Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00393
UV.2005.00393

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Nachdem
die 1955 geborene, seit Oktober 1996 bei der A.___ AG, '___', beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert gewesene W.___ durch ihre ehemalige Arbeitgeberin (Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 1997) mit 'Unfallmeldung UVG' vom 17. März 1998 (Urk. 10/1) einen am 8. Februar 1997 erlittenen Nichtberufsunfall (Treppensturz) hatte anzeigen lassen (vgl. Urk. 10/2-6),
die Versicherte des Weiteren durch ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', am 16./24. April 1998 eine ("traumatisierte") Berufskrankheit hatte geltend machen lassen (Urk. 10/7-8),
die SUVA - nach erfolgter Abklärung (worunter: Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. C.___, SUVA-'___', vom 30. April 1998 [Urk. 10/9], Bericht und Zeugnis von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, '___', vom 5. Mai 1998 [Urk. 10/10] beziehungsweise 9. Juli 1998 [Urk. 11/13], Berichte von Dr. med. E.___, Arzt für Röntgendiagnostik, '___', vom 4. März 1997, 21. Mai 1997 und 27. März 1998 [Urk. 10/11], Arbeitsplatzrapport vom 7. Juli 1998 [Urk. 11/12], Besprechungsbericht vom 5. August 1998 [Urk. 11/15] und Untersuchungsbericht von Kreisarzt Dr. med. F.___, SUVA-'___', vom 3. August 1998 [Urk. 11/16]) - mit Verfügung vom 1. September 1998 (Urk. 11/17) ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint hatte, die geklagten Beschwerden stellten weder Folgen des Vorkommnisses vom 8. Februar 1997 noch einer Berufskrankheit dar,
die dagegen vom zuständigen Krankenversicherer (G.___) am 9. September 1998 (Urk. 10/18) und von der Versicherten (vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, Zürich; Vollmacht vom 15. September 1998) am 17. September 1998 (Urk. 10/23) erhobenen Einsprachen am 24. September 1998 (Krankenversicherer; Urk. 10/21) beziehungsweise 23. Oktober 1998 (Versicherte; Urk. 10/27; vgl. Urk. 10/22-26) zurückgezogen worden waren, womit die Verfügung vom 1. September 1998 (Urk. 10/17) in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 10/28),
die Versicherte (neuerdings vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich; Vollmacht vom 27. September 2002) am 10. Dezember 2002 bei der SUVA unter Beilage der Berichte von Dr. med. H.___, Arzt für Neurologie, '___', vom 7. August 2002 (Urk. 10/30) und von Dr. med. I.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 12. August 2002 (Urk. 10/31) sowie der auf Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung seit dem 1. Mai 2002 lautenden Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 22. November 2002 (Urk. 10/29) um Neubeurteilung der Unfallversicherungsangelegenheit hatte nachsuchen lassen,
die SUVA dem Rechtsvertreter der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2003 (Urk. 10/34) die Akten zur Einsichtnahme zugestellt und beschieden hatte, die Sache sei rechtskräftig erledigt, eine Neuprüfung erfordere die Stellung eines (förmlichen) Wiedererwägungsgesuchs, ansonsten keine Weiterungen erfolgen würden (Nichteintreten; vgl. Urk. 10/36-39),
die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Milosav Milovanovic am 10. Juni 2004 wiederum an die SUVA gelangt war, wobei sie unter erneutem Hinweis auf die Berichte der Dres. H.___ und I.___ vom 7. August 2002 (Urk. 10/40 = 10/31 = 3/2) beziehungsweise 12. August 2002 (Urk. 10/41 = 10/30 = 3/1) nochmals um Neubeurteilung der Angelegenheit nachsuchen liess (Urk. 10/42),
die SUVA das Begehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (Urk. 10/43) in dem Sinne erledigte, dass sie darauf insoweit, als es sich um ein Wiedererwägungsgesuch handle, nicht eintrat, und dieses ferner insoweit, als darin ein Revisionsgesuch (prozessuale Revision) zu erblicken sei, abwies,
die von der Versicherten dagegen am 26. Juli 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/44) von der SUVA mit Entscheid vom 9. September 2005 (Urk. 2 = 10/47) abgewiesen wurde;
nach Einsichtnahme in
die hiergegen von der Versicherten persönlich mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung (S. 1),
die Beschwerdeantwortschrift vom 31. März 2006 (Urk. 9), worin die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst (S. 2 lit. A/1);
unter Hinweis darauf, dass
der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2006 (Urk. 11) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1),
mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. März 2003 die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 22. November 2002 (womit ihre seit dem 1. März 2002 laufende halbe Rente der Invalidenversicherung [Invaliditätsgrad: 50 %; gemäss Verfügungen vom 4. August 1999 und 8. Dezember 1999] mit Wirkung ab dem 1. März 2002 auf eine ganze Invalidenrente erhöht worden war [Invaliditätsgrad: 100 %]; Urk. 10/29) erhobene Beschwerde (mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bereits mit Wirkung ab dem 1. März 1998) abgewiesen worden war (Proz.-Nr. IV.2002.00740);
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (vom 6. Oktober 2000; ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (vom 11. September 2002; ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, so auch im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in der zugehörigen Verordnung (UVV),
in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), womit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, der sich vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie der gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung gelangen,
neue Verfahrenvorschriften praxisgemäss grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 220 Erw. 3.2 und 129 V 115 Erw. 2.2, je mit Hinweisen), womit die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 den formellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie der gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen unterliegt,
gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision), wobei allerdings nur Tatsachen erheblich sind, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a),
das Revisionsbegehren laut Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Entscheideröffnung schriftlich einzureichen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz 16 zu Art. 53 und Rz 9 zu Art. 55),
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei der Versicherungsträger praxisgemäss allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann (BGE 119 V 183 Erw. 3a), mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, das heisst Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, demnach grundsätzlich nicht anfechtbar sind,
die Verwaltung bereits vor Inkrafttreten des ATSG und der ATSV sowie der gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, in Wiedererwägung ziehen konnte, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (BGE 127 V 469 Erw. 2, 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b und 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen), und sie sodann bereits früher gehalten war, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet waren, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2, 126 V 24 Erw. 4b und 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen),
der Beschwerdegegnerin vorab darin beizupflichten ist (Urk. 2 = 10/47, je Erw. 5b, und 9 S. 7 Ziff. III/10), dass kein von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelzug durchsetzbares Recht auf Wiedererwägung besteht und folglich der insoweit getroffene Nichteintretensentscheid von vornherein nicht zu beanstanden ist,
streitig und zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben sind,
sich nach den für die Revision von Gerichtsentscheiden massgebenden Regeln bestimmt, was als neue Tatsache oder neues Beweismittel zu gelten hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. September 2002 in Sachen B. [I 183/02], unter Hinweis auf RKUV 1998 Nr. K 990 S. 254), und demnach:
- Tatsachen als neu zu qualifizieren sind, welche sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren
- die neuen Tatsachen ferner erheblich sein müssen, das heisst geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 127 V 358 Erw. 5b, mit Hinweisen)
- Beweismittel entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen haben, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind, wobei für den Fall, dass bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden sollen, auch darzutun ist, dass die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten
- ein Beweismittel entscheidend ist, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls es im Hauptverfahren bekannt gewesen wäre, mithin ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient, womit beispielsweise nicht genügt, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, sondern es vielmehr neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen,
für die prozessuale Revision eines Entscheids mithin nicht genügt, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Hauptentscheids bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, und ein Revisionsgrund nicht schon gegeben ist, wenn das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Vorverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt haben, sondern vielmehr notwendig ist, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben,
auch die Regelung der Revisionsfristen gemäss Art. 67 VwVG einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge bereits vor Inkrafttreten des ATSG und der ATSV sowie der gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen zur Anwendung kam (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 16 zu Art. 53, unter Hinweis auf RKUV 1994 S. 145 f.),
die Beschwerdeführerin eine revisionsbegründende neue Tatsache darin erblickt, dass die Dres. H.___ und I.___ das Vorliegen unfallkausaler Beschwerden bestätigt hätten (Urk. 1 S. 2; vgl. bereits Urk. 10/32 und 10/42),
Dr. H.___ im Bericht vom 7. August 2002 (Urk. 3/1 = 10/30 = 10/41) einen Status nach Sturz im Februar 1997 mit konsekutivem Panvertebralsyndrom und Schulterschmerzen, eine Zervikozephalea, einen Status nach weiterem Sturz im September 2001 mit Meniskusläsion links und Status nach Operation, eine wahrscheinlich vertebrobasiläre Symptomatik mit Sehstörungen und beinahe Ohnmacht mit mittelschwerer EEG-Abnormität, normale MRI-Befunde des Gehirns sowie eine mässige Bandscheibenprotrusion C4/5 und diskrete Osteochondrose C5/6 konstatierte (S. 4),
Dr. I.___ im Bericht vom 12. August 2002 (Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40) eine deutliche psychische Störung mit depressiven und Angstelementen (mit Komponenten einer Panikstörung und phobischen Zügen [Soziophobie und spezifische Phobie]) ausmachte, welche am Ehesten als "Angst und depressive Störung, gemischt" im Sinne von ICD-10 F41.2 zu fassen sei, und darüber hinaus eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierte (S. 5),
die neu erwähnten Folgen eines im September 2001 erlittenen weiteren Unfalls (Knieverletzung links) im vorliegenden Zusammenhang von vornherein nichts zur Sache tun, so dass darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
im Bericht von Dr. B.___ vom 24. April 1998 (Urk. 10/8) von einem Supinationstrauma am linken Fuss und einer Kontusion des linken Arms (infolge korrigierender Abstützung auf die linke Hand) im Zusammenhang mit dem Sturz vom 8. Februar 1997 die Rede war (S. 1),
darin alsdann folgende subjektiven Beschwerdeangaben, erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen vermerkt waren (S. 1 f.):
- Schulter- und Brustschmerzen (links; "erbärmlich")
- Zervikobrachialsyndrom (links)
- Zervikolumbalsyndrom
- Thorakovertebralsyndrom
- Panverebralsyndrom
- Torticollis
- Lumbalgie
- BWS-Kyphoskoliose
- Beckenschiefstand (höher links)
- Diskopathie L5/S1
- Ischialgie L5/S1 (bis zur Wade mit leichter Hyposensibilität am ganzen linken Aussenbein)
- Angst (um Arbeitsstelle)
- Schwäche (allgemein)
- Müdigkeit (extrem)
- Symptomausweitung ("beispiellos"; zufolge totaler familiär-sozialer Überforderung/Überlastungssituation),
Dr. D.___ im Bericht vom 5. Mai 1998 (Urk. 10/10) zusätzlich einen Weichteilrheumatismus erwähnt hatte (vgl. auch Röntgenbefund von Dr. E.___ gemäss Bericht vom 21. Mai 1997 [unter Urk. 10/11] und Zeugnis von Dr. D.___ vom 9. Juli 1998 [Urk. 10/13]),
Kreisarzt Dr. F.___ im Bericht vom 3. August 1998 (Urk. 10/16) Beschwerdeangaben über Krampfadern am linken Bein (mit positionsabhängiger Schwellungstendenz), zeitweises Ameisenlaufen medial am linken proximalen Unterschenkel (zeitweilig mit roten Flecken), zunehmende thorakale Schmerzen, Kopfschmerzen, Schmerzen in der linken Brust sowie zervikal, extreme Nervosität, Schlafstörungen und starkes Schwitzen vermerkt hatte (S. 2),
Dr. H.___ keine von den dokumentierten Voruntersuchungen wesentlich abweichenden klinischen Befunde erheben konnte (Urk. 3/1 = 10/30 = 10/41, je S. 2 und 3) und das von ihm durchgeführte Schädel-MRI einen normalen Befund erbrachte (je S. 3 und 4),
sich aus der von ihm beschriebenen ausgeprägten myofaszialen Symptomatik (Urk. 3/1 = 10/30 = 10/41, je S. 2 und 3) keine revisionsbegründende neue Tatsache ableiten lässt, zumal Verspannungen, Verhärtungen und Druckdolenzen sowie Bewegungseinschränkungen bereits früher erhoben worden waren (vgl. Urk. 10/16 S. 3),
die von Dr. H.___ veranlasste CT-Untersuchung der HWS zu keinen im Hinblick auf die Beurteilung der Unfallkausalität erheblich neuen Erkenntnissen führte, indem sich der Arzt nirgends ausdrücklich für eine traumatische Genese der beschriebenen, gemeinhin als degenerativ bedingt erklärbaren Veränderungen aussprach (je S. 3 und 4), was aber ohnehin lediglich eine Neubewertung bereits bekannter Tatsachen darstellen würde, da bereits die Dres. B.___ und D.___ auf anhaltende HWS-Beschwerden (Nackenschmerzen, Torticollis) aufmerksam gemacht hatten (Urk. 10/8 S. 2 und 10/10) und allein der Umstand, dass deren Bedeutung - weil allenfalls unterschätzt - röntgenologisch nicht näher abgeklärt wurde (im Unterschied zum LWS- und BWS-Bereich; vgl. unter Urk. 10/11), keinen Revisionstatbestand begründet, weil eine allfällige unzutreffende Würdigung der an sich schon damals bekannt gewesenen Symptomatik dafür nicht ausreicht,
hinsichtlich der gegenüber Dr. H.___ erwähnten und von diesem mittels EEG im Sinne einer vertebrobasilären Symptomatik objektivierten Seh- und Bewusstseinsstörungen (Urk. 3/1 = 10/30 = 10/41, je S. 3 und 4) darauf hinzuweisen ist, dass diese Beeinträchtigungen nach eigener Schilderung der Beschwerdeführerin erstmals im Sommer 2001 aufgetreten sein sollen (je S. 3) und bei einer erst nach Jahren geklagten Symptomatik eine blosse Verdachtsdiagnose (der entsprechende Befund wurde von Dr. H.___ ausdrücklich als noch zu kontrollieren deklariert; je S. 4) nicht genügt, um die Entscheidgrundlagen des Vorverfahrens objektiv als mangelhaft erscheinen zu lassen, zumal angesichts der vorliegend weitgehend unauffälligen neurologischen und fehlenden neuropsychologischen Befundung,
die von Dr. I.___ wiedergegebenen subjektiven Beschwerdeschilderungen (Ängste, Traurigkeit, Müdigkeit, Schwindel, Wärmegefühl/Schwitzen, allseitige Schmerzen, insbes. im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich sowie im linken Bein; Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 3) und eigenen Wahrnehmungen (feuchte Hände, Weinen, generelle affektive Labilisierung; je S. 4) nicht wesentlich über die früher dokumentierten Befindlichkeitsangaben hinausgehen (vgl. insbes. Urk. 10/16 S. 2 und 4),
der Psychiater ausdrücklich betonte, dass die vorgefundenen psychischen Störungen nicht im Vorfall vom 8. Februar 1997, sondern in der leidvollen und belastenden Lebensgeschichte wurzeln würden (Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 5), womit die von Kreisarzt Dr. F.___ vertretene (Urk. 10/16) und von der Beschwerdegegnerin vormals übernommene Ansicht bestätigt wird, das Ereignis vom 8. Februar 1997 stelle gleichsam bloss den zeitlichen Auslöser einer längst angelegten schweren psychischen Dekompensation dar, welche letztlich entscheidend zum vorliegenden Beschwerdebild beigetragen habe, womit ein anspruchsbegründender Zusammenhang ausser Betracht falle,
diese durch die neu aufgelegten medizinischen Unterlagen nicht nachhaltig erschütterte Schlussfolgerung im Übrigen auch durch das zutage getretene übersteigerte Kausalitätsbedürfnis (vgl. dazu Urk. 10/16 S. 4) gestützt wurde und zudem dadurch untermauert wird, dass die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeber bereits vor dem 8. Februar 1997 zahlreiche Arbeitsplatzabsenzen aufgewiesen haben soll (Urk. 10/12 S. 2), was für einen bereits vor dem Ereignis vom 8. Februar 1997 überhand nehmende psychische Problematik spricht,
allein der Umstand, dass die bereits früher konstatierten, jedoch nicht näher abgeklärten massiven psychischen Störungen von Dr. I.___ einer konkreten psychiatrischen Diagnose zugeordnet worden sind, keine neue, erhebliche und damit revisionsbegründende Tatsache darstellt,
selbst wenn die in den eingereichten medizinischen Unterlagen enthaltenen Befunde und Diagnosen als neue Tatsache gewertet würden, die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben wären, weil nicht angenommen werden kann, dass entsprechende Beweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten erbracht werden können, da die seinerzeit von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit dem Rückzug (Urk. 10/27) ihrer Einsprache (Urk. 10/20) auf Durchführung der zunächst angeregten weiteren Abklärungen, namentlich der HWS-Problematik (Urk. 10/24), bewusst verzichtete, wobei sie sich bis dahin ohnehin nie auf Hirnleistungsstörungen berufen hatte und beschwerdeweise ihre bereits vorbestandenen psychischen und psycho-sozialen Probleme einräumt (Urk. 1 S. 2),
weiter zu beachten ist, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits vor der Unfallmeldung erfolgt war (vgl. Urk. 10/8 S. 2) und schon eine im Nachgang zur Leistungsabweisung durch die Beschwerdegegnerin Ende 1998 durchgeführte Exploration durch Dr. med. J.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', folgende Diagnose ergeben hatte (resümiert im Bericht von Dr. I.___ vom 12. August 2002 [Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40] S. 2):
"Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4) mit Anpassungsstörung (ICD F43.2) und depressiv gefärbter, agitierter Angststörung gemischt (ICD F41.2), ins. aber gekoppelt mit neurasthenischer Entspannungshemmung (ICD F48.0) und "Burn-out"-Syndrom (ICD Z73.9)",
Dr. J.___ die von den Dres. B.___ und F.___ erwähnte vorbestandene chronische Überforderungssituation bestätigt hatte (Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 2),
die materiellen Revisionsvoraussetzungen demnach nicht gegeben sind, womit die formelle Frage der Fristwahrung (Urk. 1 S. 2, 2 = 10/47, je S. 4 Erw. 3b, und 9 S. 7 f. Ziff. III/11.3) offen bleiben kann,
der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Interessen vormals nicht genügend wahrnehmen können (Urk. 1 S. 2), im Zusammenhang mit der vorliegenden Beurteilung von vornherein fehl geht, wobei im Übrigen eine seinerzeitige rechtskundige Vertretung durch Rechtsanwalt Tandler in dem zur rechtskräftigen Leistungsablehnung führenden Verwaltungs-/Einspracheverfahren aktenkundig ist (Urk. 10/20, 10/22 und 10/24-27),
den von der Beschwerdeführerin an die Adresse von Dr. J.___ gerichteten Vorwürfen (Urk. 1 S. 2) nicht weiter nachgegangen zu werden braucht, zumal die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit auf eine entsprechende Beurteilung abgestellt hat (das entsprechende Gutachten ist offenbar erst nach Erledigung des Unfallversicherungsverfahrens ergangen; s. Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 2; vgl. Urk. 10/1-28), wobei sich die Beurteilungen der Dres. J.___ und I.___ ohnehin nur in der Einschätzung des Restleistungsvermögens unterscheiden und die Frage der Arbeits(un)fähigkeit im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt,
zu Weiterungen (wie etwa in Form einer polydisziplinären Begutachtung oder Einholung eines Berichts von Dr. B.___; Urk. 1 S. 3) nach dem Gesagten kein Anlass besteht;
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).