Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00392
UV.2005.00392

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub
Schaub & Weber
Limmatquai 72, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     G.___, geboren 1964, bezog seit dem 1. Mai 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war daher gestützt auf die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Juni 2002 mit einem Motorrad in einer stehenden Kolonne vor einer Lichtschaltanlage stand und von hinten von einem Lastwagen angefahren wurde (Unfallmeldung vom 13. Juni 2002, Urk. 9/1).
1.2     Im Stadtspital Triemli Zürich, wo gleichentags die ambulante Untersuchung stattfand, wurden eine Rissquetschwunde am linken Fussrücken sowie Schürfwunden am linken Unterschenkel diagnostiziert (Urk. 9/2).
1.3     Seit ca. dem 15. Juni 2002 kamen neu der Verdacht auf eine Peronaeus-Lähmung sowie Sensibilitätsstörungen links hinzu, weshalb der Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, G.___ an die Spezialärztin für Neurologie FMH, Dr. med. B.___, ___, überwies (Urk. 9/4). Diese bestätigte die Verdachtsdiagnose des Hausarztes, stellte eine gute Prognose bezüglich der Lähmung, wies aber darauf hin, dass mit einer mehrwöchigen langsamen Erholung zu rechnen sei (Urk. 9/6).
1.4     In der Nachkontrolle vom 9. September 2002 konnte die Neurologin keine wesentliche Besserung feststellen. Vielmehr zeigte G.___ ein ausgeprägtes Schonhinken und klagte immer noch über starke Schmerzen im linken Fuss. Wegen der Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und der doch ausgeprägten Gangstörung (der Versicherte ging an einem Stock) stellte Dr. B.___ die Frage nach einer Überlagerung durch die Schmerzen oder einer zusätzlichen funktionellen Komponente. Sie empfahl Physiotherapie sowie Schmerzmittel (Bericht vom 10. September 2002, Urk. 9/10).
1.5     Nach einer ersten kreisärztlichen Untersuchung am 26. September 2002, bei der neben der nach wie vor bestehenden Peronaeusparese vor allem eine Dystrophie der distalen Hälfte des linken Unterschenkels und des Fusses imponierte, empfahl Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die dosierte Mobilisation unterhalb der Schmerzgrenze weiterzuführen und die weitere Entwicklung abzuwarten (Urk. 9/15).
1.6     Im Oktober 2002 übernahm die SUVA die Kosten eines orthopädischen Spezialschuhs (Urk. 9/19).
1.7     Am 22. November 2002 wurde G.___ auf der Kreisagentur der SUVA zu seinen persönlichen Verhältnissen, dem Unfall und dem Heilungsverlauf befragt (Urk. 9/23).
1.8     Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ___, untersuchte G.___ am 16. Dezember 2002 (Urk. 9/26).
1.9     Am 15. Dezember 2002 hielt der Hausarzt neben den subjektiv unveränderten Beschwerden sowie der objektiv regredienten Peronaeusparese eine am 3. Dezember neu hinzugekommene oberflächliche Thrombophlebitis am rechten Unterschenkel fest (Urk. 9/27).
1.10   Gut zwei Monate später fand Dr. A.___ keine Dystrophie-Zeichen mehr (Zwischenbericht vom 24. Februar 2003, Urk. 9/32).
1.11   Am 19. März 2003 fand eine zweite Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ statt (Urk. 9/36). Dieser schlug aufgrund der nach wie vor eingeschränkten Funktion des Peronaeus eine erneute Untersuchung durch die Neurologin Dr. B.___ vor und empfahl zur bestmöglichen Mobilisierung einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon.
1.12   Dr. B.___ untersuchte G.___ am 25. Juni 2003 erneut und fand erfreulich gebesserte elektroneurographische Werte bei allerdings unverändertem klinischem Zustand (Urk. 9/40). Wegen dieser Diskrepanz überwies sie den Versicherten ins Universitätsspital Zürich (USZ) für eine ausführliche Elektromyographie.
1.13   Dr. med. E.___, der die genannte Untersuchung am 7. Juli 2003 durchführte, kam angesichts der normalen motorischen Peronaeus- und Tibialis-Neurographie und der bis auf ein hochgradiges Aktivierungsdefizit unauffälligen Nadelmyographien zum Schluss, dass es sich im Wesentlichen um eine schmerz- und/oder kooperationsbedingte Minderinnervation handle (Beilage zu Urk. 9/49).
1.14   Am 6. August 2003 wurde G.___ von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, Orthopäd. Chirurgie FMH, untersucht (Urk. 9/50). Dieser meinte, dass der Versicherte bereits heute in einer Büroarbeit mit gelegentlicher Möglichkeit zum Aufstehen und Herumgehen nach einer Eingewöhnungszeit voll arbeitsfähig sei. Wegen des geplanten Aufenthalts in Bellikon attestierte er aber weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit.
1.15   Vom 3. September bis zum 1. Oktober 2003 wurde G.___ tagsüber in Bellikon vorwiegend physiotherapeutisch behandelt, die Nächte verbrachte er zu Hause. Mit der durchgeführten Physiotherapie konnte subjektiv eine leichte Besserung des Zustandsbildes bewirkt werden, eine psychiatrische Abklärung, welche aufgrund der den Ärzten aufgefallenen ungewöhnlichen Persönlichkeitsstruktur angezeigt gewesen wäre, lehnte G.___ entschieden ab. Die Gutachter kamen zum Schluss, es bleibe nach wie vor unklar, ob und in welchem Ausmass eine psychopathologische Konstellation einen Beitrag an der derzeitigen massiven Schonung ohne eigentliches morphologisches Korrelat leiste. Die Beschwerden seien medizinisch nicht in ihrem Ausmass nachvollziehbar. Von der regelmässigen Physiotherapie in Kombination mit erst in der Austrittswoche eingeführter Medikation sei eine weitere schmerzdistanzierende Wirkung zu erwarten. Mit konsequenter Durchführung dieser Massnahmen sei eine Besserung insofern zu erwarten, dass bis in einem Monat eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % (2 x 2 Stunden täglich) zumutbar sei. Dem Hausarzt wurde empfohlen, die compliance bei der Einnahme der Schmerzmittel mittels Serum-Carbamazepin-Spiegeln regelmässig zu kontrollieren (Urk. 9/54).
         Bereits am 22. Oktober 2003 teilte der Hausarzt der SUVA mit, er verzichte auf die Bestimmung des Spiegels, da die Medikamente wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden seien (Urk. 9/59).
1.16   Der von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie, geäusserte Verdacht auf Bestehen eines Logenkompressionssyndroms (Urk. 9/60) wurde von Kreisarzt Dr. C.___ nicht geteilt (Urk. 9/62). Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung kam dieser zum Schluss, er müsse aufgrund der Unterkühlung des Vorfusses nach wie vor von der Diagnose eines Morbus Sudeck ausgehen. Da nach wie vor Hoffnung auf Besserung bestehe, müsse die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit noch nicht beantwortet werden. G.___ selbst habe die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit nicht verwerten können (Bericht vom 27. Januar 2004, Urk. 9/69).
1.17   Am 9. Februar 2004 liess Rechtsanwalt R. Schaub der SUVA seine Vertretungsvollmacht zukommen (Urk. 9/74).
1.18   Am 26. April 2004 wurde G.___ mit Zustimmung seines Rechtsvertreters im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Allianz Suisse) von Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht. Nach wie vor klagte G.___ über eine fast komplette Lähmung des linken Fusses, weswegen er immer noch an Amerikanerstöcken ging. Daneben habe er starke Schmerzen im linken Fuss und linken Unterschenkel, sowohl spontan als auch durch Gehversuche verstärkt. Er ertrage keine Socken und trage deshalb schon seit langem sandalenartige, speziell angefertigte Schuhe. Prof. I.___ schloss das Vorliegen einer Peronaeuslähmung ebenso aus wie das Vorhandensein eines Logensyndroms. Vielmehr handle es sich um ein nicht organisches Beschwerdebild, nämlich eine somatoforme Störung (Expertise vom 10. Mai 2004, Urk. 9/80).
1.19   Da sich Prof. I.___ nicht zur Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck (bzw. heute: complex regional pain syndrome, CRPS) geäussert und auch keine Unterkühlung des linken Fusses beschrieben hatte, veranlasste die SUVA die Vornahme einer Skelett-Szintigraphie (vgl. Urk. 9/84). Diese ergab im Vergleich zu rechts eine verminderte Perfusion und verminderte Knochenaktivität im Bereich des linken Fusses und Unterschenkels, ohne ein punctum maximum (Bericht vom 23. Juni 2004, Urk. 9/87).
1.20   Am 26. Juli 2004 nahm Prof. I.___ zum Untersuchungsbefund Stellung und vertrat die Auffassung, die Szintigraphie bestätige lediglich die von ihm beschriebene (psychogene) Schonung des linken Fusses. Die Nuklearmediziner hätten denn auch ausdrücklich betont, dass als Ursache der verminderten Knochenaktivität sowohl ein chronischer Sudeck links, eine Inaktivitätsosteopenie links oder eine relative Hyperämie durch Mehrbelastung rechts in Frage komme. Losgelöst vom klinischen Beschwerdebild lasse sich vom genannten Testergebnis somit nichts ableiten (Urk. 9/89).
1.21   Am 26. August 2004, 2¼ Jahre nach dem Unfall, fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dr. C.___ kam nach eingehender Untersuchung des Versicherten zum Schluss, dieser leide heute an einem CRPS Typus I am linken Fuss. Für diese Diagnose würden folgende Elemente sprechen: Unterkühlung, leichte Atrophie der Weichteile, Rigidität der Weichteile, die Sehnen seien adhärent, sodass die muskulär generierten Momente nicht umgesetzt werden könnten, dazu passe das Schmerzsyndrom. Die Atrophie der Weichteile sei zwar nicht massiv, aber doch erkennbar, eindrücklichster Befund sei die Unterkühlung. An der Wade liege auch eine Abmagerung vor, die Minderbelastung des linken Fusses vor allem medial im Zehenbereich sei auch durch das Abnützungsmuster der Schuhsohlen belegt. Die Szintigraphie sei mit dieser Diagnose kompatibel. Eine griffige Therapie könne bei dieser Diagnose nicht offeriert werden, die zumutbare Belastung sei reduziert. Einer Büroarbeit könne G.___ für eine Dauer von etwa zwei Stunden nachgehen, dann wäre eine längere Pause nötig. Auf den ganzen Tag verteilt seien vier Arbeitsstunden sicher zumutbar (Urk. 9/95).
1.22   Mit Brief vom 25. Januar 2005 teilte die SUVA G.___ mit, sie habe die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von Fr. 28'836.--- (27 % von Fr. 106'800.--) vorgesehen sowie eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Februar 2005 (Urk. 9/108). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten die Zusprechung einer Invalidenrente von 60 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 59'150.-- gefordert hatte (Brief vom 18. Februar 2005, Urk. 9/111), erklärte sich die SUVA mit einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 52 %, entsprechend einer Arbeitsleistung von 4 Stunden bei einem Arbeitstag von 8,4 Stunden, einverstanden (Urk. 9/113). Da der Versicherte damit nicht einverstanden war (Brief vom 5. April 2005, Urk. 9/115), verfügte die SUVA am 15. Juni 2005 die Zusprechung einer Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung in der in Aussicht gestellten Höhe (Urk. 9/121).
1.23 Hiergegen liess G.___ am 11. Juli 2005 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Rente von mindestens 60 % fordern (Urk. 9/122). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. September 2005 ab (Urk. 2).
1.24   Mit Verfügung vom 8. September 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich G.___ eine ordentliche Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 52 % zu (Urk. 9/129).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2005 liess G.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

Es sei die Verfügung vom 30. September 2005 aufzuheben und es sei die Resterwerbsfähigkeit sowie das Valideneinkommen neu zu berechnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin"


         Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sämtliche fachärztlichen Abklärungen hätten eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb man in der angefochtenen Verfügung eine andere Beurteilung vorgenommen habe. Zudem sei bei einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 2 x 2 Stunden pro Tag die Einkommenseinbusse überproportional, zumal der Beschwerdeführer mit einer solchen Arbeitsfähigkeit laut der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 2. März 2004 als nicht vermittelbar gelte. Weiter sei auch das Valideneinkommen falsch erfasst worden, da die Möglichkeit einer Karriere völlig ausser Acht gelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber bereits vor dem besagten Unfall die definitive Zusage für eine neue Arbeitsstelle mit wesentlich höherem Einkommen gehabt, was zu berücksichtigen sei.
2.2     Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, das AWA habe die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht deswegen verneint, weil er nur noch 2 x 2 Stunden im Tag arbeiten könne, sondern weil er sich selbst als arbeitsunfähig bezeichnet habe. Zudem habe er erklärt, er könne keinen Arbeitsweg zurücklegen, weil er keine Schuhe tragen könne, was nicht durch die kreisärztliche Beurteilung gestützt werde. Dr. C.___ habe das eingeschränkte Gehen berücksichtigt und ausser Haus Stockhilfe empfohlen. Zudem könne ein Arbeitsweg auch mit Verkehrsmitteln organisiert werden. Die Darstellung, dass der Versicherte keine Schuhe tragen könne, werde durch den Kreisarzt ebenfalls nicht gestützt. Bezüglich des erzielbaren Stundenlohnes sei schliesslich auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung als eidgenössisch diplomierter Bürofachmann und habe bereits vor dem Unfall Büroarbeit erledigt. Der zuletzt erzielte Lohn sei somit zu Recht als Vergleichsbasis herangezogen worden. Bezüglich der geltend gemachten Einkommenssteigerung ergäben sich aus dem Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers vom 22. November 2002 (Urk. 9/23) mit der Bestätigung von J.___ AG (Urk. 3/7) verschiedene Ungereimtheiten, so dass davon auszugehen sei, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.
2.3     Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 erklärte das Gericht den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 11).
2.4 Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16. August 2006 eröffnet hatte, dass das Gericht möglicherweise eine Änderung des Einspracheentscheids zu seinen Ungunsten vornehmen werde (sog. reformatio in peius) (Urk. 12), machte dieser innert durch ärztliches Zeugnis (Urk. 15) erstreckter Frist geltend, angesichts der divergierenden ärztlichen Ausführungen sei die Anordnung eines neutralen Obergutachtens unabdingbar. Sollte das Gericht diesem Antrag nicht folgen, so sei ihm eine einmalige Nachfrist anzusetzen, um sich definitiv darüber zu äussern, ob an der Beschwerde festgehalten oder diese zurückgezogen werde (Eingabe vom 13. September 2006, Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sowie die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze der Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin - und in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch der Beschwerdeführer - stützen sich zur Begründung ihres Standpunktes hauptsächlich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 26. August 2004 (Urk. 9/95). Der SUVA-Arzt kam nach der Untersuchung des Versicherten zum Schluss, dieser leide 2¼  Jahre nach dem Unfall an einem CRPS Typus I am linken Fuss. Für diese Diagnose würden folgende Elemente sprechen: Unterkühlung, leichte Atrophie der Weichteile, Rigidität der Weichteile, die Sehnen seien adhärent, sodass die muskulär generierten Momente nicht umgesetzt werden könnten, dazu passe das Schmerzsyndrom. Die Atrophie der Weichteile sei zwar nicht massiv, aber doch erkennbar, eindrücklichster Befund sei die Unterkühlung. An der Wade liege auch eine Abmagerung vor, die Minderbelastung des linken Fusses vor allem medial im Zehenbereich sei auch durch das Abnützungsmuster der Schuhsohlen belegt. Die Szintigraphie sei mit dieser Diagnose kompatibel. Eine griffige Therapie könne bei dieser Diagnose nicht offeriert werden, die zumutbare Belastung sei reduziert. Einer Büroarbeit könne G.___ für eine Dauer von etwa zwei Stunden nachgehen, dann sei eine längere Pause nötig. Auf den ganzen Tag verteilt seien vier Arbeitsstunden sicher zumutbar (Urk. 9/95).
2.2     Damit im Widerspruch steht die Beurteilung durch den Neurologen Prof. Dr. med. I.___, welcher den Beschwerdeführer am 26. April 2004 untersuchte und dabei keine Atrophie einzelner Muskelgruppen feststellen konnte. Nirgends waren an den Muskeln Faszikulationen sichtbar, und auch die Konsistenz der Muskulatur, sei es im Bereich der Oberschenkelmuskeln als auch vor allem im Bereich der Muskeln in der Tibialisloge am Unterschenkel, war absolut unauffällig, weich und indolent. Auch das Kniegelenk und das Sprunggelenk waren weder verdickt noch deformiert. Von einer Abmagerung der Wade wird nichts erwähnt. Dennoch war das Kniegelenk auf der linken Seite für die Flexion im Vergleich zu rechts reduziert: während rechts der Fersen-Gesäss-Abstand mit 5 cm unauffällig war, betrug derselbe links maximal 20 cm. Das obere Sprunggelenk konnte auf der rechten Seite ohne evidente Einschränkung dorsal und plantar gebeugt werden, während links der Beschwerdeführer aktiv gar nicht, passiv (unter Schmerzangabe im Bereich des Vorfusses) aus der Rechtwinkelstellung heraus nur um je 30° nach dorsal und plantar beugen konnte. Auffallend war, dass der Beschwerdeführer beim Prüfen der rohen Kraft den Fuss oder die Zehen links um keinen Millimeter beugte oder streckte, beim Gehen aber dennoch nicht stepperte. Bei der Prüfung der Reflexe war der PSR (Patellarsehnenreflex) beidseits mittellebhaft, der ASR (Achilles-Sehnen-Reflex) hingegen links etwas schwächer als rechts, jedoch gut auslösbar (Urk. 9/80 S. 8 ff.). Aufgrund der Untersuchung kam Prof. I.___ zum Schluss, eine Läsion des Nervus peronaeus links habe ebenso wenig stattgefunden wie eine sonstige organische Läsion peripherer Nerven am linken Bein. Mit Sicherheit habe der Beschwerdeführer nie ein Logen-Syndrom gehabt, wie dies Dr. H.___ erwogen habe. Vielmehr handle es sich diagnostisch um ein nicht organisches Beschwerdebild, nämlich eine somatoforme Störung (Urk. 9/80 S. 10 ff.).
         Nachdem am 21. Juni 2004 eine 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie durchgeführt worden war, nahm Prof. I.___ Einsicht in den Untersuchungsbericht (Urk. 9/87) und äusserte sich nochmals zur Sachlage. In seinem Brief vom 26. Juli 2004 an Dr. H.___ hielt er dafür, dass die durch die Untersuchung festgestellte verminderte Perfusion und eine verminderte Knochenaktivität im Bereich des linken Fusses und des linken Unterschenkels im Vergleich zu rechts ohne Punctum maximum sowohl für einen chronischen Sudeck links, eine Inaktivitätsosteopenie links oder eine relative Hyperämie durch Mehrbelastung rechts erklärt werden könnten. Dies habe denn auch der befundende Nuklearmediziner ausdrücklich so festgehalten. In seinem Gutachten habe er aber bereits beschrieben, wie sehr der Beschwerdeführer seinen linken Fuss schone, denselben durch Krücken entlaste und ihn aktiv überhaupt nicht bewege. Dies allein sei mehr als Grund genug für die beschriebene Veränderung im Knochen. Er vertrete daher die Auffassung, dass der am 21. Juni 2004 erhobene knochenszintigraphische Befund lediglich die von ihm auch beschriebene (psychogene) Schonung des linken Fusses bestätige (Urk. 9/89).
2.3 Dieselben Beobachtungen machte man bereits bei der Untersuchung vom 7. Juli 2003 an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich. Dort fanden sich ebenfalls weder Muskelatrophie noch Ödeme und eine normale Haut. Weiter bestand ein normaler Tonus, Faszikulationen konnten nicht beobachtet werden. Die Fachärzte kamen zum Schluss, es finde sich eine hochgradige Schwächung für alle Bewegungen des Fusses und der Zehen links, wobei die von der Kooperation unabhängigen Befunde bis auf einen links leicht abgeschwächten Achilles-Sehnen-Reflex unauffällig seien. Angesichts der normalen motorischen Peronaeus- und Tibialis-Neurographie und der bis auf ein hochgradiges Aktivierungsdefizit unauffälligen Nadelmyographien dürfe es sich daher im Wesentlichen um eine schmerz- und/oder kooperationsbedingte Minderinnervation handeln (Bericht vom 8. Juli 2003, Urk. 9/49).
2.4     Zwar war auch den Ärzten in der Rehaklinik Bellikon mehrfach ein Temperaturunterschied aufgefallen, dieser konnte aber diagnostisch nicht erfasst werden, da keine Anhaltspunkte für eine Durchblutungsstörung bestanden und auch weitere Anzeichen einer gestörten Trophik fehlten. Ausserdem war bereits in Bellikon aufgefallen, dass der Beschwerdeführer behauptete, aktiv überhaupt keine Beweglichkeit zustande bringen zu können, er unbewusst beim Gehen und bei diversen Übungen in den Therapien die Dorsalextensoren des linken Fusses jedoch anspannte, vor allem um zu vermeiden, dass der Vorfuss den Boden berührte. Weiter war den behandelnden Ärzten und Therapeuten eine ungewöhnliche Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aufgefallen, einerseits durch die vordergründige, ständig vorhandene läppische und parathyme Ausdrucksweise, andererseits durch eine bagatellisierende selbstbezogene Wahrnehmung. Er behauptete eine Aversion gegen jegliche Art von Spitälern und Kliniken zu haben und sich deshalb nicht lange im Gebäude aufhalten zu können. Deswegen übernachtete er jeden Abend zu Hause. Eine fachliche psychiatrische Abklärung lehnte er während des ganzen Aufenthaltes entschieden ab. Aus diesem Grund blieb auch unklar, in welchem Ausmass oder ob eine psychopathologische Konstellation einen Beitrag an der damaligen massiven Schonung ohne eigentliches morphologisches Korrelat leistete (Urk. 9/54 S. 2).
2.5     Dr. C.___ nahm in seiner Abschlussbeurteilung zur Einschätzung von Prof. I.___ nicht Stellung und begründete seine abweichende Auffassung nicht. Obwohl der Beschwerdegegnerin die Diskrepanz bewusst war (vgl. Urk. 9/99-101), unternahm sie in der Folge nichts, um die Frage zu klären, ob beim Beschwerdeführer ein CRPS vorliege oder nicht. Auch den offensichtlichen psychischen Auffälligkeiten, welche eine somatoforme Störung unter Umständen begünstigen könnten, wurde nicht nachgegangen. Weiter lässt sich die vom Kreisarzt festgelegte Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 2 x 2 Stunden täglich schwer nachvollziehen, hat der Beschwerdeführer doch eine kaufmännische Ausbildung und kann sitzend arbeiten.
2.6 Angesichts dieser divergierenden Angaben der beteiligten Mediziner bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Versicherte auch nach dem 1. Juni 2005 an - adäquaten - gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 1. Juni 2002 litt, und falls ja, inwieweit diese seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche einerseits ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen und andererseits den Beschwerdeführer durch einen auf Schmerzkrankheiten spezialisierten Neurologen zu begutachten haben wird. Dieser wird insbesondere die Fragen zu klären haben, ob beim Beschwerdeführer ein CRPS vorliegt und inwieweit sich dieses gegebenenfalls - und nach Ausschöpfung der möglichen Therapien, wozu auch die medikamentöse Behandlung gehört - auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen sein, dass es zu seiner Schadenminderungspflicht gehört, zur Vornahme der notwendigen, insbesondere auch der psychiatrischen Abklärungen Hand zu bieten und sich sämtlichen zumutbaren Behandlungen - auch medikamentösen - zu unterziehen, unter Androhung der Rechtsnachteile im Weigerungsfall.
         Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse wird die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.

3.       Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 30. September 2005 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide.

4.       Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.       Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Schaub
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).