck (bzw. heute: complex regional pain syndrome, CRPS) geäussert und auch keine Unterkühlung des linken Fusses beschrieben hatte, veranlasste die SUVA die Vornahme einer Skelett-Szintigraphie (vgl. Urk. 9/84). Diese ergab im Vergleich zu rechts eine verminderte Perfusion und verminderte Knochenaktivität im Bereich des linken Fusses und Unterschenkels, ohne ein punctum maximum (Bericht vom 23. Juni 2004, Urk. 9/87).
1.20 Am 26. Juli 2004 nahm Prof. I.___ zum Untersuchungsbefund Stellung und vertrat die Auffassung, die Szintigraphie bestätige lediglich die von ihm beschriebene (psychogene) Schonung des linken Fusses. Die Nuklearmediziner hätten denn auch ausdrücklich betont, dass als Ursache der verminderten Knochenaktivität sowohl ein chronischer Sudeck links, eine Inaktivitätsosteopenie links oder eine relative Hyperämie durch Mehrbelastung rechts in Frage komme. Losgelöst vom klinischen Beschwerdebild lasse sich vom genannten Testergebnis somit nichts ableiten (Urk. 9/89).
1.21 Am 26. August 2004, 2¼ Jahre nach dem Unfall, fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dr. C.___ kam nach eingehender Untersuchung des Versicherten zum Schluss, dieser leide heute an einem CRPS Typus I am linken Fuss. Für diese Diagnose würden folgende Elemente sprechen: Unterkühlung, leichte Atrophie der Weichteile, Rigidität der Weichteile, die Sehnen seien adhärent, sodass die muskulär generierten Momente nicht umgesetzt werden könnten, dazu passe das Schmerzsyndrom. Die Atrophie der Weichteile sei zwar nicht massiv, aber doch erkennbar, eindrücklichster Befund sei die Unterkühlung. An der Wade liege auch eine Abmagerung vor, die Minderbelastung des linken Fusses vor allem medial im Zehenbereich sei auch durch das Abnützungsmuster der Schuhsohlen belegt. Die Szintigraphie sei mit dieser Diagnose kompatibel. Eine griffige Therapie könne bei dieser Diagnose nicht offeriert werden, die zumutbare Belastung sei reduziert. Einer Büroarbeit könne G.___ für eine Dauer von etwa zwei Stunden nachgehen, dann wäre eine längere Pause nötig. Auf den ganzen Tag verteilt seien vier Arbeitsstunden sicher zumutbar (Urk. 9/95).
1.22 Mit Brief vom 25. Januar 2005 teilte die SUVA G.___ mit, sie habe die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von Fr. 28'836.--- (27 % von Fr. 106'800.--) vorgesehen sowie eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Februar 2005 (Urk. 9/108). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten die Zusprechung einer Invalidenrente von 60 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 59'150.-- gefordert hatte (Brief vom 18. Februar 2005, Urk. 9/111), erklärte sich die SUVA mit einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 52 %, entsprechend einer Arbeitsleistung von 4 Stunden bei einem Arbeitstag von 8,4 Stunden, einverstanden (Urk. 9/113). Da der Versicherte damit nicht einverstanden war (Brief vom 5. April 2005, Urk. 9/115), verfügte die SUVA am 15. Juni 2005 die Zusprechung einer Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung in der in Aussicht gestellten Höhe (Urk. 9/121).
1.23 Hiergegen liess G.___ am 11. Juli 2005 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Rente von mindestens 60 % fordern (Urk. 9/122). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. September 2005 ab (Urk. 2).
1.24 Mit Verfügung vom 8. September 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich G.___ eine ordentliche Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 52 % zu (Urk. 9/129).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2005 liess G.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| | Es sei die Verfügung vom 30. September 2005 aufzuheben und es sei die Resterwerbsfähigkeit sowie das Valideneinkommen neu zu berechnen. |
| Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin" |
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Schaub
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).